Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2017, Az. II ZR 10/15

II. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 17697

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:100117UIIZR10.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
II ZR
10/15
Verkündet am:

10.
Januar
2017

Vondrasek

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 55 Abs. 1 Satz 1
In der Satzung eines genossenschaftlichen [X.] können das Prü-fungsrecht des Verbandes und die ihm entsprechende Duldungspflicht
der Genos-senschaft in den durch das Vereinsrecht und das Genossenschaftsrecht gezogenen Grenzen näher ausgestaltet werden. Das Prüfungsrecht kann durch eine Verbands-satzung, der sich die Genossenschaft durch ihren freiwilligen Beitritt unterworfen hat, auf [X.] erstreckt werden, die die Genossenschaft auch durch einen an-deren Prüfungsverband, dessen Mitglied sie ist, vornehmen lassen könnte.

[X.], Urteil vom 10. Januar 2017 -
II ZR 10/15 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der I[X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 10.
Januar 2017 durch [X.] am [X.] Prof.
Dr.
Strohn als Vorsitzenden, [X.]in [X.] und [X.] Prof.
Dr.
Drescher, [X.] und Sunder

für Recht erkannt:
Die Revision der [X.] gegen das Urteil des 7.
Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 10.
Dezember 2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger ist ein Prüfungsverband (§ 54 [X.]) in der Rechtsform des eingetragenen Vereins, dem die beklagte Genossenschaft bis zu ihrem [X.] Ausscheiden als Mitglied angehörte. Der Kläger führte bei der 1
-
3
-
[X.] die nach §
53 [X.] vorgeschriebenen

im Fall der [X.] jährli-chen (§
53 Abs.
1 Satz
2 [X.])

[X.] für die Geschäftsjahre bis einschließlich 2011 durch. Nachdem die Beklagte ihren Beitritt zu einem weite-ren Prüfungsverband, dem Verband

G.

e.V. mit Sitz in M.

, erklärt hatte, beauftragte sie ihn mit der Pflichtprüfung für das Geschäftsjahr 2012, was dieser Verband dem Kläger mit Schreiben vom 19.
November 2012 mitteilte. Ungeachtet dessen kündigte der Kläger der [X.] mit Schreiben vom 5.
Juli 2013 den Beginn der "[X.] anstehenden Prüfungsarbeiten gemäß §
53 [X.]" an. Die Beklagte lehnte die Durchführung der Prüfung durch den Kläger für 2012 und die [X.] Geschäftsjahre ab und erklärte mit Schreiben vom 20.
Dezember 2013, das dem Kläger am 26.
Dezember 2013 zuging, die Kündigung ihrer dor-tigen Mitgliedschaft zum nächstmöglichen [X.]punkt. Die Frist zur Kündigung der Mitgliedschaft beträgt nach §
7 der Satzung des [X.] 24 Monate.
Weiter bestimmt § 11 der Satzung in der ab dem 1. Juli 2013 gültigen Fassung:
"(1)
Die Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus den gesetzlichen Re-gelungen sowie der Satzung des Verbandes.
(2)
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:

3.
die nach dem Genossenschaftsgesetz vorgesehenen und die vom Verband angeordneten Prüfungen zuzulassen und zu [X.] sowie die festgestellten Mängel unverzüglich zu be-seitigen;

In der zuvor gültigen
Fassung lautete § 11 Abs. 2 der Satzung auszugs-weise:
"(2)
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:

2
3
-
4
-
3.
die vom Verband angeordneten Prüfungen zuzulassen und zu unterstützen sowie die festgestellten Mängel unverzüglich zu beseitigen;

Der Kläger hat von der [X.] beansprucht, die gesetzlichen Prüfun-gen gemäß § 53 Abs. 1, 2 [X.] für die [X.] und 2013 zu dulden, und außerdem die Feststellung begehrt, dass die Beklagte die Prüfung für das [X.] sowie im Zusammenhang mit der Prüfungsverfolgung hinsichtlich der [X.] 2013 und 2014 anfallende weitere Prüfungen bis zum 27.(31.)
Dezember 2015 zu dulden habe.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das Berufungsgericht der Klage im Wesentlichen

unter Beschränkung der im Zusammenhang mit der Prüfungsverfolgung anfallenden Prüfungen auf den [X.]raum bis zum 26. Dezember 2015

