Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2003, Az. IX ZR 272/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2246

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/02Verkündet am:17. Juli 2003PreußJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein [X.] § 133a)Der [X.] nach § 133 Abs. 1 Satz 1 [X.]setzt kein unlauteres Zusammenwirken von Schuldner und Gläubiger [X.])Von einem Gläubiger, der Umstände kennt, die zwingend auf eine minde-stens drohende Zahlungsunfähigkeit schließen lassen, ist zu vermuten,daß er auch die drohende Zahlungsunfähigkeit selbst kennt.[X.], Urteil vom 17. Juli 2003 - [X.]/02 -OLG [X.] LG [X.]- 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 17. Juli 2003 durch die [X.] Kirchhof, [X.], [X.], [X.] undfür Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 3. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts [X.] vom 13. November 2002 aufge-hoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht [X.].Von Rechts [X.]:Der Kläger verlangt als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über dasVermögen der [X.] (nachfolgend: Schuldnerin)im Wege der Insolvenzanfechtung Rückgewähr von Steuerzahlungen, welchedie Schuldnerin in der [X.] vom 25. April bis 7. November 2000 an das Finanz-amt [X.]erbracht hat.Am 18. April 2000 trafen die Schuldnerin und das Finanzamt[X.]eine Ratenzahlungsvereinbarung über rückständige Steuern der- 3 -Schuldnerin. Danach verpflichtete sich diese, auf die rückständigen [X.] [X.] sofort und Raten in Höhe von 12.500 [X.] in den Monaten Mai, [X.] und den Restbetrag im August 2000 zu erbringen. In Erfüllung [X.] zahlte die Schuldnerin an das Finanzamt am 25. April 200050.000 [X.] und am 20. Mai 2000 12.500 [X.]. Nachdem weitere Zahlungenausblieben, erließ das Finanzamt am 1. August 2000 gegen die [X.]. Daraufhin bat ein von der Schuldnerin beauftragterRechtsanwalt um Vollstreckungsaufschub u.a. mit dem Hinweis auf eine am7. August 2000 von der Schuldnerin erbrachte Vorauszahlung auf Umsatz- [X.] in Höhe von 44.023,81 [X.]. Diesen [X.] das Finanzamt am 9. August 2000 unter der Bedingung, daß [X.] September 2000 monatlich 7.000 [X.] zur Tilgung der Steuerschulden [X.] und 3.000 [X.] zur Tilgung einer persönlichen Steuerschuld [X.] der Schuldnerin gezahlt würden; gegen diesen hatte das Fi-nanzamt [X.] im Dezember 1999 eine Pfändungsverfügung [X.] diesem persönlich geschuldeter rückständiger Steuern in Höhe von66.837,30 [X.] erlassen. Daraufhin bezahlte die Schuldnerin am 15. [X.] 10.000 [X.] und am 7. November 2000 7.000 [X.] an das Finanzamt.Auf Antrag einer Allgemeinen Ortskrankenkasse vom 18. [X.] wurde durch Beschluß vom 1. März 2001 das Insolvenzverfahren überdas Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Kläger zum [X.].Mit der Klage hat er wegen der vorgenannten und weiterer Zahlungen andas Finanzamt zunächst 152.933,93 [X.] verlangt. In der Berufungsinstanz hater die Klage auf den Betrag von 61.622,85 120.523,81 [X.]) [X.] -Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hatte nur we-gen der Zahlung vom 7. November 2000 Erfolg. Mit der - zugelassenen - Revi-sion verfolgt der Kläger seinen Berufungsantrag wegen der früheren Zahlungenweiter.Entscheidungsgründe:Die Revision des [X.] führt zur Zurückverweisung der Sache.