Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2011, Az. IX ZB 6/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 9805

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[X.][X.]/09 vom 3. Februar 2011 in dem [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und Grupp am 3. Februar 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 19. November 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 [X.] statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 1. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden ([X.], Beschluss vom 8. Januar 2009 - [X.] ZB 73/08, [X.], 515 Rn. 7 ff), dass die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflich-ten des Schuldners nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.] keine konkrete Beeinträchti-gung der [X.] der Gläubiger erfordert. Die von dem Schuldner insoweit geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung ist mithin nicht mehr gegeben. 2 - 3 - 2. Die weitere von der Rechtsbeschwerde als grundsätzlich eingestufte Rechtsfrage zur Notwendigkeit der Glaubhaftmachung eines Verschuldens durch den Insolvenzgläubiger im Rahmen eines Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung ist nicht entscheidungserheblich. Die Gläubigerin hat ihren [X.] durch die Bezugnahme auf den Bericht der Insolvenzverwal-terin glaubhaft gemacht, wonach der Schuldner vorsätzlich die Auszahlung ei-nes Bausparguthabens an sich veranlasst habe ([X.], Beschluss vom 17. Juli 2008 - [X.] ZB 183/07, [X.], 1693 Rn. 7). 3 3. Soweit die Rechtsbeschwerde beanstandet, es bestehe Unklarheit, welcher Gläubiger den [X.] gestellt habe, ist mit Rücksicht auf den vorliegend besonders gelagerten Einzelfall ein Eingreifen des [X.] nicht veranlasst. In der Versagungsentscheidung des In-stanzgerichts ist die antragstellende Gläubigerin zutreffend bezeichnet. Soweit in der Beschwerdeentscheidung eine andere Gläubigerin aufgeführt wird, die keinen [X.] gestellt hat, liegt eine offenbare Unrichtigkeit vor. 4 4. Ohne Erfolg beanstandet der Schuldner einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Den als übergangen gerügten Sachvortrag zur Abtretung der [X.] hat das Beschwerdegericht im tatbestandlichen Teil seiner Be- 5 - 4 - gründung wiedergegeben. Ihm kann daher nicht unterstellt werden, er habe diesen Vortrag nicht berücksichtigt. Kayser Gehrlein [X.]

Fischer Grupp Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.10.2007 - 351 IN 501/02 S - [X.], Entscheidung vom 19.11.2008 - 3 [X.] (639) -

Meta

IX ZB 6/09

03.02.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2011, Az. IX ZB 6/09 (REWIS RS 2011, 9805)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9805

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