Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.05.2012, Az. 9 AZR 423/10

9. Senat | REWIS RS 2012, 6254

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Gegenstand

Vergütungsanspruch in der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses - Tariflohnerhöhung - Anspruch auf übertarifliche Einmalzahlung gemäß einem Rundschreiben der Berliner Senatsverwaltung für Inneres und Sport


Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 4. Mai 2010 - 11 Sa 2349/09 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 14. Juli 2009 - 16 [X.] 8003/09 - teilweise abgeändert.

Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 150,00 Euro brutto zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, an die Klägerin für die [X.] vom 1. Juni 2009 bis zum 30. Juni 2012 monatlich weitere 32,50 Euro brutto zu zahlen.

3. Die Klägerin und das beklagte Land haben die Kosten des Rechtsstreits jeweils zur Hälfte zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der in der Freistellungsphase ihres [X.] zu zahlenden Teilzeitvergütung.

2

Die Klägerin war bei dem beklagten Land als Stadtplanerin beschäftigt. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit betrug 38,5 Stunden. Mit [X.] zum Arbeitsvertrag vom 24. Januar 1978 vereinbarten die Parteien unter dem 13. Januar 2004, ihr Arbeitsverhältnis als Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell fortzusetzen. Danach sollte die wöchentliche Arbeitszeit während des [X.] auf die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit und damit auf 19,25 Stunden wöchentlich herabgesetzt werden. Die Arbeitsphase sollte vom 1. Januar 2004 bis zum 31. März 2008, die sich anschließende Freistellungsphase vom 1. April 2008 bis zum Ende des [X.] am 30. Juni 2012 dauern. Nach § 1 des [X.]s erfolgte die Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit,

        

„nach Maßgabe des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 05.05.1998 in Verbindung mit dem Tarifvertrag zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes ([X.]) vom 31. Juli 2003 - dieser in der jeweiligen Fassung - …“

3

Weiter heißt es in dem [X.].:

        

„Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Tarifverträge, die das [X.] nach dem 1. August 2003 schließt oder denen das [X.] im Falle eines Eintritts in einen Arbeitgeberverband dann unterworfen ist, die o. g. Arbeitsbedingungen ergänzen bzw. ersetzen.“

4

In dem Rundschreiben I Nr. 40/2008 vom 18. Juli 2008 der [X.] - ua. auch an die Bezirksämter - heißt es:

        

„…    

        

I. Einmalzahlungen

        

Der [X.] hat nach dem Scheitern der Tarifverhandlungen in seiner Sitzung am 15. Juli 2008 beschlossen, Arbeitern, Angestellten (einschl. Lehrkräften) und Nachwuchskräften in diesem und im nächsten Jahr übertariflich jeweils eine Einmalzahlung in Höhe von 300 Euro für Arbeitnehmer bzw. 100 Euro für Nachwuchskräfte nach den folgenden Regelungen zu zahlen:

        

1. Einmalzahlungen erhalten Arbeitnehmer und Nachwuchskräfte, die von § 1 Abs. 1 [X.] sowie Lehrkräfte, die vom Übergangs-TV Lehrkräfte erfasst sind. …

        

2. Mit den Bezügen für die Monate Oktober 2008 und Oktober 2009 werden Angestellten und Arbeitern jeweils 300 Euro als Einmalzahlung gezahlt. …

        

3. Voraussetzung für den Anspruch auf die Einmalzahlung ist ein Entgeltanspruch (Vergütung/Lohn, …) des Arbeitnehmers für mindestens einen Tag des [X.]s. …

        

4. Teilzeitbeschäftigte erhalten den Teilbetrag der Einmalzahlung, der dem Verhältnis der mit ihnen im [X.] vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten entspricht. Maßgebend sind die Verhältnisse am Ersten des [X.]s.

        

…       

        
        

II. Hinweise

        

...     

