Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.02.2011, Az. 3 AZR 196/09

3. Senat | REWIS RS 2011, 9486

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Gegenstand

Auslegung einer Versorgungszusage - Ablösung einer Gesamtzusage - Kündigung einer Betriebsvereinbarung


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 19. Dezember 2008 - 26 Sa 877/08 - wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 1. richtet. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, dem Kläger bzw. seinen Hinterbliebenen im [X.]ersorgungsfall eine [X.]ersorgung zu verschaffen, die ihnen zustehen würde, wenn der Kläger über den 20. Oktober 2006 hinaus weitere [X.]teigerungen seiner Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hätte [X.] können. Mit seinen Hilfsanträgen begehrt der Kläger die Einzahlung von Beiträgen durch die Beklagten bei der [X.] für die [X.] vom 21. Oktober 2006 bis zum 31. Dezember 2007 sowie für die [X.] ab dem 1. Jan[X.]r 2008 die Feststellung einer entsprechenden [X.]erpflichtung der Beklagten zu 2.

2

Der Beklagte zu 1. übernahm zum 1. Jan[X.]r 1995 vom [X.] das [X.] (im Folgenden: [X.]) als Teilbetrieb des damaligen Krankenhauses [X.] im Wege des [X.]s gem. § 613a BGB. [X.]on dem [X.] waren etwa 460 Mitarbeiter des Krankenhauses [X.] betroffen. Die Arbeitsverträge dieser Mitarbeiter enthielten eine [X.]erweisung auf den [X.]. Die Arbeitsverhältnisse von etwa 160 Mitarbeitern gingen nach § 613a BGB auf den Beklagten zu 1. über (im Folgenden: Alt-Mitarbeiter). Die übrigen Mitarbeiter, darunter der Kläger, hatten dem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse widersprochen. In der Folgezeit wurde der Kläger dem Beklagten zu 1. zunächst durch das [X.], später durch die [X.] (im Folgenden: [X.]), auf die sein Arbeitsverhältnis vom [X.] im Wege des Betriebsübergangs übergegangen war, im Wege der Personalgestellung zur Arbeitsleistung überlassen. Beim [X.] und bei [X.] galten für den Kläger und die anderen dort tätigen Mitarbeiter aufgrund der in ihren Arbeitsverträgen enthaltenen [X.]erweisung der [X.] und der Tarifvertrag über die [X.]ersorgung der Arbeitnehmer des [X.] und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler [X.]erwaltungen und Betriebe vom 4. November 1966 (im Folgenden: [X.]ersorgungs-T[X.]).

3

Am 7./8. August 2002 vereinbarten [X.] und der Beklagte zu 1., der nicht Mitglied der [X.]ersorgungsanstalt des [X.] und der Länder (im Folgenden: [X.]BL) werden konnte, die Beendigung der den Kläger und weitere Mitarbeiter betreffenden Gestellungsverträge zum Ablauf des 30. [X.]eptember 2002. In § 2 der [X.]ereinbarung heißt es:

        

„Das [X.] wird allen gestellten Mitarbeitern einen Arbeitsvertrag anbieten, der inhaltlich dem mit [X.] bestehenden Arbeitsvertrag - mit Ausnahme der Regelungen über die Zusatzversorgung (§ 46 [X.] bzw. § 12 [X.]) und die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gemäß § 71 [X.] - entspricht. Anstelle der Zusatzversorgung bei der [X.]BL wird vom [X.] eine eigene betriebliche Altersversorgung gewährleistet.“

4

Der Beklagte zu 1. hatte zum 1. Jan[X.]r 1995 für alle Mitarbeiter eine betriebliche Altersversorgung eingerichtet, die über eine rückgedeckte Unterstützungskasse abgewickelt wird. Für die Alt-Mitarbeiter vereinbarte er mit der Unterstützungskasse des [X.] e.[X.]. den sog. [X.] (im Folgenden: [X.]), der eine der [X.]BL-[X.]ersorgung gleichwertige betriebliche Altersversorgung vorsieht. Die Rückdeckungsversicherung erfolgte bei der [X.]. Für alle Mitarbeiter, die ab dem 1. Jan[X.]r 1995 in seine Dienste traten und nicht im Rahmen des [X.]s vom Krankenhaus [X.] übernommen worden waren (im Folgenden: [X.]), wurde eine eigene betriebliche Altersversorgung eingerichtet. Diese führte der Beklagte zu 1. - nach Wahl des Mitarbeiters - über die Unterstützungskasse des [X.] e.[X.]. mit Rückdeckungsversicherung bei der [X.] oder über die [X.] mit Rückdeckungsversicherung bei der H Rückdeckungs-Pensionskasse [X.][X.]aG durch. Mit beiden Unterstützungskassen hatte er für die Altersversorgung der [X.] den sog. [X.]I (im Folgenden: [X.]I) vereinbart. Finanziert wurde die Altersversorgung für die [X.] vom Beklagten zu 1. dadurch, dass dieser an die jeweilige Unterstützungskasse jährlich insgesamt einen Betrag iHv. 4,8 % (inklusive [X.]erwaltungskostenanteil) des nach § 8 Abs. 1 [X.]I versorgungsfähigen Entgelts zahlte.