stattgegeben.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Berufungsge-richt zugelassenen Revision. Nach Einlegung der Revision haben die Parteien durch außergerichtliche Vereinbarung vom 10./29. Juni 2015 u.a. für die im vor-liegenden Rechtsstreit maßgeblichen Geschäftsjahre 2012 bis 2014 eine Rege-lung getroffen, die vorsieht, dass der Kläger die gesetzliche Prüfung nach § 53 [X.] für das Geschäftsjahr 2014 im dritten bzw. vierten Quartal 2015 vorneh-men sowie hinsichtlich der Geschäftsjahre 2012 und 2013 die "von dritter Seite"
bereits vorgenommenen Prüfungen ohne gesonderte Berechnung "plausibilisie-ren"
und hierauf in seinem Prüfungsbericht (für 2014) eingehen solle. Die [X.] Prüfungsarbeiten sind mittlerweile abgeschlossen. Der Kläger hat den Rechtsstreit in der Hauptsache einseitig für erledigt erklärt.
4
5
6
-
5
-
Entscheidungsgründe:
Dem Antrag des [X.], die
Erledigung des Rechtsstreits in der [X.] festzustellen, ist zu entsprechen.
Die Erledigung der Hauptsache kann vom Kläger im Revisionsverfahren jedenfalls dann einseitig erklärt werden, wenn das Ereignis, das die Hauptsache erledigt haben soll (hier: Abschluss der Vereinbarung vom 10./29.
Juni 2015 und Ausführung der dort für die Geschäftsjahre 2012 bis 2014 vereinbarten [X.]), als solches außer Streit steht ([X.], Urteil vom 28.
Juni 1993

II
ZR
119/92, NJW-RR
1993, 1123, 1124; Urteil vom 20.
Juli 2012

V
ZR
142/11, ZIP
2012, 1908 Rn.
14; Urteil vom 27.
November 2014

I
ZR
124/11, GRUR
2015, 672 Rn.
29

Videospiel-Konsolen
II; Urteil vom 10.
Dezember 2014

VIII
ZR
9/14, NJW-RR 2015, 457 Rn.
34). Auf die einseiti-ge Erledigungserklärung des [X.] ist die Erledigung der Hauptsache festzu-stellen, wenn die Klage bis zu dem geltend gemachten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und durch dieses Ereignis unzulässig oder unbe-gründet geworden ist. Beide Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
[X.] Die Klage war bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet.
1. Das Berufungsgericht (OLG [X.], [X.], 1856) hat zur [X.] seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger habe gegen die
Beklagte einen Anspruch darauf, dass sie sich seiner Prüfung nach §§
53, 55 [X.] unterziehe. Die Beklagte sei zwar befugt gewesen, Mitglied in weiteren [X.] zu werden, die die Voraussetzungen nach §
63a [X.] erfüllen. Sie werde durch eine solche Mehrfachmitgliedschaft aber nicht von den satzungsgemäßen Pflichten entbun-7
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11
-
6
-
den, die sie durch ihren

angesichts der nach §
54 [X.] verbleibenden Aus-wahlmöglichkeit freiwilligen

Beitritt zum Kläger übernommen habe. Zwar dürfe die Beklagte im Grundsatz
wählen, welcher der Prüfungsverbände, deren [X.] sie ist, die Pflichtprüfung übernimmt; eine Pflicht zur Mehrfachprüfung [X.] nicht. Dieses Wahlrecht sei aber nicht uneingeschränkt, sondern unterlie-ge der vereinsrechtlichen Rücksichtnahme-
und Treuepflicht und habe sich an dem gesetzlichen Sinn und Zweck der Pflichtprüfung zu orientieren. Ob die Ausübung des Wahlrechts danach eine "Teilkündigung"
erfordere, könne da-hinstehen. Zumindest bedürfe es aber einer eindeutigen Erklärung des Prüfer-wechsels gegenüber dem bisher zur Prüfung verpflichteten Verband, dem damit die Prüfungsaufgabe entzogen werde. Zudem sei eine angemessene Frist [X.]. Da die Satzung des [X.] die Ausübung des Wahlrechts nicht regle und hierfür keine Frist bestimme, könne auf die für die Beendigung der [X.]schaft geltende, den gesetzlichen Rahmen (§
39 Abs.
2 [X.]) voll aus-schöpfende Kündigungsfrist von 24 Monaten zurückgegriffen werden. [X.] entspräche ein "freies", zeitlich nicht befristetes Wahlrecht, das einer
Genossenschaft die Möglichkeit eröffne, sich bei jeder anstehenden Prüfung neu zu entscheiden, nicht dem Gesetzeszweck, der auf die Einbindung der [X.] in ein engmaschiges Kontrollsystem und die Dauerhaftigkeit des [X.] ausgerichtet sei. Die satzungsmäßige Kündigungsfrist von 24 Monaten verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht (Art.
9 GG). Die Mitgliedschaft in einem Prüfungsverband unterscheide sich maßgebend von der Mitgliedschaft in Arbeitgeberverbänden oder [X.], für deren Kündigung nach der Rechtsprechung des [X.] eine kürzere Höchstfrist gelte.
Im Streitfall sei das Prüfungsrecht des [X.] erst durch die am 26.
Dezember 2013 zugegangene Kündigung der Mitgliedschaft zum Ablauf der in der Satzung bestimmten Kündigungsfrist, also zum 26.
Dezember 2015, [X.]
-
7
-
endet worden. Das vorherige Schreiben des Verbands