        

Zu 3. Eine Einmalzahlung steht zu, wenn der Beschäftigte an mindestens einem Tag des jeweiligen [X.]s Anspruch auf Entgelt hat. Entgelt in diesem Sinne sind Vergütung/Lohn/Entgelt, …

        

…       

        

Anknüpfungspunkt für die Zahlung der jeweiligen Einmalzahlung ist somit ausschließlich der Anspruch auf Bezüge für mindestens einen [X.] bzw. 2009. Ist diese Voraussetzung gegeben, steht die jeweilige Einmalzahlung zu. …

        

Zu 4. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Einmalzahlung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen anteilig. Maßgebend für die Quotelung ist der arbeitsvertraglich vereinbarte Umfang der Beschäftigung am [X.]. …

        

…“    

5

Im Tarifvertrag zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes vom 31. Juli 2003 in der Fassung des [X.] Nr. 1 vom 25. August 2004 ([X.]) heißt es auszugsweise:

        

„§ 1   

        

Geltungsbereich

        

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für die Arbeitnehmer mit Ausnahme der von [X.] 2l I [X.]/[X.] erfassten Lehrkräfte und für die in der Berufsbildung stehenden Personen … des [X.].

        

…“    

        

6

Am 12. November 2008 vereinbarte das beklagte Land mit mehreren [X.] den Lohn- und Vergütungstarifvertrag Nr. 1 zum [X.] ([X.]). Dort heißt es ua.:

        

„§ 1   

        

Geltungsbereich

        

Dieser Tarifvertrag gilt für die unter den Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 [X.] fallenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des [X.] …

        

§ 2     

        

Grundvergütungen und Monatslöhne

        

(1) Die nach den Maßgaben des [X.] zustehenden Grundvergütungen bzw. Monatslöhne werden vom 1. Juni 2009 an um einen Sockelbetrag iHv. 65 Euro angehoben.

        

…       

        

Nicht vollbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten von diesem Sockelbetrag den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht.

        

…       

        

Protokollerklärung zu § 2

        

Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass der Sockelbetrag an Teilzeitbeschäftigte anteilig entsprechend der regelmäßigen durchschnittlichen Arbeitszeit gezahlt wird. …“

7

Der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998 in der Fassung des [X.] Nr. 2 vom 30. Juni 2000 ([X.]) lautet, soweit maßgeblich, wie folgt:

        

„§ 3   

        

Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit

        

(1)     

Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit.

                 

…       

        

(2)     

Die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit kann so verteilt werden, dass sie

                 

a)    

in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet und der Arbeitnehmer anschließend von der Arbeit unter Fortzahlung der Vergütung nach Maßgabe der §§ 4 und 5 freigestellt wird (Blockmodell) oder

                 

…       

        
        

§ 4     

        

Höhe der Bezüge

        

(1)     

Der Arbeitnehmer erhält als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften (z. B. § 34 [X.]/[X.]) ergebenden Beträge mit der Maßgabe, dass die Bezügebestandteile, die üblicherweise in die Berechnung des Aufschlags zur Urlaubsvergütung/Zuschlags zum [X.] einfließen, sowie Wechselschicht- und Schichtzulagen entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit berücksichtigt werden.

        

…       

        
        

§ 5     

        

Aufstockungsleistungen

        

(1)     

Die dem Arbeitnehmer nach § 4 zustehenden Bezüge zuzüglich des darauf entfallenden sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung werden um 20 v. H. dieser Bezüge aufgestockt ([X.]). …

        

(2)     

Der [X.] muss so hoch sein, dass der Arbeitnehmer 83 v. [X.] des bisherigen Arbeitsentgelts erhält (Mindestnettobetrag). Als bisheriges Arbeitsentgelt ist anzusetzen das gesamte, dem Grunde nach beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit (§ 3 Abs. 1 Unterabs. 2) zu beanspruchen hätte; …

                 

…       

        

Protokollerklärung zu Absatz 2:

        

Beim Blockmodell können in der Freistellungsphase die in die Bemessungsgrundlage nach Absatz 2 eingehenden, nicht regelmäßig zustehenden Bezügebestandteile (z. B. Erschwerniszuschläge) mit dem für die Arbeitsphase errechneten [X.] angesetzt werden; dabei werden Krankheits- und Urlaubszeiten nicht berücksichtigt. Allgemeine Bezügeerhöhungen sind zu berücksichtigen, soweit die zugrunde liegenden Bezügebestandteile ebenfalls an allgemeinen Bezügeerhöhungen teilnehmen.“