5

In dem [X.] heißt es auszugsweise:

        

„…    

        

§ 2     

[X.]ersorgungsfall und [X.]ersorgungsleistungen

        

(1)     

…       

        

(2)     

Nach Aufnahme in das [X.]ersorgungswerk und nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen werden im [X.]ersorgungsfall als [X.]ersorgungsleistungen gewährt:

                 

a) Altersrenten

                 

b) vorzeitige Altersrenten

                 

c) Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten

                 

d) Witwen- und Witwerrenten

                 

e) Waisenrenten.

        

…       

        
        

§ 8     

Leistungsgrundlagen

                 

Die [X.]ersorgungsleistungen werden im Grundsatz von zwei Faktoren bestimmt:

                 

- versorgungsfähiges [X.] und

                 

- [X.].

        

(1)     

[X.]ersorgungsfähiges [X.]

                 

Das versorgungsfähige [X.] wird jeweils am 31.12. des vorangegangenen Kalenderjahres festgestellt ([X.]).

                 

[X.]ersorgungsfähiges [X.] ist das steuerpflichtige Arbeitsentgelt im vorangegangenen Kalenderjahr einschließlich des Weihnachtsgeldes.

                 

…       

        

(2)     

[X.]

                 

Der [X.] beträgt 4,6 %.

        

§ 9     

Höhe der [X.]ersorgungsleistungen

        

(1)     

Die [X.]ersorgungsleistungen sind abhängig von der Höhe der Zuwendungen, dem [X.] des Mitarbeiters und dem zugrunde gelegten [X.]ersicherungstarif …

        

(2)     

Die Höhe der Zuwendungen, die das Krankenhaus ab dem 01.01. des auf den [X.] folgenden Kalenderjahres zur Finanzierung von Rentenrückdeckungsversicherungen für jeden Mitarbeiter während der Dienstzeit zur [X.]erfügung stellt, ergeben sich aus dem [X.] und dem versorgungsfähigen Entgelt.

        

(3)     

Die aus den abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungen anfallenden Überschußanteile werden bis zur Beendigung der Dienstzeit zur Erhöhung der [X.]ersorgungsanwartschaften verwendet.

        

…       

        
        

§ 10   

Rückdeckungsversicherungen

                 

Die Unterstützungskasse ist satzungsgemäß gehalten, Rückdeckungsversicherungen abzuschließen, um die Finanzierung der [X.]ersorgungsleistungen sicherzustellen. …

        

…       

        
        

§ 15   

Freiwilligkeit der Leistungen

                 

Dem [X.]ersorgungsberechtigten und seinen Angehörigen steht weder gegen die Unterstützungskasse noch gegen deren [X.]orstand ein Rechtsanspruch auf die zugesagten Leistungen zu. Ein solcher Rechtsanspruch wird auch nicht durch wiederholte oder regelmäßige Gewährung von Leistungen erworben.

        

…       

        
        

§ 17   

Pflichten der [X.]ersorgungsberechtigten

        

(1)     

Jeder Leistungsempfänger hat folgende schriftliche Erklärung darüber abzugeben, daß ihm der Ausschluß des Rechtsanspruches sowie die Freiwilligkeit der Leistungen bekannt sind:

                 

‚Mir ist bekannt, daß es sich bei der … Unterstützungskasse … um eine [X.]ersorgungseinrichtung handelt, die auf Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt (Unterstützungskasse) und für die die besonderen Bestimmungen des Gesetzes zur [X.]erbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl I [X.]. 3610) gelten.

                 

Es ist [X.] ferner bekannt, daß [X.] auch durch wiederholte oder regelmäßig laufende Leistungen weder ein Anspruch gegen die Unterstützungskasse noch gegen deren [X.]orstand erwächst. Mit dieser Regelung erkläre ich [X.] ausdrücklich einverstanden.

                 

…“    

6

Am 29. März 2000 schloss der Beklagte zu 1. mit dem Betriebsrat des [X.] die „Betriebsvereinbarung über die [X.]“ (im Folgenden: B[X.] Z[X.]), in der es auszugsweise heißt:

        

1.    

Betriebliche Altersversorgung für Mitarbeiter, die im Rahmen des [X.]ertrages zum Personalübergang vom 28.12.1994 in ein Arbeitsverhältnis zum [X.] eingetreten sind.

                 

Gemäß § 13 des [X.]ertrages über den Personalübergang vom Krankenhaus [X.] zum [X.] hat sich der Träger des [X.] verpflichtet, den übernommenen Mitarbeitern, eine ihrer bisherigen betrieblichen Altersversorgung, der [X.]BL-[X.]ersorgung, mindestens gleichwertige Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren.

