Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.03.2012, Az. 1 AZR 659/10

1. Senat | REWIS RS 2012, 8259

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Betriebsrat - Tarifvorbehalt - Ablösung einer Betriebsvereinbarung durch Tarifvertrag - Koalitionsfreiheit


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 26. Mai 2010 - 9 [X.]/10 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Betriebsvereinbarung.

2

Der Kläger war seit Juli 1980 zunächst bei dem [X.] beschäftigt. Zum 1. Jan[X.]r 1996 ging sein Arbeitsverhältnis aufgrund eines Betriebsübergangs auf die Beklagte über. Im Arbeitsvertrag vom 13. /18. Mai 1980 ist [X.]. vereinbart:

        

„4.     

Außer der unter Ziffer 3 genannten monatlichen Bruttovergütung erhält der Mitarbeiter ein Weihnachts- und Urlaubsgeld nach den Bestimmungen der Betriebsvereinbarungen des TÜV Rheinland.

        

...     

        
        

8.    

Für das Arbeitsverhältnis gelten im übrigen die Bestimmungen der Betriebsvereinbarungen des TÜV Rheinland, soweit ihre Anwendung auf den Mitarbeiter nicht nach Inhalt oder persönlichem Geltungsbereich entfällt.

        

...“   

        

3

Bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten waren die Bedingungen für Jahressonderzahlungen, die Urlaubsgeldgewährung sowie für vermögenswirksame Leistungen in Betriebsvereinbarungen festgelegt. Durch gesonderte [X.] vom 16. November 1999 ([X.]) wurden diese Leistungen neu geregelt.

4

Der [X.] ([X.]) e.V., dem die Beklagte zwischenzeitlich beigetreten war, schloss am 25. Mai 2004 mit [X.] Tarifverträge [X.]. für die bis zum 31. Dezember 1995 beim [X.] e. V. beschäftigten Arbeitnehmer ab. Nach dem Manteltarifvertrag ([X.]) betragen das zusätzliche Urlaubsgeld 256,00 [X.] (§ 6 Nr. 1 [X.]) sowie die vermögenswirksamen Leistungen 39,88 [X.] monatlich (§ 9 Nr. 1 Buchst. a [X.]). Im Tarifvertrag über die Jahressonderzahlung ([X.]) ist ein jährlicher Betrag von 1.022,00 [X.] festgelegt, der mit den Bezügen des Monats November gezahlt wird (§ 2 Nr. 1 [X.]). Teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter erhalten jeweils anteilige Leistungen.

5

Die ihm von der Beklagten angebotene Anwendung der tariflichen Vereinbarungen lehnte der Kläger ab.

6

Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger auf der Grundlage der in den [X.] festgelegten Beträgen die Zahlung einer Jahressonderzuwendung für die Jahre 2004 bis 2008 iHv. jeweils 637,48 [X.], Urlaubsgeld für die Jahre 2005 bis 2008 iHv. jeweils 153,36 [X.] sowie vermögenswirksame Leistungen für die Zeit von Juli 2004 bis Dezember 2008 iHv. 19,94 [X.] monatlich verlangt.

7

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er könne die in den [X.] geregelten Leistungen beanspruchen, da es sich insoweit um individ[X.]lisierte Ansprüche handele. Der Tarifvorrang des § 77 Abs. 3 BetrVG führe nicht zur Unwirksamkeit der [X.] 99. Er könne wegen der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten negativen Koalitionsfreiheit nicht gezwungen werden, die von der Beklagten angebotene Bezugnahme auf die Tarifverträge zu akzeptieren, um sich seine Ansprüche auf Sonderleistungen zu erhalten.

8

Der Kläger hat - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.877,60 [X.] nebst fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 1. November 2006 zu zahlen.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die dagegen gerichtete Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen [X.] weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist unbegründet. Das [X.] hat den [X.] zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat für den geltend gemachten Zeitraum von 2004 bis 2008 keinen Anspruch auf eine Jahressonderzahlung, zusätzliches Urlaubsgeld sowie vermögenswirksame Leistungen.

