Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.06.2014, Az. 3 AZR 978/12

3. Senat | REWIS RS 2014, 4839

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Gegenstand

Betriebliche Altersversorgung - Berechnung einer Betriebsrente - Versorgungstarifvertrag - Auswirkungen der "außerplanmäßigen" Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2003


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 5. September 2012 - 6 [X.] - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden [X.]etriebsrente und dabei über die [X.]uswirkungen der „außerplanmäßigen“ [X.]nhebung der [X.]eitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Jan[X.]r 2003 auf die [X.]erechnung seiner [X.]etriebsrente.

2

Der im März 1946 geborene, der [X.] [X.] angehörende Kläger war bei der [X.] (im Folgenden: [X.]) beschäftigt. Mit Wirkung zum 1. Jan[X.]r 1993 wurden die [X.]ufgaben der [X.] auf die [X.]eklagte übertragen. Die Dienstverhältnisse der [X.]eamten und [X.]ngestellten der [X.] wurden auf die [X.]eklagte übergeleitet.

3

[X.]m 29. [X.]ugust/20. November 1994 schlossen die Parteien einen [X.]rbeitsvertrag, der [X.]. bestimmt:

        

§ 1 Vertragsgegenstand

        

1. Herr [X.] wird ab 01.12.1994 als Flugmeßingenieur bei [X.] beschäftigt. Sein [X.]eschäftigungsort ist K.

        

2. Das [X.]rbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Manteltarifvertrag für die bei der [X.] beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 07.07.1993 und den diesen ergänzenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen in der jeweils gültigen Fassung.

        

…       

        
        

§ 5 Versorgung

        

Es gilt der Versorgungstarifvertrag vom 07.07.1993.“

4

Der von der [X.]eklagten mit den [X.]en [X.] und [X.] abgeschlossene Tarifvertrag über die Versorgung für die bei der [X.] beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 7. Juli 1993 (im Folgenden: [X.] 1993) bestimmt [X.].:

        

„Die nachfolgend vereinbarte Leistung, deren Finanzierung von der [X.] garantiert wird, dient der [X.]bsicherung des Lebensunterhaltes im [X.]lter und bei Dienstunfähigkeit sowie der Hinterbliebenen bei Tod einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters, und ersetzen die bei der [X.] und dem [X.] vorhandenen Versorgungssysteme. …

                 
        

§ 1     

        

Geltungsbereich

        

(1)     

Dieser Tarifvertrag gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einen [X.]rbeitsvertrag mit der [X.] abgeschlossen haben und unter den Geltungsbereich des [X.] in der jeweils geltenden Fassung fallen.

        

…       

        
        

§ 4     

        

Ruhegeldfähiges Einkommen

        

(1)     

Das ruhegeldfähige Jahreseinkommen wird aus der Vergütung im letzten [X.]eschäftigungsjahr vor Eintritt des [X.] bestehend aus den Grundbeträgen nach dem [X.] und ggf. festen monatlichen Zulagen nach dem [X.] zuzügl. des jeweiligen Urlaubs- und Weihnachtsgeldes ermittelt. …

        

(2)     

Das ruhegeldfähige Jahreseinkommen wird unterteilt in den Teil

                 

-       

bis zum Durchschnitt der im letzten [X.]eschäftigungsjahr geltenden [X.]eitragsbemessungsgrenzen ([X.]) in der gesetzlichen Rentenversicherung

                          

und     

                 

-       

den diesen Durchschnitt übersteigenden Teil des ruhegeldfähigen Jahreseinkommens.

        

       

                          
                 

§ 6     

                 

[X.]

        

(1)     

Lebenslängliches [X.] wird gewährt, wenn die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das 65. Lebensjahr vollendet haben und aus den Diensten der [X.] ausscheiden.

        

(2)     

Das jährliche [X.] beträgt

                 

-       

0,4 % des ruhegeldfähigen Jahreseinkommens bis zum Durchschnitt der im letzten [X.]eschäftigungsjahr geltenden [X.]

                          

zuzüglich

                 

-       

1,2 % des den Durchschnitt der im letzten [X.]eschäftigungsjahr geltenden [X.] übersteigenden Teils des ruhegeldfähigen Jahreseinkommens,

                 

jeweils multipliziert mit der anrechenbaren [X.]eschäftigungszeit.