                 

Zur Fortführung der betrieblichen [X.]ersorgungsansprüche hat das [X.] die

                 

Unterstützungskasse des [X.] e.[X.].

                 

gegründet.

                 

Die [X.]ersorgungsansprüche der Mitarbeiter, die im Rahmen des Personalübergangs zum 01.01.1995 oder zu einem späteren Monat des Jahres 1995 in ein Arbeitsverhältnis zum [X.] übergewechselt sind, werden ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses von der neu gegründeten Unterstützungskasse fortgeführt.

                 

…       

        

2.    

Mitarbeiter mit einem [X.] nach dem 01.01.1995

                 

Mitarbeiter, die ab dem 01.01.1995 in ein Dienstverhältnis zum [X.] eingetreten sind und die nicht im Rahmen des Personalübergangs gewechselt sind, erhalten ab Dienstbeginn ebenfalls eine betriebliche Zusatzversorgung über eine Unterstützungskasse des [X.].

                 

Für diese Mitarbeiter werden 4,8 % des jeweiligen monatlichen versorgungsberechtigten Einkommens, einschließlich anfallender [X.]erwaltungskosten, für die Finanzierung der Zusatzversorgung zur [X.]erfügung gestellt. Die Finanzierung und [X.]icherstellung der [X.]ersorgungsansprüche erfolgt über Rückdeckungsversicherungen.

                 

Als Träger der Zusatzversorgung werden den Mitarbeitern zwei Einrichtungen zur Wahl gestellt:

                 

-       

die Unterstützungskasse des [X.] e.[X.]. mit Rückdeckungsversicherungen bei der [X.] und

                 

-       

die H Unterstützungskasse e.[X.]. mit Rückdeckungsversicherungen bei der H Rückdeckungs-Pensionskasse [X.][X.]aG.

                 

Jeder Mitarbeiter mit einer Arbeitsvertragsdauer von mehr als einem Jahr, kann sich für eine der o.g. Einrichtungen entscheiden. …

                 

Die jeweiligen Leistungspläne der Unterstützungskassen sind Bestandteile dieser Betriebsvereinbarung.

                 

…“    

7

Der 1952 geborene Kläger schied aufgrund [X.] vom 27. [X.]eptember 2002 mit Ablauf des 30. [X.]eptember 2002 aus dem Arbeitsverhältnis mit [X.] aus. Zum 1. Oktober 2002 trat er in die Dienste des Beklagten zu 1. Dem Arbeitsverhältnis liegt der [X.] vom gleichen Tage zugrunde, in dem es [X.]. heißt:

        

„…    

        
        

2. Weiter geltende Bestimmungen

        

[X.]oweit nachstehend nichts anderes vereinbart ist, gilt für das Dienstverhältnis der [X.] in der jeweils gültigen Fassung sowie die diese ergänzenden, ändernden und ersetzenden Fassungen mit Ausnahme der Regelungen über die Zusatzversorgung (§ 46 [X.]) und der Lohnfortzahlungsregelung im Krankheitsfall gemäß § 71 [X.].

        

[X.]oweit der [X.] nicht gilt, sind die Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes (A[X.]R) und die gesetzlichen Regelungen in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.

        

…       

        

7. Zusätzliche Altersversorgung

        

Der Krankenhaus-Trägerverein hat für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine zusätzliche Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung eingerichtet, in die der Mitarbeiter aufgenommen wird.

        

…“    

8

Die Formulierung in Nr. 7 des Arbeitsvertrages des [X.] hat der Beklagte zu 1. regelmäßig in den Arbeitsverträgen mit den seit dem [X.] zum 1. Jan[X.]r 1995 eingestellten Mitarbeitern verwendet.

9

Die nach dem 1. Jan[X.]r 1995 eingestellten [X.] - so auch der Kläger - erhielten jeweils bei ihrer Einstellung ein [X.]tandardschreiben des Beklagten zu 1. zur betrieblichen Altersversorgung. Darin heißt es [X.].:

        

„…    

        

Als Leitungskreis des [X.] sehen wir im Einvernehmen mit dem [X.]orstand unseres Trägervereins die Notwendigkeit einer zusätzlichen wirtschaftlichen Absicherung für [X.]ie als Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter des [X.] für wichtig an und haben trotz einer schwierigen Kostensit[X.]tion eine betriebliche Zusatzrente eingerichtet. Für die finanzielle Ausstattung dieser Zusatzrente stellen wir insgesamt den gleichen Prozentsatz zur [X.]erfügung, wie er für betriebliche Zusatzversorgungen im öffentlichen Dienst ([X.]BL) aufgewendet wird. Einschließlich der [X.]erwaltungskosten, die bei der betrieblichen Altersversorgung entstehen, sind dies derzeit 4,8 % vom monatlichen versorgungsberechtigten Einkommen.

        

Betriebsrat und Leitungskreis des [X.] haben entschieden, Ihnen zwei alternative Möglichkeiten anzubieten, über die wir [X.]ie mit dem beigefügten Informationsmaterial unterrichten:

        

-       

[X.]   

