Bundessozialgericht, Beschluss vom 08.05.2019, Az. B 14 AS 86/18 B

14. Senat | REWIS RS 2019, 7536

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Zulässigkeit der Berufung - Ermittlung des Beschwerdegegenstandswerts - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Meldeaufforderung - auf eine Geldleistung gerichteter Verwaltungsakt - maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertbestimmung - Wertgrenze unabhängig von der Klageart - Erfordernisse an die Darlegung eines Verfahrensmangels bei behaupteter Verkennung des Rechtsmittel- bzw Streitgegenstands


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des [X.] vom 20. März 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, denn die Klägerin hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund des [X.], auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG), nicht schlüssig bezeichnet. Der [X.] konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung [X.] gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG entscheiden.

2

Soweit die Klägerin rügt, das [X.] habe nicht durch Beschluss gemäß § 158 Satz 1 und 2 SGG entscheiden dürfen, weil zuvor keine ordnungsgemäße Anhörung erfolgt sei, widerlegt die Klägerin diesen Vortrag bereits selbst, indem sie auf den gerichtlichen Hinweis des Berichterstatters vom 20.2.2018 verweist, die Berufung als unzulässig verwerfen zu wollen. Inwiefern dieser Hinweis irreführend sein soll, hat die Klägerin ebenso wenig dargelegt wie ein etwaiges Bemühen, durch einen schriftsätzlichen Widerspruch auf eine mündliche Verhandlung hinzuwirken.

3

Nicht schlüssig aufgezeigt hat die Klägerin zudem eine Verletzung von § 158 Satz 1 SGG im Hinblick darauf, dass die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betreffe (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG). Die Darlegungen der Klägerin dazu lassen nicht erkennen, dass das [X.] den Wert des [X.] unzutreffend ermittelt und deshalb unzulässig ein Prozess- statt eines [X.] gefällt hat. Es ist bereits entschieden, dass sich beim Rechtsschutz gegen eine Meldeaufforderung der Wert des [X.] nach der Höhe einer Leistungsminderung bei einem Meldeversäumnis bemisst (vgl zuletzt BSG vom [X.] - [X.] [X.]/17 B) und dass dies aus der Eigenschaft der Meldeaufforderung als ein Verwaltungsakt folgt, der die nach § 59 SGB II iVm § 309 [X.] bestehende Meldeobliegenheit der Leistungsberechtigten konkretisiert (zur [X.] vom 19.12.2011 - [X.] [X.]/11 B). Wird sie angefochten, stellt sie sich prozessual als ein auf eine Geldleistung gerichteter Verwaltungsakt iS von § 144 Abs 1 Satz 1 [X.] SGG dar ([X.] in [X.], 2017, online-Ausgabe, § 144 Rd[X.]5.3, Aktualisierung Juni 2018), weil ihre Nichtbefolgung grundsätzlich zur Leistungsminderung führt und sie im Hinblick auf den [X.] nicht unabhängig von dieser rechtlichen Wirkung betrachtet werden kann. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Werts des [X.] ist derjenige der Einlegung der Berufung (vgl BSG vom 17.11.2005 - [X.]/11 AL 57/04 R - [X.] 4-1500 § 96 [X.]). Diese Grundsätze kann die Klägerin nicht dadurch infrage stellen, dass sie eine eigene Berechnung durchführt, die nicht allein die im vorliegenden Verfahren umstrittene Meldeaufforderung vom 15.8.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.9.2014 umfasst, zu der ein Sanktionsbescheid ergangen ist, der wieder zurückgenommen wurde, sondern bis in das [X.] zurückreichende vergangene Meldeaufforderungen und so zu einem Wert des [X.] von 960 Euro kommt.

4

Nicht schlüssig dargelegt ist zudem ein Verstoß gegen § 158 Satz 1 SGG dadurch, dass das [X.] zu Unrecht ein [X.] und Bescheidungsbegehren nicht berücksichtigt habe und für diese Begehren die Wertgrenze des § 144 SGG keine Geltung hätte. Vor dem Hintergrund, dass die Klageart für die Anwendung des § 144 SGG grundsätzlich bedeutungslos ist, wenn das Rechtsverhältnis gleichwohl - wie hier - eine Geldleistung zum Gegenstand hat (vgl BSG vom [X.] [X.]/17 B - juris) hätte es weiterer Ausführungen zu einer Verletzung des § 144 SGG durch das [X.] bedurft.

5

Ein Verfahrensmangel ist auch im Hinblick darauf nicht schlüssig aufgezeigt, dass die Klägerin sinngemäß geltend macht, das [X.] habe ihr Begehren und damit den Streitgegenstand verkannt, indem es nicht über das von ihr verfolgte [X.] bzw Bescheidungsbegehren entschieden habe. Nach § 123 SGG entscheidet das Gericht über die von der Klägerin erhobenen Ansprüche, ohne an die Anträge gebunden zu sein. Die Darlegung eines [X.], der in der Verkennung des [X.] bzw Streitgegenstands liegt, erfordert die lückenlose Darlegung des Verfahrensgangs unter Auslegung der den [X.] bzw Streitgegenstand bestimmenden Entscheidungen und Erklärungen (vgl BSG vom 10.2.1988 - 9/9a [X.] - [X.] 1500 § 160a [X.]) und die sorgfältige Auseinandersetzung mit dem Regelungsgehalt der angegriffenen Verwaltungsentscheidungen, dem Klagebegehren, der Entscheidung 1. Instanz und dem Berufungsbegehren (vgl BSG vom 28.12.2005 - B 12 KR 42/05 B - juris). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Klägerin nicht, die sich nicht objektiv mit dem Regelungsgehalt der Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen auseinandersetzt, sondern lediglich ihre eigene, abweichende Rechtsmeinung darlegt. Dies gilt auch hinsichtlich ihrer Ausführungen zu § 96 SGG sowie zu der Frage der Berücksichtigung eines gesonderten Gegenstandswerts für den von ihr gestellten Hilfsantrag.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Meta

B 14 AS 86/18 B

08.05.2019

Bundessozialgericht 14. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Berlin, 8. Dezember 2017, Az: S 96 AS 24982/14, Urteil

§ 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 158 S 1 SGG, § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG, § 202 S 1 SGG, § 4 Abs 1 Halbs 1 ZPO, § 59 SGB 2, § 309 SGB 3

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 08.05.2019, Az. B 14 AS 86/18 B (REWIS RS 2019, 7536)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 7536

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 14 AS 44/18 B (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Zulässigkeit der Berufung - Ermittlung …


B 14 AS 117/18 B (Bundessozialgericht)

(Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Statthaftigkeit der Berufung nach § 141 Abs …


B 14 AS 323/20 B (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Recht auf den gesetzlichen Richter - vorschriftsmäßige Besetzung …


B 4 AS 256/17 B (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verwerfung der Berufung als unzulässig wegen Nichterreichung eines …


B 4 AS 223/17 B (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Verwerfung der Berufung als unzulässig wegen Nichterreichung eines …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.