1. Vertragliche Ansprüche bestehen nicht.

a) [X.]ei den von der [X.] im Arbeitsvertrag vom 13./18 Mai 1980 vorformulierten Vertragsbedingungen handelt es sich um [X.] iSv. § 305 Abs. 1 [X.]G[X.], deren Auslegung durch das [X.]erufungsgericht einer vollen revisionsrechtlichen Nachprüfung unterliegt ([X.] 20. Januar 2010 - 10 [X.] - Rn. 12, [X.] § 305c Nr. 12 = EzA [X.]G[X.] 2002 § 305c Nr. 18).

b) [X.] sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die [X.] des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Maßgebend für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut ([X.] 27. Juli 2010 - 3 [X.]/08 - Rn. 21, [X.] § 307 Nr. 46 = EzA [X.]G[X.] 2002 § 307 Nr. 48). Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der [X.] verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss ([X.] 8. Dezember 2010 - 10 [X.] - Rn. 15, [X.] § 242 [X.]etriebliche Übung Nr. 91 = EzA [X.]G[X.] 2002 § 307 Nr. 51).

c) Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine im Arbeitsvertrag enthaltene Verweisung auf die anwendbaren betriebsverfassungsrechtlichen Vorschriften im Zweifel deklaratorisch gemeint ist. Die Arbeitsvertragsparteien wollen in der Regel durch eine [X.]ezugnahme auf die gemäß § 77 Abs. 4 Satz 1 [X.] ohnehin geltenden kollektiven Regelungen keinen eigenständigen individualvertraglichen Geltungsgrund für diese schaffen ([X.] 7. Juni 2011 - 1 [X.] 807/09 - Rn. 26, [X.] 2001 § 88 Nr. 3). Die daran anschließende Annahme des [X.]erufungsgerichts, wonach die Parteien mit der im Arbeitsvertrag vom 13./18 Mai 1980 vereinbarten [X.]ezugnahme keine konstitutive Verweisung auf die bei der [X.] bzw. ihrer Rechtsvorgängerin geltenden [X.]etriebsvereinbarungen vorgenommen haben, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Gegenteiliges macht auch die Revision nicht geltend.

d) Ein Anspruch auf die Gewährung der mit der Zahlungsklage verfolgten Leistungen folgt auch nicht aus § 613a Abs. 1 Satz 2 [X.]G[X.] iVm. den vor dem [X.]etriebsübergang bestehenden [X.]etriebsvereinbarungen.

Die vom Kläger beanspruchten Leistungen waren bei der Rechtsvorgängerin der [X.] in [X.]etriebsvereinbarungen geregelt. Deren Inhalt wurde aufgrund des [X.]etriebsübergangs auf die [X.]eklagte nach § 613a Abs. 1 Satz 2 [X.]G[X.] zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses des [X.]. Trotz der damit verbundenen Transformation in Individualrecht ist ihr Inhalt durch die [X.] ersetzt worden. Nach der Senatsrechtsprechung ist diese Vorschrift teleologisch darauf zu reduzieren, dass ein danach fortgeltender Anspruch gemäß § 613a Abs. 1 Satz 3 [X.]G[X.] durch eine beim [X.]etriebserwerber abgeschlossene [X.]etriebsvereinbarung abgelöst werden kann, weil die nunmehr individualrechtlich als Inhalt des Arbeitsverhältnisses geltenden kollektivrechtlichen Regelungen inhaltlich nicht weiter geschützt sind, als sie es bei einem Fortbestand beim Erwerber gewesen wären (14. August 2001 - 1 [X.] 619/00 - zu A II 1 a der Gründe, [X.]E 98, 323). Die vor dem [X.]etriebsübergang abgeschlossenen [X.]etriebsvereinbarungen hätten durch die [X.] abgelöst werden können, wenn sie bei der [X.] normativ weitergegolten hätten.

2. Das [X.] hat auch in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass weder bei der [X.] noch bei ihrer Rechtsvorgängerin eine Gesamtzusage bestanden hat, wonach den Arbeitnehmern unabhängig von dem [X.]estehen einer kollektiven Regelung eine Jahressonderzahlung, ein zusätzliches Urlaubsgeld oder vermögenswirksame Leistungen gewährt werden. Entsprechenden Tatsachenvortrag hat der Kläger nicht gehalten.