        

-       

[X.] [X.][X.]aG

        

Bitte geben [X.]ie bei Abschluß des Arbeitsvertrages den Mitarbeiterinnen im Personalbüro unseres Hauses Ihre Entscheidung bekannt, für welchen Weg der [X.]ersicherungsleistung [X.]ie sich entschieden haben.

        

…“    

Dem Informationsschreiben lagen weitere Unterlagen mit Informationen über die beiden [X.]ersicherungen, die von den Mitarbeitern zu unterschreibenden Formulare zur Mitteilung der gewünschten Unterstützungskasse sowie eine von den Mitarbeitern zu unterschreibende Erklärung über das Einverständnis mit der Datenweitergabe und der Freiwilligkeit der Leistung der Unterstützungskasse bei. Ebenso als Anlage beigefügt war ein [X.]chreiben über das Angebot der G-[X.]ersicherung, das [X.]. folgenden Inhalt hat:

        

„…    

        

die Krankenhausleitung hat gemeinsam mit dem Betriebsrat die Einführung einer betrieblichen Zusatzversorgung für die Mitarbeiter beschlossen, die nach dem 1.1.1995 ihr Arbeitsverhältnis im Krankenhaus begonnen haben.

        

…       

        

Die Zugehörigkeit zur betrieblichen Zusatzversorgung beginnt mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses im Krankenhaus.

        

…       

        

Die Einzelheiten der [X.]ersorgungsregelungen sind im

        

‚Leistungsplan der Unterstützungskasse des [X.] e.[X.]., Gruppe II, (Mitarbeiter mit [X.] ab dem 1.1.1995)’

        

geregelt.

        

…“    

Mit [X.]chreiben vom 30. [X.]eptember 2002 teilte der Kläger dem Beklagten zu 1. mit, er habe sich für die [X.]ersicherungslösung der [X.] [X.][X.]aG entschieden.

Der Beklagte zu 1. erwirtschaftete in den Jahren 2003 bis 2005 im operativen Geschäft [X.]erluste. [X.] konnten diese durch Auflösung finanzieller Rücklagen ausgeglichen werden. Die [X.]erluste waren entstanden, obwohl der Beklagte zu 1. in der [X.] von 1995 bis 2005 beim [X.] insgesamt 40 Arbeitsplätze abgebaut hatte. Zum 1. April 2006 baute er weitere 25 [X.]ollzeitstellen ab.

Nachdem die Analysen für die ersten beiden Q[X.]rtale des Jahres 2006 ergeben hatten, dass seit dem Ende des Geschäftsjahres 2005 keine nachhaltige Besserung der wirtschaftlichen Lage eingetreten war und eine solche auch für die Zukunft nicht prognostiziert wurde, kündigte der Beklagte zu 1. mit dem an den Betriebsrat gerichteten [X.]chreiben vom 19. Juli 2006 die B[X.] Z[X.] zum 20. Oktober 2006. Das Kündigungsschreiben wurde dem Betriebsratsvorsitzenden am 20. Juli 2006 persönlich übergeben und lautet auszugsweise:

        

„Kündigung der Betriebsvereinbarung über die [X.]

        

…       

        

Hiermit kündigt die Krankenhausleitung des [X.] (im Folgenden ‚[X.]’ genannt) die Betriebsvereinbarung über die betriebliche Zusatzversorgung vom 29. März 2000 nebst Änderungsvereinbarung vom 08. Febr[X.]r 2002 zum 20. Oktober 2006.

        

Zugleich bieten wir dem Betriebsrat an, eine geänderte Betriebsvereinbarung zu schließen. Diese hat den gleichen Wortlaut wie die Betriebsvereinbarung vom 29. März 2000 nebst Änderungsvereinbarung vom 08. Febr[X.]r 2002, enthält jedoch folgenden Zusatz:

        

3.    

Mitarbeiter, die ab dem 21. Oktober 2006 in ein Dienstverhältnis zum [X.] eintreten, erhalten eine betriebliche Zusatzversorgung nicht.

        

Die Krankenhausleitung steht für [X.]erhandlungen mit dem Betriebsrat zur [X.]erfügung, das Angebot zur Annahme der Änderungsvereinbarung ist jedoch bis zum Ablauf des 20. Oktober 2006 befristet.“

Der Betriebsrat lehnte das Angebot ab.

Der Beklagte zu 1. zahlte bis zum 20. Oktober 2006 die anfallenden Beiträge für die Altersversorgung des [X.] an die [X.] Weitere Zahlungen erfolgten nicht.

Ende des Jahres 2006 erstellte die [X.] im Auftrag des Beklagten zu 1. eine wirtschaftliche Analyse über das [X.] (im Folgenden: Gutachten). Das Gutachten kommt zur folgenden zusammenfassenden Beurteilung der mittelfristigen Geschäftsplanung bis 2009:

        

„…    

        

Die [X.]ermögenslage des Krankenhauses ist im Planungszeitraum gekennzeichnet durch eine geringe Eigenkapitalquote und eine Zunahme der nicht geförderten Kredite bei teilweise kurzer Kreditlaufzeit. Ohne zusätzliche Maßnahmen droht unter den im Rahmen der Planung getroffenen Annahmen die Überschuldung und damit die Insolvenz, wenn die [X.]erträge zur Altersversorgung nicht wie geplant gekündigt werden.