                          
        

§ 7     

        

Vorzeitiges [X.]

        

(1)     

Vorzeitiges [X.] können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beanspruchen, wenn sie vorzeitige [X.]ltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Vollrente) beziehen und aus den Diensten der [X.] ausscheiden.

        

(2)     

Die Höhe des vorzeitigen [X.]es errechnet sich wie das [X.] gemäß § 6 [X.]bs. 2, wobei wegen des früheren Zahlungsbeginns eine Kürzung des bis zum Dienstaustritt erworbenen Ruhegeldes um 0,5 % für jeden Monat erfolgt, in dem der [X.]eginn der Ruhegeldzahlung vor Erreichen des normalen [X.] liegt, maximal jedoch um 18 %.“

5

§ 3 [X.]bs. 1 Satz 1 Nr. 1 der nach § 160 [X.] erlassenen Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2003 ([X.]) vom 17. Dezember 2002 ([X.] 4561) hatte die [X.]eitragsbemessungsgrenze in der [X.] und [X.]ngestellten für das Jahr 2003 auf 55.200,00 Euro jährlich und 4.600,00 Euro monatlich festgesetzt. Durch [X.]rt. 2 Nr. 4 des [X.] der [X.]eitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung ([X.]eitragssatzsicherungsgesetz - [X.]) vom 23. Dezember 2002 ([X.] 4637) wurde § 275c in das [X.] eingefügt. Diese Vorschrift trat zum 1. Jan[X.]r 2003 in [X.] und legte die [X.]eitragsbemessungsgrenze in der [X.] und [X.]ngestellten (West) für das Jahr 2003 auf 61.200,00 Euro jährlich und 5.100,00 Euro monatlich fest. Zudem wurden durch § 275c [X.]bs. 3 [X.] die ungerundeten [X.]usgangswerte für die [X.]estimmung der [X.]eitragsbemessungsgrenze des Jahres 2004 festgelegt. Dies hatte und hat zur Folge, dass sich die einmalige stärkere Erhöhung der [X.]eitragsbemessungsgrenze des Jahres 2003 im Ergebnis auch für die [X.] erhöhend bei der Fortschreibung der [X.]eitragsbemessungsgrenze durch Verordnungen gemäß § 160 [X.] auswirkte und auswirkt. So wurde die [X.]eitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 3 [X.]bs. 1 Satz 1 Nr. 1 der wiederum nach § 160 [X.] erlassenen Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2008 ([X.]) vom 5. Dezember 2007 ([X.] 2797) für das Jahr 2008 auf 63.600,00 Euro jährlich und 5.300,00 Euro monatlich festgesetzt und anschließend durch die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2009 ([X.]) vom 2. Dezember 2008 ([X.] 2336) für das Jahr 2009 auf 64.800,00 Euro jährlich und 5.400,00 Euro monatlich festgesetzt. Infolge der „außerplanmäßigen“ [X.]nhebung der [X.]eitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2003 und der daraus resultierenden erhöhten [X.]eitragszahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung hat sich die gesetzliche [X.]ltersrente des [X.] erhöht.

6

Im Hinblick auf die „außerplanmäßige“ [X.]nhebung der [X.]eitragsbemessungsgrenze bemühte sich die [X.] [X.] als Rechtsnachfolgerin von [X.] und [X.] um Verhandlungen mit der [X.]eklagten mit dem Ziel einer Änderung des [X.] 1993. Zu einer solchen kam es jedoch nicht, vielmehr wurde der [X.] 1993 von der [X.]eklagten zum 31. Dezember 2004 gekündigt.

7

[X.]m 29. September 2006 vereinbarte die [X.]eklagte mit der [X.] der Flugsicherung (im Folgenden: [X.]) den Tarifvertrag über die Versorgung für die bei der [X.] beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (im Folgenden: [X.] 2005). Dieser trat rückwirkend zum 1. Jan[X.]r 2005 in [X.]. Er trat nach seiner Präambel an die Stelle der Versorgungszusage nach dem Tarifvertrag vom 7. Juli 1993 und ist im Wesentlichen wortgleich mit dem [X.] 1993.