G.

e.V. vom 19.
November 2012 habe keine eindeutige Erklärung des Entzugs des
[X.] und schon keine Willenserklärung der [X.] enthalten.
2. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich ein Rechtsanspruch des [X.], die ihm angehörenden [X.] gemäß §§
53
ff. [X.] zu prüfen, im Grundsatz bereits aus dem [X.]schaftsverhältnis ergibt, ohne dass es einer ausdrücklichen Satzungsrege-lung bedarf ([X.], Beschluss vom 21.
Juni 2011

II
ZB
12/10, [X.]Z
190, 110 Rn.
7; [X.], [X.], 715; [X.], [X.], 2. Aufl., § 55 Rn. 3). Dem Prü-fungsrecht des Verbandes entspricht die Verpflichtung der Genossenschaft, die Prüfung zu dulden ([X.], [X.], 715).
In der Satzung des [X.], die das

rein privatrechtliche ([X.], Urteil vom 24.
Mai 1962

KZR
10/61, [X.]Z
37, 160, 164
f.; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 54 Rn.
3)

Mitgliedschaftsver-hältnis im Einzelnen regelt, können das Prüfungsrecht des Verbandes und die Duldungspflicht der Genossenschaft in den durch das Vereinsrecht und das Genossenschaftsrecht gezogenen Grenzen näher ausgestaltet werden (vgl. [X.], [X.], 15. Aufl., § 55 Rn. 1; [X.], [X.] [1973], 180
f.; [X.], Genossenschaftshandbuch, Band 2, Stand 2012, § 55 Rn. 5). Ist dies gesche-hen, sind für die Voraussetzungen und den Umfang des [X.] sowie der korrespondierenden Duldungspflicht der Genossenschaft zunächst die [X.] maßgebend.

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8
-
Dies betrifft auch die Frage, wie es sich mit dem Prüfungsanspruch des Verbandes verhält, wenn sich die Genossenschaft einem weiteren Prüfungs-verband angeschlossen hat, der die Pflichtprüfung vornehmen könnte. Die gleichzeitige Mitgliedschaft einer Genossenschaft in mehreren [X.] ist im Genossenschaftsgesetz zwar nicht vorgesehen, wird aber allgemein für zulässig gehalten (vgl. [X.], [X.], 2. Aufl., § 54 Rn. 50; [X.],
[X.], 15. Aufl., §
54 Rn. 2; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 54 Rn. 13; [X.] in [X.] Kommentar [X.], 2. Aufl., § 54 Rn. 13; [X.] in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., § 54 [X.] Rn. 1). Auch wenn, was hier letztlich offenbleiben kann, eine Genossenschaft, die mehreren [X.] angehört, auf der Grundlage
der §§ 53 ff. [X.] grundsätzlich wählen könnte, durch welchen Verband sie sich prüfen lässt (befürwortend:
Faerber/Garbe, [X.] (2011), 277, 279; [X.], [X.], 2. Aufl., § 54 Rn. 51; [X.], [X.], Band 2, Stand 2007, § 55 Rn. 12; Röhricht
in Hettrich/[X.], Genossenschaftsgesetz, 2. Aufl., § 54 Rn. 7; ablehnend: [X.], [X.], 715, 716 f.; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 37. Aufl., §
54 Rn. 16; [X.], [X.], 15. Aufl., § 54 Rn. 2; [X.] in [X.]
Kommentar [X.], 2. Aufl., § 54 Rn. 13; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 54 Rn. 13; vermittelnd [X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.], 38. Aufl., § 54 Rn. 25), könnte ein solches Wahlrecht, soweit es das Prü-fungsrecht des Verbandes beschränkt, durch die
Verbandssatzung, der sich die Genossenschaft durch ihren

freiwilligen

Beitritt unterworfen hat, ausge-schlossen werden. Lässt sich der Satzung eine solche Regelung entnehmen, kommt es auf eine mögliche Einschränkung des Wahlrechts aufgrund einer vereinsrechtlichen Treue-
oder Rücksichtnahmepflicht, auf die das Berufungs-gericht abgestellt hat, nicht mehr an. Soweit in Teilen des Schrifttums ein Wahl-recht der Genossenschaft mit der Begründung gerechtfertigt wird, aus den ge-setzlichen Vorschriften, insbesondere aus § 55 Abs. 1 Satz 1 [X.], lasse sich 16
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9
-
kein Vorrecht des [X.] ableiten, dem die Genossenschaft zuerst beigetreten sei, greift diese Argumentation nicht gegenüber einem in der [X.] des Erstverbandes