        

Die Kündigung der [X.]erträge zur betrieblichen Altersversorgung führt nach den in Kapitel 4.4.1 dargestellten Berechnungen zu einer [X.]erminderung der Personalaufwendungen um TEUR 300 p.a. [X.]or dem Hintergrund eines Jahresfehlbetrags von rd. TEUR 725 in 2009 reicht die Maßnahme unter den im Rahmen der Planung getroffenen Annahmen nicht aus, um die Insolvenzgefahr zu beseitigen, so dass von der Geschäftsführung darüber hinausgehende Maßnahmen (z.B. erneute [X.]tellenplankürzung) ergriffen werden müssen.“

Im Zuge weiterer [X.]anierungsbemühungen verständigte sich der Beklagte zu 1. mit dem Betriebsrat darauf, allen Mitarbeitern neue Arbeitsverträge auf der Basis der [X.]ergütungsstruktur des T[X.]öD anzubieten. Die [X.]erträge sehen [X.]. die folgenden [X.]ereinbarungen vor:

        

„…    

        

§ 4 [X.]zahlung

        

(1) Zur Belohnung der Betriebstreue und zur weiteren Bindung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber zahlt dieser dem Arbeitnehmer erstmals ab dem Geschäftsjahr 2007 (erstmalige Auszahlung im Jahr 2008) einen vom Unternehmenserfolg abhängigen [X.] in Höhe von maximal einem Bruttomonatsgehalt gemäß § 3 Abs. 1 dieses Arbeitsvertrages. Diese [X.]zahlung ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer hat auch bei fortgesetzter oder wiederholter Zahlung des [X.] keinen Anspruch auf eine fortgesetzte oder wiederholte Zahlung in der Zukunft, weder dem Grund noch der Höhe nach (Freiwilligkeitsvorbehalt).

        

(2) Die Höhe des [X.] wird jeweils im März des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres nach Feststellung des Jahresergebnisses festgelegt. Die Zahlung des [X.] erfolgt jeweils mit dem Gehalt für den Monat Mai des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres.

        

(3) Der [X.] wird nur ausgezahlt, wenn das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers im Auszahlungsmonat noch ungekündigt besteht und er zuvor mindestens zwölf Monate betriebszugehörig war.

        

§ 5 Betriebliche Altersversorgung

        

Die Betriebsvereinbarung zur Betrieblichen Altersversorgung (Betriebsvereinbarung vom 29. März 2000 in der Fassung vom 8. Febr[X.]r 2002 über die [X.]) ist von dem Arbeitgeber zum 20. Oktober 2006 ([X.]tichtag) gekündigt worden. Die [X.]ertragspartner dieses Arbeitsvertrages sind sich einig, dass dem Arbeitnehmer die bis zu diesem [X.]tichtag erworbenen Ansprüche und Anwartschaften auf eine Betriebliche Altersversorgung gemäß der Betriebsvereinbarung vom 29. März 2000 in der Fassung vom 8. Febr[X.]r 2002 erhalten bleiben. Weitere Zuwächse des [X.]ersorgungsanspruchs, insbesondere eine sonstige Fortschreibung oder Erhöhung der Anwartschaft durch den Arbeitgeber nach dem [X.]tichtag sind aber ausgeschlossen. Der Arbeitnehmer erklärt hiermit außerdem ausdrücklich, dass er auf alle weiteren Ansprüche oder weiteren Anwartschaften auf Betriebliche Altersversorgung gegen den Arbeitgeber, die für ihn möglicherweise unabhängig von der Betriebsvereinbarung vom 29. März 2000 in der Fassung vom 8. Febr[X.]r 2002 aufgrund anderer, insbesondere individ[X.]lrechtlicher Rechtsgrundlagen bestehen, verzichtet.

        

§ 6 Alterssicherungszulage

        

Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer zusätzlich zur [X.]ergütung gemäß § 3 Abs. 1 dieses Arbeitsvertrages eine widerrufliche Zulage in Höhe von 3 % des [X.] gemäß § 3 Abs. 1 dieses Arbeitsvertrages (ohne vermögenswirksame Leistungen), die von dem Arbeitnehmer für seine private Altersvorsorge verwendet werden kann. Der Arbeitgeber ist zum Widerruf dieser Zulage berechtigt, wenn die wirtschaftliche Entwicklung des Arbeitgebers negativ verläuft, insbesondere, aber nicht ausschließlich, (1) wenn sich ein operativer [X.]erlust für das Geschäftsergebnis des zurückliegenden oder laufenden Geschäftsjahres ergibt, oder (2) wenn der Betriebsrat dem Widerruf zustimmt; die Beteiligungsrechte des Betriebsrats zur Einführung, Änderung oder zum Widerruf dieser Zulage bleiben durch diese Regelung unverändert.

