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PDF anzeigen [X.][X.]/10 vom 17. März 2011 in dem Rechtsstreit auf Erteilung der Restschuldbefreiung - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 17. März 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 22. Juli 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: Die gemäß §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 296 Abs. 3 Satz 1 [X.] statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie keinen Zulassungsgrund (§ 574 Abs. 2 ZPO) aufdeckt. 1 - 3 - Die Zurückweisung des [X.] wird allein durch den Hinweis auf die fehlende Glaubhaftmachung des [X.] (§ 236 Abs. 2 ZPO, § 4 [X.]) getragen. Der dem Schuldner zur Notwendigkeit einer Glaubhaftmachung erteilte gerichtliche Hinweis war unmissverständlich. 2 [X.] [X.]
[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 80 IN 1153/02 - [X.], Entscheidung vom [X.] - [X.]/10 -
Meta
17.03.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2011, Az. IX ZB 183/10 (REWIS RS 2011, 8495)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 8495
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