Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.11.2015, Az. 9 AZR 509/14

9. Senat | REWIS RS 2015, 2268

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Gegenstand

Altersteilzeit - Blockmodell - Tariferhöhung


Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 18. Juni 2014 - 15 Sa 379/14 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Berechnung der [X.] in der Freistellungsphase ihres [X.].

2

Der am 29. März 1951 geborene Beklagte ist seit dem 1. Juli 1989 bei der Klägerin aufgrund Arbeitsvertrags vom 30. Juni 1989 beschäftigt.

3

Im Arbeitsvertrag heißt es ua. wie folgt:

        

„…    

        

Für das Arbeitsverhältnis sind maßgebend:

        

a)    

der [X.]es-Angestelltentarifvertrag ([X.], Länder, Gemeinden) - [X.] - unter Berücksichtigung der jeweils in Frage kommenden Sonderregelungen mit allen künftigen Änderungen und Ergänzungen,

        

b)    

die mit dem [X.] bzw. dem Arbeitgeberverband, dem das [X.] angehört, bisher vereinbarten, noch geltenden und künftig abzuschließenden Tarifverträge über Arbeitsbedingungen der Angestellten, insbesondere die Vergütungstarifverträge,

        

…“    

        

4

Die Klägerin ist Mitglied des [X.].

5

Unter dem 12. April 2005 vereinbarten die Parteien die Änderung ihres Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit Wirkung ab dem 1. April 2006 im Blockmodell. Die Arbeitsphase sollte am 1. April 2006 beginnen und am 31. März 2011 enden, die sich anschließende Freistellungsphase sollte bis zum Ende des [X.] am 31. März 2016 andauern.

6

Im [X.] heißt es, soweit maßgeblich, wie folgt:

        

„…    

        

wird auf der Grundlage

        

a)    

des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078),

        

b)    

des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit (TV [X.]) vom 5. Mai 1998,

        

- in der jeweils geltenden Fassung - folgende Altersteilzeitarbeits-Vereinbarung zum Arbeitsvertrag geschlossen:

        

…       

        

§ 3     

        

Arbeitsentgelt

        

Der Arbeitnehmer erhält für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses Entgelt nach Maßgabe der gemäß § 2 Abs. 1 dieser Vereinbarung reduzierten Arbeitszeit. Das Arbeitsentgelt ist unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit fortlaufend zu zahlen. Für die Höhe des Arbeitsentgeltes ist § 4 TV [X.] maßgebend.“

7

Nach § 4 Abs. 1 des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998 idF des [X.] Nr. 2 vom 30. Juni 2000 ([X.]) erhält der Arbeitnehmer während der Altersteilzeit als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften ergebenden Beträge.

8

Der Beklagte war zunächst in die Vergütungsgruppe IIa Fallgruppe 10 des Teils I der Anlage 1a zum [X.] eingruppiert. Seit dem 1. September 2005 war er in die [X.] 11 der Anlage 1 zum Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen bei den [X.] im [X.] vom 31. August 2005 ([X.]) eingruppiert. Mit Wirkung zum 1. Januar 2009 zahlte die Klägerin an den Beklagten eine Zulage gemäß § 5 Abs. 3 [X.] in Höhe der Differenz zwischen den [X.]n 11 und 12 [X.]. Seit dem 1. Januar 2010 war der Beklagte in die [X.] 12 der Anlage 1 zum [X.] eingruppiert.

9

Im [X.] ist ua. bestimmt:

        

§ 7   

        

Teilzeitbeschäftigung

        

…       

        
        

(2)     

Bei nichtvollbeschäftigten Arbeitnehmern sind die Leistungen nach § 5 Abs. 4 Unterabs. 1, § 6 Abs. 1, § 12 Abs. 3 Satz 1, § 12 Abs. 4 Satz 1 und § 12 Abs. 5 bis 6 und § 17 entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Arbeitnehmers zu bemessen.“

Gemäß § 6 Abs. 1 [X.] bemisst sich das Monatsentgelt für die Arbeitnehmer nach den in der Anlage 2 zum [X.] für die einzelnen [X.]n festgelegten Beträgen.