        

…“    

Der Kläger nahm das Angebot des Beklagten zu 1. auf Abschluss eines geänderten Arbeitsvertrages auf der Basis der [X.]ergütungsstruktur des T[X.]öD nicht an.

Zum 29. Oktober 2007 wurde das [X.] vom Beklagten zu 1. nach dem [X.] in die Beklagte zu 2. ausgegliedert.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, aus Nr. 7 seines Arbeitsvertrages ergebe sich die [X.]erpflichtung der Beklagten auf Einzahlung weiterer Beträge bei der [X.] für die [X.] ab dem 21. Oktober 2006 und auf [X.]erschaffung einer [X.]ersorgung entsprechend den ursprünglichen [X.]ersorgungsbedingungen. Die [X.]ereinbarung in Nr. 7 des Arbeitsvertrages habe konstitutiven Charakter. Der daraus resultierende Anspruch habe unabhängig von der Betriebsvereinbarung bestehen sollen. Des ungeachtet habe er einen entsprechenden Anspruch aus betrieblicher Übung bzw. aus der Gesamtzusage, die der Beklagte zu 1. denjenigen Mitarbeitern erteilt habe, die nach dem 1. Jan[X.]r 1995, jedoch vor dem Abschluss der B[X.] Z[X.] in seine Dienste getreten seien. Die Gesamtzusage sei durch die B[X.] Z[X.] nicht abgelöst worden, denn sie sei nicht betriebsvereinbarungsoffen gewesen. Zudem halte die Neuregelung einem kollektiven Günstigkeitsvergleich nicht stand. Außerdem könne er sein Begehren auf die zwischen [X.] und dem Beklagten zu 1. am 7./8. August 2002 geschlossene [X.]ereinbarung stützen, die ein [X.]ertrag zugunsten Dritter sei. Jedenfalls folge sein Anspruch aus der B[X.] Z[X.]. Die Kündigung der B[X.] Z[X.] sei unwirksam, da die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 10 Betr[X.]G nicht beachtet worden seien. Der Beklagte zu 1. habe dem Betriebsrat gegenüber zu verstehen gegeben, dass er trotz der Kündigung der Betriebsvereinbarung bereit sei, weiterhin Leistungen zu erbringen. Dass noch finanzielle Mittel zur [X.]erfügung gestanden hätten, die es gemeinsam mit dem Betriebsrat zu verteilen gegolten habe, werde zudem durch die Einführung der 3 %igen Alterssicherungszulage und des [X.] belegt. Die Kündigung der B[X.] Z[X.] sei auch deshalb unwirksam, weil keine sachlich-proportionalen Gründe für einen Eingriff in seine erworbenen Anwartschaften bestünden. Zumindest wirke die B[X.] Z[X.] gem. § 77 Abs. 6 Betr[X.]G nach.

Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt

        

1.    

festzustellen, dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, ihm bzw. seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen im [X.]ersorgungsfall eine [X.]ersorgung zu verschaffen, wie sie zum [X.]punkt des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis am 1. Oktober 2002 bestanden hat, hilfsweise wie sie zum [X.]punkt der Aufkündigung der Betriebsvereinbarung zum 20. Oktober 2006 bestanden hat,

        

2.    

hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1.

                 

den Beklagten zu 1. und die Beklagte zu 2. als Gesamtschuldner zu verurteilen, zu seinen Gunsten auf das Konto bei der H Unterstützungskasse e.[X.]. für die [X.] vom 21. Oktober 2006 bis zum 31. Dezember 2006 226,08 Euro und für die [X.] vom 1. Jan[X.]r 2007 bis zum 28. Oktober 2007 942,13 Euro einzuzahlen,

        

3.    

hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1.

                 

die Beklagte zu 2. zu verurteilen, zu seinen Gunsten auf das Konto bei der H Unterstützungskasse e.[X.]. für die [X.] vom 29. Oktober 2007 bis zum 31. Dezember 2007 200,32 Euro einzuzahlen,

        

4.    

hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1.

                 

festzustellen, dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, jährlich ab dem 1. Jan[X.]r 2008 zu seinen Gunsten bei der H Unterstützungskasse e.[X.]. 4,6 % der Bruttolohnsumme des jeweiligen [X.]orjahres einzuzahlen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. [X.]ie haben die Auffassung vertreten, der Kläger habe keinen Anspruch auf unveränderte Fortführung der betrieblichen Altersversorgung über den 20. Oktober 2006 hinaus. [X.]ein Anspruch basiere allein auf der B[X.] Z[X.], die wirksam zum 20. Oktober 2006 gekündigt worden sei und nicht nachwirke.