8

[X.]m 21. [X.]ugust 2009 vereinbarten die [X.] und die [X.]eklagte den Tarifvertrag über die Versorgung für die bei der [X.] beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (im Folgenden: [X.] 2009), der [X.]. bestimmt:

        

Präambel

        

Für alle vor 2005 eingetretenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt das bisherige Versorgungssystem auf der Grundlage des [X.] 2005 nach der Maßgabe dieses [X.] 2009 (Teil [X.]) weiter. Teil [X.] gilt ferner für alle Empfänger von Versorgungsleistungen aus dem [X.] 1993 oder [X.] 2005 sowie für ehemalige [X.]eschäftigte der [X.], die mit einer unverfallbaren [X.]nwartschaft vor 2009 ausgeschieden waren.

        

Dieser Tarifvertrag schafft gleichzeitig in Teil [X.] für die betriebliche [X.]ltersversorgung der [X.] ein neues, am Einkommen über die gesamte [X.]eschäftigungszeit ausgerichtetes System. Es gilt für alle Neueintritte ab dem Jahr 2005 und tritt für diese Personengruppe an die Stelle des Tarifvertrags vom 29. September 2006 ([X.] 2005).

        

…       

        

Teil [X.]

        

       

        

§ 4     

        

Versorgungsfähiges Einkommen

        

…       

        
        

(2)     

Das versorgungsfähige Einkommen wird unterteilt

                 

•       

in den Teil bis zur [X.]

                          

und     

                 

•       

in den diese [X.] übersteigenden Teil.

                 

Die [X.] beträgt 64.800 Euro. [X.]b dem 1. November 2009 wird die [X.] jeweils im Umfang der [X.] zu den maßgeblichen [X.]punkten angepasst. Es erfolgt eine kaufmännische Rundung auf volle Euro-[X.]eträge.

        

…       

        
                 

§ 6     

                 

[X.]

        

(1)     

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und aus der [X.]eschäftigung bei der [X.] endgültig ausgeschieden sind, erhalten lebenslang ein [X.].

        

(2)     

Das jährliche [X.] setzt sich zusammen aus

                 

•       

0,4 % des versorgungsfähigen Jahreseinkommens bis zur durchschnittlichen [X.] der letzten 12 [X.]eschäftigungsmonate

                 

zuzüglich

                 

•       

1,2 % des diese [X.] übersteigenden Teils des versorgungsfähigen Jahreseinkommens, jeweils multipliziert mit der nach § 5 versorgungsfähigen [X.]eschäftigungszeit.

                                   
        

§ 7     

        

Vorzeitiges [X.]

        

(1)     

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vorzeitige [X.]ltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Vollrente) beziehen und aus der [X.]eschäftigung bei der [X.] endgültig ausgeschieden sind, können vorzeitiges [X.] in [X.]nspruch nehmen. …

                          
        

Teil C

        

[X.]llgemeine und Schlussbestimmungen

        

       

        

§ 24   

        

Inkrafttreten und Laufzeit

        

(1)     

Dieser Tarifvertrag tritt hinsichtlich des Teils [X.] zum 1. Jan[X.]r 2005, im Übrigen rückwirkend zum 1. Jan[X.]r 2009 in [X.]. [X.]bweichend davon tritt der jeweilige § 16 zum 1. Jan[X.]r 2010 in [X.].

        

(2)     

Teil [X.] dieses Tarifvertrags tritt für den Personenkreis nach § 1 [X.] an die Stelle des nachwirkenden [X.] vom 26. September 2006 ([X.] 2005). Teil [X.] tritt für den Personenkreis nach § 1 [X.] an die Stelle der Geltung des [X.] 2005.

        

(3)     

Mit Wirkung ab dem 1. Jan[X.]r 2009 gilt dieser Tarifvertrag - unbeschadet des nach einer früheren Fassung erworbenen Stammrechts - für alle mit einer unverfallbaren [X.]nwartschaft ausgeschiedenen ehemaligen [X.]eschäftigten der [X.] sowie für alle [X.]ezieher von laufenden Versorgungsleistungen.“

9

Der Kläger befand sich in der [X.] vom 1. [X.]pril 1996 bis zum 31. März 2009 aufgrund eines Vorruhestandsvertrags vom 10./20. November 1994 im Vorruhestand. Dieser Vertrag bestimmt zur betrieblichen [X.]ltersversorgung:

        

§ 5   

        

[X.]etriebliche [X.]ltersversorgung

        

1.    

