Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2018, Az. NotZ (Brfg) 6/17

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2018, 10361

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:230418BNOTZ.BRFG.6.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
NotZ([X.]) 6/17

vom

23. April 2018

in der verwaltungsrechtlichen Notarsache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] § 2 Satz 2, § 29 Abs. 1

a)
Ein Notar ist nicht berechtigt, anstatt der gesetzlich bestimmten [X.] ("Notar") eine andere Bezeichnung ("Notariat") zu verwenden.

b)
Zur amtswidrigen Werbung durch reklamehafte Hinweise und wertende Selbstdarstellungen.

[X.], Beschluss vom 23. April 2018 -
NotZ([X.]) 6/17 -
[X.]

wegen Weisung -

2

-

Der Notarsenat des [X.] hat am 23.
April
2018
durch den
Vorsitzenden [X.], den [X.] [X.], die [X.]in Dr. [X.], den Notar
Dr. [X.] und die Notarin Dr. Brose-[X.]
beschlossen:
Der Antrag des [X.], die Berufung gegen das Urteil des [X.] vom 21. August 2017 -
Not 1/17
-
zuzulassen, wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 t-gesetzt.

Gründe:
I.
Der Kläger ist Rechtsanwalt und Notar in [X.] Er wendet sich gegen eine ihm von dem Beklagten
erteilte dienstliche Weisung, die sich auf den von ihm verwendeten Briefkopf und die Gestaltung seines [X.]auftritts bezieht.
Auf seinem Briefbogen
führt der Kläger neben seinem Namen allein die Bezeichnung "Notariat & Kanzlei". In
seinem
[X.]auftritt unter der [X.]-adresse www.notar-[Kläger].de bezeichnet er sich im Kopf der verschiedenen [X.]seiten durchgängig (allein) als Notar. Auf der Startseite des [X.]auf-tritts
findet sich eine Liste verschiedener als Menüpunkte verwendeter Bezeich-nungen (sog. "Drop-Down-Menü"), darunter auch die Bezeichnung "Notariat". Daneben heißt es im mittleren Bereich der Startseite:
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"Notarielle Tätigkeiten für Ihren individuellen Fall. Für Privatpersonen, [X.] und Existenzgründer -
qualitativ, schnell und verlässlich, Beratung [X.]. In [X.] und [X.] pflege ich ein starkes Netzwerk von Steuerberatern, Banken, Insolvenzverwaltern
und [X.], denn Ihr Anliegen ist zu wichtig für eine eindimensionale Beratung.

"

Durch das Anklicken der Bezeichnung "Notariat"
öffnet sich ein weiteres Menü mit den Unterpunkten "Notar", "Beurkundungen", "Geschäftsstelle"
und "Gebühren". Unter dem Menüpunkt "Beurkundungen" findet sich folgender Text:
"Bei der Gestaltung von Beurkundungen und deren Lokalität bin ich innerhalb meines Amtsbereichs flexibel. Spezielle Anforderungen an Ort und Zeit ermög-liche
ich gerne. Mein Notariat setzt bei der Büroinfrastruktur auf neueste [X.] und hochspezialisierte Software, damit ich Ihr Anliegen höchst professionell bearbeiten kann. Ein dominanter Vorteil, gerade wenn die Beurkundung nicht in meinen Räumen stattfindet. Wer nicht zum Notar kommen kann, den besuche ich zu Hause, im Krankenhaus oder im Heim

