Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.01.2016, Az. 9 AZR 564/14

9. Senat | REWIS RS 2016, 17548

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Gegenstand

(Altersteilzeit im Blockmodell - keine Anpassung des Arbeitsentgelts bei tariflichen Entgelterhöhungen in der Freistellungsphase - Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern - Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG)


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 5. August 2014 - 16 [X.] - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger in der Freistellungsphase seines [X.] eine tarifliche Einmalzahlung und weiteres Entgelt aufgrund einer Tariferhöhung zustehen.

2

Die Parteien vereinbarten am 26. Juni 2009 Altersteilzeit im Blockmodell mit einer Arbeitsphase vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2012 und einer anschließenden Freistellungsphase bis zum 30. Juni 2015 nach Maßgabe des Altersteilzeitgesetzes ([X.]) und des „Tarifvertrags zur Förderung von Altersteilzeit für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des [X.] ([X.])“ in der ab 1. Juli 2004 geltenden Fassung. Dieser Tarifvertrag enthält unter § 5 folgende Regelung zum Arbeitsentgelt:

        

„(1)   

Der Arbeitnehmer erhält für die Dauer der Altersteilzeitarbeit das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit nach Abs. 2 sowie eine Aufstockungszahlung nach Abs. 3.

        

(2)     

a)    

Das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit während der Arbeitsphase setzt sich abweichend von den übrigen tarifvertraglichen und sonstigen Bestimmungen für die Arbeitnehmer des jeweiligen Unternehmens gemäß Anlage zusammen aus jeweils 50 v.H.

                          

aa)     

des [X.] und der in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile (ohne Mehrarbeit), das der Arbeitnehmer in Altersteilzeitarbeit für seine Arbeitsleistung bei bisheriger Arbeitszeit im jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum erhalten hätte,

                                   

…       

                 

b)    

Das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit während der Freistellungsphase setzt sich abweichend von den übrigen tarifvertraglichen und sonstigen Bestimmungen für die Arbeitnehmer des jeweiligen Unternehmens gemäß Anlage zusammen aus jeweils 50 v.H.

                          

aa)     

des [X.] und der in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile (ohne Mehrarbeit), das der Arbeitnehmer in Altersteilzeitarbeit für seine Arbeitsleistung im Monat der Feststellung des [X.] gemäß Altersteilzeitgesetz erhalten hätte. Mindestens jedoch besteht Anspruch auf das innerhalb der Arbeitsphase erarbeitete durchschnittliche Wertguthaben,

                          

…       

        
                 

c)    

Wird die Altersteilzeit gemäß § 4 Abs. 1 außerhalb des [X.] vereinbart, erfolgt die Berechnung des Arbeitsentgelts durchgehend nach Buchst. a.

        

…“    

        

3

Der Kläger erhielt eine Vergütung nach der [X.] 605. Das Tarifentgelt dieser [X.] betrug ab 1. Januar 2012 monatlich 2.811,72 Euro brutto und ab 1. Mai 2013 monatlich 2.896,07 Euro brutto.

4

Der „[X.] 2013 für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Nachwuchskräfte der Unternehmen der [X.] bzw. funktionsspezifischen Tarifverträge, [X.] und [X.] ([X.] 2013)“ enthält ua. folgende Regelungen:

        

§ 1   

        

Einmalzahlung für Arbeitnehmer

        

(1)     

Arbeitnehmer, die im April 2013 vom Geltungsbereich eines der [X.] bzw. funktionsspezifischen Tarifverträge, des [X.] Telematik, [X.] Kommunikationstechnik oder [X.] [X.] erfasst sind, erhalten mit der Entgeltzahlung für Mai 2013 für den Zeitraum Januar bis April 2013 eine Einmalzahlung in Höhe von 500,00 [X.].

        

…       

        
        

(4)     

Arbeitnehmer in Altersteilzeitarbeit erhalten die Einmalzahlung nach Abs. 1 nach folgenden Grundsätzen:

                 

a)    

Im Blockzeitmodell:

                          

Während der Arbeitsphase gelten Abs. 1 und 2 i.V.m. Abs. 3 sinngemäß. Während der Freistellungsphase besteht kein Anspruch.

                 

b)    

Außerhalb des [X.]:

                          

Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 gilt sinngemäß.

