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PDF anzeigen [X.][X.]/08 vom 19. November 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] und Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 19. November 2008 beschlossen: Der Antrag des Schuldners, ihm zur Begründung der Rechtsbe-schwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 8. Juli 2008 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag des Schuldners auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aus-sicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). 1 Die vom Schuldner beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Eine, wie hier, nach § 7 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechts-beschwerde ist nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Daran fehlt es hier; das [X.] hat die sofortige Beschwerde zu Recht als unzulässig verworfen. Sie war verfristet: Der Schuldner hat die sofortige Beschwerde erst am 6. März 2 - 3 - 2008 erhoben. Die Beschwerdefrist war jedoch bereits am 6. Oktober 2007 ab-gelaufen. Der die Restschuldbefreiung ankündigende Beschluss des Amtsge-richts vom 14. September 2007 ist dem Schuldner am 22. September 2007 zu-gestellt worden (§ 8 Abs. 1 Satz 3 [X.]), weil er am 19. September 2007 unter Anschrift des Schuldners zur Post gegeben wurde (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 2 [X.], § 184 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen (§ 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO). [X.] [X.]
[X.] Pape
Vorinstanzen: [X.] ([X.]), Entscheidung vom 14.09.2007 - 14 IN 154/99 - [X.], Entscheidung vom 08.07.2008 - 3a [X.]/08 -
Meta
19.11.2008
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2008, Az. IX ZB 181/08 (REWIS RS 2008, 753)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 753
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