wo immer Sie sich gerade befin-den."
Mit Verfügung vom 9. Januar 2017 erteilte der Beklagte dem Kläger die Weisung, seinen [X.]auftritt und Briefbogen zu ändern, soweit dort der [X.] Notariat verwendet werde, ferner den [X.]auftritt und den Briefbogen dahingehend zu ändern, dass hinreichend deutlich werde, dass der Kläger [X.] sei und das Notaramt nur im Nebenberuf ausübe, sowie seinen [X.], nämlich den auf der Startseite im mittleren Bereich und den unter dem Punkt "Notariat"
und dort dem Unterpunkt "Beurkundungen"
befindlichen Text insofern abzuändern, als die aktuelle Gestaltung als amtswidrige Werbung anzusehen bzw. geeignet sei,
Zweifel an seiner Unabhängigkeit und Unpartei-lichkeit zu wecken.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner am 10. Februar 2017 erho-benen Klage. Das [X.] hat der
Klage stattgegeben, soweit in der dienstlichen Weisung beanstandet worden ist, der Text "Bei der Gestaltung von Beurkundungen und deren Lokalität bin ich innerhalb meines Amtsbereichs [X.]"; "Wer nicht zum Notar kommen kann, den besuche ich zu Hause, im 3
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Krankenhaus oder im Heim -
wo immer Sie sich gerade befinden"
stelle eine amtswidrige Werbung dar und sei geeignet, Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des [X.] zu wecken. Im Übrigen hat es sie abgewiesen.
Zur Begründung hat das [X.] -
soweit noch erheblich -
ausgeführt, nach ständiger Rechtsprechung sei ein [X.] nicht berech-tigt, die Bezeichnung "Notariat"
zu führen. An der Bewertung des Begriffs Nota-riat habe der [X.] trotz der Kritik an seiner Rechtsprechung [X.]. Der [X.] habe keinen Anlass, die gefestigte Rechtsprechung allein deshalb in Zweifel zu ziehen, weil seit der letzten Entscheidung mehr als [X.] seien. Eine abweichende Betrachtung sei auch nicht deshalb geboten, weil das behördliche Notariat -
das [X.] [X.] -
im Jahr 2018 auslaufen werde. Maßgeblich sei vielmehr, dass durch den Begriff [X.] eine Institutionalisierung zum Ausdruck gebracht werde, die dem [X.] des Notars nicht zukomme
und daher zu Fehlvorstellungen beim
rechtsuchenden Publikum führe.
Der
Briefkopf des [X.] und die Startseite der [X.]seite enthielten keinen Hinweis auf den Beruf des [X.] als Rechtsanwalt. Zu Recht vermisse der Beklagte eine deutliche Klarstellung, dass der Kläger nicht nur nebenberuf-lich das Amt des Notars ausübe, sondern im Hauptberuf Rechtsanwalt sei. Dass der Kläger auch Rechtsanwalt sei, werde allenfalls beiläufig, nicht etwa auf der Startseite, sondern versteckt in einer untergeordneten Rubrik erwähnt. Bei den Tätigkeiten des Rechtsanwalts und des Notars handele es sich nicht um zwei Hauptberufe, die unabhängig voneinander ausgeübt werden könnten. Das Amt des Notars als unselbständiger Nebenberuf impliziere bereits, dass es einen Hinweis auf den Hauptberuf geben müsse und zwar nicht nur an [X.] Stelle. Ansonsten geriere sich der [X.] als Träger einer ande-6
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ren Notariatsform,
nämlich als Nur-Notar, was im Land
[X.] nicht vorgesehen sei.
Zu Recht habe der Beklagte die Ausführungen in Bezug auf den Hinweis auf das vom Kläger gepflegte "starke Netzwerk"
und die Anpreisung [X.] Bürosoftware, die einen "dominanten Vorteil"
biete, beanstandet. Der [X.]auftritt auf der Startseite des [X.] sei in der derzeitigen Gestaltung als amtswidrige Werbung anzusehen und wecke zudem Zweifel an der Unab-hängigkeit und Unparteilichkeit des [X.]. Der Hinweis des [X.] auf das von ihm gepflegte "starke Netzwerk"
lasse sich mit § 29 Abs. 1 [X.] in [X.] mit
§ 67 Abs. 2 [X.] sowie Ziffer [X.] und 1.3 lit.
b der Richtli-nien der [X.] ([X.]. [X.]. 2000, Nr. 12, S. 353; zuletzt geändert durch Beschluss vom 16. Mai 2012, [X.]. [X.]. 2012, S. 240)
nicht vereinbaren. In der von Superlativen geprägten Darstellung der
Büroinfrastruktur des [X.] liege eine reklamehafte Anpreisung.
Der Kläger beantragt, die Berufung gegen dieses
Urteil zuzulassen.

II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, insbesondere form-gerecht gestellt. Ein Grund zur Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. §
111d Satz 2 [X.]) besteht
aber nicht.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§
124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 [X.]) sind nicht ersichtlich.
Ernstliche Zweifel bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Hiervon ist auszu-gehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsa-8
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chenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden kann und sich ohne nähere Prüfung nicht beantworten lässt, ob die Entschei-dung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist ([X.], Beschlüsse vom 5. März 2012 -
NotZ([X.]) 13/11, NJW-RR 2012, 632 Rn. 6 mwN; vom 24. November 2014 -
NotZ([X.]) 8/14, [X.], 352
Rn. 5).
Das ist hier nicht der Fall.
a) Gemäß § 92 Nr. 1 [X.] in Verbindung mit § 28 der [X.] des Justizministeriums des Landes [X.] über die Angelegen-heiten der Notarinnen und Notare vom 1. März 2001 (im Folgenden [X.];
[X.]. [X.]. 2001 Nr. 4, [X.], zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 1.
Oktober 2015, [X.]. [X.]. 2015 Nr. 11,
S. 324) steht dem Beklagten die Auf-sicht über
die Notare in seinem Landgerichtsbezirk zu, soweit die hier in Rede stehenden Aspekte der Amtsführung betroffen sind.
Hieraus erwächst ihm die Befugnis, auf die Amtsführung der Notare -
soweit hierdurch die Unabhängigkeit des diesen übertragenen Amts nicht berührt wird -
nach pflichtgemäßem Er-messen
durch Weisung Einfluss zu nehmen
([X.], Beschluss vom 26. Okto-ber 2009 -
NotZ 6/09, [X.] 2010, 2064 Rn. 5; [X.], [X.]E 131, 130, 146
f.). Stellt er in dem seiner Aufsicht unterliegenden Bereich Fehler oder Pflichtverletzungen fest, so trifft er die je nach Schwere erforderlichen Maß-nahmen (vgl. [X.], Beschluss vom 20. November 2006 -
NotZ 30/06, [X.], 714
Rn. 4 mwN). Der
Befugnis des Beklagten, ihm eine Weisung zu ertei-len, tritt der Kläger nicht entgegen. Er beanstandet vielmehr
den Inhalt der ihm erteilten Weisung (vgl. [X.], [X.]E 131, 130, 145) und meint, dass sich der Beklagte bei der von ihm ausgesprochenen Weisung nicht im Rahmen des ihm zukommenden Ermessens gehalten habe. Diese Beanstandung greift nicht durch.
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7