        

…“    

        

5

Mit seiner am 10. September 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger seine Ansprüche auf die hälftige Einmalzahlung iHv. 250,00 Euro brutto und die Vergütungsdifferenz iHv. [X.]. monatlich 42,18 Euro brutto geltend gemacht. Unter Hinweis auf die Entscheidung des [X.] vom 12. September 2012 (- 4 Sa 1380/12 -) hat er die Auffassung vertreten, ein Arbeitnehmer, der Altersteilzeit im Blockmodell in Anspruch nehme, erarbeite in der Arbeitsphase ein Zeitguthaben und kein Entgeltguthaben. Er sei daher so zu behandeln, als hätte er in der Freistellungsphase - im reduzierten Umfang - seine Arbeitsleistung erbracht. Daher nehme er an Tariferhöhungen teil. Zudem verstießen § 5 Abs. 2 Buchst. [X.]. aa [X.] und § 1 Abs. 4 Buchst. a [X.] 2013 gegen das aus § 4 Abs. 1 [X.] folgende Diskriminierungsverbot, das teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer schütze.

6

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 418,72 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

7

Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, ein Anspruch des [X.] auf Einmalzahlung sei ausdrücklich durch § 1 Abs. 4 Buchst. a [X.] 2013 ausgeschlossen. Ein Anspruch auf tarifliche Entgelterhöhung bestehe ebenfalls nicht. § 5 Abs. 2 Buchst. [X.]. aa [X.] schließe einen solchen Anspruch aus. Diese Tarifnormen verstießen weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz noch gegen § 4 Abs. 1 [X.].

8

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zu Recht zurückgewiesen. Der Kläger hat weder Anspruch auf ein erhöhtes Entgelt in der [X.]reistellungsphase noch auf eine tarifliche Einmalzahlung nach dem [X.] 2013.

I. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf weitere Vergütung iHv. jeweils 42,18 Euro brutto für die Monate Mai bis August 2013 besteht nicht. Gegenstand des Rechtsstreits ist allein das Arbeitsentgelt während der [X.]reistellungsphase nach § 5 Abs. 2 Buch[X.]b [X.]. Weitere Aufstockungszahlungen nach § 5 Abs. 3 [X.] verlangt der Kläger nicht.

1. Nach § 4 der „Altersteilzeitvereinbarung“ iVm. § 5 Abs. 2 Buch[X.][X.]. aa [X.] erhält der Kläger in der [X.]reistellungsphase als Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit abweichend von den übrigen tarifvertraglichen und sonstigen Bestimmungen für die Arbeitnehmer des jeweiligen Unternehmens gemäß Anlage zum [X.] [X.] des Monatstabellenentgelts und der in [X.] festgelegten Entgeltbestandteile (ohne Mehrarbeit), das der Arbeitnehmer in Altersteilzeitarbeit für seine Arbeitsleistung im Monat der [X.]eststellung des [X.] gemäß [X.] erhalten hätte. Mindestens jedoch besteht ein Anspruch auf das innerhalb der Arbeitsphase erarbeitete durchschnittliche Wertguthaben. Mit dieser Regelung werden [X.] im Blockmodell von tariflichen Vergütungsänderungen ausgenommen, die nach dem ersten Monat der [X.]reistellungsphase wirksam werden. Dieses Auslegungsergebnis wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen.

2. Der Hinweis des [X.] auf die Urteile des Senats vom 22. Mai 2012 (- 9 [X.] -) und vom 22. Juli 2014 (- 9 [X.] -) hilft ihm nicht weiter. Diesen Entscheidungen lagen andere Sachverhalte zugrunde, die Vorschriften des [X.] fanden keine Anwendung und die [X.] im Blockmodell waren von Tariferhöhungen nicht ausgenommen.

3. Entgegen der Auffassung der Revision verstößt dieser Ausschluss von [X.]n im Blockmodell von Tariferhöhungen, die nach dem ersten Monat der [X.]reistellungsphase wirksam werden, nicht gegen das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1 [X.].

a) Nach dieser Bestimmung darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Auch tarifliche Regelungen müssen mit § 4 [X.] vereinbar sein. Die in dieser Vorschrift geregelten Diskriminierungsverbote stehen gemäß § 22 [X.] nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien ([X.] 10. [X.]ebruar 2015 - 9 [X.] ([X.]) - Rn. 16 mwN, [X.]E 150, 345).