In der Freistellungsphase zahlte die Klägerin an den Beklagten das Entgelt, das zeitversetzt dem Entgelt in dem jeweiligen Monat der Arbeitsphase entsprach. Einem vergleichbaren Teilzeitbeschäftigten, der sich nicht in der Freistellungsphase befand, hätten die im Klageantrag zu 1. genannten [X.] zugestanden.

Mit Schreiben vom 26. November 2012 machte der Beklagte gegenüber der Klägerin eine Erhöhung seiner [X.] geltend. Er verlangte ab 1. April 2011 die monatliche Zahlung seiner Vergütung entsprechend der letzten [X.] aus der Arbeitsphase einschließlich etwaiger Tariferhöhungen in der Freistellungsphase.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie schulde in der Freistellungsphase des [X.] nur die betragsgemäße Vergütung, die zeitversetzt in der Arbeitsphase gezahlt worden sei.

Die Klägerin hat beantragt

        

1.    

festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, an den Beklagten seit dem 1. April 2011 zusätzlich zu dem bislang erhaltenen Arbeitsentgelt in Höhe von 1.943,50 Euro weitere 236,34 Euro für den Monat April 2011, weitere 257,69 Euro monatlich für die Monate Mai 2011 bis Dezember 2011 sowie weitere 304,49 Euro monatlich für die Monate Januar 2012 bis Juni 2013 zu zahlen;

        

2.    

festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, künftige Änderungen, die für nicht in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindliche Mitarbeiter der Klägerin gelten, während der Freistellungsphase im Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis 31. März 2016 bei der Berechnung des Arbeitsentgelts des Beklagten zu berücksichtigen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, die Vorleistungen des Arbeitnehmers in der Arbeitsphase führten zu einem Zeitguthaben. Der Arbeitnehmer habe deshalb hinsichtlich dieses erarbeiteten Zeitguthabens in der Freistellungsphase Anspruch auf die Bezüge, die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften ergeben würden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat der Klage stattgegeben, soweit Ansprüche bis einschließlich Mai 2012 betroffen sind. Im Übrigen hat es die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre [X.] unter zeitlicher Beschränkung des Antrags zu 1. auf einen Zeitraum ab dem Monat Juni 2012 weiter.

Entscheidungsgründe

A. Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Sie hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass ab Juni 2012 ausschließlich Tariferhöhungen in der Arbeitsphase die [X.] des Beklagten zeitversetzt erhöhen.

I. Die Klage ist zulässig. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse für die negative Feststellungsklage liegt vor. Zwischen den Parteien besteht Streit über die Berechnung der [X.].

Die Klageanträge bedürfen allerdings der Auslegung. Wie sich aus der Begründung der Klage ergibt, will die Klägerin tarifliche Entgelterhöhungen, die zeitlich ausschließlich in die Freistellungsphase fallen, nicht an den Beklagten weitergeben. Tariferhöhungen, die zeitlich in die Arbeitsphase fielen, sollen nur zeitversetzt in der Freistellungsphase weitergegeben werden. Mit diesen Inhalten ist die Feststellungsklage zulässig. Die Parteien streiten über Rechtsfolgen, die sich aus dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis ergeben. Sie können Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Eine allgemeine Feststellungsklage muss sich nicht notwendig auf das gesamte Rechtsverhältnis erstrecken. Sie kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken ([X.] 4. Mai 2010 - 9 [X.]/09 - Rn. 20, [X.]E 134, 202).

II. Die Feststellungsklage ist, soweit für die Revision von Bedeutung, unbegründet. Der Anspruch des Beklagten auf Berücksichtigung der Tariferhöhungen folgt aus § 3 des [X.] vom 12. April 2005 iVm. dem Arbeitsvertrag vom 30. Juni 1989 und § 4 Abs. 1 TV [X.], § 7 Abs. 2 [X.]. Die Revision meint zu Unrecht, für die Bemessung der [X.] während der Freistellungsphase sei ausschließlich „spiegelbildlich“ die Vergütung in der Arbeitsphase zugrunde zu legen. Deshalb könne die erst in der Freistellungsphase des [X.] der Parteien wirksam werdende Tariferhöhung nicht berücksichtigt werden.

