Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.06.2011, Az. II ZB 12/10

2. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 5593

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Gegenstand

Eingetragene Genossenschaft: Bestellung eines Abschlussprüfers nach Wegfall der gesetzlichen Pflichtprüfung des Prüfungsverbandes wegen Geschäftseinstellung infolge Insolvenzeröffnung


Leitsatz

1. Das Recht und die Pflicht des genossenschaftlichen Prüfungsverbandes, nach §§ 53, 54 GenG die gesetzlichen Pflichtprüfungen durchzuführen, besteht nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Genossenschaft jedenfalls dann nicht mehr, wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft eingestellt worden ist .

2. Sind in diesem Fall die Voraussetzungen für die Prüfung des Jahresabschlusses nach § 53 Abs. 2 GenG erfüllt, ist gemäß § 155 Abs. 3 Satz 1 InsO auf Antrag des Insolvenzverwalters ein Abschlussprüfer durch das Registergericht zu bestellen. Der Insolvenzverwalter kann dem Registergericht den Prüfungsverband als Abschlussprüfer vorschlagen. Er kann aber auch eine andere Person vorschlagen .

Tenor

Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der [X.] für Handelssachen des [X.](Oder) vom 6. April 2009 abgeändert.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Registergericht - [X.] (Oder) vom 7. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdegegner zu tragen.

[X.]: 3.000 €

Gründe

1

I. Die [X.]teiligten streiten darüber, ob im [X.] über das Vermögen einer Genossenschaft eine [X.]freiung von den gesetzlichen Prüfungen des [X.] möglich ist.

2

Der Antragsteller ist Verwalter in dem am 1. April 1997 eröffneten [X.] über das Vermögen der Konsumgenossenschaft [X.].  e.G., die ihren Geschäftsbetrieb 1997 eingestellt hat. Die Schuldnerin ist seit dem Jahr 1991 Mitglied des [X.], [X.], jetzt [X.], [X.]rlin, dem [X.]schwerdegegner. Die letzte Prüfung des [X.] fand im Jahr 2004 statt und bezog sich auf die Jahresabschlüsse der Jahre 2002 und 2003.

3

Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 6. September 2007 beantragt, die Konsumgenossenschaft [X.].  analog § 270 Abs. 3 AktG, § 71 Abs. 3 GmbHG von der gesetzlichen Prüfungspflicht für die Wirtschaftsjahre ab 2004 zu befreien. Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben, das [X.]schwerdegericht hat ihn auf die [X.]schwerde des [X.] zurückgewiesen. Mit der weiteren [X.]schwerde verfolgt der Antragsteller sein [X.]gehren weiter.

4

Das [X.] (ZIP 2010, 1459) möchte die weitere [X.]schwerde als unbegründet zurückweisen, sieht sich daran aber durch den [X.]schluss des [X.] vom 16. März 2009 ([X.], 2105) gehindert und hat die Sache daher dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt.

5

II. Die Voraussetzungen für die Vorlage gemäß § 28 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit Art. 111 Abs. 1 Satz 1 [X.]-Reformgesetz sind erfüllt. Das [X.] hat in dem angeführten [X.]schluss die Ansicht vertreten, eine Genossenschaft unterliege nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht der Pflichtprüfung durch den genossenschaftlichen Prüfungsverband. Von dieser obergerichtlichen Rechtsprechung würde das vorlegende [X.] mit seiner beabsichtigten Entscheidung abweichen. Zwar geht es bei der Entscheidung des [X.] nicht - wie hier - um ein [X.], sondern um ein Insolvenzverfahren. Die Rechtslage ist insoweit jedoch gleich (vgl. § 1 Abs. 4 Satz 2 [X.]). Ohne [X.]deutung ist auch, dass hier nur die [X.]freiung von der Prüfungspflicht analog § 270 Abs. 3 Satz 1 AktG, § 71 Abs. 3 Satz 1 GmbHG beantragt ist, während das [X.] angenommen hat, der Prüfungsverband sei mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens schon grundsätzlich nicht mehr zur Durchführung der [X.] berechtigt. Wäre der Auffassung des [X.] zu folgen, bliebe für eine Entscheidung nach § 270 Abs. 3 Satz 1 AktG, § 71 Abs. 3 Satz 1 GmbHG kein Raum.