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b) Soweit dem Kläger aufgegeben wurde, den Begriff Notariat im Sinne einer Bezeichnung für sein Amt und seinen Amtssitz auf seinem Briefkopf oder in seinem [X.]auftritt nicht mehr zu gebrauchen, entspricht dies der ständi-gen Rechtsprechung des [X.]s (Beschlüsse
vom 26. September 1983 -
NotZ 7/83, [X.] 1984, 246 ff.; vom 8. Juli 2002 -
NotZ 28/01, [X.] 2003, 376; vom 11. Juli 2005 -
NotZ 8/05, [X.] 2006, 72 ff.; vom 20. November 2006
-
NotZ 30/06, [X.], 714
Rn. 5 mwN).
Danach ist ein Notar nicht befugt, sein Amt oder seinen Amtssitz nach außen hin -
weder auf seinem Praxisschild (Beschlüsse vom 26. September 1983 und 8. Juli 2002, aaO), noch auf dem Briefbogen (Beschlüsse vom 26. September 1983 und 20. November 2006, aaO
Rn. 2)
oder in seiner [X.]adresse (Beschluss vom 11. Juli 2005, aaO) als Notariat zu bezeichnen.
aa) Soweit der Kläger meint, es sei eine Neubewertung der Rechtsfrage geboten, weil das im [X.] bestehende
[X.] zum 1. Januar 2018 durch das selbständige hauptberufliche Notariat ersetzt worden sei (§ 114 [X.] in der Fassung von Art. 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2009, [X.] I 2009, S. 1798; vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 114 Rn.
2 ff.) und
eine [X.] daher nicht (mehr) bestehe, verkennt er, dass der [X.] eine solche etwaige [X.] bereits in seiner Entscheidung vom 20. November 2006 ([X.], 714
Rn. 5) nicht (mehr) für maßgeblich erachtet hat.
bb) Grund für das unterschiedslos für alle Notare geltende Gebot, in ihrer Außendarstellung nur die Amtsbezeichnung des § 2 Satz 2 [X.] zu gebrau-chen, ist vielmehr, dass sie als Träger eines öffentlichen Amtes mit einer ge-setzlich bestimmten Amtsbezeichnung (§ 2 Satz 2 [X.]) nicht berechtigt sind, diese durch eine andere -
ihnen aus welchen Gründen auch immer genehmer 13
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erscheinende -
(Amts-)bezeichnung zu ersetzen
und dadurch gegen § 2 Satz 2 [X.] zu verstoßen.
(1) Der Notar ist Träger eines öffentlichen Amts (§ 1 [X.]) und übt ei-nen gebundenen Beruf aus. Ihm sind als selbständigem Berufsträger gemäß §
1 [X.] Aufgaben der vorsorgenden Rechtspflege übertragen. Mit der ihm übertragenen Funktion steht er dem [X.] nahe; ein großer Teil seiner Ge-schäfte könnte auch von den Gerichten erledigt werden ([X.], [X.]E 131, 130, 139). Insbesondere sind den Notarinnen und Notaren Zuständigkeiten übertragen, die nach der geltenden Rechtsordnung hoheitlich ausgestaltet sind.
Vor diesem Hintergrund ist der Notar, was seine [X.] und die Rege-lung seiner Aufgaben angeht, in die Nähe des öffentlichen Dienstes gerückt ([X.], Beschluss vom 8. Juli 2002 -
NotZ 9/02, [X.]Z 151, 252, 254). Dem entspricht die Ausgestaltung des [X.], für das in weitem Umfang Vorschriften gelten, die denen des Beamtenrechts nachgebildet sind. Das be-trifft auch § 2 Satz 2 [X.], wonach die Notare ein Amtssiegel führen und die Amtsbezeichnung Notarin oder Notar tragen ([X.] in [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 1 Rn. 10; [X.] in [X.], [X.], 2015, § 2 Rn. 1).
(2) Der vom Gesetzgeber durch § 2 Satz 2 [X.] vorgegebenen
Amts-bezeichnung kommt eine Doppelfunktion zu: Sie verdeutlicht nach außen die Bedeutung des Amts des Notars unter Berücksichtigung des [X.] zur Unterscheidung von anderen Ämtern; gleichzeitig kennzeichnet sie den Inhaber des Amts dahin, dass er nach Eignung und Leistung befähigt ist, ein Amt dieses Inhalts wahrzunehmen. Eine in dieser Weise angemessene und wirklichkeitsge-rechte Amtsbezeichnung dient nicht nur dem Interesse des Inhabers eines Amts. Sie trägt vielmehr im Interesse der Öffentlichkeit auch dazu bei, dass der Bürger erkennen kann, welche Qualifikation und Kompetenz dem Träger der Amtsbezeichnung zukommt
(vgl. [X.], [X.]E 64, 323, 351 f.
zur Amtsbe-16
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zeichnung der Hochschullehrer). Es entspricht den Erfordernissen einer geord-neten Rechtspflege, dass [X.] und Notar im Hauptberuf in einheitlicher und der personengebundenen Natur ihres Amts entsprechender Weise gegen-über dem um notarielle Dienstleistungen nachsuchenden Publikum in Erschei-nung treten
([X.], Beschlüsse vom 11. Juli 2005 -
NotZ 8/05, [X.] 2006, 72, 73; vom 12. November 1984 -
NotZ 12/84, [X.] 1986, 186, 187).
(3) Vor diesem Hintergrund hat der [X.]
das Auftreten des Notars unter der
Bezeichnung "Notariat"
stets beanstandet, weil sie von dem Träger des Amts losgelöst ist. Sie bringt eine Institutionalisierung zum Ausdruck, die dem personengebundenen Amt des Notars nicht zukommt. Eine wirklichkeitsgerech-te Bezeichnung (vgl. zu diesem Erfordernis auch [X.], [X.]E 38, 1, 12 ff. zu [X.]amtsbezeichnungen) stellt sie aus diesem Grund nicht dar. Hinzu tritt, dass es allein dem Gesetzgeber zukommt, die -
durch § 132 Abs. 1 Nr. 1 StGB geschützte -
Amtsbezeichnung für das öffentliche Amt des Notars (§ 1 [X.]) festzulegen.
Der Notar hat sich an diese Vorgabe zu halten und darf für das ihm übertragene öffentliche Amt eine Amtsbezeichnung nicht gewissermaßen selbst erfinden
und ohne Rechtsgrundlage verwenden. Wird die Bezeichnung Notariat von dem Notar wie oder anstelle einer Amtsbezeichnung geführt, kommt es deshalb
nicht darauf an, ob sich die Bezeichnung Notariat in der Praxis durch-gesetzt hat oder wie sie von den Rechtsuchenden verstanden wird (a.[X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., §
29 Rn. 17; [X.] aaO, § 2 Rn. 2; [X.] in [X.], [X.], 2015, § 29 Rn. 31; vgl. [X.] in [X.]/
[X.], [X.], 9. Aufl., § 29 Rn. 23; Miermeister/de Buhr in [X.]/Vaasen, [X.], [X.], 4. Aufl., § 29 Rn. 14).
(4) Auch wenn zutreffen sollte, dass -
wie der Kläger geltend macht -
die Vorschrift des § 2 Satz 2 [X.] nicht von allen für die Notaraufsicht zuständi-gen Stellen durchgesetzt wird
(vgl. auch [X.], Beurkundungsgesetz Dienst-18
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-