1. Auf das Altersteilzeitarbeitsverhältnis der Parteien ist für die Berechnung des [X.] kraft einzelvertraglicher Bezugnahme in § 3 Satz 3 des [X.] § 4 TV [X.] anzuwenden. Gemäß § 4 Abs. 1 TV [X.] erhält der [X.] als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften ergebenden Beträge.

2. Das Arbeitsgericht, auf dessen Ausführungen das [X.] Bezug genommen hat, hat angenommen, der [X.] finde [X.] in Satz 5 (Buchst. a) des Arbeitsvertrags der Parteien „auf das Arbeitsverhältnis der Parteien auch in der Freistellungsphase Anwendung“. Zwar sei dort auf den [X.] verwiesen worden, die dadurch entstandene Lücke sei aber im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen. Es sei der Tarifvertrag anzuwenden, den die Arbeitsvertragsparteien bei Kenntnis der eingetretenen Tarifsukzession vereinbart hätten. Das wäre vorliegend der [X.]. Diese Bezugnahme sei durch den [X.] nicht aufgehoben oder geändert worden.

a) Dies hält nur im Ergebnis einer revisionsrechtlichen Prüfung stand.

aa) Allerdings ist für die Frage der Anwendung von [X.]n vorliegend nicht Satz 5 Buchst. a, sondern Satz 5 Buchst. b des Arbeitsvertrags relevant. Danach sind für das Arbeitsverhältnis die mit dem [X.] bzw. dem Arbeitgeberverband, dem das [X.] angehört, bisher vereinbarten, noch geltenden und künftig abzuschließenden Tarifverträge über Arbeitsbedingungen, insbesondere die [X.], maßgebend. Bei dem [X.] handelt es sich um einen solchen Vergütungstarifvertrag.

[X.]) Das [X.] hat zu Recht angenommen, dass der [X.] diese vereinbarte Anwendung der [X.] nicht geändert hat.

Nach § 1 Abs. 1 des [X.] wird das bestehende Arbeitsverhältnis nach Maßgabe der „folgenden Vereinbarungen“ fortgeführt. Damit sollen sämtliche Regelungen des Arbeitsvertrags weitergelten, soweit der [X.] keine Abweichung vorsieht. Dies ist hinsichtlich der Vergütung nicht der Fall. § 3 des [X.] ordnet bezüglich des geschuldeten Entgelts gerade die Anwendung von § 4 TV [X.] an. Diese Tarifvorschrift bestimmt aber nicht und damit auch nicht abweichend, welche Vergütungsregelungen anzuwenden sind. Nach § 4 Abs. 1 TV [X.] soll der [X.] die Bezüge erhalten, die einer entsprechenden Teilzeitkraft zustehen würden. Das wäre bezogen auf den Beklagten eine Teilzeitkraft, deren Vergütung sich nach dem [X.] bestimmt. Die Klägerin gruppierte den Beklagten deshalb zu Recht mit Wirkung vom 1. Januar 2010 und damit während des [X.] in die [X.] 12 der Anlage 1 zum [X.] ein.

b) Der Beklagte hat nach § 7 Abs. 2, § 6 Abs. 1 iVm. der Anlage 2 zum [X.] Anspruch auf die Hälfte des jeweiligen monatlichen [X.] einer Vollzeitkraft seiner [X.]. Nach § 6 Abs. 1 [X.] ist das Monatsentgelt in den [X.]n der Anlage 2 zum [X.] festgelegt. Gemäß § 7 Abs. 2 [X.] sind die Leistungen nach § 6 Abs. 1 [X.] entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers zu bemessen.

aa) Es ergeben sich aus dem [X.] keine Anhaltspunkte für den Willen der Tarifvertragsparteien, [X.] im Blockmodell von der auch für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer geltenden Tariferhöhung auszunehmen.

[X.]) Ein solcher Ausschluss lässt sich auch nicht aus dem TV [X.] herleiten. Insbesondere folgt entgegen der Auffassung der Klägerin aus der „Spiegelbildtheorie“ nicht, dass erst in der Freistellungsphase des [X.] wirksam werdende Erhöhungen der regelmäßigen Vergütung nicht zu zahlen sind.