8

Die Klägerin erhielt weder die Einmalzahlung für das [X.] noch wurde ihre Grundvergütung um den tariflichen Sockelbetrag angehoben. Mit Schreiben vom 22. Januar 2009 verlangte sie deshalb, ihr die übertarifliche Einmalzahlung iHv. 300,00 Euro für das [X.] zu zahlen. Dies lehnte das beklagte Land mit Schreiben vom 27. März 2009 ab. Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin diesen Anspruch weiter. Zudem will sie festgestellt haben, dass ihr die ab dem 1. Juni 2009 wirksam gewordene tarifliche Erhöhung von monatlich 65,00 Euro brutto bis zum Ende des [X.] zusteht.

9

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, im [X.] der Parteien sei geregelt, dass Tarifverträge, die das beklagte Land nach dem 1. August 2003 schließe, auch für sie maßgeblich seien. Dies gelte auch für Vergütungstarifverträge.

Die Klägerin hat beantragt,

        

1.    

das beklagte Land zu verurteilen, an sie 300,00 Euro brutto zu zahlen,

        

2.    

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihr im Zeitraum vom 1. Juni 2009 bis zum 30. Juni 2012 die vereinbarte Erhöhung der Vergütung von 65,00 Euro brutto monatlich zu zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat gemeint, nach der „Spiegelbildrechtsprechung“ des [X.] hätte eine allgemeine Erhöhung der Vergütung keinen Einfluss auf die Höhe des Vergütungsanspruchs in der Freistellungsphase. Der [X.] hätte diese erhöhte Vergütung nicht durch seine Arbeit in der Arbeitsphase „angespart“. Das beklagte Land überreicht erstmalig in der Revision das weitere Rundschreiben I Nr. 58/2008 vom 21. Oktober 2008. Dort heißt es ua.:

        

„Aufgrund verschiedener Nachfragen möchte ich ergänzend noch darauf hinweisen, dass bei Arbeitnehmern, die Altersteilzeitarbeit im Blockmodell leisten, die ‚Spiegelbildrechtsprechung’ des [X.] zu beachten ist. D. h., dass schon in der Freizeitphase [X.] die Einmalzahlung nicht zusteht (vgl. [X.] Tz. 1.5.1.2 Abs. 4 des [X.] zum [X.]). Befinden sich Arbeitnehmer noch in der Arbeitsphase des [X.], steht ihnen die Einmalzahlung jetzt anteilig zu. In der Freistellungsphase ist dann im ‚Spiegelmonat’ der andere Anteil zu zahlen.“

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungs- und ihren Feststellungsantrag weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

A. Die Revision der Klägerin ist teilweise begründet. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin gegen die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts zu Unrecht zurückgewiesen, soweit die Klägerin eine Einmalzahlung für das [X.] iHv. 150,00 [X.] brutto und die Anhebung ihrer Grundvergütung um einen Sockelbetrag iHv. monatlich 32,50 [X.] für die [X.] vom 1. Juni 2009 bis zum 30. Juni 2012 verlangt hat. In diesem Umfang ist die Klage begründet.

I. Die Feststellungsklage auf Zahlung eines um monatlich 65,00 [X.] brutto erhöhten Teilzeitentgelts für die [X.] vom 1. Juni 2009 bis zum 30. Juni 2012 ist zulässig und in Höhe von monatlich 32,50 [X.] brutto begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Die Feststellungsklage ist zulässig.

Die Parteien streiten darüber, ob die der Klägerin im Altersteilzeitarbeitsverhältnis zu zahlende Teilzeitvergütung in der [X.] vom 1. Juni 2009 bis zum 30. Juni 2012 (Ende des [X.]) um den tariflichen Sockelbetrag zu erhöhen ist. Das ist eine Folge, die sich aus dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis ergibt. Diese kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Eine allgemeine Feststellungsklage muss sich nicht notwendig auf das gesamte Rechtsverhältnis erstrecken. Sie kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken ([X.] 4. Mai 2010 - 9 [X.]/09 - Rn. 20, [X.]E 134, 202).