wirksam

vereinbarten Prüfungsrecht, dem sich die Genossenschaft (vereinsrechtlich) durch den Beitritt zu einem weiteren Prü-fungsverband nicht einseitig entziehen kann.
b) Im Streitfall findet das mit der Klage geltend gemachte Prüfungsrecht seine Grundlage in der Satzung des [X.].
Die Satzung eines Vereins ist nach objektiven Gesichtspunkten aus sich heraus auszulegen und der Ausle-gung durch das Revisionsgericht zugänglich ([X.], Urteil vom 23.
April 2013

II
ZR
74/12, [X.]Z
197, 162 Rn.
24; Urteil vom 13.
Oktober 2015

II
ZR
23/14, [X.]Z 207, 144 Rn. 24, [X.]. mwN).
aa) Nach § 11 der Satzung in der ab dem 1. Juli 2013 geltenden [X.] erstreckt sich der Prüfungsanspruch des [X.] zweifelsfrei auf die [X.] nach § 53 [X.], denen sich die dem Kläger angehörenden Genossenschaften während ihrer Mitgliedschaft zu unterziehen haben. Der so umschriebene Prüfungsanspruch besteht unabhängig von einer möglichen Zu-gehörigkeit der Genossenschaft zu einem weiteren Prüfungsverband. Dies folgt schon daraus, dass die Prüfungsverpflichtung ohne Einschränkung auf die "nach dem Genossenschaftsgesetz vorgesehenen"
Prüfungen bezogen wird (§
11 Abs. 2 Nr. 3 der Satzung n.F.). Der umfassende Prüfungsanspruch des [X.] erschließt sich zudem daraus, dass ein Mitglied gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung n.F. ausgeschlossen werden kann, wenn es eine nach dem [X.]sgesetz angeordnete Prüfung ohne Zustimmung des [X.] durch einen anderen Prüfungsverband durchführen lässt.
bb) Die Auslegung des § 11 der Satzung in der zuvor geltenden Fassung führt im Ergebnis zu einem inhaltsgleichen Prüfungsanspruch. Nach § 11 Abs. 2 17
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-
10
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Nr. 3 der Satzung a.F. gehört es zu den besonders hervorgehobenen ("[X.]") Pflichten der Mitglieder, die "vom Verband angeordneten Prüfungen zuzulassen und zu unterstützen". Für das [X.] enthielt das Schreiben des [X.] vom 5. Juli 2013 gegenüber der [X.] die Anordnung der [X.]. Die Satzungsbestimmung kann zwar nach ihrem Sinn und Zweck nicht so verstanden werden, dass der Kläger nach seinem Belieben auch Prüfungen anordnen könnte, die nach der Gesetzeslage nicht geboten sind. Daraus folgt aber nicht, dass nach dem Genossenschaftsgesetz gebotene Prüfungen von der umfassend formulierten Anordnungsbefugnis des [X.] ausgenommen sind, wenn sie auch von einem anderen Prüfungsverband vorgenommen wer-den können.
Dieses Verständnis wird auch vom [X.] getragen. Die Tätig-keit des [X.], der als Prüfungsverband im Sinne des [X.] nach § 63b Abs. 4 Satz 1 [X.] gesetzlich verpflichtet ist, die Prüfung seiner Mitglieder zum [X.] zu machen, besteht gemäß § 3 Abs. 2 der Satzung im Wesentlichen aus der Prüfung, Beratung und Bildung der [X.]er. Zu den Aufgaben des [X.] zählt nach § 3 Abs. 3 der Satzung [X.] auch die Prüfung der Unternehmen der Verbandsmitglieder nach den dafür geltenden gesetzlichen Vorschriften. Die vor allem die gesetzlich vorge-schriebenen Prüfungen umfassende Kernaufgabe des [X.] spricht [X.] dagegen, die in § 11 Abs. 2 Nr. 3 der
Satzung a.F. in Anspruch genom-mene Anordnungsbefugnis auf solche Prüfungen zu beschränken, die aus-schließlich von dem Kläger und nicht auch von einem anderen [X.] vorgenommen werden können.
cc) Der Einwand der Revision, die in der Satzung des [X.] normierte Duldungspflicht der [X.] beziehe sich nur auf die Prüfung als solche, nicht aber auf einen bestimmten Prüfungsverband, ist unberechtigt. Die in § 11 der 20
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11
-
Satzung (beider Fassungen) angesprochenen "Pflichten der Mitglieder", [X.] die Verpflichtung, Prüfungen zuzulassen und zu unterstützen, sowie festgestellte Mängel unverzüglich zu beseitigen, bestehen gegenüber dem Klä-ger. Die Annahme, in der Satzung sollten Verpflichtungen gegenüber unbe-nannten Dritten begründet werden, liegt ersichtlich fern. Der [X.] kann aber auch keine bloße Informationsfunktion in dem Sinne beigelegt werden, dass den [X.] lediglich gesetzliche Verpflich-tungen vor Augen geführt werden sollten. Gegen ein solches Verständnis spricht vor allem, dass die Auflistung der Mitgliedspflichten dem Kläger dann nicht die Handhabe gäbe, die Erfüllung der ihm selbst obliegenden [X.] gegenüber seinen Mitgliedern auch durchzusetzen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass
ein gegen die Genossenschaften durchsetzbarer Prü-fungsanspruch des [X.] ohnehin schon, wie bereits ausgeführt, aus dem [X.] folgt. Daran anknüpfend kann die in der [X.] des [X.] enthaltene Umschreibung prüfungsbezogener Pflichten der [X.] sinnvollerweise nur als eine Konkretisierung und nähere Ausgestaltung des zwischen dem Kläger und seinen Mitgliedern beste-henden Rechtsverhältnisses, insbesondere des Prüfungsanspruchs des [X.], verstanden werden.
c) Die Beklagte konnte sich ihrer aus der Satzung des [X.] folgenden Verpflichtung, die [X.] nach § 53 [X.] zu dulden, durch Austritt bzw. Kündigung der Mitgliedschaft (§ 7 der Satzung) entledigen. Hieran war sie durch das gesetzliche Gebot, einem Prüfungsverband anzugehören (§
54 [X.]), nicht gehindert, da sie bereits Mitglied eines weiteren [X.], des Verbandes