[X.] Berufungsgericht hat ausgeführt:Eine Anfechtung gemäß § 133 [X.] wegen der Zahlungen, die außer-halb des Dreimonatszeitraums des § 131 Abs. 1 Nr. 2 und 3 [X.] vorgenom-men worden seien, scheide aus, da es dem Kläger nicht gelungen sei, den [X.] der Schuldnerin darzulegen. Der Kläger könne sich [X.] berufen, daß sich diese Zahlungen als inkongruente Deckungshandlun-gen darstellten, weil sie zur Abwendung einer drohenden Zwangsvollstreckungerbracht worden seien. Eine inkongruente Deckung komme vielmehr nur dannin Betracht, wenn die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleistetenZahlungen innerhalb des Dreimonatszeitraums des § 131 Abs. 1 Nr. 2 und 3[X.] erfolgt seien. Bis auf die Zahlung vom 7. November 2000 seien alle ande-ren Zahlungen außerhalb dieses [X.]raums erbracht worden, so daß sie als- 5 -kongruente Deckungshandlungen anzusehen seien. Bei solchen Handlungenkomme eine Anfechtung gemäß § 133 [X.] nur in Betracht, wenn ein unlaute-res Handeln vorliege. Dazu habe der Kläger aber nichts vorgetragen, so [X.] Anfechtung nur bezüglich der Zahlung vom 7. November 2000 gemäߧ 131 Abs. 1 Nr. 2 [X.] erfolgreich sei.[X.] Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung [X.]. Der Kläger hat die Voraussetzung der Vorsatzanfechtung gemäß § 133Abs. 1 [X.] schlüssig dargelegt. Soweit das beklagte Land sich dagegenrechtserheblich verteidigt, sind tatrichterliche Feststellungen erforderlich.1. a) Voraussetzung der Anfechtung nach § 133 Abs. 1 [X.] ist, daß [X.] die Rechtshandlung mit Benachteiligungsvorsatz vorgenommen hat.Die Beweislast für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners liegt ebensowie für die übrigen Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 Satz 1 [X.] beim [X.] ([X.], in: HK-[X.], 2. Aufl. § 133 Rn. 12; MünchKomm-[X.]/Kirchhof, § 133 Rn. 22). Der Tatrichter hat sich seine Überzeugung nach § 286ZPO zu bilden und dabei das entscheidungserhebliche Parteivorbringen, [X.] einer Beweisaufnahme und Erfahrungssätze zu berücksichtigen([X.]Z 124, 76, 82; [X.]Z 131, 189, 195, 196). Zur Feststellung eines [X.]es hat die Rechtsprechung im Laufe der [X.] bestimmteaus der Lebenserfahrung abgeleitete Grundsätze entwickelt. Hat der Schuldnereine inkongruente Deckung vorgenommen, auf die der Begünstigte keinenRechtsanspruch hatte, so kann darin regelmäßig ein (starkes) [X.] -chen für einen Benachteiligungsvorsatz liegen ([X.], Urt. v. 15. [X.], [X.], 459, 460; Urt. v. 26. Juli 1997 - [X.]/96,ZIP 1997, 1509, 1510).b) Hier hat das Berufungsgericht zwar rechtlich zutreffend die noch [X.] befindlichen Zahlungen der Schuldnerin nicht als inkongruente Dek-kungsgeschäfte gewertet. Diese Zahlungen, die sämtlich vor dem Dreimonats-zeitraum des § 131 Abs. 1 Nr. 2 und 3 [X.] erfolgten, können selbst dann nichtals inkongruent angesehen werden, wenn sie zur Abwendung von drohendenZwangsvollstreckungsmaßnahmen geleistet werden. Der [X.] hat - in Über-einstimmung mit der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts - entschieden,daß eine Leistung, die der Schuldner dem Gläubiger auf eine fällige Forderungfrüher als drei Monate vor dem Eröffnungsantrag gewährt, nicht bereits [X.] Deckung darstellt, weil sie zur Vermeidung einer unmittelbarbevorstehenden Zwangsvollstreckung erfolgt ([X.], Urt. v. 27. Mai 2003 - [X.] 169/02, z.[X.]. in [X.]Z; Urt. v. 17. Juli 2003 - [X.], z.[X.].).c) [X.] ist hingegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daßes dem Kläger nicht gelungen sei, den Benachteiligungsvorsatz auf [X.] darzulegen. Insoweit genügt auch bei einer kongruenten Deckung [X.] Vorsatz ([X.], Urt. v. 27. Mai 2003 aaO).aa) Nicht zu beanstanden ist zwar der Ausgangspunkt des [X.], daß bei einem kongruenten Deckungsgeschäft, bei dem der [X.] Gläubiger nur das gewährt, worauf dieser ein Anspruch hatte, [X.] an die Darlegung und den Beweis des Benachteiligungsvorsat-zes zu stellen [X.] 7 -Dieser besteht, wenn der Schuldner mit kongruenten Zahlungen [X.] mittelbar auch die Begünstigung des Gläubigers bezweckt. Dies liegtinsbesondere dann nahe, wenn der Schuldner mit der Befriedigung geradedieses Gläubigers Vorteile für sich erlangen oder Nachteile von sich [X.]