Das Arbeitsgericht hat die Klage, mit der der Kläger die zuletzt gestellten Hilfsanträge als [X.] und den zuletzt gestellten Hauptantrag als Hilfsantrag gestellt hatte, abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] mit den zuletzt gestellten Anträgen zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Anträge weiter. Die Beklagten begehren die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist, soweit sie sich gegen den [X.] zu 1. richtet, unzulässig, im Übrigen ist sie unbegründet.

A. Soweit sich die Revision gegen den [X.] zu 1. richtet, ist sie in Ermangelung einer den Anforderungen des § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO entsprechenden Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils unzulässig.

Nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO muss die Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe enthalten. Dies erfordert bei einer Sachrüge eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils. Dabei müssen die Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll, konkret aufgezeigt werden ( [X.] 19. März 2008 - 5 [X.]  - Rn. 13, [X.] ZPO § 551 Nr. 65 = EzA ZPO 2002 § 551 Nr. 8). Hierdurch soll sichergestellt werden, dass der Revisionskläger das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage durchdenkt. Zudem soll die Revisionsbegründung durch ihre Kritik des angefochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen (vgl. [X.] 27. Juli 2010 - 1 [X.] - Rn. 13, [X.], 1446).

Das [X.] hat die Klage, soweit sie sich gegen den [X.] zu 1. richtet, ausschließlich mit der Begründung abgewiesen, es liege eine unzulässige subjektive Klagehäufung vor, da der Beklagte zu 1. mit den zuletzt gestellten Anträgen nur hilfsweise verklagt worden sei. Hiermit hat sich der Kläger in seiner Revisionsbegründung nicht auseinandergesetzt.

B. Soweit sich die Revision gegen die Beklagte zu 2. richtet, ist sie zwar zulässig, jedoch unbegründet.

I. Die Klage ist zulässig. Das gilt auch für den Hauptantrag und den Hilfsantrag zu 4.

1. Insoweit richtet sich die Klage jeweils auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO. Zwar können nach dieser Bestimmung bloße Elemente oder [X.]orfragen eines Rechtsverhältnisses nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder [X.]erpflichtungen oder auch auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (vgl. [X.] 10. Februar 2009 - 3 [X.] - Rn. 12, EzA [X.] § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6).

Mit dem Hauptantrag geht es dem Kläger darum zu klären, in welchem Umfang die Beklagte zu 2. ihm gegenüber zur Leistung nach dem [X.] verpflichtet ist. Mit dem Hilfsantrag zu 4. will der Kläger eine Entscheidung darüber herbeiführen, ob die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, auch für die [X.] ab dem 1. Januar 2008 zu seinen Gunsten bei der Unterstützungskasse Beiträge iHv. 4,6 % der Bruttolohnsumme des jeweiligen [X.]orjahres einzuzahlen. Damit erstrebt der Kläger die Klärung bestimmter Ansprüche.

2. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung seiner mit dem Hauptantrag geltend gemachten Ansprüche, obwohl der [X.]ersorgungsfall noch nicht eingetreten ist. Für die [X.] ist es wichtig, dass die Ausgestaltung ihrer [X.]ersorgungsrechte möglichst vor Eintritt des [X.] gerichtlich geklärt wird (vgl. ua. [X.] 18. September 2001 - 3 AZR 689/00  - zu A der Gründe, [X.]E 99, 92). Sie benötigen eine gesicherte Grundlage für die Prüfung, ob und in welchem Umfang mit [X.]ersorgungslücken zu rechnen ist, und für die sich daran anschließende Entscheidung, welche [X.]orsorge für den Ruhestand in ihrer Lage sinnvoll und geboten ist.

Da die Beklagte zu 2. eine [X.]erpflichtung zur Zahlung weiterer Beiträge in Abrede gestellt hat, hat der Kläger auch ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung seiner mit dem Hilfsantrag zu 4. verfolgten Ansprüche. Er muss sich nicht auf den [X.]orrang der Leistungsklage verweisen lassen. Allein die Möglichkeit einer Klage auf künftige Leistungen nach den §§ 257 ff. ZPO beseitigt nicht das Feststellungsinteresse (vgl. [X.] 29. September 2010 - 3 [X.] - Rn. 13 mwN, [X.], 206).

II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2. keinen Anspruch darauf, dass diese ihm bzw. seinen Hinterbliebenen im [X.]ersorgungsfall eine [X.]ersorgung verschafft, die ihnen zustehen würde, wenn der Kläger über den 20. Oktober 2006 hinaus weitere Steigerungen seiner Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hätte [X.] können. Er kann von der [X.] zu 2. auch nicht verlangen, dass diese über den 20. Oktober 2006 hinaus Beiträge iHv. 4,6 % der Bruttolohnsumme des jeweiligen [X.]orjahres zu seinen Gunsten bei der H Unterstützungskasse e.[X.]. einzahlt.

