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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZB 35/10 vom 10. Februar 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 10. Februar 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 29. Januar 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10.001 • festgesetzt. Gründe: Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 34 Abs. 2 [X.] statt-hafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätz-liche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 1. Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Grundsatzbedeu-tung liegt nicht vor. In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, dass [X.], etwa nach §§ 170 f [X.], bei der Feststel-lung des verwertbaren Vermögens im Sinne von § 26 [X.] zu berücksichtigen 2 - 3 - sind (LG Berlin Z[X.] 2000, 224; HK-[X.]/Kirchhof, 5. Aufl. § 26 Rn. 6; [X.], in [X.], [X.] § 26 Rn. 7; Graf-Schlicker/[X.], [X.], 2. Aufl. § 26 Rn. 13; MünchKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 26 Rn. 21; HambKomm-[X.]/ [X.], 2. Aufl. § 26 Rn. 14; [X.], [X.] 13. Aufl. § 26 Rn. 13). [X.] gilt auch für Einnahmen aufgrund von Verwertungsabreden bei Veräuße-rung von Gegenständen (FK-[X.]/[X.], 6. Aufl. § 26 Rn. 17; Münch-Komm-[X.]/[X.] aaO). Die Frage, ob eine freihändige Verwertung und der Abschluss einer entsprechenden Verwertungsabrede zu erwarten ist, ist im Rahmen einer einzelfallbezogenen Prognoseentscheidung anhand der [X.] Umstände des konkreten Falls zu beurteilen. 2. Die gerügte [X.] liegt nicht vor. Auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 18. Dezember 2009 kam es nicht an. Soweit er eine Ergänzung des bisherigen, vom Beschwerdegericht berücksichtigten [X.] des Schuldners enthielt, betraf dies die derzeitige Einschätzung der Gläubigerin zur Frage eines freihändigen Verkaufs und einer entsprechenden Verwertungsabrede. Für die Frage der Eröffnung war dagegen eine [X.] zu treffen, die das Beschwerdegericht anhand der Beurteilung im Sachverständigengutachten treffen konnte. 3 - 4 - 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 [X.], § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 4 [X.] [X.]
[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.11.2009 - 56 IN 50/09 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 3 [X.]/09 -
Meta
10.02.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2011, Az. IX ZB 35/10 (REWIS RS 2011, 9585)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 9585
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