b) Eine Ungleichbehandlung wegen der Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die Dauer der Arbeitszeit das Kriterium darstellt, an das die Differenzierung hinsichtlich der unterschiedlichen Arbeitsbedingungen anknüpft ([X.] 10. [X.]ebruar 2015 - 9 [X.] ([X.]) - Rn. 17, [X.]E 150, 345; 24. September 2008 - 6 [X.] - Rn. 25, [X.]E 128, 63; [X.] [X.] 5. Aufl. § 4 Rn. 16; [X.]/[X.]/[X.] [X.] 5. Aufl. § 4 Rn. 28; HaKo-[X.]/[X.] 3. Aufl. § 4 Rn. 24 ff.). § 4 [X.] schützt dabei vor einer unmittelbaren Benachteiligung ebenso wie vor einer mittelbaren ([X.] 10. [X.]ebruar 2015 - 9 [X.] ([X.]) - aaO; vgl. auch [X.] [X.] 2002, 249, 259 f. mwN). Die unterschiedliche Behandlung einer Gruppe teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer gegenüber den vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern entfällt nicht dadurch, dass der Arbeitgeber eine andere Gruppe teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer nicht benachteiligt ([X.] 10. [X.]ebruar 2015 - 9 [X.] ([X.]) - aaO; 5. August 2009 - 10 [X.] - Rn. 23 mwN).

c) Daran gemessen liegt eine unzulässige Benachteiligung wegen der Teilzeitarbeit nicht vor.

aa) Aus § 5 Abs. 2 Buch[X.][X.]. aa [X.] folgt dann keine Benachteiligung der [X.] in der [X.]reistellungsphase, wenn nach der [X.]eststellung des [X.] das [X.] vermindert wird. Aber auch dann, wenn das [X.] danach erhöht wird, ist eine Benachteiligung hinsichtlich des [X.] ausgeschlossen, wenn das im Vergleich zu ([X.]n in der Arbeitsphase geringere [X.] durch eine höhere Aufstockungszahlung nach § 5 Abs. 3 [X.] ausgeglichen wird.

[X.]) Selbst wenn man zugunsten des [X.] davon ausgeht, die Regelung in § 5 Abs. 2 Buch[X.][X.]. aa [X.] benachteilige ihn gegenüber anderen ([X.], fehlt es an der für einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1 [X.] erforderlichen Kausalität zwischen der Benachteiligung und der Dauer der Arbeitszeit.

Die Abkopplung des [X.] in der [X.]reistellungsphase von der dynamischen tariflichen Entgeltentwicklung durch § 5 Abs. 2 Buch[X.][X.]. aa [X.] knüpft nicht an die Dauer der Arbeitszeit an, sondern ausschließlich an deren Lage. Diese Regelung nimmt [X.] im Blockmodell nur von solchen Entgelterhöhungen aus, die nach dem ersten Monat der [X.]reistellungsphase wirksam werden. Der Kläger erhält im [X.]punkt der Auszahlung seines Guthabens nicht nur gegenüber einem vergleichbaren Vollzeitarbeitnehmer ein - in Relation zum Umfang der Arbeitszeit - geringeres Tabellenentgelt, sondern er erhält auch ein geringeres Tabellenentgelt als ein ([X.], dessen Arbeitszeit kontinuierlich verteilt ist. Das ändert zwar nichts an der unterschiedlichen Behandlung von Vollzeit- und einem Teil der Teilzeitarbeitnehmer (vgl. [X.] 10. [X.]ebruar 2015 - 9 [X.] ([X.]) - Rn. 17, [X.]E 150, 345; 5. August 2009 - 10 [X.] - Rn. 23), zeigt jedoch, dass nicht die Dauer der Arbeitszeit das [X.] ist, sondern allein deren Lage (vgl. zu einer tariflichen Regelung, die zwischen Altersteilzeit- und sonstigen Teilzeitarbeitnehmern differenziert [X.] 21. Januar 2003 - 9 [X.] - zu [X.] 3 a der Gründe, [X.]E 104, 272). Der [X.] erhält in der [X.]reistellungsphase Entgelt für die Arbeitsleistung, die er in der Arbeitsphase erbracht hat. Bei Berücksichtigung des [X.]raums der Arbeitsleistung erhält er (mindestens) das gleiche Entgelt wie andere Teilzeitarbeitnehmer, die ihre Arbeitsleistung während desselben [X.]raums erbracht haben. Allein hieran knüpft die Tarifnorm an.