3. Ein Anspruch aus den [X.] besteht nicht.

a) Nach § 77 Abs. 3 Satz 1 [X.] können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer [X.]etriebsvereinbarung sein. Dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift nur dann nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender [X.]etriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt. Dem [X.]etriebsrat fehlt die Zuständigkeit für [X.]etriebsvereinbarungen, deren Gegenstand tarifüblich oder bereits in Tarifverträgen geregelt ist ([X.] 22. März 2005 - 1 [X.] - zu [X.] 2 c ee (1) der Gründe, [X.]E 114, 162). Eine gegen § 77 Abs. 3 Satz 1 [X.] verstoßende [X.]etriebsvereinbarung ist daher unwirksam ([X.] 29. Oktober 2002 - 1 [X.] 573/01 - zu I 1 a aa der Gründe, [X.]E 103, 187). Die Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 Satz 1 [X.] hängt nicht von der Tarifbindung des Arbeitgebers ab. Die Vorschrift soll die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisten. Dazu räumt sie den Tarifvertragsparteien den Vorrang bei der Regelung von Arbeitsbedingungen ein. Zum Schutz der ausgeübten und aktualisierten Tarifautonomie ist jede Normsetzung durch die [X.]etriebsparteien ausgeschlossen, die inhaltlich zu derjenigen der Tarifvertragsparteien in Konkurrenz treten würde. Arbeitgeber und [X.]etriebsrat sollen keine abweichenden oder ergänzenden [X.]etriebsvereinbarungen mit normativer Wirkung abschließen können ([X.] 20. November 2001 - 1 [X.] 12/01 - zu II 2 a der Gründe, [X.] 1972 § 77 Nr. 70).

b) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] greift die Tarifsperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 [X.] allerdings nicht ein, soweit es um Angelegenheiten geht, die nach § 87 Abs. 1 [X.] der erzwingbaren Mitbestimmung des [X.]etriebsrats unterliegen ([X.] Dezember 1991 - [X.] 2/90 - zu [X.] der Gründe, [X.]E 69, 134; [X.] 17. Mai 2011 - 1 [X.] 473/09 - Rn. 30, EzA GG Art. 9 Nr. 105). Ein solches Mitbestimmungsrecht setzt nach § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. [X.] voraus, dass keine zwingende tarifliche Regelung besteht, an die der Arbeitgeber gebunden ist. § 77 Abs. 3 Satz 1 [X.] führt daher auch im Anwendungsbereich des § 87 Abs. 1 [X.] zur Unwirksamkeit einer betrieblichen Regelung, soweit dieser eine zwingende tarifliche Regelung entgegensteht. Etwas Anderes gilt nach § 77 Abs. 3 Satz 2 [X.] dann, wenn der Tarifvertrag den Abschluss ergänzender [X.]etriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt ([X.] 29. April 2004 - 1 [X.] - zu [X.] 2 a der Gründe, [X.]E 110, 252).

c) Die in den [X.] enthaltenen Regelungen werden von den bei der [X.] geltenden Tarifnormen verdrängt.

aa) [X.]ei der Jahressonderzahlung, dem zusätzlichen Urlaubsgeld sowie den vermögenswirksamen Leistungen handelt es sich um Arbeitsentgelt iSv. § 87 Abs. 1 Nr. 10 [X.]. Die Ausgestaltung dieser Leistungen durch die [X.]eklagte unterliegt unter dem Gesichtspunkt der Lohngerechtigkeit grundsätzlich dem Mitbestimmungsrecht ihres [X.]etriebsrats (vgl. [X.] 14. August 2001 - 1 [X.] 619/00 - zu A II 2 a der Gründe, [X.]E 98, 323). Nach der Senatsrechtsprechung ist der Arbeitgeber bei Leistungen, zu deren Gewährung er weder durch Gesetz noch Vertrag verpflichtet ist, zwar in seiner Entscheidung darüber frei, ob er diese Leistungen erbringt, welche Mittel er hierfür zur Verfügung stellt, welchen Zweck er mit ihr verfolgt und wie der begünstigte Personenkreis abstrakt bestimmt werden soll. Im Rahmen dieser Vorgaben unterliegt aber die Entscheidung darüber, nach welchen Kriterien die [X.]erechnung der einzelnen Leistungen und ihre Höhe im Verhältnis zueinander bestimmt werden soll, der Mitbestimmung des [X.]etriebsrats ([X.] 5. Oktober 2010 - 1 [X.] - Rn. 23 f., [X.]E 135, 382).

bb) Die bei der [X.] geltenden tariflichen Regelungen über die Jahressonderzahlung, das zusätzliche Urlaubsgeld sowie die vermögenswirksamen Leistungen sind im Umfang des dem [X.]etriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 [X.] zustehenden Mitbestimmungsrechts abschließend. Der Tarifvertrag legt ihre Verteilung auf die [X.]elegschaft fest, ohne dass insoweit für die [X.]etriebspartner ein Regelungsspielraum verbleibt.

cc) Die Verdrängung der zuvor geltenden betrieblichen Regelungen in den [X.] verletzt nicht die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte negative Koalitionsfreiheit des [X.].