G.

e.V., war. Allein die Begründung einer weiteren Mitgliedschaft in einem anderen Prü-fungsverband befreite die Beklagte hingegen

wie das Berufungsgericht im Grundsatz zutreffend angenommen hat

nicht von der gegenüber dem Kläger 22
-
12
-
bestehenden Duldungspflicht, da die Beklagte das durch die Satzung [X.] Rechtsverhältnis zum Kläger nicht unabhängig von der geltenden Kün-digungsfrist einseitig zu ihren Gunsten umgestalten konnte.
Ob die Beklagte, wie das Berufungsgericht meint, dem Kläger die [X.] unter Wahrung der Kündigungsfrist durch eine eindeutige Erklä-rung bzw. den Ausspruch einer "Teilkündigung"
entziehen konnte, ist für die hier zu treffende Entscheidung im Ergebnis ohne Bedeutung. Denn eine solche Erklärung hat die Beklagte vor der Kündigung ihrer Mitgliedschaft durch [X.] vom 20.
Dezember 2013 nicht abgegeben, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet ausgeführt hat.
Im Übrigen ist eine einseitige Entziehung der satzungsrechtlichen [X.] durch eine "Teilkündigung"
oder eine das Mitgliedschaftsverhält-nis umgestaltende Erklärung jedenfalls dann nicht möglich, wenn der Prüfungs-verband eine Mitgliedschaft entsprechenden Zuschnitts nicht anbietet.
Der [X.] hat zwar entschieden, dass eine Genossenschaft die Mitglied-schaft in einem Prüfungsverband mit umfassenderer Aufgabenwahrnehmung

unter Wahrung einer etwaigen Kündigungsfrist

auf die Inanspruchnahme der Pflichtprüfung beschränken kann, so dass sie nicht gezwungen ist, mit ihren Beiträgen eine in der Verbandssatzung vorgesehene, von ihr aber nicht (mehr) gewünschte Wahrnehmung weitergehender Interessen durch den [X.] ([X.], Urteil vom 10.
Juli 1995

II
ZR
102/94, [X.]Z
130, 243, 247
ff.). Die damit der Sache nach anerkannte Möglichkeit einer Teilkündigung der Mitgliedschaft (vgl. [X.], [X.], 2. Aufl., 3. Band, § 54a Rn. 4b) hat der [X.] aber daraus gefolgert, dass eine Genossenschaft durch die gesetzlich vorgeschriebene Pflichtmitgliedschaft (§
54 [X.]) sowie die damals fehlende oder nur beschränkt vorhandene Auswahl an [X.] faktisch daran 23
24
25
-
13
-
gehindert sei, sich von dem Prüfungsverband insgesamt zu lösen ([X.], Urteil vom 10. Juli 1995

