Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.07.2019, Az. 2 B 4/19

2. Senat | REWIS RS 2019, 5206

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Gegenstand

Verschiebung der Zahlung von Übergangsgebührnissen


Gründe

1

1. Der Kläger war von Juli 1998 bis Juli 2013 [X.]soldat. Während seines Militärdienstes absolvierte er ein universitäres Informatikstudium, das er mit dem akademischen Grad des [X.] abschloss. Der Kläger war auf seinen Antrag hin unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge für die [X.] von Juli 2010 bis Juli 2013 im dienstlichen Interesse für ein Arbeitsverhältnis bei einer [X.] beurlaubt. Im Juli 2013 beantragte der Kläger, die Zahlung der [X.] auf die [X.] nach dem 1. August 2015 zu verschieben. Antrag und Widerspruch blieben erfolglos. Im erstinstanzlichen Verfahren erreichte der Kläger wie beantragt ein Neubescheidungsurteil.

2

Der Verwaltungsgerichtshof hat auf die [X.]erufung der [X.]eklagten das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 6 Satz 2 [X.] 2011 lägen nicht vor. Es gebe keine Nachteile für die Eingliederung des [X.] im Sinne dieser Vorschrift, die durch die begehrte Verschiebung der Zahlung von [X.]n vermieden würden. Das Gesetz sehe eine Verschiebung nur bei solchen Nachteilen vor, die im Zusammenhang mit der Verfolgung konkreter Eingliederungsmaßnahmen durch den ausgeschiedenen Soldaten drohten, nicht aber bei Nachteilen, die sich dadurch ergäben, dass im [X.] an die Dienstzeit zunächst gerade keine Eingliederungsmaßnahme durchgeführt, sondern - wie im Fall des [X.] - sogleich mit der bereits vorhandenen Qualifikation Geld verdient werde. Das ergebe sich aus dem Wortlaut des Gesetzes und werde bestätigt durch die historische Auslegung. Dass der Kläger das von ihm beabsichtigte Promotionsstudium nicht in unmittelbaren [X.] an das Dienstzeitende aufgenommen habe, beruhe nicht auf objektiven Notwendigkeiten, sondern auf seiner eigenen wirtschaftlichen Entscheidung, sein Arbeitsverhältnis bei der [X.] fortzuführen.

3

2. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher [X.]edeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

4

Grundsätzliche [X.]edeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom [X.]eschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des [X.] erheblich sein wird (stRspr, [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 [X.] 78.61 - [X.]VerwGE 13, 90 <91 f.>). Ein Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregelungen auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 [X.] 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4, vom 9. April 2014 - 2 [X.] 107.13 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9 und vom 20. Juni 2017 - 2 [X.] 84.16 - juris Rn. 9).

5

Die von der [X.]eschwerde für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage,

ob § 11 Abs. 6 Satz 2 [X.] 2011 dahingehend auszulegen ist, dass der Tatbestand der Vorschrift nur dann erfüllt ist, wenn objektive, nicht durch den [X.]soldaten zu beeinflussende Nachteile für die Eingliederung in das zivile Erwerbsleben bestehen, die durch die Aufschiebung der Auszahlung der [X.] vermieden werden können, oder ob es ausreicht, wenn generell Nachteile für die Eingliederung in das zivile Erwerbsleben durch die Aufschiebung der Auszahlung vermieden werden können?

rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Zum einen betrifft sie ausgelaufenes Recht, ohne dass sich die Frage zu den Nachfolgevorschriften offensichtlich in gleicher Weise stellt oder ihre [X.]eantwortung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von [X.]edeutung ist (a). Zum anderen ist sie im Sinne der Auslegung des Verwaltungsgerichtshofs zu beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf (b).