4. § 5 Abs. 2 Buch[X.][X.]. aa [X.] verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Es war den Tarifvertragsparteien aus Gleichheitsgründen nicht verwehrt, die [X.] im Blockmodell von Tariferhöhungen in der [X.]reistellungsphase auszunehmen.

a) Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch dazu, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 Abs. 1 GG verletzen ([X.] 15. April 2015 - 4 [X.] - Rn. 29; 16. Oktober 2014 - 6 [X.] - Rn. 26, [X.]E 149, 297; vgl. auch [X.]/[X.] ArbR-HdB 16. Aufl. § 199 Rn. 7 mwN).

b) Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet es, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln ([X.] 3. Juli 2014 - 2 [X.], 2 [X.] - Rn. 35 mwN zur [X.]Rspr.; [X.] 6. Januar 2015 - 6 [X.] - Rn. 15, [X.]E 150, 246). Art. 3 Abs. 1 GG untersagt auch einen gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss, mit dem ein Personenkreis begünstigt und ein anderer Personenkreis von der Begünstigung ausgenommen wird ([X.] 16. Oktober 2014 - 6 [X.] - Rn. 27 mwN zur Rspr. des [X.], [X.]E 149, 297; 20. September 2012 - 6 [X.] - Rn. 16; 16. Dezember 2010 - 6 [X.] - Rn. 19).

c) Art. 3 Abs. 1 GG verbietet nicht jede Differenzierung. Eine solche bedarf jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus Art. 3 Abs. 1 GG je nach Regelungsgegenstand und [X.] unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an [X.] reichen ([X.] 3. Juli 2014 - 2 [X.], 2 [X.] - Rn. 35 mwN zur [X.]Rspr.; [X.] 16. Oktober 2014 - 6 [X.] - Rn. 28 mwN, [X.]E 149, 297). Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall das Willkürverbot oder das Gebot verhältnismäßiger Gleichbehandlung verletzt ist, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (vgl. [X.] 3. Juli 2014 - 2 [X.], 2 [X.] - Rn. 35 mwN zur [X.]Rspr.; zum Prüfungsmaßstab und den berücksichtigungsfähigen Kriterien [X.] NJW 2014, 346). Bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung ist der Gleichheitssatz in der Regel verletzt, wenn eine Gruppe von Regelungsadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe unterschiedlich behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten ([X.] 15. April 2015 - 4 [X.] - Rn. 30 mwN insb. zur Rspr. des [X.]). Gleiches gilt auch, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt ([X.] 17. Juni 2008 - 3 [X.] 753/06 - Rn. 32). Je weniger die Merkmale, an die eine Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind, desto strenger sind die Anforderungen (vgl. [X.] 18. Juli 2012 - 1 [X.] - Rn. 31 mwN, [X.]E 132, 179). Bei einer rein sachbezogenen Ungleichbehandlung sind die Anforderungen an eine Rechtfertigung hingegen geringer (vgl. [X.] NJW 1997, 2545, 2548 mwN zur Rspr. des [X.]).

d) Es ist grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln ([X.] 27. [X.]ebruar 2014 - 6 [X.] 931/12 - Rn. 28). Tarifvertragsparteien kommt als selbstständigen Grundrechtsträgern aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser reicht, hängt von den im Einzelfall vorliegenden [X.] und dem Zweck der Leistung ab. Dabei steht den Tarifvertragsparteien in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und die betroffenen Interessen eine [X.] zu ([X.] 15. April 2015 - 4 [X.] - Rn. 31 mwN; 15. Januar 2015 - 6 [X.] 646/13 - Rn. 32 mwN; vgl. auch [X.] 21. September 2010 - 9 [X.] 442/09 - Rn. 27). Sie brauchen nicht die sachgerechteste oder zweckmäßigste Regelung zu finden ([X.] 16. Oktober 2014 - 6 [X.] - Rn. 26 mwN, [X.]E 149, 297; 21. September 2010 - 9 [X.] 442/09 - Rn. 27).

e) Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Regelung in § 5 Abs. 2 Buch[X.][X.]. aa [X.] mit den Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Zwar werden [X.] im Blockmodell von Tariferhöhungen nach der [X.]eststellung des [X.] ausgeschlossen. Jedoch knüpft diese Ungleichbehandlung nicht an wesentlich gleiche Sachverhalte an, sondern an die bei Altersteilzeit im Blockmodell bestehenden Besonderheiten.