6

III. Zu Recht hat das [X.]schwerdegericht angenommen, dass die [X.]schwerde des [X.] zulässig ist. Insbesondere ist die [X.]schwerdebefugnis des [X.] nach § 20 [X.] gegeben, was der Senat unabhängig von den Verfahrensrügen des Antragstellers zu prüfen hat.

7

Nach § 20 Abs. 1 [X.] (jetzt § 59 Abs. 1 FamFG) steht die [X.]schwerde jedem zu, dessen Recht durch die beanstandete Verfügung beeinträchtigt ist. Das ist bei der Entscheidung darüber, ob eine Genossenschaft von der gesetzlichen Prüfungspflicht zu befreien ist, (auch) der Prüfungsverband, dessen Mitglied die Genossenschaft ist. Der Prüfungsverband ist nach §§ 54, 55 [X.] verpflichtet, die ihm angehörenden Genossenschaften zu prüfen. Dem entspricht ein aus dem Mitgliedschaftsverhältnis hervorgehendes Prüfungsrecht des [X.] ([X.]uthien, [X.], 15. Aufl., § 55 Rn. 1; s. auch [X.], [X.]schluss vom 1. März 2011 - [X.], [X.], 765 Rn. 9 f.), das durch den angefochtenen [X.]schluss des Amtsgerichts verletzt sein kann.

8

Die Konsumgenossenschaft [X.].  ist noch Mitglied des beteiligten [X.]. Die Mitgliedschaft einer Genossenschaft im Prüfungsverband endet nach § 64c [X.] nicht schon mit der Auflösung der Genossenschaft- hier durch die Eröffnung des [X.]s gemäß § 101 [X.], § 1 Abs. 4 [X.] -, sondern erst mit ihrer Vollbeendigung (OVG [X.]rlin, [X.], 1338, 1339; [X.], [X.] 2002, 520). Diese ist noch nicht eingetreten, da das [X.] noch nicht abgeschlossen ist.

9

IV. Die weitere [X.]schwerde des [X.]schwerdeführers führt in der Sache zum Erfolg. Jedenfalls dann, wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft - wie hier - eingestellt ist, finden nach Eröffnung des Insolvenz- oder [X.]s keine [X.] mehr nach §§ 53, 55 [X.] in [X.]zug auf das dem Verfügungsrecht des Verwalters unterliegende Vermögen statt. Möglich sind nur noch Abschlussprüfungen. Diese obliegen aber nicht ohne weiteres dem Prüfungsverband. Vielmehr wird der Abschlussprüfer gemäß § 155 Abs. 3 Satz 1 [X.] auf Antrag des Insolvenzverwalters durch das Registergericht bestellt.

1. Das [X.]schwerdegericht hat zur [X.]gründung seiner Vorlageentscheidung ausgeführt: Eine [X.]freiung von der Prüfungspflicht in entsprechender Anwendung der § 270 Abs. 3 Satz 1 AktG, § 71 Abs. 3 Satz 1 GmbHG komme nicht in [X.]tracht, weil bei Genossenschaften eine solche [X.]freiung gegen den Wortlaut des Gesetzes verstieße. In § 64c [X.] sei ausdrücklich vorgesehen, dass die [X.] auch nach Auflösung der Genossenschaft und damit auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder des [X.]s stattzufinden hätten. Eine teleologische Reduktion der §§ 53, 54, 64c [X.] sei angesichts des entgegenstehenden Wortlauts nicht möglich. Auch der Gesetzgeber habe bei der Neubekanntmachung des [X.] keinen Anlass gesehen, eine [X.]freiungsmöglichkeit einzuführen.