6

a) Die aufgeworfene Frage kann bereits deshalb nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache führen, weil sie ausgelaufenes Recht betrifft, für das regelmäßig kein [X.]edarf an revisionsgerichtlicher Klärung anzuerkennen ist. Entsprechend dem Zweck der Grundsatzrevision, eine für die Zukunft richtungweisende Klärung herbeizuführen, rechtfertigen nach ständiger Rechtsprechung des [X.] Rechtsfragen zu ausgelaufenem oder auslaufendem Recht sowie zu Übergangsrecht regelmäßig nicht die Zulassung einer Grundsatzrevision ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 17. Mai 2004 - 1 [X.] - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 29 S. 11, vom 7. Oktober 2004 - 1 [X.] 139.04 - [X.] 402.240 § 7 AuslG Nr. 12 S. 6, jeweils m.w.N. und vom 15. Mai 2008 - 2 [X.] 78.07 - juris Rn. 2 f.). Eine Revisionszulassung wegen solcher Fragen kommt deshalb nur ausnahmsweise in [X.]etracht, wenn die Fragen sich zu den Nachfolgevorschriften offensichtlich in gleicher Weise stellen oder wenn ihre [X.]eantwortung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von [X.]edeutung ist ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 22. Oktober 2012 - 8 [X.] - juris Rn. 5, vom 25. Oktober 2010 - 2 [X.] 35.10 - juris Rn. 5 und vom 23. September 2015 - 2 [X.] 73.14 - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 423 Rn. 9). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

7

Der Verwaltungsgerichtshof ist zutreffend davon ausgegangen, dass als Anspruchsgrundlage vorliegend allein § 11 Abs. 6 Satz 2 [X.] in seiner ursprünglichen Fassung gemäß Art. 1 Nr. 2 [X.]uchst. a und Art. 9 des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes - EinsatzVVerbG - vom 5. Dezember 2011 ([X.]G[X.]l. I S. 2458; [X.] 2011) in [X.]etracht kommt. § 11 Abs. 6 Satz 2 [X.] 2011 war in [X.], als das Dienstverhältnis des [X.] am 31. Juli 2013 endete; spätere Rechtsänderungen haben keine Rückwirkung für den vorliegend streitgegenständlichen Anspruch entfaltet. Dementsprechend ist die aktuelle Fassung des § 11 Abs. 6 Satz 2 vom 5. Januar 2017 ([X.]G[X.]l. I S. 17) - die die Möglichkeit der Aufschiebung oder Unterbrechung der Zahlung von [X.]n nur bei anders nicht zu vermeidenden Nachteile vorsieht und außerdem für Monate ausschließt, in denen Verwendungseinkommen im Sinne des § 53 Abs. 6 [X.] bezogen wird - nicht einschlägig.

8

Die [X.]eschwerdebegründung legt nicht dar, dass die aufgeworfene Frage sich zu der geltenden Gesetzesfassung offensichtlich in gleicher Weise stellt oder dass ihre [X.]eantwortung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von [X.]edeutung ist. Ersteres ist auch ersichtlich nicht der Fall; die Verengung der Möglichkeit der Aufschiebung oder Unterbrechung der Zahlung von [X.]n auf anders nicht zu vermeidende Nachteile und der Ausschluss dieser Möglichkeit für diejenigen Monate, in denen Verwendungseinkommen im Sinne des § 53 Abs. 6 [X.] bezogen wird, würde eine [X.]ejahung der aufgeworfenen Frage in dem vom Kläger gewünschten Sinn ausschließen. Aber auch eine [X.]edeutung der [X.]eantwortung der aufgeworfenen Frage für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft ist nicht anzunehmen. Zwar benennt die [X.]eschwerde mehrere Verfahren beim [X.] und beim [X.]ayerischen Verwaltungsgerichtshof, bei denen es maßgeblich auf die Rechtsfrage der zutreffenden Auslegung von § 11 Abs. 6 Satz 2 [X.] 2011 ankomme. Allerdings hat die [X.]eklagte unwidersprochen vorgetragen, dass die wenigen noch zu entscheidenden Fälle ausschließlich beim [X.] anhängig seien. Damit ist nicht dargetan, dass die [X.]eantwortung der aufgeworfenen Frage für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von [X.]edeutung ist.

9

b) Die Revision ist auch deshalb nicht wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache zuzulassen, weil die von der [X.]eschwerde aufgeworfene Frage mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens im Sinne des [X.]erufungsgerichts beantwortet werden kann.