aa) Im Gegensatz zu Arbeitnehmern, die kontinuierlich ihre Arbeitsleistung erbringen, tritt der Arbeitnehmer im Blockmodell der Altersteilzeit während der Arbeitsphase mit seiner vollen Arbeitsleistung im Hinblick auf die sich anschließende [X.]reistellungsphase in Vorleistung. Er erarbeitet hierdurch Entgelte, die nicht im Monat der Arbeitsphase ausgezahlt, sondern für die spätere [X.]reistellungsphase zeitversetzt angespart werden. Der Arbeitnehmer erarbeitet sich damit im Umfang seiner Vorleistungen zum einen Ansprüche auf die spätere Zahlung der Bezüge und zum anderen einen entsprechenden Anspruch auf [X.]reistellung von der Pflicht zur Arbeitsleistung (vgl. [X.] 22. Mai 2012 - 9 [X.] - Rn. 26; 24. Juni 2003 - 9 [X.] 353/02 - zu [X.] 1 b [X.] (2) der Gründe, [X.]E 106, 353). Er baut ein Wertguthaben für die [X.] der [X.]reistellungsphase auf (vgl. [X.] 24. Juni 2003 - 9 [X.] 353/02 - aaO). Das während der [X.]reistellungsphase ausgezahlte Entgelt ist daher Gegenleistung für die bereits während der Arbeitsphase geleistete, über die verringerte Arbeitszeit hinausgehende Arbeit ([X.] 22. Mai 2012 - 9 [X.] - Rn. 26; vgl. auch [X.] 11. April 2006 - 9 [X.] 369/05 - Rn. 50, [X.]E 118, 1).

[X.]) Kommt es in der [X.]reistellungsphase zu einem Einfrieren oder einer Kürzung von [X.], ist (mindestens) das auszuzahlen, was der [X.] erarbeitet hat (vgl. [X.] 17. November 2015 - 9 [X.] 509/14 - Rn. 30; 22. Mai 2012 - 9 [X.] - Rn. 26; vgl. auch [X.] 4. Oktober 2005 - 9 [X.] 449/04 - Rn. 30, [X.]E 116, 86). Es bleibt dabei den Tarifvertragsparteien oder den Parteien eines Individualarbeitsvertrags unbenommen, für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen zu treffen ([X.] 4. Oktober 2005 - 9 [X.] 449/04 - aaO; vgl. auch [X.] 22. Juli 2014 - 9 [X.] - Rn. 11).

cc) Danach ist es nicht zu beanstanden, wenn in der [X.]reistellungsphase nach der tariflichen Regelung lediglich ein vom [X.] angespartes Entgeltguthaben zur Auszahlung gelangt, also die Vergütung dem tariflich festgelegten Gegenwert für die Arbeitsleistung entspricht, den sie im [X.]punkt ihrer Erbringung hatte, und die Tarifvertragsparteien von einer für den [X.] günstigeren Regelung absehen. Die Grenzen der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie sind in diesem [X.]all nicht überschritten. Dies gilt erst recht, wenn die Tarifvertragsparteien - wie hier - für die [X.] im Blockmodell eine günstigere Regelung treffen, ohne aber eine völlige Angleichung an Arbeitnehmer, die kontinuierlich ihre Arbeitsleistung erbringen, vorzunehmen. Die Tarifvertragsparteien haben hier insoweit eine günstigere Regelung geschaffen, als sie es nicht bei einem Anspruch des [X.]s im Blockmodell auf das (durchschnittliche) Wertguthaben belassen haben (§ 5 Abs. 2 Buch[X.][X.]. aa Satz 2 [X.]). Sie haben diesen Anspruch vielmehr als Mindestanspruch ausgestaltet und auf das Monatstabellenentgelt und die in [X.] festgelegten Entgeltbestandteile abgestellt, die der Arbeitnehmer in Altersteilzeit für seine Arbeitsleistung im Monat der [X.]eststellung des [X.] gemäß [X.] erhalten hätte. Insofern enthält der [X.] eine Besserstellung der [X.] im Blockmodell gegenüber den Vollzeitbeschäftigten, die ihre Arbeitsleistung zur selben [X.] erbracht haben wie der [X.] in der Arbeitsphase. Die Vollzeitbeschäftigten erhielten „lediglich“ das zu jener [X.] maßgebliche [X.], während [X.] aufgrund der Regelung in § 5 Abs. 2 Buch[X.][X.]. aa [X.] für [X.] der erbrachten Arbeitszeit ein relativ höheres Arbeitsentgelt erhalten können.

II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine anteilige tarifliche Einmalzahlung nach § 1 [X.] 2013. § 1 Abs. 4 Buch[X.]a Satz 2 [X.] 2013 nimmt [X.] im Blockmodell während der [X.]reistellungsphase aus. Dieser Anspruchsausschluss verstößt aus den vorgenannten Gründen weder gegen das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1 [X.] noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

III. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Brühler    

        

    Suckow    

        

    Klose    

        

        

        

    Kranzusch    

        

    Pielenz    

                 

Meta

9 AZR 564/14

19.01.2016

Bundesarbeitsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 30. Januar 2014, Az: 38 Ca 13267/13, Urteil

§ 1 TVG, § 4 Abs 1 TzBfG, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.01.2016, Az. 9 AZR 564/14 (REWIS RS 2016, 17548)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17548

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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