II
ZR
102/94, [X.]Z 130, 243, 251
ff.). Unter diesen Um-ständen müsse der Genossenschaft im Hinblick auf die durch Art. 9 Abs. 1 GG geschützte negative Vereinigungsfreiheit die Möglichkeit bleiben, ihre Mitglied-schaft auf die bloße Prüfung und Betreuung durch den Verband und damit auf dessen "Pflicht-
oder Muss-Zweck"
(§ 63b Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 [X.]) zu beschränken.
Daraus kann nicht geschlossen werden, dass eine Genossenschaft ihre Mitgliedschaft im Wege einer "Teilkündigung"

umgekehrt

auf die [X.] durch den Verband (§
63b Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 [X.]) [X.] und ihm die Prüfungsaufgaben entziehen könnte. Eine faktische Zwangslage besteht insoweit gerade nicht. Denn wenn die Genossenschaft die Möglichkeit hat, die vorgeschriebenen Prüfungen durch einen anderen Prü-fungsverband ausführen zu lassen, kann sie ihre bisherige Mitgliedschaft insge-samt beenden. Sie kann die Mitgliedschaft dagegen nicht unabhängig von einer durch die gesetzlichen Vorgaben (§§ 54, 63b Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 [X.]) bedingten Zwangslage einseitig auf einen von ihr gewünschten Umfang [X.].
d) Durch die von der [X.] mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 ausgesprochene Kündigung ist ihre Mitgliedschaft beim Kläger nach Ablauf der satzungsgemäßen Kündigungsfrist am 26.
Dezember 2015 beendet worden. Erst hierdurch endeten der Prüfungsanspruch des [X.] und die damit kor-respondierende Duldungspflicht der [X.], die demzufolge die [X.] bis 2014 noch umfasste.
Gegen die Wirksamkeit der in §
7 der Verbandssatzung festgelegten Kündigungsfrist von 24 Monaten bestehen keine durchgreifenden Bedenken.
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27
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14
-
aa) Gemäß §
39 Abs. 2 [X.] ist ein Verein berechtigt, das Austrittsrecht seiner Mitglieder in der Satzung vom Ablauf einer Kündigungsfrist abhängig zu machen, die bis zu zwei Jahre betragen kann. Grundlegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser gesetzlich zulässigen Höchstfrist bestehen entge-gen der Ansicht der Revision nicht (vgl. [X.]/[X.], 7. Aufl., § 39 Rn. 7; [X.]/[X.], [X.], Neubearbeitung 2005, § 39 Rn. 2; siehe auch [X.], Urteil vom 29.
Juli 2014

II
ZR
243/13, [X.]Z
202, 202 Rn.
24), auch wenn in besonderen Konstellationen, insbesondere bei der Mitgliedschaft in Koalitionen nach Art. 9 Abs. 3 GG, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine kürzere Höchstfrist gebieten kann (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.]., Art. 9 Rn. 92).
bb) Einem genossenschaftsrechtlichen Prüfungsverband ist es jedenfalls angesichts der hier bestehenden Auswahlmöglichkeiten grundsätzlich nicht verwehrt, den nach § 39 Abs. 2 Halbsatz 2 [X.] vorgesehenen gesetzlichen Rahmen auszuschöpfen (vgl. [X.], Urteil vom 10.
Juli 1995

II
ZR
102/95, [X.]Z 130, 245, 257; [X.], [X.], 2. Aufl., § 54a Rn.
4; [X.],
[X.], 15.
Aufl., §
54a Rn.
4; [X.] in [X.] Kommentar [X.], 2. Aufl., § 54a Rn. 3).
(1) Nach der Rechtsprechung des [X.]s gelten zwar bei Vereinigungen zur Wahrung der Arbeits-
und Wirtschaftsbedingungen wie [X.] und Arbeitgeberverbänden kürzere Kündigungshöchstfristen ([X.], Urteil vom 22.
September 1980

II
ZR
34/80, ZIP
1980, 999; Urteil vom 29.
Juli 2014

II
ZR
243/13, [X.]Z
202, 202 Rn.
23
ff.). Dies beruht indes maßgeblich auf dem Schutz der individuellen Koalitionsfreiheit des einzelnen Mitglieds nach Art.
9 Abs. 3 GG, die im vorliegenden Fall nicht betroffen ist.

