Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2006, Az. NotZ 30/06

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2006, 753

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[X.][X.] vom 20. November 2006 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] §§ 2, 29 Ein ([X.] ist nicht befugt, auf dem Briefbogen der von ihm und ande-ren Rechtsanwälten betriebenen Kanzlei die Kopfzeile "Notariat und [X.]" anzubringen. [X.], Beschluss vom 20. November 2006 - [X.] 30/06 - [X.] wegen Überwachung der Amtsführung - 2 - Der [X.], [X.], hat durch [X.], [X.] und [X.] sowie die Notare [X.] und Justizrat Dr. [X.] am 20. November 2006 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Juni 2006 ergangenen Be-schluss des [X.]s für Notarsachen des [X.] in [X.] - [X.] (Not) 10/05 - wird [X.]. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des [X.] zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfah-ren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 • festgesetzt. - 3 - Gründe: [X.] Der Antragsteller ist seit 1973 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und wurde 1980 zum Notar mit Amtssitz in [X.]

bestellt. Er übt seine Tätigkeit mit zwei Rechtsanwälten in einer gemeinsamen Kanzlei aus. Hierbei verwenden der Antragsteller und die beiden Rechtsanwälte gemeinsame Briefbögen. Diese sind seit dem Jahre 2005 so gestaltet, dass in der Kopfzeile rechts die Nach-namen der Partner "[X.] R. [X.] " aufgeführt und daneben in einer hellblau abgesetzten, den Briefbogen vollständig von oben nach unten durch-ziehenden Spalte die Bezeichnung "Notariat und Anwaltskanzlei" eingefügt ist. Darunter werden - durch einen durchgehenden Querstrich abgetrennt - die Partner in der hellblauen Spalte untereinander mit Vor- und Zunamen [X.], wobei dem Namen des Antragstellers die Bezeichnung "Rechtsanwalt und Notar", seinen Partnern die Bezeichnung "Rechtsanwalt" sowie anschließend jeweils die Tätigkeits- und/oder Interessenschwerpunkte des Antragstellers [X.] der beiden Rechtsanwälte beigefügt sind. Die Bezeichnung "Notariat und Anwaltskanzlei" ist nochmals auf der linken Seite des [X.] unterhalb des [X.] in der kleingedruckten Absenderangabe über dem Adressfeld enthalten. 1 Nachdem sich zunächst die [X.]-Holsteinische [X.] seit Mai 2005 vergeblich darum bemüht hatte, den Antragsteller dazu zu bewegen, die Verwendung des Begriffs "Notariat" in den Briefbögen der Kanzlei zu [X.], hat der daraufhin von der [X.] informierte Antragsgegner den Antragsteller mit Bescheid vom 7. Dezember 2005 angewiesen, die [X.] "Notariat" von den Briefbögen zu entfernen und Briefbögen mit dieser 2 - 4 - Formulierung zukünftig nicht mehr zu verwenden. Hiergegen hat der [X.] Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, den das [X.] zurückgewiesen hat. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des [X.]. I[X.] Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 111 Abs. 4 [X.], § 42 Abs. 4 [X.]), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. 3 1. Gemäß § 92 Nr. 1 [X.] i. V. m. § 25 der Allgemeinen Verfügung des Justizministeriums des Landes [X.]-Holstein über die Angelegenheiten der Notarinnen und Notare vom 15. August 1991 ([X.] S. 141; zuletzt geän-dert durch die Allgemeine Verfügung vom 16. Februar 2005 - [X.] S. 75) steht dem Antragsgegner die Aufsicht über die Notare in seinem [X.] zu, soweit der hier in Rede stehende Aspekt der Amtsführung betroffen ist. Hieraus erwächst ihm die Befugnis, auf die Amtsführung der Notare - soweit hierdurch die Unabhängigkeit des diesen übertragenen Amts nicht be-rührt wird - nach pflichtgemäßem Ermessen Einfluss zu nehmen. Stellt er in dem seiner Aufsicht unterliegenden Bereich Fehler oder Pflichtverletzungen des Notars fest, so trifft er die je nach deren Schwere erforderlichen Maßnahmen. Er hält sich dabei im Rahmen seines Ermessens, wenn seine Maßnahme dem das gesamte [X.] beherrschenden Grundsatz einer geordneten Rechts-pflege entspricht (s. [X.], [X.] 135, 354, 357 f.; Beschlüsse vom 26. September 1983 - [X.] 7/83 = D[X.] 1984, 246, 247; vom 11. Juli 2005 - [X.] 8/05 = NJW 2005, 2693). 