. Einem Schuldner, der weiß, daß er nicht alle seine Gläubiger [X.] und der Forderungen eines einzelnen Gläubigers vorwiegend deshalberfüllt, um diesen von der Stellung eines [X.] abzuhalten, kommtes nicht in erster Linie auf die Erfüllung seiner gesetzlichen oder vertraglichenPflichten, sondern auf die Bevorzugung dieses einzelnen Gläubigers an; damitnimmt er die Benachteiligung der Gläubiger im allgemeinen in Kauf (vgl. [X.],Urt. v. 27. Mai 2003 aaO).Das Berufungsgericht hat im Anschluß an ältere Rechtsprechung auchdes erkennenden [X.]es (vgl. [X.]Z 12, 232, 238; 121, 179, 185 m.w.N.) an-genommen, daß bei kongruenten [X.] der Vorsatz nur dannbejaht werden könne, wenn ein unlauteres Zusammenwirken zwischen Schuld-ner und Gläubiger vorliege. Diese [X.] geht auf die Fassung des§ 31 KO zurück, der seinem Wortlaut nach eine Benachteiligungsabsicht vor-aussetzte. Für § 133 [X.], der ausdrücklich einen [X.] läßt, greift sie insoweit zu kurz, als ein unlauteres Zusammenwirkenzwischen Gläubiger und Schuldner nicht der einzige Fall ist, in dem [X.] die Benachteiligung der anderen Gläubiger billigt. Die tatsächlicheVermutung, daß es dem Schuldner vorrangig auf die Erfüllung seiner [X.] ankommt, kann auch durch andere Umstände erschüttert werden,deren Unlauterkeit zweifelhaft sein mag, etwa einen zwar gesetzmäßigen, abermassiven Druck des sodann begünstigten Gläubigers. Soweit der angeführten- 8 -Rechtsprechung eine weitergehende Einschränkung entnommen werdenkönnte, gibt der [X.] sie jedenfalls für den Anwendungsbereich des § 133[X.] auf.[X.]) Danach erschöpft die gegenteilige Sichtweise des [X.] entscheidungserheblichen Vortrag des [X.] nicht (§ 286 ZPO). [X.] unter Beweisantritt vorgetragen, daß der Geschäftsführer der [X.] 12. April 2000 und am 18. April 2000 den Beamten des beklagten [X.] erklärt habe, er sei "illiquide" bzw. "zahlungsunfähig". Der Mitar-beiter des beklagten [X.], [X.], habe dem Geschäftsführer der Schuld-nerin bei einem weiteren Gespräch am 18. April 2000 erklärt, daß er, wenn [X.] nicht bis Montag der kommenden Woche 50.000 [X.] zahle, die"Bude dicht" mache; käme das Geld nicht, würden die 36 Mitarbeiter [X.] "geregeltes Einkommen über das Arbeitslosengeld" beziehen können.Aus diesem Vortrag läßt sich ein starkes Beweisanzeichen für einen [X.] der Schuldnerin bei den Zahlungen ab 25. April 2000entnehmen. Die Erklärung, nicht zahlen zu können, bedeutet eine Zahlungs-einstellung (vgl. [X.], Urt. v. 1. März 1984 - [X.], [X.], 809, 810,811; [X.] [1882] Nr. 88; OLG Dresden SeuffA 37 [1881] Nr. 178; [X.]/[X.] § 30 Rn. 14, 17) und indiziert damit eine Zahlungsunfähigkeit (§ [X.]. 2 [X.]). Daran ändert es hier nichts, daß der Geschäftsführer der Schuld-nerin diese Erklärung als Drittschuldner abgegeben hat. Denn er leugnetenicht, daß die Schuldnerin aufgrund der Pfändungsverfügung des beklagten[X.] vom 22. Dezember 1999 zu weitaus höheren Zahlungen verpflichtetwar. Die Vermutung, daß die Schuldnerin zahlungsunfähig war, wird auch nicht- 9 -dadurch ausgeräumt, daß sie nachträglich noch die hier angefochtenen [X.]en an das beklagte Land leistete. Der Zahlungsunfähigkeit steht es nichtentgegen, daß der Schuldner noch einzelne - sogar beträchtliche - Zahlungenleistet, sofern die unerfüllt gebliebenen Verbindlichkeiten nicht unwesentlichsind ([X.], Urt. v. 31. März 1982 - 2 StR 744/81, NJW 1982, 1952, 1954; [X.]. 10. Januar 1985 - [X.]