Der Vorruhestand endet zu dem [X.]punkt, in dem frühestens eine gesetzliche [X.]ltersrente oder vergleichbare Versorgungsleistungen beansprucht werden können (§ 7 [X.]).

        

2.    

Mit dem Ende des [X.] werden die Leistungen nach dem Versorgungstarifvertrag ([X.]) fällig. Diese werden zu gegebener [X.] von der [X.] bzw. der Unterstützungskasse berechnet und bekanntgegeben.“

Seit dem 1. [X.]pril 2009 bezieht der Kläger [X.]ltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und betriebliches [X.] von der [X.]eklagten. Unter Zugrundelegung der in dem Jahr vor dem 1. [X.]pril 2009 durchschnittlich geltenden [X.]eitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung iHv. 63.900,00 Euro (vom 1. [X.]pril 2008 bis zum 31. Dezember 2008 jeweils 5.300,00 Euro pro Monat und vom 1. Jan[X.]r 2009 bis zum 31. März 2009 jeweils 5.400,00 Euro pro Monat) errechnete die [X.]eklagte ein [X.] iHv. 1.939,23 Euro monatlich.

Gegen diese [X.]erechnung hat sich der Kläger unter [X.]erufung auf die in den Urteilen des Senats vom 21. [X.]pril 2009 (- 3 [X.]ZR 695/08 - [X.][X.]GE 130, 214 und - 3 [X.]ZR 471/07 -) aufgestellten Grundsätze gewandt. Er hat die [X.]uffassung vertreten, seine Ruhegeldansprüche richteten sich nicht nach dem [X.] 2009 oder dem [X.] 2005, sondern nach dem [X.] 1993. § 5 des [X.]rbeitsvertrags enthalte eine statische Verweisung auf diesen Tarifvertrag. Der [X.] 1993 sei durch die „außerplanmäßige“ [X.]nhebung der [X.]eitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Jan[X.]r 2003 lückenhaft geworden. Im Rahmen einer ergänzenden [X.]uslegung sei diese Lücke dahin zu schließen, dass sein [X.] unter [X.]ußerachtlassung der „außerplanmäßigen“ [X.]nhebung der [X.]eitragsbemessungsgrenze berechnet werde, wobei der durch die erhöhte [X.]eitragsabführung erworbene Erhöhungsbetrag bei der gesetzlichen Rente anzurechnen sei. Für die [X.] vom 1. [X.]pril 2009 bis zum 31. Juli 2011 errechne sich ein Differenzbetrag iHv. insgesamt 6.720,00 Euro brutto.

Der Kläger hat beantragt,

        

die [X.]eklagte zu verurteilen, an ihn 6.720,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen [X.]asiszinssatz aus jeweils 240,00 Euro seit dem 1. Mai 2009, 1. Juni 2009, 1. Juli 2009, 1. [X.]ugust 2009, 1. September 2009, 1. Oktober 2009, 1. November 2009, 1. Dezember 2009, 1. Jan[X.]r 2010, 1. Febr[X.]r 2010, 1. März 2010, 1. [X.]pril 2010, 1. Mai 2010, 1. Juni 2010, 1. Juli 2010, 1. [X.]ugust 2010, 1. September 2010, 1. Oktober 2010, 1. November 2010, 1. Dezember 2010, 1. Jan[X.]r 2011, 1. Febr[X.]r 2011, 1. März 2011, 1. [X.]pril 2011, 1. Mai 2011, 1. Juni 2011, 1. Juli 2011 und 1. [X.]ugust 2011 zu zahlen.

Die [X.]eklagte hat Klageabweisung beantragt.