Nach § 11 Abs. 1 [X.] in seinen unterschiedlichen Fassungen erhielten und erhalten Soldaten auf [X.] mit einer [X.] von mindestens vier Jahren [X.], wenn ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs der [X.], für die sie in dieses berufen sind, oder wegen Dienstunfähigkeit endet. Die Soldaten auf [X.] nach Ende der Dienstzeit gewährte Versorgung soll der beruflichen Förderung dienen. Der Gesetzgeber hat die [X.]erufsförderung und die Dienstzeitversorgung von Soldaten auf [X.] miteinander verknüpft. Nach seiner Vorstellung soll die Fachausbildung grundsätzlich unmittelbar im [X.] an die [X.] bei weitgehender wirtschaftlicher Absicherung durch die Zahlung von [X.]n durchgeführt werden ([X.]VerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 [X.] - [X.] 239.2 § 11 [X.] Rn. 9 m.w.N.). [X.] dienen vornehmlich dazu, die [X.]en der in einem [X.] festgelegten Maßnahmen der zivilberuflichen [X.]ildung und Qualifikation sowie die anschließende [X.]eschäftigungssuche finanziell abzusichern (vgl. [X.]T-Drs. 17/7143 S. 15). Die Zahlungen setzen ein, sobald die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, d.h. mit der [X.]eendigung ihres Dienstverhältnisses durch [X.]ablauf oder Dienstunfähigkeit (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.]).

Nach der Entwurfsbegründung des Gesetzes, mit dem die Möglichkeit der Aufschiebung oder Unterbrechung der Zahlung von [X.]n in § 11 Abs. 6 Satz 2 [X.] 2011 geschaffen wurde, sollte damit den Soldaten eine größere Flexibilität für die Planung ihrer Wiedereingliederung in das zivile [X.]erufs- und Erwerbsleben eingeräumt werden. Da die im [X.] vorgesehenen Maßnahmen teilweise nicht unmittelbar nach der [X.]eendigung der [X.] begönnen oder verschoben oder unterbrochen werden müssten, würden Ausbildungs- oder Qualifizierungszeiträume nicht oder nicht mehr vollständig von den [X.]n abgedeckt. Die Zahlung könne verschoben oder unterbrochen werden, um sicherzustellen, dass die [X.] ihrem Zweck entsprechend den Soldaten auf [X.] in den [X.]räumen einer Ausbildung oder beruflichen Qualifizierung oder einer sonstigen Eingliederungsmaßnahme zur Absicherung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung stehen (vgl. [X.]T-Drs. 17/7143 S. 15).

Ausgehend von Sinn und Zweck der [X.] als solchen und der Möglichkeit der Verschiebung oder Unterbrechung ihrer Zahlung kann § 11 Abs. 6 Satz 2 [X.] 2011 nur dahin verstanden werden, dass die Vermeidung von Nachteilen für die Eingliederung durch die Verschiebung voraussetzt, dass eine konkret ins Auge gefasste Eingliederungsmaßnahme aus Gründen, auf die der Soldat keinen Einfluss hat oder die er bei wertender [X.]etrachtung anspruchsneutral setzen durfte ([X.]eispiel: Geburt eines Kindes), erst später beginnt. Für diesen Fall eröffnet das Gesetz die Möglichkeit der [X.]. Gerade nicht erfasst wird hingegen der - auch vorliegend gegebene - Fall, dass ein Soldat nach [X.]eendigung seiner Dienstzeit erst mit der vor oder im [X.] erworbenen Qualifikation einer Erwerbstätigkeit im öffentlichen Dienst nachgeht und deshalb eine Eingliederungsmaßnahme - etwa in Form einer beruflichen Qualifizierung - erst für einen späteren [X.]punkt anstrebt. In einem solchen Fall hat die Verschiebung der Zahlung von [X.]n nämlich nicht den Zweck, die Eingliederungsmaßnahme zu ermöglichen, sondern dient ausschließlich dazu, die gesetzlich vorgesehenen Ruhensregelungen (vgl. §§ 53 ff. [X.]) zu vermeiden. Die Vermeidung einer gesetzlich im Hinblick auf den Grundsatz der Einheit der öffentlichen Kassen vorgesehenen finanziellen Einbuße ist jedoch kein Nachteil für die Eingliederung im Sinne des § 11 Abs. 6 Satz 2 [X.] 2011.