/84,NJW 1985, 1785; Urt. v. 25. September 1997- IX ZR 231/96, [X.], 607, 608). Ein Schuldner, der in Kenntnis seinerZahlungsunfähigkeit im allgemeinen noch einzelne Gläubiger befriedigt, rech-net zwangsläufig mit der dadurch eintretenden Benachteiligung der [X.], für die damit weniger übrig bleibt. Er nimmt dies jedenfalls dann bil-ligend in Kauf, wenn er damit den begünstigten Gläubiger von der Stellung ei-nes [X.] abhalten will (vgl. [X.]surt. v. 27. Mai 2003 aaO [X.]. 3 c) der Entscheidungsgründe).2. Weiterhin setzt die Vorsatzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 [X.] vor-aus, daß "der andere Teil", d.h. der [X.], zur [X.] der Handlung(§ 140 [X.]) den Vorsatz des Schuldners kannte. Der Antragsgegner muß [X.] gewußt haben, daß die Rechtshandlung des Schuldners dessen Gläubigerbenachteiligt und daß der Schuldner dies auch wollte. Nach § 133 Abs. 1Satz 2 [X.] wird die Kenntnis des anderen Teils vermutet, wenn er wußte, [X.] Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im Sinne des § 18 Abs. 2 [X.] drohteund daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Das Wissen des Antrags-gegners von der drohenden Zahlungsunfähigkeit und der [X.] hat der Insolvenzverwalter zu beweisen (vgl. [X.]/[X.], [X.] der Insolvenzanfechtung, 8. Aufl. Rn. 425).- 10 -Auch hierzu hat der Kläger schlüssig vorgetragen. Aus der von ihm be-haupteten Mitteilung des Geschäftsführers der Schuldnerin über deren [X.]sunfähigkeit an die Mitarbeiter des beklagten [X.] am 12. April und18. April 2000 sowie der behaupteten Drohung des Zeugen [X.], die Budedicht machen zu wollen, ergibt sich, daß dieser die Mitteilung über die [X.]sunfähigkeit der Schuldnerin genutzt hat, die Schuldnerin unter Druck zusetzen, um mit deren Einverständnis eine bevorzugte Befriedigung des [X.] [X.] vor allen anderen Gläubigern zu erreichen.II[X.] angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründenals im Ergebnis zutreffend (§ 561 ZPO). Soweit das beklagte [X.], es könne bezüglich der Zahlung vom 25. April 2000 in Höhe von 40.000 [X.] Gläubigerbenachteiligung vorliegen, weil dieser Betrag unstreitig [X.] erbracht worden sei, kann sie damit nicht durchdringen. [X.] ist - soweit dargetan - zunächst in das Vermögen der GmbH gelangt. [X.] einer Treuhand zugunsten der Geldgeber sind nicht vorge-tragen (vgl. [X.], Urt. v. 7. Februar 2002 - [X.], [X.], 489, 490;[X.], Urt. v. 27. Mai 2002 aaO).Das Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 ZPO). Die Sache ist an das Be-rufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO), da sie nicht zur Ent-scheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das beklagte Land ist dem schlüssigen,mit [X.] versehenen Vorbringen des [X.] in rechtserheblicher- 11 -Weise entgegengetreten, so daß die entsprechenden Feststellungen durch [X.] nachgeholt werden müssen.[X.] der Kläger seine Behauptungen über den Inhalt der Gespräche [X.] 2000 nicht beweisen können, wird das Berufungsgericht folgendes zubedenken [X.] Wie bereits dargestellt [s. unter II. 1. c) [X.])], ist es ein starkes Be-weiszeichen für einen Benachteiligungsvorsatz, wenn ein Schuldner zur [X.] einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsmaßnahme an einen ein-zelnen Gläubiger leistet, obwohl er aufgrund seiner Zahlungsunfähigkeit weiß,daß er nicht mehr alle seine Gläubiger befriedigen kann und infolge der [X.] an einen einzelnen Gläubiger andere Gläubiger benachteiligt werden.Unstreitig hat das beklagte Land am 1. August 2000 eine Pfändungs-verfügung erlassen, die nach der unter Beweis gestellten Darlegung des [X.] Auslöser für die Zahlung vom 7. August 2000 über 44.023,81 [X.] war, mitwelcher ein Vollstreckungsaufschub erreicht werden sollte. Des