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Prüfung nicht stand.

a) In Rechtsprechung und Schrifttum ist umstritten, ob die Genossenschaft nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unverändert verpflichtet ist, sich von dem Prüfungsverband, dem sie angehört, prüfen zu lassen (so OVG [X.]rlin, [X.], 1338 ff. mit zustimmender [X.]sprechung [X.], [X.] 1983, 155 f.; [X.], [X.] 2002, 520; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 36. Aufl., § 64c Rn. 2; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 36. Aufl., § 101 Rn. 2; [X.] in [X.], Sanierung und Insolvenz, 2006, § 24 Rn. 247; [X.] in [X.]rliner Kommentar zum [X.], 2. Aufl., § 64c Rn. 2; Hunscha in [X.]rliner Kommentar zum [X.], 2. Aufl., § 101 Rn. 1; [X.], [X.], 2. Aufl., § 64c Rn. 2, 4; Selchert, Prüfungen anlässlich der Gründung, Umwandlung, Fusion und [X.]endigung von Unternehmungen, 1977, [X.], 253, 282; [X.], [X.] 1999, 454 f.; [X.]., [X.] 2002, 521), oder ob sie der Prüfungspflicht nur noch im Hinblick auf genossenschaftsinterne Organpflichten und die Verwaltung freigegebener Massegegenstände unterliegt ([X.], [X.], 2105, 2106 f.; [X.]uthien, [X.], 497 ff.; [X.]., [X.], 15. Aufl., § 64c Rn. 2, § 101 Rn. 4; [X.], [X.] 2000, 273, 277 f.; [X.], [X.], 3. Aufl., § 93 [X.] Rn. 64, 66; [X.], [X.], Stand März 2008, § 64c Rn. 8, Stand Januar 2010, § 101 Rn. 41). Weiter wird angenommen, dass eine Prüfungspflicht durch den Prüfungsverband (nur) bei einer Eigenverwaltung gemäß § 270 Abs. 1 [X.] bestehe ([X.]uthien/[X.], [X.], 1116, 1121 f.; [X.]/[X.], Z[X.] 2009, 2135, 2141 f.). Schließlich wird vertreten, dass eine Prüfungspflicht nur dann ausscheide, wenn die Genossenschaft endgültig abgewickelt werde ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 64c Rn. 1).

b) Der vorliegende Fall zwingt nicht zu einer generellen Entscheidung der Streitfrage. Die Konsumgenossenschaft [X.].  wird von dem Antragsteller nicht fortgeführt - gegebenenfalls mit dem Ziel, eine Fortsetzung als werbende Gesellschaft gemäß § 117 [X.] zu erreichen. Sie hat vielmehr schon im Jahr 1997 ihre Geschäftstätigkeit eingestellt. Jedenfalls in einem solchen Fall scheidet eine Pflichtprüfung durch den zuständigen Prüfungsverband aus, soweit das dem Verfügungsrecht des Verwalters unterliegende Vermögen betroffen ist. Das ergibt sich aus einer am Sinn und Zweck der Vorschriften orientierten Auslegung.

aa) Zutreffend ist das [X.]schwerdegericht allerdings davon ausgegangen, dass nach dem Wortlaut des § 64c [X.] (in Verbindung mit § 1 Abs. 4 [X.]) auf die Konsumgenossenschaft [X.].  auch nach der Eröffnung des [X.]s die [X.]stimmungen des 4. Abschnitts des [X.] über die Prüfung und die Prüfungsverbände zur Anwendung kommen. Zutreffend ist auch, dass weder das Genossenschaftsgesetz noch die Insolvenzordnung oder die Gesamtvollstreckungsordnung eine Regelung der Frage enthalten, ob im Rahmen eines Insolvenz- oder [X.]s die Pflichtprüfung durch den zuständigen Prüfungsverband nach §§ 53, 55 [X.] entfällt oder nur noch eingeschränkt stattfindet oder - wie vom Antragsteller begehrt - davon befreit werden kann. Damit ist eine dahingehende Auslegung des § 64c [X.] aber nicht ausgeschlossen.

bb) Auch der Wille des Gesetzgebers steht dieser Auslegung nicht entgegen.