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ordnung und Richtlinienempfehlungen der [X.], 5. Aufl.,
§ 3 [X.] Rn. 5), folgt daraus entgegen der Ansicht des [X.] nicht, dass sie nicht anzuwen-den wäre. Vielmehr
ist es Aufgabe der für die Notaraufsicht zuständigen Stel-len, auf einen rechtmäßigen Zustand hinzuwirken. Eine Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt darin entgegen der Ansicht des [X.] schon deshalb nicht, weil die Vorschrift des § 2 Satz 2 [X.]
-
ebenso wie die Rechtspre-chung des [X.]s -
gleichermaßen für alle Notare gilt.
cc) Nach diesen Grundsätzen hat der Beklagte dem Kläger zu Recht [X.], auf seinem Briefbogen die Bezeichnung "Notariat
& Kanzlei"
und in sei-nem [X.]auftritt die Bezeichnung "Notariat"
zu führen, weil er sich ihrer unter Verstoß gegen § 2 Satz 2 [X.] wie einer Amtsbezeichnung
bedient. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Kläger geltend macht, seiner Unterschrift stets entweder die Amtsbezeichnung "Notar"
oder die Be-rufsbezeichnung "Rechtsanwalt"
hinzuzufügen,
und er sowohl in seiner [X.] als auch im Kopf der jeweiligen [X.]seiten (auch) die [X.] "Notar" verwendet.
(1) Das
Wort
Notariat kann zweierlei Bedeutung haben. Einmal bezeich-net es
das Rechtsgebiet, die Einrichtung des Notariats (Art. 138 GG) und seine Institutionen etwa in Begriffen wie "[X.]", "Notariatsrecht",
"[X.]iat"
und "[X.]". Zum anderen
kann es das dem Notar übertragene konkrete Amt bezeichnen
([X.], Beschlüsse
vom 29. Juni 1983
-
NotZ 7/83, [X.] 1984, 246, 247;
vom 11. Juli 2005 -
NotZ 8/05, [X.] 2006, 72, 73). In der Literatur wird ferner vertreten, dass das Wort "Notariat"
oder "No-tariatskanzlei"
in neuerer Zeit auch für die Bezeichnung der Geschäftsstelle [X.] von Rechtsanwälten und [X.]en (oder auch einer Gemeinschaft von hauptberuflichen Notaren) -
insoweit wohl synonym mit dem von dem [X.] für eine Sozietät zwischen einem Rechtsanwalt
und einem An-20
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-