weiteren hatder Kläger zur Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin unter Beifügung von [X.] und anderen Dokumenten umfänglich und detailliert mit ent-sprechenden [X.] vorgetragen. Der Kläger wird allerdings die zudieser [X.] fälligen und offenstehenden Gesamtverbindlichkeiten noch darle-gen müssen. Summen- und Saldenlisten reichen [X.] -2. Bei der Prüfung der Kenntnis des beklagten [X.] vom [X.] wird das Berufungsgericht in seine Erwägungen insbesonderedie in § 133 Abs. 1 Satz 2 [X.] festgelegte Vermutungswirkung für die Kennt-nis des "anderen Teils" einzubeziehen haben. Dabei wird es folgende unstreiti-ge Tatsachen zur wirtschaftlichen Lage, von denen das beklagte [X.] hatte, berücksichtigen müssen:[X.] der Schuldnerin und ihres [X.] am 9. August 2000 - trotz der am 7. August 2000 gezahlten44.023,81 [X.] - noch 116.283,29 [X.] (Anlage [X.] zur Klageschrift). Aus [X.] des Finanzamts vom 29. Mai 2000 (Anlage [X.] zum Schriftsatz des[X.] vom 8. November 2001) geht hervor, daß vor der Zahlung vom25. April 2000 erneut die für Februar 2000 angemeldeten [X.] die für April 2000 abzuführende Lohnsteuer nicht entrichtet worden waren.Außerdem hatte die Schuldnerin die aus der Stundungsvereinbarung vom18. April 2000 zu zahlenden monatlichen Raten für Juni und Juli in Höhe vonjeweils 12.500 [X.] nicht erbracht. Schließlich waren zwei von der [X.] 5. Juni 2000 ausgestellte Schecks, mit denen sie laufende Steuern(Lohnsteuer 4/2000 und Umsatzsteuer 2/2000) in Höhe von insgesamt17.793,66 [X.] bezahlen wollte, mangels Deckung nicht eingelöst worden.Das Berufungsgericht wird im Rahmen des § 286 ZPO tatrichterlich zuwürdigen haben, ob diese Umstände unter Berücksichtigung der jüngerenRechtsprechung des [X.]s (vgl. [X.], Urt. v. 27. Mai 2003 aaO, dort II. 4. [X.]) ausreichen, um eine Kenntnis des "anderen Teils" imSinne des § 133 Abs. 1 [X.] annehmen zu können. Das beklagte [X.] 13 -- entgegen seinem Einwand - damit rechnen, daß jedenfalls Arbeitnehmer [X.] Sozialversicherungsträger als weitere Gläubiger vorhanden waren.c) Bei seiner tatrichterlichen Würdigung wird das Berufungsgericht ge-gebenenfalls auch zu beachten haben, daß es genügen kann, wenn der [X.] die Kenntnis des [X.]s von Umständen beweist,die zwingend auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Zwar stellt§ 133 Abs. 1 [X.] - anders als §§ 130 Abs. 2, 132 Abs. 3 und 131 Abs. 2Satz 1 [X.] - keine entsprechende Rechtsvermutung auf. Das hindert [X.], im Rahmen von § 286 ZPO insoweit von einer (allerdings widerleglichen)tatsächlichen Vermutung auszugehen (vgl. [X.]/[X.] aaO Rn. 426 m.w.N.;zur Anwendung des § 130 Abs. 2 [X.] bei der Finanzverwaltung vgl. [X.], [X.]. 9. Januar 2003 - [X.], [X.], 400, 402; vgl. für § 30 Nr. 1 Fall 2KO [X.], Urt. v. 10. Juli 2003 - [X.] z.[X.].). Von einem Gläubiger, derUmstände kennt, die zwingend auf eine mindestens drohende Zahlungsunfä-higkeit schließen lassen, ist deshalb zu vermuten, daß er auch die [X.] selbst kennt.d) Soweit das beklagte Land meint, seine Mitarbeiter hätten im Hinblickauf § [X.] aus den vorstehend dargestellten unstreitigen Tatsachen nichtdie entsprechenden Schlüsse gezogen, kann es hiermit keinen Erfolg haben.Wenn der zuständige Finanzbeamte die unter c) dargestellte Kenntnis hat, wirddie Anfechtung nicht dadurch ausgeschlossen, daß er nach § [X.] Stun-dung oder Vollstreckungsaufschub gewähren wollte.[X.] [X.] [X.]

Meta

IX ZR 272/02

17.07.2003

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2003, Az. IX ZR 272/02 (REWIS RS 2003, 2246)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2246

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