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PDF anzeigen[X.] vom 5. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 5. Oktober 2006 durch den [X.] [X.] Dr. Ullmann und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], Dr. Schaffert und Dr. Bergmann beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 16. Februar 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, dass der Ausspruch des [X.] über die vorläufige Vollstreckbarkeit fortwirkt (§ 717 Abs. 1 ZPO). Die vom Berufungsgericht gemäß § 708 Nr. 11, § 711 ZPO getroffene Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit betrifft nur die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens. Von [X.] weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. - 3 - Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 50.000 • [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.09.2004 - 33 O 10180/03 - [X.], Entscheidung vom [X.]
Meta
05.10.2006
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2006, Az. I ZR 32/06 (REWIS RS 2006, 1497)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1497
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