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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZB 235/08 vom 10. Februar 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 10. Februar 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 1. Oktober 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 • fest-gesetzt. Gründe: 1. Auf Antrag der weiteren Beteiligten zu 2 (fortan: Gläubigerin) hat das Insolvenzgericht am 17. April 2008 die Versagung der Restschuldbefreiung be-schlossen, weil der Schuldner entgegen § 295 Abs. 1 Nr. 3 [X.] den Wechsel seiner Arbeitsstelle nicht unverzüglich angezeigt und dadurch den Insolvenz-gläubigern pfändbare Einkommensanteile vorenthalten hatte. Die sofortige Be-schwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Schuldner die Aufhebung des [X.], hilfsweise die Zurückverweisung der Sache erreichen. 1 - 3 - 2. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 296 Abs. 3 Satz 1, §§ 6, 7 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entschei-dung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). 2 a) Die Rechtsbeschwerde beruft sich auf den [X.] der grundsätzlichen Bedeutung. Zu klären sei, ob auch das Verschulden des [X.] gemäß § 296 Abs. 1 Satz 3 [X.] der Glaubhaftmachung durch den [X.] bedürfe. Diese Frage hat der [X.] zwischenzeit-lich für die Obliegenheit des selbständig tätigen Schuldners gemäß § 295 Abs. 2 [X.] dahingehend beantwortet, dass der Gläubiger, der einen Versa-gungsantrag stellt, die Obliegenheitspflichtverletzung und die Beeinträchtigung der Insolvenzgläubiger glaubhaft zu machen hat; der Schuldner muss sich [X.] von dem Vorwurf schuldhaften Verhaltens entlasten ([X.], Beschluss vom 7. Mai 2009 - [X.] ZB 133/07, [X.] 2009, 388 Rn. 5). Gleiches gilt für die in § 295 Abs. 1 [X.] geregelten Obliegenheiten des abhängig beschäftigten Schuldners (vgl. [X.], Beschluss vom 27. April 2010 - [X.] ZB 267/08, [X.], 693 Rn. 2). Die Regelung des § 296 Abs. 1 [X.] unterscheidet insoweit nicht zwischen § 295 Abs. 1 und Abs. 2 [X.]. 3 b) Da die Entscheidung des [X.] mit der zitierten [X.]s-rechtsprechung im Einklang steht, hat die Rechtsbeschwerde auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. 4 - 4 - 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 5 [X.] [X.]
[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.04.2008 - 1119 [X.] 1245/01 - [X.], Entscheidung vom 01.10.2008 - 3 [X.]/08 -
Meta
10.02.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2011, Az. IX ZB 235/08 (REWIS RS 2011, 9559)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 9559
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