29
30
31
-
15
-
(2) Bei der Mitgliedschaft in einem Prüfungsverband gebietet die durch Art. 9 Abs. 1 GG geschützte negative Vereinigungsfreiheit

jedenfalls im Regel-fall

keine Abweichung von der nach § 39 Abs. 2 [X.] zulässigen Kündigungs-höchstfrist. Dem steht nicht entgegen, dass eine Genossenschaft gemäß § 54 [X.] gezwungen ist, einem Prüfungsverband anzugehören.
Zum einen hat das Berufungsgericht

von der Revision unbeanstandet und ohne erkennbaren Rechtsfehler

im Hinblick auf bestehende [X.] angenommen, dass die Beklagte dem Kläger freiwillig beigetreten ist. Im Übrigen spricht der Sinn und Zweck der gesetzlichen Pflichtprüfung, die auf ein engmaschiges und auf Dauer angelegtes Prüfungssystem ausgerichtet ist, gegen eine Verkürzung der nach dem Gesetz zulässigen Kündigungshöchst-frist.
Die Pflichtprüfung nach § 53 Abs. 1 [X.] hat den Zweck, neben dem Schutz der Vermögensinteressen der Gläubiger und Genossen auch die Einhal-tung des genossenschaftlichen Förderzwecks im Sinne des § 1 Abs. 1 [X.] zu gewährleisten. Dabei kommt dem zuständigen Prüfungsverband eine zukunfts-bezogene Beratungsfunktion zu, die sich auf die gesamte Unternehmensorga-nisation einschließlich der Zweckmäßigkeit der Geschäftsführung des [X.] bezieht ([X.], Beschluss vom 21.
Juni 2011

II
ZB
12/10, [X.]Z 190, 110 Rn. 18; [X.], NJW 2001, 2617, 2618). Die durch die [X.] auf Dauer angelegte Einbindung der Genossenschaft in den [X.] und die daraus folgende Dauerhaftigkeit der Prüfungsverhältnisse ist we-sentliches Element für die institutionelle Unabhängigkeit der Prüfungsverbände (vgl. [X.],
NJW 2001, 2617, 2619; von [X.], Zur Reform des Genos-senschaftsrechts, 1959, [X.] ff., 10 f.).

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34
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-
Insoweit unterscheidet sich die genossenschaftliche Verbandsprüfung wesentlich von der Abschlussprüfung in Kapitalgesellschaften, in denen die [X.] grundsätzlich jedes Jahr neu über den Abschlussprüfer beschließen und ihn frei wählen können (§ 318 Abs. 1 HGB, § 119 Abs. 1 Nr. 4 AktG). [X.] wegen der angestrebten Dauerhaftigkeit der Prüfungsbeziehung sind [X.]en von den Neuregelungen der Abschlussprüfung bei Kapitalge-sellschaften, die in ihrem Anwendungsbereich u.a. einer übermäßigen Verfesti-gung von Prüfungsbeziehungen entgegenwirken und die [X.] fördern sollen, ausdrücklich ausgenommen. Gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 [X.] findet Artikel 17 der Verordnung ([X.]) Nr. 537/2014 des [X.] und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/[X.], der für die Laufzeit von Prüfungsmandaten Höchstfristen bestimmt, keine Anwendung (s. dazu Art.
2 Abs. 3, 4 der Verordnung).
Es ist zwar richtig, dass die in der gesetzlichen Regelung (§§
53
ff. [X.]) angelegte Dauerhaftigkeit der Prüfungsbeziehung bereits durch das nach §
39 [X.] zwingend bestehende Austrittsrecht eingeschränkt wird, das einer Genossenschaft die Möglichkeit gibt, ihre Verbandszugehörigkeit inner-halb einer Frist von höchstens zwei Jahren zu beenden, sofern die vorgeschrie-bene Prüfungstätigkeit für die Zukunft von einem anderen Prüfungsverband übernommen werden kann. Diese Überlegung bietet aber keine Rechtfertigung dafür, die zeitliche Bindung an den Prüfungsverband über die zwingenden Vor-schriften des Vereinsrechts hinaus noch weitergehend einzuschränken.
e) Der Duldungsanspruch des [X.] ist nicht deshalb teilweise entfal-len, weil der Verband

G.