So heißt es in der Amtlichen [X.]gründung zur [X.] über Maßnahmen auf dem Gebiet des [X.] vom 19. Dezember 1942, durch die § 64b [X.] über die [X.]stellung eines [X.] in Fällen, in denen die Genossenschaft zu [X.]ginn der Liquidation keinem Prüfungsverband angehört, in das Gesetz eingefügt worden ist (RGBl. [X.]), dass von der [X.]stellung eines [X.] insbesondere dann abgesehen werden könne, wenn eine andere geeignete Überwachung der Genossenschaft stattfinde, etwa bei einer Abwicklung einer aufgelösten Genossenschaft durch einen amtlichen Kommissar ([X.]uthien/[X.], Materialien zum Genossenschaftsgesetz, III, Parlamentarische und sonstige Materialien [1923-1969], [X.] f.). Auf demselben Gedanken beruht § 136 Abs. 2 des Referentenentwurfs zum Genossenschaftsgesetz aus dem [X.] ([X.]uthien/[X.], Materialien zum Genossenschaftsgesetz, III, Parlamentarische und sonstige Materialien [1923-1969], [X.], 557), der allerdings nicht umgesetzt worden ist. Darin war vorgesehen, dass während eines Konkursverfahrens eine Prüfung nicht stattfinden soll. Dass der Gesetzgeber bei der Novellierung des [X.] durch das Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des [X.] vom 14. August 2006 ([X.]) die Streitfrage nicht entschieden hat, lässt keinen Schluss auf eine bestimmte gesetzgeberische Absicht zu. Die Gesetzesmaterialien enthalten insoweit keine Hinweise.

cc) Sinn und Zweck der gesetzlichen Pflichtprüfung der Genossenschaften einerseits und des Insolvenzverfahrens andererseits lassen es geboten erscheinen, eine Pflichtprüfung im Umfang des § 53 [X.] nicht mehr zu verlangen, wenn im Rahmen eines Insolvenz - oder [X.]s das Unternehmen der insolventen Genossenschaft nicht mehr weitergeführt wird, sondern die einzelnen Vermögensgegenstände der Genossenschaft vom Insolvenzverwalter verwertet werden.

Die Pflichtprüfung nach § 53 Abs. 1 [X.] bezieht sich auf die Einrichtungen, die Vermögenslage und die Geschäftsführung der Genossenschaft. Nach § 53 Abs. 2, § 164 [X.] in der Fassung des [X.] und zur Änderung des [X.] vom 14. August 2006 ist bei Genossenschaften, deren Bilanzsumme eine Million Euro und deren Umsatzerlöse zwei Millionen Euro übersteigen, auch der Jahresabschluss zu prüfen. Vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung für ein frühestens am 31. Dezember 2006 endendes Geschäftsjahr (§ 164 [X.]) war der Jahresabschluss bei allen Genossenschaften zu prüfen. Die Prüfung einer Genossenschaft geht - und ging - damit weit über die Abschlussprüfung nach §§ 316, 317, 336 ff. HGB hinaus. Die auch als [X.]treuungsprüfung bezeichnete genossenschaftliche Pflichtprüfung hat den Zweck, neben dem Schutz der Vermögensinteressen der Gläubiger und Genossen auch die Einhaltung des genossenschaftlichen [X.]s im Sinne des § 1 Abs. 1 [X.] zu gewährleisten (vgl. [X.], NJW 2001, 2617, 2618). Dabei kommt dem zuständigen Prüfungsverband eine zukunftsbezogene [X.]ratungsfunktion zu, die sich auf die gesamte Unternehmensorganisation einschließlich der Zweckmäßigkeit der Geschäftsführung des [X.] bezieht. Stellt der [X.] fest, hat er dafür zu sorgen, dass sie abgestellt werden. Dazu kann er nach § 60 [X.] eine außerordentliche Generalversammlung einberufen, deren Tagesordnung bestimmen und eine Person seines Vertrauens mit der Versammlungsleitung betrauen.