3. Die von der [X.]eschwerde geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen ebenfalls nicht vor. Zwar benennt die [X.]eschwerde die Vorschriften nicht, die sie als verletzt ansieht. Dem [X.]eschwerdevorbringen ist jedoch zu entnehmen, dass sie die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO) dadurch rügt, dass der Verwaltungsgerichtshof vor seiner Entscheidung im [X.]erufungsverfahren nicht auf seine Absicht hingewiesen habe, eine von der ersten Instanz abweichende Auslegung des § 11 Abs. 6 Satz 2 [X.] 2011 vorzunehmen (a), und dass der Verwaltungsgerichtshof den klägerischen Vortrag zur frühestens zum Wintersemester 2014/2015 möglichen Aufnahme eines Promotionsstudiums "nicht richtig" und den klägerischen Vortrag zu einem Verstoß gegen Fürsorgepflichten der [X.]eklagten durch die unterbliebene [X.]eratung des [X.] nicht zur Kenntnis genommen habe (b). Diese [X.] greifen jedoch nicht durch.

a) Der Verwaltungsgerichtshof hat den Anspruch des [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht dadurch verletzt, dass er vor seiner Entscheidung im [X.]erufungsverfahren nicht auf seine Absicht hingewiesen hat, eine von der ersten Instanz abweichende Auslegung des § 11 Abs. 6 Satz 2 [X.] 2011 vorzunehmen.

Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs soll sicherstellen, dass ein Verfahrensbeteiligter Einfluss auf den Gang des gerichtlichen Verfahrens und dessen Ausgang nehmen kann. Zu diesem Zweck muss er Gelegenheit erhalten, sich zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu äußern, die entscheidungserheblich sein können. Zwar korrespondiert mit diesem [X.] keine umfassende Frage-, Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts. Vielmehr kann regelmäßig erwartet werden, dass die [X.]eteiligten von sich aus erkennen, welche Gesichtspunkte [X.]edeutung für den Fortgang des Verfahrens und die abschließende Sachentscheidung des Gerichts erlangen können, und entsprechend vortragen. Jedoch verlangt der Schutz vor einer Überraschungsentscheidung, dass das Gericht nicht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger [X.] selbst unter [X.]erücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (stRspr, vgl. nur [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 19. Mai 1992 - 1 [X.]vR 986/91 - [X.]VerfGE 86, 133 <144 f.> sowie Kammerbeschluss vom 15. Februar 2011 - 1 [X.]vR 980/10 - NVwZ-RR 2011, 460 Rn. 13 m.w.N.; [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 20. August 2018 - 2 [X.] 6.18 - [X.] 235.2 LDisziplinarG Nr. 58 Rn. 28). Deshalb obliegt es den Gerichten, von sich aus den [X.]eteiligten alles für das Verfahren Wesentliche mitzuteilen (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 9. Oktober 1973 - 2 [X.]vR 482/72 - [X.]VerfGE 36, 85 <88>). Andererseits normiert Art. 103 Abs. 1 GG keine umfassende Frage-, Aufklärungs- und Informationspflicht des Gerichts, insbesondere nicht im [X.]lick auf dessen [X.] (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 15. Mai 1984 - 1 [X.]vR 967/83 - [X.]VerfGE 67, 90 <96>, Kammerbeschluss vom 1. August 2017 - 2 [X.]vR 3068/14 - NJW 2017, 3218 Rn. 49 f.; [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 8. März 2018 - 2 C 37.17 - [X.] 310 § 152a VwGO Nr. 16 Rn. 6).

Verfahrensbeteiligte müssen stets damit rechnen, dass das Gericht der Rechtsauffassung der Gegenseite aus den von ihr vorgetragenen Gründen folgt. Das gilt auch dann, wenn eine Vorinstanz gegenteilig entschieden hat. Deshalb ist die vorliegende Entscheidung keine Überraschungsentscheidung und bedurfte es keines vorherigen Hinweises des Verwaltungsgerichtshofs auf seine von der Vorinstanz abweichende Rechtsansicht.

b) Der Verwaltungsgerichtshof hat den Anspruch des [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs auch nicht dadurch verletzt, dass er klägerischen Vortrag nicht oder "nicht richtig" zur Kenntnis genommen hätte.