e.V. die 35
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-
Prüfung der [X.] jedenfalls für das Geschäftsjahr 2012 bereits vorge-nommen hatte.
Die Prüfungsleistungen des [X.], deren Duldung durch die Beklagte begehrt wird, sind durch die anderweitige Prüfung rein tatsächlich nicht unmög-lich geworden. Welche rechtliche Bedeutung den [X.]eiligen Prüfungsergebnis-sen beizumessen und wie mit ihnen registerrechtlich zu verfahren ist (§
59 Abs.
1 [X.]), bedarf im Streitfall keiner Entscheidung.
Die Prüfung durch einen anderen Verband hat auch nicht zur Folge, dass eine (erneute) Prüfung durch den Kläger für die Beklagte als unzumutbar anzu-sehen ist. Denn die Beklagte hat die zu einer möglichen Doppelprüfung führen-de Lage durch die voreilige Beauftragung eines anderen Verbandes selbst her-beigeführt. Im Übrigen erscheint es zumindest fraglich, ob eine Verweisung des ersten [X.] auf Schadensersatzansprüche geeignet wäre, zu einem angemessenen Ausgleich zu führen (vgl. [X.], [X.], 715, 716). Schließlich ist auf Grundlage der getroffenen Feststellungen auch nicht ersichtlich, dass die Möglichkeit einer gemeinsamen Verbandsprüfung bestan-den hätte, auf die sich der Kläger billigerweise hätte einlassen müssen.
f) Dem ursprünglichen Klagebegehren steht
schließlich nicht der [X.] entgegen, dass der Kläger durch die Geltendmachung des [X.] gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen habe.
Die Revision verweist hierzu auf schriftsätzlichen Vortrag der [X.], mit dem diese geltend
gemacht habe, dass der Kläger gegenüber anderen [X.]ern, die ebenfalls gleichzeitig Mitglied in weiteren [X.] ge-wesen seien, nicht auf einer Durchführung der [X.] bestanden ha-be. Damit zeigt sie einen möglichen Verstoß gegen den Gleichbehandlungs-grundsatz nicht auf.
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18
-
Im Vereinsrecht gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Vereins-mitglieder, durch den die Organisationsgewalt des Vereins eine allgemeine Be-schränkung erfährt, so dass ein Mitglied in gleichliegenden Fällen nicht ohne sachlichen Grund schlechter behandelt werden darf als andere Mitglieder (vgl. [X.], Urteil vom 20.
April 1967

II
ZR
142/65, [X.]Z
47, 381, 386; Urteil vom 19. Juli 2010

II
ZR
23/09, ZIP
2010, 1793 Rn.
17; [X.]/[X.], [X.], Neubearbeitung 2005, § 35 Rn. 14; [X.] [X.]/[X.], Stand: 1.
November 2016, § 38 Rn. 21 f.).
Der von der Revision in Bezug genommene Vortrag der [X.] trägt aber schon nicht die Annahme, dass der Kläger gegenüber anderen Mitgliedern auf die Durchführung der Pflichtprüfung verzichtet haben könnte. Soweit die Beklagte vorgetragen hat, der Kläger habe in einem Fall wegen einer gemein-samen Prüfung mit dem weiteren Prüfungsverband angefragt, lässt dies erken-nen, dass der Kläger an der Durchführung einer Prüfung durch ihn grundsätz-lich

wenngleich im Verbund mit einem weiteren Prüfungsverband

festhielt und eine gütliche Einigung im Einzelfall anstrebte, wie sie der Kläger in der vor-liegenden Sache letztlich auch mit der [X.] erzielt hat. Weitere Vorgänge, die schon länger zurückliegen, können einen Verstoß gegen den Gleichbehand-lungsgrundsatz schon deshalb nicht belegen, weil die Bereitschaft zur Durch-setzung derartiger Duldungsansprüche stets von der Einschätzung der [X.] abhängig ist, die mögliche Unwägbarkeiten einbezieht und sich im Lauf der [X.] wandeln kann. Für [X.]räume,
die bereits vor der ab dem 1. Juli 2013 gülti-gen Satzungsänderung abgeschlossen waren, mag ein sachlicher Grund für das Absehen von einer gerichtlichen Geltendmachung des umstrittenen Prü-fungsrechts schon darin gelegen haben, dass die ältere Fassung der Satzung noch nicht die später eingefügte Konkretisierung der mitgliedschaftlichen [X.] enthielt.
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19
-
I[X.] Die Klage ist erst während des Revisionsverfahrens unbegründet ge-worden. Die in der außergerichtlichen Vereinbarung vom 10./29. Juni 2015 hin-sichtlich der Geschäftsjahre 2012 bis 2014 übernommenen [X.] der [X.] sind nach Durchführung der entsprechenden Prüfungsarbeiten durch Erfüllung erloschen. Auf seine weitergehenden Ansprüche hat der Kläger durch den Abschluss der Vereinbarung im Vergleichswege verzichtet.

Strohn

[X.]

Drescher

[X.]

Sunder
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.05.2014 -
4 O 1512/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 10.12.2014 -
7 [X.] -

44

Meta

II ZR 10/15

10.01.2017

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2017, Az. II ZR 10/15 (REWIS RS 2017, 17697)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 17697

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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27 W 112/19 (Oberlandesgericht Hamm)


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Genossenschaft: Einzelvertragliche Vereinbarungen über bedingungsabhängige Ausscheidensgründe


Referenzen
Wird zitiert von

4 U 130/21

Zitiert

II ZR 10/15

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