Der Zweck dieser Prüfungen kann nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Genossenschaft jedenfalls dann, wenn deren Geschäftsbetrieb eingestellt worden ist, nicht mehr erreicht werden. Der Insolvenzverwalter übernimmt nach § 80 Abs. 1 [X.] - ebenso wie der Verwalter im [X.] nach § 8 Abs. 2 [X.] - die Aufgaben des Vorstands. Er hat bei seiner Amtsführung nicht den genossenschaftlichen [X.] nach § 1 Abs. 1 [X.] zu verfolgen, sondern den Zweck des Insolvenzverfahrens, die Gläubiger gemeinschaftlich zu befriedigen (§ 1 [X.], § 17 [X.]). [X.]i seiner Tätigkeit wird er nicht von dem Prüfungsverband und der Generalversammlung beaufsichtigt, sondern vom Insolvenzgericht nach § 58 [X.] (§ 8 Abs. 3 [X.]), dem Gläubigerausschuss und - in geringerem Maße - der Gläubigerversammlung nach §§ 69, 79 [X.] (§ 15 [X.]). Nur hinsichtlich der Verwaltung etwaiger vom Insolvenzverwalter freigegebener Vermögensgegenstände verbleibt noch eine Einflussmöglichkeit des [X.] ([X.]uthien, [X.], 497, 498).

[X.]i dieser Sachlage kann eine Pflichtprüfung nach §§ 53, 55 [X.] - jedenfalls abgesehen von dem erwähnten [X.] des freigegebenen Vermögens - ihr Ziel, den Vorstand der Genossenschaft zu einer sowohl die Vermögensinteressen der Gläubiger und Genossen als auch den gesetzlichen [X.] angemessen verwirklichenden Geschäftsführung anzuhalten, nicht mehr erreichen. Andererseits läuft es dem gesetzlichen Zweck des Insolvenzverfahrens, die Gläubiger zu befriedigen, zuwider, für eine Pflichtprüfung zu Lasten der Masse - entweder als Masseverbindlichkeit oder als Insolvenzforderung (zum Meinungsstand s. [X.], [X.] 2000, 273 f.) - eine Vergütungspflicht zu begründen.

Soweit demgegenüber angeführt wird, die insolvenzrechtlichen Kontrollorgane seien häufig mit Personen besetzt, die mit dem Genossenschaftswesen nicht vertraut seien, führt dies zu keiner anderen [X.]urteilung. Wenn die Geschäftstätigkeit der Genossenschaft eingestellt ist, bedarf es des genossenschaftlichen [X.] grundsätzlich nicht mehr. Der Insolvenzverwalter hat dann nur noch die Vermögensgegenstände der Genossenschaft zu verwerten, unberechtigte Forderungen abzuwehren und Nachschusspflichten nach §§ 105 ff. [X.] geltend zu machen. Soweit dabei genossenschaftlicher Sachverstand im Einzelfall erforderlich ist, sind in § 108a Abs. 2, § 116 Nr. 4 [X.] spezielle [X.] zugunsten des [X.] vorgesehen. Es ist nicht erkennbar, dass der Prüfungsverband ohne Pflichtprüfung nicht in der Lage wäre, diese [X.] sachgerecht auszuüben. Jedenfalls dann, wenn - wie hier - der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft eingestellt ist, bedarf der Prüfungsverband keiner Informationen, die ihm nur über eine Pflichtprüfung vermittelt werden könnten.

dd) Der Ausschluss der [X.] durch den Prüfungsverband im Falle der Einstellung des Geschäftsbetriebs im Rahmen eines Insolvenzverfahrens steht auch nicht in Wi[X.]pruch zu § 155 [X.].

Nach Absatz 1 Satz 2 dieser Vorschrift bleiben die handels- und steuerrechtlichen Pflichten des Schuldners zur Buchführung und Rechnungslegung durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unberührt. Die handelsrechtliche Pflicht zur Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses ergibt sich für die Genossenschaft aus § 33 Abs. 1, § 53 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit §§ 336 ff., 340 ff. HGB. Danach ist der Jahresabschluss zu prüfen, wenn die Bilanzsumme eine Million Euro und die Umsatzerlöse zwei Millionen Euro übersteigen - nach § 53 Abs. 2 [X.] aF war der Jahresabschluss immer zu prüfen.