(1) Die individuelle Koalitionsfreiheit schließt auch das Recht ein, einer Koalition fernzubleiben oder aus ihr auszutreten (vgl. [X.] 19. September 2006 - 1 [X.] - Rn. 13, [X.]E 119, 275). Allerdings ist nicht jeder tatsächliche Druck, einer Koalition beizutreten oder in dieser zu verbleiben, ein unzulässiger Eingriff in die negative Koalitionsfreiheit (vgl. [X.] 10. Dezember 2002 - 1 [X.] 96/02 - zu [X.] 3 b bb der Gründe, [X.]E 104, 155; 18. März 2009 - 4 [X.] 64/08 - Rn. 31 ff., [X.]E 130, 43). Ein bloßer Anreiz zum [X.]eitritt zu einer Arbeitnehmerkoalition bewirkt noch keinen unzulässigen Zwang oder Druck ([X.] 11. Juli 2006 - 1 [X.] Rn. 66, [X.]E 116, 202).

(2) An einem Eingriff in die negative Koalitionsfreiheit des [X.] fehlt es hier schon deshalb, weil er der vertragsschließenden [X.] nicht beitreten musste, um die tariflichen Arbeitsbedingungen beanspruchen zu können. Die [X.]eklagte hat dem Kläger den Abschluss eines darauf gerichteten [X.] angeboten, was der Kläger jedoch abgelehnt hat.

(3) Daneben bewirkt das Regelungssystem von § 77 Abs. 3 Satz 1, § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. [X.] keinen Eingriff in die Koalitionsfreiheit nicht tarifgebundener Arbeitnehmer.

(a) Die [X.] des § 77 Abs. 3 Satz 1 [X.] ist geeignet und erforderlich, die Tarifnormen der vorrangig zur Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen aufgerufenen Arbeitnehmer- und [X.] gegen eine konkurrierende betriebliche Rechtssetzung abzusichern. Diese würde den [X.]estand des [X.] gefährden und zugleich die den Koalitionen durch Art. 9 Abs. 3 GG zugewiesene Aufgabe, die Arbeitsbedingungen und Wirtschaftsbedingungen in eigener Verantwortung und im Wesentlichen ohne staatliche Einflussnahme zu gestalten ([X.] 15. Juli 1980 - 1 [X.]vR 24/74, 1 [X.]vR 439/79 - zu [X.] 2 b der Gründe, [X.]E 55, 7), in Frage stellen.

(b) Die mit dem [X.] verbundenen Auswirkungen für die nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer erweisen sich auch nicht als unverhältnismäßig. Deren Schutzbedürfnis wird dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass im [X.]etrieb eines tarifgebundenen Arbeitgebers tarifliche [X.]etriebsnormen für alle Arbeitnehmer im Geltungsbereich des Tarifvertrags Anwendung finden (§ 3 Abs. 2 TVG). Daneben ist der tarifgebundene Arbeitgeber betriebsverfassungsrechtlich verpflichtet, auch die tariflichen Inhaltsnormen (§ 3 Abs. 1 TVG) ungeachtet der Tarifbindung der Arbeitnehmer im [X.]etrieb anzuwenden, soweit deren Gegenstände der erzwingbaren Mitbestimmung des § 87 Abs. 1 [X.] unterliegen ([X.] 18. Oktober 2011 - 1 A[X.]R 25/10 - Rn. 16, [X.] 2001 § 87 [X.]etriebliche Lohngestaltung Nr. 26).

        

    Schmidt    

        

    Linck    

        

    Koch    

        

        

        

    N. Schuster    

        

    Klosterkemper    

                 

Meta

1 AZR 659/10

13.03.2012

Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Köln, 12. November 2009, Az: 8 Ca 10800/08, Urteil

§ 77 Abs 3 S 1 BetrVG, § 87 Abs 1 Nr 10 BetrVG, § 613a Abs 1 S 2 BGB, § 613a Abs 1 S 3 BGB, Art 9 Abs 3 GG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.03.2012, Az. 1 AZR 659/10 (REWIS RS 2012, 8259)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8259


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 AZR 659/10

Bundesarbeitsgericht, 1 AZR 659/10, 13.03.2012.


Az. 8 Ca 10800/08

Arbeitsgericht Köln, 8 Ca 10800/08, 12.11.2009.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

8 Sa 1049/21

10 TaBV 58/16

11 BV 178/12

10 Sa 822/16

3 Sa 467/15

3 Sa 735/15

6 Sa 1431/13

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.