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waltsnotar für zulässig gehaltenen Begriff "Anwalts-
und Notarkanzlei"
([X.], Beschluss vom 30. November 1998 -
NotZ 29/98, [X.] 1999, 359, 360) -
ge-braucht werde und in dieser Verwendung zulässig sei [X.] in [X.]/
[X.], [X.], 9.
Aufl., § 29 Rn. 23; Miermeister/de Buhr in [X.]/Vaasen, [X.], [X.], 4. Aufl., § 29 Rn. 14; vgl. auch [X.], [X.] 2003, 376, 378 ff.; [X.], [X.] 2014, 523, 525 f.; [X.] in Armbrüster/[X.]/[X.],
[X.], [X.], 7. Aufl., § 3 [X.] Rn. 17).
(2) Letzteres kann indes hier dahinstehen. Zum einen ist der Kläger als Rechtsanwalt und Notar allein und nicht in einer Gemeinschaft von [X.] und Notaren tätig. Zum anderen verwendet er den Begriff Notariat auf seinem Briefbogen und in seinem [X.]auftritt (auch)
als Bezeichnung für sein Amt und nicht nur -
in engem räumlichen Zusammenhang mit der Führung der korrekten Amts-
und Berufsbezeichnung
(vgl. dazu [X.], Beschluss vom 30. November 1998 -
NotZ 29/98, [X.] 1999, 359, 360) -
für seine Geschäfts-stelle. Das ergibt sich für den Briefbogen daraus, dass der Kläger im Briefkopf lediglich seinen Namen und die beanstandete Bezeichnung, nicht aber die kor-rekte Berufs-
und Amtsbezeichnung "Rechtsanwalt und Notar"
verwendet. Für den [X.]auftritt folgt es aus der Verwendung des Begriffs als Oberbegriff der Menüpunkte "Notar", "Beurkundungen", "Geschäftsstelle"
und "Gebühren". Die Verwendung der Bezeichnung "Notariat"
als -
wie hier -
zusammenfassender Begriff für das
Amt, den Amtsträger, die
von dem Amtsträger ausgeübten Tätig-keiten
und die Geschäftsstelle des Notars ist aber unzulässig, weil sie der im Interesse einer geordneten Rechtspflege gesetzlich vorgesehenen [X.] nicht entspricht.
(3) Zudem erweckt der Begriff Notariat in der konkreten Verwendung durch den Kläger in unzutreffender und irreführender Weise den Eindruck einer vom Amtsträger und seiner Geschäftsstelle losgelösten eigenständigen Institu-22
23
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tion
und des Vorhandenseins einer weiteren (juristischen) Person
(§ 29 Abs.
1 [X.]). Das wird beispielsweise deutlich an dem von dem Kläger in seinem [X.]auftritt verwendeten Satz:
"Mein Notariat setzt bei der Büroinfrastruktur auf neueste Technik und hochspezialisierte Software, damit ich Ihr Anliegen höchst professionell bearbeiten kann."
Unabhängig davon, dass die von dem Kläger verwendeten Formulierungen ohnehin reklamehaft und damit unzulässig sind (siehe unter 1 d bb), müsste es insoweit
(schlicht) heißen: "Ich setze auf ".
Wenn der Kläger im Briefkopf die neben seinem
Namen allein verwendete Bezeichnung "Notariat & Kanzlei"
wie eine Amtsbezeichnung führt und sodann
-
wie er selbst vorträgt -
seiner Unterschrift die Berufsbezeichnung
Rechtsan-walt zusetzt, besteht die Gefahr, dass ein Empfänger eines solchen Schreibens entgegen der tatsächlichen Rechtslage davon ausgeht, ihm schreibe ein in ei-nem "Notariat"
tätiger Rechtsanwalt (§
29 Abs. 1 [X.]). Insoweit liegt in dem Gebrauch der Bezeichnung Notariat durch den Kläger auch eine gegen § 29 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit
§ 67 Abs. 2 [X.], [X.]. [X.] lit. e der Richt-linien der [X.] verstoßende irreführende Selbstdarstellung.
(4) Ob der Kläger -
wie er meint -
sich hinsichtlich der beanstandeten Maßnahme auf den Schutz der Berufsfreiheit berufen kann (vgl. [X.],
[X.]E 131, 130, 144), kann dahinstehen. Denn jedenfalls stellt die Anord-nung des Beklagten, die sich auf §
2 Satz
2 [X.] stützen kann,
eine -
im
weiteren Sinne -
verhältnismäßige Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) zur Wahrung einer geordneten Rechtspflege dar. Sie ist erforderlich und geeignet, die aufgrund der Gestaltung der Briefbögen und des [X.]auftritts des [X.] möglichen Fehlvorstellungen bei dem [X.] zu vermeiden
und zu gewährleisten, dass die Notare in einheitli-cher und der personengebundenen Natur ihres Amts entsprechender Weise gegenüber dem rechtsuchenden Publikum in Erscheinung treten. Sie steht auch nicht im engeren Sinne außer Verhältnis zu der Berufsausübungsfreiheit des 24
-