Der Grundsatz rechtlichen Gehörs gebietet auch, dass das Gericht den Vortrag der [X.]eteiligten zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht (stRspr, vgl. nur [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 13. August 1991 - 1 [X.]vR 72/91 - NJW 1992, 299; [X.]VerwG, Urteil vom 21. November 1989 - 9 C 53.89 - [X.] 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 213 S. 33). Dies bedeutet, dass die Entscheidungsgründe eine tatsächliche und rechtliche Würdigung des [X.] enthalten müssen. Das Gericht muss - unter [X.]erücksichtigung des darauf bezogenen Vortrags der Verfahrensbeteiligten - nachvollziehbar darlegen, auf welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte es seine Entscheidung stützt ([X.]VerwG, Urteile vom 5. Juli 1994 - 9 [X.] - [X.]VerwGE 96, 200 <209> und vom 31. Juli 2002 - 8 C 37.01 - [X.] 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 35 S. 110; [X.]eschluss vom 18. Juli 2001 - 1 [X.] 118.01 - [X.] 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 18). Es ist allerdings nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Vielmehr sind lediglich diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Aus dem Fehlen einer ausführlicheren [X.]egründung kann daher nur ausnahmsweise - wenn sich hierfür aus den besonderen Umständen des Falls Anhaltspunkte ergeben - auf eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden (vgl. [X.]VerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 [X.]vR 1621/94 - [X.]VerfGE 96, 205 <216 f.> und [X.]eschluss vom 19. Mai 1992 - 1 [X.]vR 986/91 - [X.]VerfGE 86, 133 <145 f.>; [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 20. Mai 2015 - 2 [X.] 88.14 - juris Rn. 5).

Dem Verwaltungsgerichtshof fällt kein Gehörsverstoß dadurch zur Last, dass er sich nicht ausdrücklich mit dem Vorbringen des [X.] befasst hat, er habe sich nach dem Ablauf der [X.]ewerbungsfrist frühestens zum Wintersemester 2014/2015 für das Promotionsstudium bewerben können. Denn ausgehend von der - im Übrigen, wie ausgeführt, zutreffenden - Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs konnte es hierauf von vornherein nicht ankommen, weil die Verzögerung durch die selbstgewählte längere [X.]eschäftigung bei der [X.] bedingt war.

Auch dass der Verwaltungsgerichtshof sich nicht ausdrücklich mit dem klägerischen Vortrag zu einem Verstoß gegen Fürsorgepflichten der [X.]eklagten durch die unterbliebene [X.]eratung des [X.] auseinandergesetzt hat, zeigt keinen Gehörsverstoß auf. Die [X.]eschwerdeerwiderung weist zutreffend darauf hin, dass die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht keine über die gesetzlich geregelten Ansprüche hinausgehenden Ansprüche gewährt und dass außerdem eine Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht nur einen Schadensersatzanspruch, nicht aber einen - hier allein streitgegenständlichen - [X.] begründen kann: Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn geht nicht über das hinaus, was dem [X.]eamten durch spezialgesetzliche Regelung abschließend eingeräumt ist ([X.]VerwG, Urteile vom 21. Dezember 2000 - 2 C 39.99 - [X.]VerwGE 112, 308 <309 f.> und vom 17. November 2017 - 2 A 3.17 - [X.] 240 § 45 [X.][X.]esG Nr. 4 Rn. 27). Da das Versorgungsrecht der Soldaten - ebenso wie das der [X.]eamten (§ 3 Abs. 1 [X.]eamtVG) - abschließend durch den Gesetzgeber geregelt ist (§ 1a Abs. 1 [X.]), bleibt kein Raum für letztlich die gesetzlich geregelte Versorgung ergänzende Fürsorgeansprüche.

4. [X.] folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

2 B 4/19

23.07.2019

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 15. November 2018, Az: 14 B 18.1924, Urteil

§ 11 Abs 6 S 2 SVG 2011

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.07.2019, Az. 2 B 4/19 (REWIS RS 2019, 5206)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 5206

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