(1) Nach der Rechtsprechung des Senats hat der [X.] im Blockmodell während der Freistellungsphase Anspruch auf die durch seine Vorarbeit in der Arbeitsphase erworbenen Entgeltansprüche ([X.] 11. April 2006 - 9 [X.] - Rn. 50, [X.]E 118, 1; 4. Oktober 2005 - 9 [X.] [X.] 3 a der Gründe, [X.]E 116, 86). Im Blockmodell der Altersteilzeit tritt der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase mit seiner vollen Arbeitsleistung im Hinblick auf die anschließende Freistellungsphase in Vorleistung. Er erarbeitet sich im Umfang seiner Vorleistungen zum einen Ansprüche auf die spätere Zahlung der Bezüge und zum anderen einen entsprechenden Anspruch auf Freistellung von der Arbeitspflicht ([X.] 24. Juni 2003 - 9 [X.] - zu [X.] 1 b [X.] (2) der Gründe, [X.]E 106, 353) und damit ein Zeitguthaben. Die Berechnung der in der Arbeitsphase angesparten und in der Freistellungsphase zu zahlenden Entgelte hat „zeitversetzt” zu erfolgen (vgl. [X.] 11. April 2006 - 9 [X.] - aaO). Die Teilzeitvergütung ist während des Zeitraums der Freistellungsphase auszuzahlen, der in seiner Lage dem Zeitraum der Arbeitsphase entspricht (vgl. [X.] 19. Dezember 2006 - 9 [X.]/06 - Rn. 21). Kommt es in der Freistellungsphase zu Lohnerhöhungen, einem Einfrieren oder einer Kürzung von [X.], ist (mindestens) das auszuzahlen, was der [X.] erarbeitet hat (vgl. [X.] 4. Oktober 2005 - 9 [X.] [X.] 3 g (3) der Gründe, [X.]E 116, 86).

(2) § 4 Abs. 1 TV [X.] verweist lediglich auf „die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften … ergebenden Beträge“ ([X.] 18. Mai 2011 - 10 [X.] - Rn. 20). Daraus folgt, dass auch ein [X.] im Blockmodell für die gesamte Dauer des [X.] grundsätzlich die Bezüge erhält, die eine entsprechende Teilzeitkraft bei Anwendung der tariflichen Vorschriften erhalten würde ([X.] 22. Juli 2014 - 9 [X.] - Rn. 12; 19. April 2012 - 6 [X.] - Rn. 52; 4. Mai 2010 - 9 [X.]/09 - Rn. 30, [X.]E 134, 202). Das ist für den Beklagten die Hälfte des jeweiligen monatlichen [X.] einer Vollzeitkraft seiner [X.]. Soweit die Klägerin geltend macht, entsprechende Teilzeitkräfte gebe es allein in der Arbeitsphase, verkennt sie, dass es bei der Prüfung des Merkmals „entsprechende Teilzeitkraft“ gerade um die Fiktion einer Arbeitsleistung in Teilzeit geht.

(3) Dieses Ergebnis wird durch die Protokollerklärung zu § 5 Abs. 2 TV [X.] bestätigt. Danach sind für die Berechnung des Aufstockungsbetrags beim Blockmodell allgemeine [X.] zu berücksichtigen, soweit die zugrunde liegenden Bezügebestandteile ebenfalls an allgemeinen [X.] teilnehmen. Damit wird deutlich, dass die Tarifvertragsparteien des TV [X.] die Berücksichtigung von [X.] für die gesamte Dauer des [X.] im Blockmodell nicht ausschließen wollten. Sie differenzieren in der Protokollerklärung nicht zwischen der Arbeits- und der Freistellungsphase beim Blockmodell. Ob die Bezüge in der Freistellungsphase an allgemeinen Tariferhöhungen teilnehmen, sollte sich vielmehr nach den für die Erhöhung der Bezüge maßgeblichen Regelungen richten. Insoweit sieht § 7 Abs. 2 [X.] für Teilzeitbeschäftigte eine anteilige Zahlung des monatlichen Sockelbetrags vor.

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Brühler    

        

    Klose    

        

    Krasshöfer    

        

        

        

    Brühler    

        

    H. Anthonisen     

                 

Meta

9 AZR 509/14

17.11.2015

Bundesarbeitsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 16. Januar 2014, Az: 33 Ca 8297/13, Urteil

§ 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.11.2015, Az. 9 AZR 509/14 (REWIS RS 2015, 2268)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 2268

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