Das [X.]rbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die [X.]erufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger den [X.] iHv. 4.480,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz aus jeweils 160,00 Euro seit dem 1. Mai 2009 und den jeweils folgenden Monatsersten bis zum 1. [X.]ugust 2011 weiter. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger seinen [X.]nspruch auf [X.]erechnung seines [X.]s nach dem [X.] 1993 erstmals auf eine Weitergeltung des [X.] 1993 nach § 4 [X.]bs. 5 [X.] gestützt. Die [X.]eklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Für die Berechnung des [X.]s des [X.] ist der [X.] 2009 maßgeblich. Der Arbeitsvertrag des [X.] verweist auf den jeweils bei der Beklagten geltenden Versorgungstarifvertrag. Das war bei Eintritt des [X.] am 1. April 2009 der rückwirkend zum 1. Januar 2009 in [X.] getretene [X.] 2009. Danach errechnet sich kein höheres als das von der Beklagten gezahlte [X.]. Der [X.] 2009 ist durch die „außerplanmäßige“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze ebenso wenig lückenhaft geworden wie der [X.] 2005. Auf die Weitergeltung des [X.] 1993 nach § 4 Abs. 5 [X.] kann der Kläger seinen Anspruch in der Revision nicht stützen.

I. Das [X.] des [X.] ist aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien nicht nach dem [X.] 1993, sondern nach dem [X.] 2009 zu berechnen. Der Arbeitsvertrag der Parteien verweist dynamisch auf den jeweils bei der Beklagten geltenden Versorgungstarifvertrag und damit bei Eintritt des [X.] am 1. April 2009 auf den [X.] 2009. Zwar hat die Beklagte das [X.] des [X.] bei Eintritt des [X.] nach dem [X.] 2005 ermittelt und nach dem rückwirkenden Inkrafttreten des [X.] 2009 zum 1. Januar 2009 das [X.] des [X.] nicht neu berechnet. Dies ist jedoch unerheblich, da die Berechnung des [X.]s nach dem [X.] 2005 mit der im Jahr vor dem Eintritt des [X.] am 1. April 2009 durchschnittlich geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung [X.]. [X.] Euro für den Kläger günstiger ist als unter Zugrundelegung der im [X.] 2009 bestimmten Splittinggrenze [X.]. 64.800,00 Euro.

1. Der [X.] 2009 wird von der Bezugnahme im Arbeitsvertrag der Parteien erfasst. Dies ergibt die Auslegung der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen. Der Kläger unterfällt dem persönlichen Geltungsbereich des in Bezug genommenen [X.] 2009. Das gilt unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis der Parteien bereits bei Eintritt in den Vorruhestand zum 1. April 1996 oder erst bei Eintritt in den Ruhestand zum 1. April 2009 geendet hat. Dies hat der Senat in einem weiteren Rechtsstreit zwischen den Parteien mit Urteil vom 17. Juni 2014 entschieden und ausführlich begründet ([X.] 17. Juni 2014 - 3 [X.] - Rn. 26 ff.). Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

2. Es ist unerheblich, dass die Beklagte das [X.] des [X.] bei Eintritt des [X.] am 1. April 2009 nach dem [X.] 2005 und damit gemäß § 7 Abs. 2, § 6 Abs. 2 iVm. § 4 Abs. 2 [X.] 2005 unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung in der [X.] vom 1. April 2008 bis zum 31. März 2009 [X.]. [X.] Euro und nicht unter Zugrundelegung der in § 4 Abs. 2 [X.] 2009 bestimmten Splittinggrenze [X.]. 64.800,00 Euro berechnet hat. Da der [X.] 2009 erst am 21. August 2009 abgeschlossen wurde, galt bei Eintritt des [X.] in den Ruhestand noch der [X.] 2005, auf dessen Grundlage die Beklagte das [X.] zutreffend berechnet hat. Nach dem [X.] 2009 hätte der Kläger ein geringeres [X.] zu beanspruchen.