13

-

Antragstellers, der nicht daran gehindert wird, sich und das von ihm ausgeübte Amt nach außen hin angemessen darzustellen
(vgl. [X.], Beschluss vom 20.
November 2006 -
NotZ 30/06, VersR
2007, 714
Rn. 6).
c)
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an
der Richtigkeit des Urteils

124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), soweit dem Kläger aufgegeben wurde, auf seinem Briefbogen und in
seinem [X.]auftritt zu verdeutlichen, dass er auch den Beruf des Rechtsanwalts ausübe.
aa) Der Notar führt in Ausübung seines Amts allein die Amtsbezeichnung Notar (§ 2 Satz 2 [X.] i.V.m.
§ 10 Satz 1 [X.]). In sonstigen Angelegenhei-ten darf
er die Bezeichnung ergänzend zu der sonst zulässigen Berufsbezeich-nung führen (§ 10 Satz 2 [X.]). Ist er -
wie der Kläger -
Rechtsanwalt, führt er daher die Bezeichnung "Rechtsanwalt und Notar", §
12 Abs. 4 Satz 1 [X.]
(vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., §
12 Rn. 17). Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten.
bb) Da der Kläger seinen Briefbogen -
wie er selbst vorträgt -
sowohl in Ausübung seines Amts als Notar als auch in sonstigen Angelegenheiten ver-wendet, hat er die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt zu verwenden und darf nur ergänzend die Amtsbezeichnung Notar führen.
Soweit der Kläger meint, es [X.] aus, dass er die korrekte Amts-
bzw. Berufsbezeichnung jeweils seiner Un-terschrift zusetze, trifft das nicht zu. Wenn der Kläger im Briefkopf die neben seinem Namen allein verwendete Bezeichnung "Notariat & Kanzlei"
wie eine Amtsbezeichnung
führt und sich sodann im Zusammenhang mit seiner Unter-schrift als Rechtsanwalt bezeichnet, setzt er seiner Berufsbezeichnung seine Amtsbezeichnung nicht ergänzend zu. Im Gegenteil erhält die -
ohnehin nicht zulässige -
Bezeichnung "Notariat"
dadurch besonderes Gewicht. Es besteht
-
wie bereits ausgeführt -
die Gefahr, dass ein Empfänger eines solchen 25
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27
-

