Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2009, Az. VI ZB 88/08

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4090

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[X.] 88/08 vom 6. April 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 6. April 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] und die Richterin von [X.] beschlossen: Die Beschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des [X.] vom 28. Oktober 2008 wird auf Kosten der Klägerin verworfen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 4.000 • fest-gesetzt. Gründe: [X.] Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung des Streitwerts für den Antrag auf Feststellung, dass die von ihr im Insolvenzverfahren gegen den [X.] angemeldete Forderung in Höhe von 55.957,72 • auf einer vorsätzli-chen unerlaubten Handlung beruht. Das [X.] hat mit Beschluss vom 22. September 2008 den Streitwert auf 25 % des Nennwerts der angemeldeten Forderung festgesetzt. Auf die Beschwerde des Beklagten hat das [X.] den Streitwert auf den Nennwert der Klageforderung angehoben. Es hat die Rechtsbeschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Mit der Rechts-beschwerde verfolgt die Klägerin die Aufhebung des Beschlusses und die [X.] an das [X.]. 1 - 3 - I[X.] 2 Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. 3 1. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts an einen obersten Ge-richtshof des [X.] nicht statt. Daran ändert auch die Zulassung der Rechts-beschwerde durch das [X.] nichts (vgl. etwa [X.], 102 ff. für Arrest und einstweilige Verfügung; Beschlüsse vom 1. Oktober 2002 - [X.] 271/02 - VersR 2004, 488; vom 17. Oktober 2002 - [X.] 303/02 - NJW 2003, 69 und vom 11. September 2008 - [X.] - [X.], 45 ff.). Eine Bindung des [X.] an die Zulassung gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO besteht nicht, weil eine Entscheidung, die vom [X.] ist, auch bei - [X.] - Rechtsmittelzulassung unanfechtbar bleibt (vgl. [X.], Beschluss vom 12. September 2002 - [X.]/02 - VersR 2003, 482). Die Bindungswirkung der Rechtsmittelzulassung umfasst bei der Rechtsbe-schwerde ebenso wie bei der Revision nur die Bejahung der in den §§ 574 Abs. 3 Satz 1 und 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Zulassungsvoraussetzun-gen (vgl. BT-Drucks. 14/4722, [X.], 116; [X.]/[X.] ZPO, 27. Aufl., § 574 Rn. 15). Die Zulassung des Rechtsmittels kann dagegen nicht dazu führen, dass dadurch ein gesetzlich nicht vorgesehener Instanzenzug eröffnet wird. 2. Daran ändert auch nichts, dass die Streitwertfestsetzung durch das [X.] nicht im Einklang mit dem inzwischen ergangenen [X.] des [X.]. Zivilsenats des [X.] vom 22. Januar 2009 - [X.] ZR 235/08 - (z.[X.].) steht. Danach bemisst sich der Streitwert einer Klage, mit der die Feststellung begehrt wird, eine angemeldete Forderung beruhe auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, nicht nach dem Nennwert der Forderung. Maßgeblich sind vielmehr die späteren Vollstreckungsaussich-ten des Insolvenzgläubigers nach Beendigung des Insolvenzverfahrens und der 4 - 4 - Erteilung der Restschuldbefreiung. Sind diese als gering anzusehen, kann ein Abschlag von 75 % des Nennwerts der Forderung, wie dies im vorliegenden Fall das [X.] gemacht hat, durchaus angemessen sein ([X.], [X.] vom 22. Januar 2009 - [X.] ZR 235/08). Es bleibt der Klägerin [X.], beim [X.] nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG die Änderung des angegriffenen Beschlusses anzuregen. [X.] Zoll [X.]
Pauge von [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.09.2008 - 1 O 225/08 - [X.], Entscheidung vom 28.10.2008 - 4 W 56/08 -

Meta

VI ZB 88/08

06.04.2009

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2009, Az. VI ZB 88/08 (REWIS RS 2009, 4090)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4090

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