2. Die Feststellungsklage ist auch teilweise begründet. Der Anspruch der Klägerin auf die Erhöhung ihrer Grundvergütung um den halben tariflichen Sockelbetrag folgt aus § 2 Abs. 1 Unterabs. 1 iVm. Unterabs. 3 [X.] und § 4 Abs. 1 TV [X.]. Das [X.] hat zu Unrecht angenommen, für die Bemessung der [X.] während der Freistellungsphase sei „spiegelbildlich“ die Vergütung in der Arbeitsphase zugrunde zu legen, sodass die Tariferhöhung in der Freistellungsphase des [X.] nicht berücksichtigt werden könne.

a) Auf das Altersteilzeitarbeitsverhältnis der Parteien ist kraft einzelvertraglicher Bezugnahme in § 1 Abs. 1 Satz 1 des [X.] vom 13. Jan[X.]r 2004 der TV [X.] in Verbindung mit dem [X.] - dieser in der jeweils geltenden Fassung - anzuwenden. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] gilt damit der TV [X.] in der Fassung vom 30. Juni 2000. Zudem vereinbarten die Parteien in § 1 Abs. 1 Satz 2 des [X.], dass Tarifverträge, die das beklagte Land nach dem 1. August 2003 schließt, die Arbeitsbedingungen des [X.] ergänzen bzw. ersetzen. Damit nahmen sie auch den Ende 2008 geschlossenen [X.] in Bezug.

b) Die Klägerin hat nach § 2 Abs. 1 Unterabs. 1 iVm. Unterabs. 3 [X.] Anspruch auf die Hälfte des monatlichen Sockelbetrags von 65,00 [X.] brutto.

aa) Gemäß § 2 Abs. 1 Unterabs. 1 [X.] werden die monatlichen Grundvergütungen vom 1. Juni 2009 an um einen Sockelbetrag von 65,00 [X.] angehoben. Nicht vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten hiervon nach § 2 Abs. 1 Unterabs. 3 [X.] den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht (Teilzeitsockel).

[X.]) Die Klägerin erfüllte die Anspruchsvoraussetzungen. Ihr steht seit dem 1. Juni 2009 auch in der Freistellungsphase des [X.] eine erhöhte monatliche Grundvergütung zu. Es kann deshalb dahinstehen, ob es nicht ohnehin ausreicht, dass der Arbeitnehmer zum Stichtag in einem Arbeitsverhältnis stand und ihm damit grundsätzlich „für“ diesen Monat ein Tabellenentgelt zustand (vgl. zur Auslegung des Begriffs „zustehen“ in Satz 6 der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 [X.] ([X.]): [X.] 23. September 2010 - 6 [X.] - Rn. 16 ff., [X.]E 135, 318).

cc) Der [X.] differenziert entgegen der Auffassung des beklagten [X.] nicht danach, aus welchem Grund dem Arbeitnehmer die Grundvergütung zusteht. Zudem stellt die Protokollerklärung zu § 2 [X.] für die Berechnung des anteiligen Sockelbetrags bei [X.] auf die regelmäßige durchschnittliche Arbeitszeit ab. Diese betrug bei der Klägerin auch in der Freistellungsphase des [X.] die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten und nicht „null“.

dd) Da sich nach § 1 Abs. 3 des [X.] die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin während der Dauer des gesamten [X.] um die Hälfte von 38,5 Stunden auf 19,25 Stunden verringert und die Teilzeitvergütung während der gesamten Dauer des [X.] gezahlt wird, steht ihr in der Freistellungsphase die Hälfte des tariflichen Sockelbetrags zu. § 2 Abs. 1 [X.] verlangt für den Anspruch lediglich, dass dem Arbeitnehmer die Grundvergütung zusteht („… zustehenden Grundvergütungen …“). Die Klägerin erhält auch in der Freistellungsphase gemäß § 4 Abs. 1 TV [X.] die Bezüge („… Beträge …“), die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften ergeben. Das sind aber die um die anteiligen [X.] erhöhten Bezüge der [X.]. Das beklagte Land meint deshalb zu Unrecht, der [X.] mache den Anspruch auf Erhöhung des Sockelbetrags von einer (aktuellen) Gegenleistung des Arbeitnehmers abhängig. Aufgrund der um die Hälfte verringerten Arbeitszeit der Klägerin errechnet sich ein monatlicher Sockelbetrag iHv. 32,50 [X.] brutto. Für den von der Klägerin darüber hinaus beanspruchten Sockelbetrag iHv. weiteren 32,50 [X.] brutto fehlt eine Anspruchsgrundlage. Diese Erhöhung ihrer Grundvergütung steht nur vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern zu.

