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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 139/03 vom 10. März 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 10. März 2005 beschlossen:
Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision im Ur-teil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 30. Mai 2003 werden auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 279.493,37 •.
Gründe:
Die Beschwerden sind nach § 544 ZPO statthaft; sie sind jedoch nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfor-dert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
1. Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 5:
Die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG läßt sich nicht feststellen. Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Wenn - 3 - kein gesonderter Beratungsvertrag zwischen den Klägern und dem Beklagten zu 5 anzunehmen wäre, müßte eine Eigenhaftung als Vertreter der Beklagten zu 1 bis 4 in Betracht gezogen werden. Es ist auch nicht von dem die Ent-scheidung des [X.] vom 18. April 2002 ([X.], 415) tragenden Rechtssatz abgewichen. Die Frage, ob und unter welchen [X.] ein Steuerberater ein ihm erteiltes Provisionsversprechen offen-baren muß, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt ([X.], 263, 268; 95, 81, 84; [X.], [X.]. v. 20. Mai 1987 - [X.], [X.], 960, 961).
2. Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 1 bis 4:
Auch insoweit hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 278 Satz 1 BGB sind höchstrichterlich geklärt (vgl. etwa [X.], [X.]. v. 19. Juli 2001 - [X.] ZR 62/00, NJW 2001, 3190, 3191). Die Ausführungen des [X.] zur Verjährung gemäß § 68 StBerG a.F. stimmen mit der ständi-gen Rechtsprechung des Senats überein (vgl. etwa [X.]Z 129, 386, 392 f).
3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Ganter [X.] [X.]
[X.] [X.]
- 4 -
Meta
10.03.2005
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2005, Az. IX ZR 139/03 (REWIS RS 2005, 4596)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 4596
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