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-

Schreibens entgegen der tatsächlichen Rechtslage davon ausgeht, ihm [X.] ein in einem "Notariat"
tätiger Rechtsanwalt
(§ 29 Abs. 1 [X.]).
Auch wenn der Kläger im Briefbogen anstatt der Bezeichnung "Notariat"
(allein) die zutreffende Amtsbezeichnung Notar -
ggf. mit dem Zusatz "& Kanz-lei"
-
verwendet und seiner Unterschrift die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt zusetzt, wird für den Empfänger -
was aber beispielsweise im Rahmen des § 24 Abs. 2 [X.] von erheblicher Bedeutung sein kann
(vgl. auch I
Nr. 3 der Richt-linien der [X.])
-
nicht deutlich, in welcher Eigenschaft der Klä-ger handelt.
cc) Zu
Recht hat der Beklagte den Kläger ferner angewiesen, die sich aus den Regelungen des § 2 Satz 2 [X.] in Verbindung mit § 10 Satz 1 [X.], § 12 Abs. 4 Satz 1 [X.] ergebenden Vorgaben auch bei
seinem Inter-netauftritt einzuhalten, § 29 Abs. 1 [X.]. Soweit der Kläger meint, er habe seinen [X.]auftritt nur als Notar errichtet; der [X.]auftritt stelle daher eine notarielle Tätigkeit
dar, in deren Rahmen sich der Kläger lediglich als Notar be-zeichnen dürfe und müsse, greift das nicht durch.
Amtstätigkeiten sind die dem Notar durch das Gesetz übertragenen Tä-tigkeiten der Beurkundung von Rechtsvorgängen und anderen Aufgaben der vorsorgenden Rechtspflege (§§ 1, 20 -
24 [X.], §§ 1 ff. [X.]; vgl. [X.], [X.]E 131, 130, 141 ff.). Die im Rahmen des § 29 [X.] zulässige Außen-darstellung des Notars durch einen [X.]auftritt gehört nicht zu seiner Amts-tätigkeit in diesem Sinne. Präsentiert sich ein [X.] im [X.], ist er daher gemäß § 2 Satz 2 [X.] in Verbindung mit § 10 [X.] nicht berechtigt,
allein die Bezeichnung Notar zu verwenden. Es handelt sich vielmehr um eine sonstige Angelegenheit, bei der er seine Amtsbezeichnung lediglich ergänzend zu seiner
Berufsbezeichnung führen darf.
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15

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Erweckt er entgegen der tatsächlichen Rechtslage den Eindruck, er sei hauptberuflicher Notar (§ 3 Abs. 1 [X.]), handelt es sich zudem um eine amtswidrige irreführende Selbstdarstellung, §
29 Abs. 1 [X.]
(vgl. Schäfer in [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 29 Rn. 16). Es ist kein berechtigtes Inte-resse des [X.] daran ersichtlich, sich entgegen der tatsächlichen Rechtsla-ge als hauptberuflicher Notar zu gerieren.
Dem liegt entgegen der Ansicht des [X.] nicht die Sichtweise zugrunde, dass [X.]e "Amtsinhaber zwei-ter Klasse"
seien. Angesichts des Umstands, dass [X.]e und hauptbe-rufliche Notare -
wie der Kläger selbst erkennt
-
teilweise unterschiedlichen Re-gelungen unterliegen
(vgl. etwa § 8 Abs. 2, §§
9, 10 Abs. 2 Satz 3, § 24 Abs. 2, § 29 Abs. 2 und 3
[X.]) besteht ein berechtigtes Interesse des [X.]s an einer zutreffenden Selbstdarstellung des [X.]s. Auch insoweit stellt die Anordnung des Beklagten deshalb eine -
im weiteren Sinne -
verhältnismäßige Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) zur Wahrung einer geordneten Rechtspflege dar.
d)
Schließlich unterliegt die Richtigkeit des Urteils des Oberlandesge-richts
auch keinen ernstlichen Zweifeln,
soweit es die Beanstandung des [X.] im Hinblick auf die amtswidrige Werbung des [X.] für zutreffend er-achtet hat. Zu Recht hat der Beklagte insoweit einen Verstoß gegen
§ 29 Abs. 1 [X.] beanstandet.
aa) Gemäß §
29 Abs. 1 [X.] hat der Notar jedes gewerbliche Verhal-ten, insbesondere eine dem öffentlichen Amt widersprechende Werbung zu [X.]. Werbung, die eine wertende Selbstdarstellung des Notars oder sei-ner Dienste
enthält, ist verboten, wie etwa die Herausstellung besonderer Leis-tungen,
besonderer Qualitäten oder reklamehafte -
maßlos übertreibende oder anpreisende -
Hinweise [X.] in [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 29 Rn.
11; Miermeister/de Buhr in [X.]/Vaasen, [X.], 4. Aufl., § 29 [X.] 31
32
33
-