Die Buchführungs- und Rechnungslegungspflicht mag - nach allerdings umstrittener Auffassung - auch dann bestehen, wenn das Unternehmen - wie hier - eingestellt ist und nur noch die verbliebenen Vermögensgegenstände verwertet werden ([X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 155 Rn. 10; [X.]. [X.]/[X.], [X.] Kommentar zum Insolvenzrecht, 3. Aufl., § 155 Rn. 10). Während des Insolvenzverfahrens ist die Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung aber nicht mehr durch die Organe der Genossenschaft zu erfüllen, sondern gemäß § 155 Abs. 1 Satz 2 [X.] durch den Insolvenzverwalter. Folgerichtig bestimmt § 155 Abs. 3 Satz 1 [X.] hinsichtlich der Prüfung des Jahresabschlusses, dass der Abschlussprüfer ausschließlich durch das Registergericht auf Antrag des Insolvenzverwalters zu bestellen ist. Damit steht es dem Insolvenzverwalter frei, den Prüfungsverband als Abschlussprüfer vorzuschlagen oder eine andere Person. Ob nach § 155 Abs. 3 Satz 2 [X.] etwas anderes hinsichtlich des bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Geschäftsjahres gilt, ob insoweit also der Prüfungsverband als ein schon bestellter Abschlussprüfer anzusehen ist, der dann für das laufende Geschäftsjahr im Amt bleibt, bedarf hier keiner Entscheidung. Der Kläger wehrt sich nur gegen die Prüfung ab einem späteren Zeitpunkt.

V. Somit kann sich der Antrag, analog § 270 Abs. 3 AktG, § 71 Abs. 3 GmbHG von der Prüfungspflicht zu befreien, nur auf die Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses beziehen. Denn die weitergehende Prüfungspflicht nach § 53 Abs. 2 [X.] besteht im Insolvenzverfahren - jedenfalls soweit das Unternehmen der Genossenschaft eingestellt worden ist - ohnehin nicht mehr.

In [X.]zug auf das frühestens am 31. Dezember 2006 abgeschlossene und die nachfolgenden Geschäftsjahre ist der Antrag dann gegenstandslos, wenn die Voraussetzungen für eine Prüfung nach § 53 Abs. 2 [X.] nF - Bilanzsumme von mehr als einer Million Euro und Umsatzerlöse von mehr als zwei Millionen Euro - nicht erfüllt sind. In diesem Fall ist auch der Jahresabschluss schon grundsätzlich nicht zu prüfen. Dann kann davon auch nicht befreit werden. [X.]i sachgerechter Auslegung ist aber davon auszugehen, dass der Antrag auch die Feststellung erfasst, dass eine Prüfungspflicht nicht besteht. In diesem Sinne ist auch der Tenor der Entscheidung des Registergerichts auszulegen.

Für die Zeit vor dem Inkrafttreten des § 53 Abs. 2 [X.] nF und - falls die Konsumgenossenschaft [X.].  die Voraussetzungen für eine Prüfung des Jahresabschlusses nach § 53 Abs. 2 [X.] nF erfüllt - auch darüber hinaus besteht dagegen eine - nur auf den Jahresabschluss bezogene - Prüfungspflicht. Davon ist der Antragsteller nur dann befreit, wenn das Registergericht zu Recht § 270 Abs. 3 AktG, § 71 Abs. 3 GmbHG analog angewendet hat. Das kann jedoch offen bleiben. Denn der beschwerdeführende Prüfungsverband ist durch die Entscheidung des Registergerichts insoweit nicht beschwert. Er kann nach § 155 Abs. 3 Satz 1 [X.] lediglich - wie Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften - vom Antragsteller dem Registergericht zur [X.]stellung als Abschlussprüfer vorgeschlagen werden. Das verleiht ihm noch kein [X.]schwerderecht. Damit verbleibt es im Ergebnis insgesamt bei der Entscheidung des Registergerichts.

[X.]rgmann                                  Strohn                                  [X.]

                         [X.]

Meta

II ZB 12/10

21.06.2011

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 22. März 2010, Az: 7 Wx 6/09

§ 53 Abs 2 GenG, § 54 GenG, § 55 GenG, § 64c GenG, § 101 GenG, § 155 Abs 3 S 1 InsO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.06.2011, Az. II ZB 12/10 (REWIS RS 2011, 5593)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5593

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Referenzen
Wird zitiert von

II ZR 10/15

II ZB 12/10

27 W 112/19

Zitiert

II ZB 6/10

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