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PDF anzeigen [X.][X.] vom 5. Mai 2011 in dem [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 5. Mai 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des [X.] vom 4. März 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: Die gemäß §§ 6, 7, 296 Abs. 3 Satz 1 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 1. Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Divergenz zu der Senatsentscheidung [X.], Beschluss vom 18. Februar 2010 - [X.] ZB 211/09, [X.] 2010, 317 liegt aus tatsächlichen Gründen nicht vor, so dass es [X.] - 3 - stellt bleiben kann, ob eine nachträgliche Divergenz als Zulassungsgrund anzu-erkennen ist. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt eine Heilung in Betracht, wenn der Schuldner nach [X.] der vorenthaltenen Einkünfte aufgrund einer Vereinbarung mit dem Treuhänder Teilzahlungen auf die Rückstände er-bringt, die innerhalb eines nicht nur angemessenen, sondern auch überschau-baren Zeitraums zu einem vollständigen Ausgleich des dem Treuhänder vor-enthaltenen Betrages führen. Solange sich der Schuldner an diese Vereinba-rung hält, darf ihm nicht deswegen, weil ein Gläubiger einen Versagungsantrag stellt, bevor der vereinbarte Ratenzahlungszeitraum abgelaufen ist, die Rest-schuldbefreiung versagt werden ([X.], Beschluss vom 18. Februar 2010 - [X.] ZB 211/09, aaO Rn. 7). Vorliegend hat der Schuldner nach seinem eigenen Vorbringen lediglich drei Zahlungen erbracht. Danach hat er auf die von ihm geltend gemachte monatliche [X.] keine weiteren Zahlungen geleistet und damit von der weiteren Erfüllung der Abrede Abstand genommen. 3 Dieser Fall ist mit den vom Senat entschiedenen nicht vergleichbar. 4 2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde liegt auch keine Diver-genz zu der Entscheidung [X.], Beschluss vom 17. September 2009 - [X.] ZB 284/08, [X.] 2009, 467 vor. Diese Entscheidung bezieht sich auf § 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.] und betrifft auch nicht die Rückführung verschwiegener Beträge, sondern die Korrektur einer unzutreffenden Auskunft. 5 - 4 - 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 [X.], § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 6 [X.] [X.]
[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 94 IN 1827/00 - [X.], Entscheidung vom 04.03.2010 - 8 T 9/10 -
Meta
05.05.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.05.2011, Az. IX ZB 77/10 (REWIS RS 2011, 7013)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 7013
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