ee) Aus dem [X.] ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen Willen der Tarifvertragsparteien, [X.] im Blockmodell von der ausdrücklich auch für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer vereinbarten Tariferhöhung auszunehmen.

ff) Ein solcher Ausschluss lässt sich auch nicht aus dem TV [X.] herleiten. Insbesondere folgt entgegen der Auffassung des [X.]s aus der „Spiegelbildtheorie“ nicht, dass erst in der Freistellungsphase des [X.] wirksam werdende Erhöhungen der regelmäßigen Vergütung nicht zu zahlen sind.

(1) Nach der Rechtsprechung des Senats hat der [X.] im Blockmodell während der Freistellungsphase Anspruch auf die durch seine Vorarbeit in der Arbeitsphase erworbenen Entgeltansprüche ([X.] 11. April 2006 - 9 [X.] - Rn. 50, [X.]E 118, 1; 4. Oktober 2005 - 9 [X.] [X.] 3 a der Gründe, [X.]E 116, 86; 24. Juni 2003 - 9 [X.] - zu [X.] 1 b [X.] (2) der Gründe, [X.]E 106, 353). Im Blockmodell der Altersteilzeit tritt der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase mit seiner vollen Arbeitsleistung im Hinblick auf die anschließende Freistellungsphase in Vorleistung. Er hat hierdurch Entgelte erarbeitet, die nicht im Monat der Arbeitsphase ausgezahlt, sondern für die spätere Freistellungsphase zeitversetzt angespart werden. Der Arbeitnehmer erarbeitet sich damit im Umfang seiner Vorleistungen zum einen Ansprüche auf die spätere Zahlung der Bezüge und zum anderen einen entsprechenden Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistungspflicht ([X.] 24. Juni 2003 - 9 [X.] - zu [X.] 1 b [X.] (2) der Gründe, aaO) und damit ein [X.]guthaben. Das während der Freistellungsphase ausgezahlte Entgelt ist daher Gegenleistung für die bereits während der Arbeitsphase geleistete, über die verringerte Arbeitszeit hinausgehende Arbeit. Die Berechnung der in der Arbeitsphase angesparten und in der Freistellungsphase zu zahlenden Entgelte hat „zeitversetzt” zu erfolgen (vgl. [X.] 11. April 2006 - 9 [X.] - Rn. 50, aaO). Die Teilzeitvergütung ist während des [X.]raums der Freistellungsphase auszuzahlen, der in seiner Lage dem [X.]raum der Arbeitsphase entspricht ([X.] 19. Dezember 2006 - 9 [X.]/06 - Rn. 21, [X.] § 3 Nr. 19). Kommt es in der Freistellungsphase zu Lohnerhöhungen, einem Einfrieren oder einer Kürzung von [X.] ist (mindestens) das auszuzahlen, was der [X.] erarbeitet hat ([X.] 4. Oktober 2005 - 9 [X.] [X.] 3 g (3) der Gründe, aaO).