4 - 5 - 2. Der Bescheid des Antragsgegners ist nach diesen Maßstäben nicht zu beanstanden. Er entspricht der ständigen Rechtsprechung des [X.]s, wonach ein Notar nicht berechtigt ist, sein Amt oder seinen Amtssitz in der Darstellung nach außen als "Notariat" zu bezeichnen (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 26. September 1983 - [X.] 7/83 = D[X.] 1984, 246, 247; vom 12. November 1984 - [X.] 12/84 = D[X.] 1986, 186 ff.; vom 30. November 1999 - [X.] 29/98 = NJW 1999, 428 f. = D[X.] 1999, 359 ff. m. Anm. [X.]; vom 8. Juli 2002 - [X.] 28/01 = NJW-RR 2002, 1493 f. = D[X.] 2003, 376 f. m. Anm. [X.]; vom 11. Juli 2005 - [X.] 8/05 = NJW 2005, 2693 f. m. Anm. [X.] LMK 2005, 154738). Diese Rechtsprechung hat zwar im Schrifttum zunehmend Kritik ge-funden ([X.] in [X.]/Vaasen [X.]/[X.]. § 29 [X.] [X.]. 14 [X.]. 19; [X.] in Schippel/[X.] [X.] 8. Aufl. § 29 [X.]. 23; [X.], in [X.]´sches [X.] 4. Aufl. [X.] [X.]. 125; [X.]/[X.]. § 2 [X.]. 47; [X.] aaO), der [X.] hält an ihr [X.] fest. Zutreffend hat das [X.] allerdings darauf hingewiesen, dass der in [X.]-Holstein amtierende Antragsteller durch die Verwendung des Begriffs "Notariat" für die Bezeichnung seines Amtes oder seines Amtssit-zes bei den Rechtsuchenden seines Amtsbereichs kaum die Gefahr einer Ver-wechslung mit den in [X.] teilweise bestehenden behördlichen Notariaten (vgl. §§ 114 ff. [X.]) und damit einen Irrtum über den Umfang der notariellen Leistungen, die er erbringen kann, begründen wird (s. dazu näher [X.]sbeschluss vom 26. September 1983 - [X.] 7/83 = D[X.] 1984, 246, 249 f.). Der [X.] kann auch dahinstehen lassen, ob die Verwendung des Begriffs "Notariat" in den Briefbögen des Antragstellers - wie das [X.] meint - eine dem öffentlichen Amt widersprechende Werbung im Sinne des § 29 Abs. 1 [X.] darstellt. Maßgeblich ist vielmehr, dass durch diesen Begriff eine Institutionalisierung zum Ausdruck gebracht wird, die dem [X.] des Notars nicht zukommt und daher zu Fehlvorstellungen beim recht-5 - 6 - suchenden Publikum führen kann. Die hierfür tragenden Erwägungen hat der [X.] zuletzt in seinem Beschluss vom 11. Juli 2005 ([X.] 8/05 = NJW 2005, 2693 f.) erneut dargelegt. Hierauf wird verwiesen. Sie werden durch die erho-bene Kritik im Schrifttum nicht entkräftet. Die Anordnung des Antragsgegners stellt eine - im weiteren Sinne - ver-hältnismäßige Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) zur Wahrung einer geordneten Rechtspflege dar. Sie ist erforderlich und geeignet, die aufgrund der Gestaltung der Briefbögen des Antragstellers mögli-chen Fehlvorstellungen beim rechtsuchenden Publikum zu vermeiden. Sie steht auch - im engeren Sinne - nicht außer Verhältnis zu dem Eingriff in die Berufs-tätigkeit des Antragstellers. Zwar ist ihm zuzugeben, dass es hier nicht um die Abwehr schwerwiegender Gefahren für eine geordnete Rechtspflege geht. Demgegenüber ist aber auch der Eingriff in seine Berufsausübung minimal. Er wird nicht gehindert, sich und das von ihm ausgeübte Amt auf den von ihm ver-wendeten Briefbögen nach außen angemessen darzustellen. Vielmehr wird ihm lediglich aufgegeben, die in § 2 Satz 2 [X.] vorgesehene Amtsbezeichnung zu verwenden. Diese vermag er durchaus auch in nicht zu beanstandender Weise in die Kanzleibezeichnung zu integrieren (vgl. [X.]sbeschluss vom 30. November 1998 - [X.] 29/98 = NJW 1999, 428 = D[X.] 1999, 359 m. Anm. [X.]). Die für die Änderung der Briefbögen aufzuwendenden Kosten fallen demgegenüber bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht ins Gewicht. Als der Antragsteller die bis 2004 verwendeten, nicht zu beanstandenden Briefbögen durch die jetzt verfahrensgegenständlichen ersetzte, war die Rechtsprechung des [X.]s zur Unzulässigkeit der Verwendung des Begriffs "Notariat" in der Außendarstellung des Notars seit vielen Jahren bekannt. Wenn der [X.] sich über diese Rechtsprechung - bewusst oder unbewusst - hinwegsetzt, kann er der von der Justizverwaltung auf Grundlage dieser Rechtsprechung 6 - 7 - getroffenen Anordnung nicht entgegenhalten, sie stehe wegen der ihm bei de-ren Befolgung entstehenden Kosten außer Verhältnis zu dem Regelungsziel. [X.] [X.] [X.] Lintz [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 08.06.2006 - [X.] (Not) 10/05 -

Meta

NotZ 30/06

20.11.2006

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2006, Az. NotZ 30/06 (REWIS RS 2006, 753)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 753

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