16

-

Rn.
3,
RL-E [X.] Rn. 11; [X.] in [X.], [X.], 2015, § 29 Rn. 22, 43; [X.], 6. Aufl., [X.] Rn. 130; vgl. auch [X.], [X.] vom 16. Juli 2001 -
NotZ 12/01, [X.] 2002, 232, 233
f.). Der Notar darf auch nicht unmittelbar oder mittelbar um bestimmte Aufträge oder Auftrag-geber werben oder andere Personen veranlassen, ihm Aufträge oder Auftrag-geber zuzuführen [X.] in [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 29 Rn. 9).
bb) Nach diesen Grundsätzen hat das [X.] zu Recht an-genommen, dass die von dem Beklagten beanstandeten Formulierungen zur Büroinfrastruktur ("neueste Technik und hochspezialisierte Software", "höchst professionell"
"dominanter Vorteil") reklamehaft und damit unzulässig sind. Der Kläger hat dagegen lediglich eingewendet, die Formulierungen bewegten sich im Rahmen der Darstellung auf vergleichbaren [X.]auftritten
anderer Nota-re. Das führt indes nicht zur Zulässigkeit amtswidriger Werbung, § 29 Abs. 1 [X.].
cc) Zu Recht hat das [X.] ferner angenommen, dass auch der auf der Startseite des [X.]auftritts des [X.] enthaltene Hinweis "In [X.] und [X.] pflege ich ein starkes Netzwerk von Steuerbera-tern, Banken, Insolvenzverwaltern und [X.], denn Ihr Anliegen ist zu wichtig für eine eindimensionale Beratung"
eine gegen § 29 Abs. 1 [X.] verstoßende amtswidrige Werbung darstellt.
(1) Der Hinweis enthält zunächst eine gemäß § 29 Abs. 1 in Verbindung mit § 67 Abs. 2 [X.] und [X.]. [X.] lit. c der Richtlinien der [X.] unzulässige wertende Selbstdarstellung ("starkes Netzwerk"). Zu Recht hat das [X.] angenommen, er vermittele
durch die in dem Zusatz
("Ihr Anliegen ist zu wichtig für eine eindimensionale Beratung") liegende [X.] und Überzeichnung
zudem den Eindruck der Gewerblichkeit. Soweit 34
35
36
-

17

-

der Kläger meint, der Hinweis sei entgegen der Auffassung des
Oberlandesge-richts
nicht dahin auszulegen, dass er sich in den genannten Bereichen eine Expertise verschaffen
könne, sondern lediglich dahin, die Beteiligten könnten bei Gestaltungsfragen, die den Bereich der "klassischen Notarstätigkeit"
über-schritten, auf das Netzwerk des [X.] zugreifen und sich der dem Kläger be-kannten Berater bedienen, kommt es darauf nicht an. In beiden Fällen enthält die
Aussage, mit der zukünftige Beteiligte gewonnen werden sollen, keine sach-liche Information über die Tätigkeit des Notars. Sie
stellt auf eine anbiedernde Art und Weise besondere Leistungen heraus, und unterscheidet sich dadurch nicht von derjenigen eines Gewerbetreibenden, der besonderen Wert darauf legt, seine Kundschaft durch das plakative Herausstellen bestimmter Vorzüge anzusprechen (vgl. [X.], Beschluss vom 16. Juli 2001 -
NotZ 12/01, [X.] 2002, 232, 233).
(2) Die Aussage ist auch deshalb amtswidrig, weil sie Zweifel an der [X.] oder Unparteilichkeit des Notars zu wecken geeignet ist. Entgegen der Ansicht des [X.] ist eine konkrete
Feststellung, inwieweit die Aussage Zweifel an der Unabhängigkeit des Amtsinhabers habe
aufkommen lassen, nicht erforderlich. Es reicht aus, dass ein Verhalten geeignet ist, den Anschein der Abhängigkeit oder Parteilichkeit zu erzeugen (§ 29 Abs. 1 i.V.m.
§
14 Abs. 3 Satz 2 [X.]). Das hat das [X.] zu Recht mit der Begründung bejaht, die Einbindung eines Notars in ein "starkes Netzwerk"
von Steuerbera-tern, Banken, Insolvenzverwaltern und [X.], mithin auch [X.], mit denen sich der [X.] nicht zur gemeinsamen Berufs-ausübung verbinden darf (§ 9 Abs. 2 [X.]) und denen gegenüber er weiteren Beschränkungen unterliegt (§ 14 Abs. 4 [X.]), könne einen solchen Anschein erwecken.
37
-

18

-

(3) Soweit der Kläger schließlich geltend macht, der
Hinweis
auf das "starke Netzwerk"
bewege sich im Rahmen dessen, was auch andere Notare unbeanstandet verwendeten, ist dies wie dargelegt nicht geeignet, die Richtig-keit des Urteils des [X.]s in Frage zu stellen.
2. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, hat die Rechtssache entgegen der Ansicht des [X.]
auch weder grundsätzliche Bedeutung (§
124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 [X.]) noch weist sie besondere tat-sächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf (§
124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO i.V.m. §
111d Satz 2 [X.]).
3. [X.] beruht auf § 111b
Abs. 1 Satz 1
[X.] i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
Galke

[X.]

[X.]

[X.]

Brose-[X.]
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 21.08.2017 -
Not 1/17 -

38
39
40

Meta

NotZ (Brfg) 6/17

23.04.2018

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2018, Az. NotZ (Brfg) 6/17 (REWIS RS 2018, 10361)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 10361

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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