(2) § 4 Abs. 1 TV [X.] regelt die Bemessung der Teilzeitvergütung. Danach erhält der [X.] während der gesamten [X.] des [X.] die Bezüge in Höhe der sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften ergebenden Beträge. Nicht vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer erhalten von der Vergütung, die für entsprechende vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer festgelegt ist, den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht (vgl. [X.] 4. Oktober 2005 - 9 [X.] [X.] 2 der Gründe, [X.]E 116, 86). § 4 Abs. 1 TV [X.] enthält mit Ausnahme einer Ergänzung für bestimmte Bezügebestandteile keine eigenständige Regelung der Vergütung im Altersteilzeitarbeitsverhältnis. § 4 Abs. 1 TV [X.] verweist lediglich auf „die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften … ergebenden Beträge“ ([X.] 18. Mai 2011 - 10 [X.] - Rn. 20, [X.] § 611 Gratifikation Nr. 288). Daraus folgt, dass auch ein [X.] im Blockmodell grundsätzlich die Bezüge erhält, die eine entsprechende Teilzeitkraft bei Anwendung der tariflichen Vorschriften erhalten würde ([X.] 4. Mai 2010 - 9 [X.]/09 - Rn. 30, [X.]E 134, 202). Das ist für die Klägerin nach § 2 Abs. 1 Unterabs. 3 [X.] die Hälfte des monatlichen Sockelbetrags.

(3) Dieses Ergebnis wird durch die Protokollerklärung zu § 5 Abs. 2 TV [X.] bestätigt. Danach sind für die Berechnung des Aufstockungsbetrags im Blockmodell allgemeine [X.] zu berücksichtigen, soweit die zugrunde liegenden Bezügebestandteile ebenfalls an allgemeinen [X.] teilnehmen. Damit wird deutlich, dass die Tarifvertragsparteien im TV [X.] die Berücksichtigung von [X.] auch für die gesamte Dauer des [X.] nicht ausschließen wollten. Sie differenzieren in der Protokollnotiz nicht zwischen der Arbeits- und der Freistellungsphase des [X.]. Ob die Bezüge in der Freistellungsphase an allgemeinen [X.] teilnehmen, sollte sich vielmehr nach den für die Erhöhung der Bezüge maßgeblichen Regelungen richten. Insoweit sieht der [X.] für Teilzeitbeschäftigte eine anteilige Zahlung des monatlichen Sockelbetrags vor.

II. Die Klägerin hat nach denselben Grundsätzen Anspruch auf die übertarifliche Einmalzahlung für das [X.] in Höhe von 150,00 [X.] brutto. Der Anspruch folgt aus dem Rundschreiben des beklagten [X.] vom 18. Juli 2008 iVm. dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

1. Allerdings ist das Rundschreiben allein noch keine Anspruchsgrundlage für die Einmalzahlung. Es richtete sich nicht wie eine Gesamtzusage an die betroffenen Arbeitnehmer, sondern an andere Behörden und Organe des beklagten [X.]. Erlasse, Verfügungen und Verwaltungsvorschriften haben regelmäßig nur verwaltungsinterne Bedeutung. Mit ihnen richtet sich der Dienstherr an nachgeordnete weisungsabhängige Organe, Ämter oder Dienststellen. Sie sollen ein einheitliches und den rechtlichen Anforderungen entsprechendes Verwaltungshandeln sichern. Ihnen fehlt gegenüber [X.] der normative Charakter. Sie sind daher grundsätzlich nicht geeignet, Ansprüche Dritter unmittelbar zu begründen. Allerdings kann die Verwaltung auch an die von ihr erlassenen Vorschriften im Verhältnis zu [X.] - dazu gehören auch Arbeitnehmer - gebunden sein. Eine derartige Bindungswirkung setzt voraus, dass die Verwaltungsvorschriften sich ihrem Inhalt nach auch an die Arbeitnehmer wenden und für diese Personen Rechte, Handlungspflichten oder Obliegenheiten begründet werden sollen ([X.] 13. Juli 2010 - 9 [X.] - Rn. 35; 18. August 2009 - 9 [X.] - Rn. 39 mwN, [X.]E 131, 367). Rechtsgrundlage für die Außenwirkung im Verhältnis zu den Arbeitnehmern ist der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz. Denn die Verwaltungsvorschriften dienen der Sicherung einer gleichförmigen Handhabung. Dagegen werden durch Verwaltungsvorschriften regelmäßig keine rechtsgeschäftlichen Ansprüche, etwa in Form einer Gesamtzusage, begründet ([X.] 13. Juli 2010 - 9 [X.] - Rn. 35).