a) Auf der Grundlage des [X.] 2005 hat die Beklagte das (vorzeitige) [X.] nach §§ 7 und 6 iVm. § 4 Abs. 2 [X.] 2005 unter Berücksichtigung der im Jahr vor dem Eintritt des [X.] in den Ruhestand durchschnittlich geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung [X.]. [X.] Euro mit 1.939,23 Euro brutto - unstreitig - zutreffend berechnet. Eine andere Berechnung ist nicht deshalb geboten, weil die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung durch § 275c SGB VI mit Wirkung zum 1. Januar 2003 „außerplanmäßig“ angehoben worden war. Der [X.] 2005 ist dadurch nicht lückenhaft geworden. Eine ergänzende Auslegung des [X.] 2005 dahingehend, dass das [X.] des [X.] so berechnet wird, als wäre die „außerplanmäßige“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfolgt, kommt daher nicht in Betracht. Die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze hatte auf den [X.] 2005 keine Auswirkungen. Da die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze bei Abschluss des Tarifvertrags bereits erfolgt war, kann die Regelung zur Beitragsbemessungsgrenze in §§ 4 und 6 [X.] 2005 aus der Sicht der [X.] nur so verstanden werden, dass mit der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung die bei Abschluss des Tarifvertrags gültige und damit die bereits durch § 275c SGB VI angehobene Beitragsbemessungsgrenze gemeint ist. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien auf eine andere als die zu diesem [X.]punkt geltende und sich künftig ändernde Beitragsbemessungsgrenze Bezug nehmen wollten ([X.] 23. April 2013 - 3 [X.] - Rn. 25).

b) Die Beklagte war zwar wegen des rückwirkenden Inkrafttretens des [X.] 2009 zum 1. Januar 2009 grundsätzlich verpflichtet, das [X.] des [X.] auf der Grundlage dieses Tarifvertrags neu zu berechnen und dabei die Splittinggrenze [X.]. 64.800,00 Euro nach § 4 Abs. 2 [X.] 2009 zugrunde zu legen. Dies hätte wegen des um 900,00 Euro geringeren die Splittinggrenze übersteigenden ruhegeldfähigen Einkommens zu einem geringeren [X.] geführt, denn diese 900,00 Euro hätten lediglich noch mit einem Steigerungssatz von [X.] und nicht von 1,2 vH in Ansatz gebracht werden können. Die „außerplanmäßige“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2003 hatte auf den [X.] 2009 schon deshalb keine Auswirkungen, weil die Berechnung des [X.]s nach dem [X.] 2009 nicht von der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung abhängt. Der [X.] 2009 legt in § 4 Abs. 2 [X.] 2009 eine eigenständige, von der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung unabhängige Splittinggrenze fest.

II. Der Kläger kann seinen [X.] auch nicht auf eine ergänzende Auslegung seines Arbeitsvertrags und seines Vorruhestandsvertrags stützen. Beide Verträge enthalten keine Regelung zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung und können schon deshalb durch die „außerplanmäßige“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2003 nicht lückenhaft geworden sein.

III. Auf die tarifrechtliche Weitergeltung des [X.] 1993 nach § 4 Abs. 5 [X.] kann der Kläger eine abweichende Berechnung seines [X.]s nach dem [X.] 1993 in der Revision nicht stützen. Hierbei handelt es sich um eine in der Revision unzulässige Klageerweiterung (vgl. ausführlich [X.] 17. Juni 2014 - 3 [X.] - Rn. 35 f.). Der Kläger hat die Geltung des [X.] 1993 für die Berechnung seines [X.]s erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch auf die Nachwirkung des zum 31. Dezember 2004 gekündigten [X.] 1993 nach § 4 Abs. 5 [X.] gestützt. Damit hat er einen neuen Streitgegenstand in den Rechtsstreit eingeführt (vgl. hierzu [X.] 25. August 2010 - 4 [X.] - Rn. 12 mwN; 11. Mai 2005 - 4 [X.]/04 - zu I 4 der Gründe, [X.]E 114, 332). Dies ist in der Revision nicht zulässig. In den Vorinstanzen hatte er seinen [X.] ausschließlich auf die aus seiner Sicht statische Bezugnahme im Arbeitsvertrag auf den [X.] 1993 gestützt. Auf die normative Geltung des [X.] 1993 und dessen Weitergeltung nach § 4 Abs. 5 [X.] hatte er sich nicht berufen.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Heuser     

        

    Busch     

                 

Meta

3 AZR 978/12

17.06.2014

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Offenbach, 18. Januar 2012, Az: 5 Ca 389/11, Urteil

§ 1 BetrAVG, § 159 SGB 6, § 160 SGB 6, § 275c SGB 6, § 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.06.2014, Az. 3 AZR 978/12 (REWIS RS 2014, 4839)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4839

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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3 AZR 676/12 (Bundesarbeitsgericht)


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