2. Das beklagte Land hatte sich nach diesen Grundsätzen gegenüber seinen Arbeitnehmern gebunden. Nach Ziff. I iVm Ziff. I 1 des Rundschreibens sollten [X.]. alle Arbeiter und Angestellte in den Jahren 2008 und 2009 übertariflich jeweils eine Einmalzahlung in Höhe von 300,00 [X.] erhalten, soweit sie von § 1 Abs. 1 [X.] erfasst sind.

a) Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen. Sie war im maßgeblichen [X.]raum Angestellte des beklagten [X.] und damit vom [X.] erfasst (§ 1 Abs. 1). Nach Ziff. I 2 des Rundschreibens sollte Arbeitern und Angestellten [X.]. mit den Bezügen für den Monat Oktober 2008 300,00 [X.] gezahlt werden.

b) Gemäß Ziff. I 4 des Rundschreibens erhalten Teilzeitbeschäftigte den Teilbetrag der Einmalzahlung, der dem Verhältnis der mit ihnen im [X.] vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten entspricht. Zwar befand sich die Klägerin im [X.] Oktober 2008 in der Freistellungsphase. Daraus folgt jedoch nicht, dass ihre vereinbarte durchschnittliche Arbeitszeit auf „null“ reduziert war. Gemäß § 3 Abs. 1 TV [X.] beträgt die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des [X.] die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. Das gilt auch für die Freistellungsphase des [X.]. Die Arbeitszeit wird nach § 3 Abs. 2 Buchst. a TV [X.] im Blockmodell nur anders verteilt. Zudem regelt Ziff. I 4 des Rundschreibens keine Anspruchsvoraussetzung für die Einmalzahlung, sondern den [X.] für Teilzeitkräfte. Das folgt aus Ziff. I 3 des Rundschreibens. Danach ist Anspruchsvoraussetzung, dass für mindestens einen Tag des [X.]s ein Entgeltanspruch bestanden hat. Ohne Erfolg rügt das beklagte Land, dass das Rundschreiben auf das Entstehen von Zahlungsansprüchen im Oktober 2008 bzw. im Oktober 2009 abstelle und es damit nicht ausreiche, wenn vorher (während der Arbeitsphase des [X.]) entstandene Ansprüche erst in diesen Stichmonaten in der Freistellungsphase fällig würden. Diese einschränkende Auslegung findet im Wortlaut des Rundschreibens keine Stütze. Dieses stellt allein auf einen Entgeltanspruch für mindestens einen Tag des [X.]s ab. Das bestätigen die Hinweise in Ziff. II zu Ziff. I 3 des Rundschreibens. Danach ist Anknüpfungspunkt für die Zahlung der jeweiligen Einmalzahlung „ausschließlich“ der Anspruch auf Bezüge für mindestens einen [X.]. Der Klägerin stand im Oktober 2008 ein Teilzeitentgelt zu.

c) Aus dem von dem beklagten Land nach der [X.] vom 24. Jan[X.]r 2012 mit einem Schriftsatz vom 21. Febr[X.]r 2012 erstmals vorgelegten Rundschreiben I Nr. 58/2008 vom 21. Oktober 2008 folgt kein anderes Ergebnis. Deshalb kann dahinstehen, ob es sich um neuen Tatsachenvortrag des beklagten [X.] handelt und dieser in der Revision zu seinen Gunsten berücksichtigt werden dürfte oder ob dieses Rundschreiben nur eine (unrichtige) Rechtsauffassung des beklagten [X.] wiedergibt.

aa) Das beklagte Land weist in dem Rundschreiben darauf hin, dass nach der „Spiegelbildrechtsprechung“ des [X.] den [X.]n, die sich schon in der Freistellungsphase befänden, die Einmalzahlung nicht zustehen solle. Damit erläutert das beklagte Land seine Hinweise zu Ziff. I 3 des Rundschreibens vom 18. Juli 2008. Nach der „Spiegelbildrechtsprechung“ stehe [X.]n daher in der Freistellungsphase im Oktober 2008 bzw. im Oktober 2009 kein Entgelt im Sinne des Rundschreibens zu.

[X.]) Hätte das beklagte Land in dem Rundschreiben vom 21. Oktober 2008 nicht nur sein Rundschreiben vom 18. Juli 2008 erläutern, sondern für [X.] bezüglich des Anspruchs auf die Einmalzahlungen eine Stichtagsregelung treffen wollen, wäre diese nicht wirksam. Anspruch auf die Einmalzahlung hätten nur die Arbeitnehmer, die durch Arbeitsleistung im Oktober 2008 bzw. im Oktober 2009 einen Entgeltanspruch für mindestens einen Tag erworben hätten. Eine solche Stichtagsregelung würde den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verletzen und wäre unwirksam. Es wäre willkürlich gewesen, den Anspruch auf die Einmalzahlung für das [X.] bzw. das [X.] an die Arbeitsleistung in einem einzigen Monat des Jahres 2008 bzw. 2009 zu knüpfen. Die Einmalzahlung sollte erkennbar die für das jeweilige Jahr wegen der gescheiterten Tarifverhandlungen zunächst unterbliebene Tariferhöhung vorwegnehmen bzw. ausgleichen (vgl. Ziff. I des Rundschreibens vom 18. Juli 2008). Eine Regelung, die den Anspruch auf die Einmalzahlung an eine Arbeitsleistung in einem einzigen Monat binden würde, stünde in keinerlei Beziehung zum Zweck dieser Zahlung. Ebenso wenig ließe sich erklären, warum gerade die Verhältnisse im Oktober und nicht etwa die in einem anderen Monat des Jahres maßgeblich sein sollten (vgl. [X.] 23. September 2010 - 6 [X.] - Rn. 20, [X.]E 135, 318).

III. Die Klägerin wahrte die Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 [X.] Danach verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden.

1. Die Klägerin machte mit Schreiben vom 22. Jan[X.]r 2009 und damit innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist gegenüber dem beklagten Land die anteilige Einmalzahlung für das [X.] geltend.

2. Die Ausschlussfrist für die streitgegenständliche monatliche Tariferhöhung für die [X.] vom 1. Juni 2009 bis 30. Juni 2012 wahrte die Klägerin mit der dem beklagten Land am 28. April 2009 zugestellten Klage. Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Dabei verlangt § 37 Abs. 1 Satz 2 TV-L nur eine einmalige Geltendmachung des Anspruchs und erstreckt deren fristwahrende Wirkung auch auf später fällig werdende Leistungen. Dafür müssen Anspruch und spätere Leistungen durch denselben Sachverhalt verknüpft sein. Dies ist dann der Fall, wenn bei unveränderter rechtlicher oder tatsächlicher Lage aus einem bestimmten Tatbestand Ansprüche herzuleiten sind (vgl. zum insofern gleichlautenden § 70 Abs. 2 [X.]: [X.] 20. April 2011 - 4 [X.] - Rn. 56, [X.] 2011, 672). Diese Voraussetzungen sind erfüllt, da sich alle Ansprüche auf die monatliche Erhöhung der Vergütung aus dem [X.] herleiten. Es kommt vorliegend nicht darauf an, ob § 37 TV-L eine Geltendmachung vor Fälligkeit ausreichen lässt. Mit [X.] vom 21. Oktober 2009 hielt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin seine erstinstanzlichen Klageanträge aufrecht. Die Klägerin machte auch nach Fälligkeit der ersten monatlichen Tariferhöhung innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist ihre Ansprüche geltend.

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

        

    Brühler    

        

    Krasshöfer    

        

    Klose    

        

        

        

    [X.]    

        

    W. Schmid    

                 

Meta

9 AZR 423/10

22.05.2012

Bundesarbeitsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 14. Juli 2009, Az: 16 Ca 8003/09, Urteil

§ 3 Abs 1 AltTZTV, § 4 Abs 1 AltTZTV, § 5 Abs 2 ProtErkl AltTZTV, § 1 Abs 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.05.2012, Az. 9 AZR 423/10 (REWIS RS 2012, 6254)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6254

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