1. Die Klage ist mit dem Hauptantrag unbegründet. Der Anspruch des [X.] auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung beruhte nicht auf einer individualvertraglichen [X.]ereinbarung, sondern ausschließlich auf der [X.]. Infolge der wirksamen Kündigung dieser Betriebsvereinbarung, die nicht nachwirkt, ist diese als Grundlage für den Erwerb weiterer [X.]ersorgungsanwartschaften nach dem 20. Oktober 2006 entfallen.

a) Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch auf [X.]erschaffung weiterer [X.]ersorgungsanwartschaften nicht auf eine individualvertragliche Grundlage stützen.

[X.]) Der Anspruch des [X.] auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung folgt nicht aus der in Nr. 7 des vom [X.] zu 1. vorformulierten Arbeitsvertrages getroffenen Abrede. Diese enthält lediglich einen deklaratorischen Hinweis darauf, dass bei dem [X.] zu 1. eine Altersversorgung besteht und der Kläger nach den dafür jeweils geltenden Regelungen, dh. der nach § 77 Abs. 4 Betr[X.]G unmittelbar und zwingend geltenden [X.], behandelt werden sollte. Dies ergibt die Auslegung der Nr. 7 des Arbeitsvertrages, die als Allgemeine Geschäftsbedingung vom Senat selbständig ausgelegt werden kann.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen [X.]ertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten [X.]erkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die [X.] des konkreten, sondern die des durchschnittlichen [X.]ertragspartners des [X.]erwenders zugrunde zu legen sind. Für das [X.] ist auch der von den [X.]ertragsparteien verfolgte typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Regelungszweck (st. Rspr., vgl. [X.] 19. Mai 2010 - 5 [X.] - Rn. 30 mwN, [X.] § 310 Nr. 10).

(2) Danach wurde dem Kläger durch Nr. 7 des Arbeitsvertrages kein eigenständiger, von der [X.] unabhängiger zusätzlicher individualvertraglicher Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eingeräumt. Nr. 7 des Arbeitsvertrages enthält lediglich einen deklaratorischen Hinweis auf das beim [X.] zu 1. bestehende [X.]ersorgungswerk und die hierfür jeweils geltenden Regelungen.

(a) Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung. In Nr. 7 des Arbeitsvertrages heißt es nicht, dass dem Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung entsprechend den Richtlinien der Unterstützungskasse versprochen werden; auch über Art und Höhe der [X.]ersorgung und die Leistungsvoraussetzungen sagt Nr. 7 des Arbeitsvertrages nichts aus. Die [X.]ertragsbestimmung enthält vielmehr nur die Mitteilung, dass der [X.] für die [X.] eine zusätzliche Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung eingerichtet hatte und der Kläger in diese Altersversorgungseinrichtung aufgenommen werde. Damit sollte es für etwaige Ansprüche des [X.] nach Aufnahme in das [X.]ersorgungswerk im Hinblick auf [X.]oraussetzungen, Inhalt und Umfang auf die Regelungen ankommen, die bei dem [X.] zu 1. für das [X.]ersorgungswerk maßgeblich waren. Aufgrund des Wortlauts war für den Kläger zudem erkennbar, dass ihm Leistungen nicht aus individuellen Gründen, sondern nur als Teil der Gesamtbelegschaft zukommen sollten.

(b) Aufgrund des Standardinformationsschreibens des [X.] zu 1. zur betrieblichen Altersversorgung und des diesem beigefügten Schreibens über das Angebot der [X.], das er bei seiner Einstellung erhalten hatte, war dem Kläger auch bekannt, dass die Krankenhausleitung gemeinsam mit dem Betriebsrat die Einführung der betrieblichen Zusatzversorgung für die [X.] beschlossen hatte. Dieses Schreiben ließ nur den Schluss zu, dass der Beklagte zu 1. in Nr. 7 des Arbeitsvertrages keine Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in der Weise erteilen wollte, dass die [X.]ersorgung unabhängig von den zwischen ihm und dem Betriebsrat vereinbarten Bestimmungen über die betriebliche Altersversorgung gewährt werden sollte, sondern dass die jeweils unter den [X.]n ausgehandelten [X.]ersorgungsbedingungen maßgeblich sein sollten.

Die dem Kläger übergebenen Informationsschreiben können bei der Auslegung von Nr. 7 des Arbeitsvertrages berücksichtigt werden. Zwar ist es eine Folge der objektiven, typisierten Auslegung, dass Umstände, die allein den konkreten [X.]ertragspartnern bekannt waren oder die den besonderen Einzelfall kennzeichnen, bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen grundsätzlich nicht herangezogen werden dürfen. Dies ergibt sich auch aus § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB, wonach die den [X.]ertragsschluss begleitenden Umstände nur bei der Prüfung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB zu berücksichtigen sind (vgl. [X.] 7. Dezember 2005 - 5 [X.] - Rn. 41, [X.]E 116, 267; 18. Mai 2010 - 3 [X.] - Rn. 37, [X.] § 310 Nr. 9; 15. Juni 2010 - 3 [X.] - Rn. 26, [X.] [X.] § 1 Lebensversicherung Nr. 31 = EzA [X.] § 1 Lebensversicherung Nr. 9). Dies bedeutet allerdings nicht, dass jegliche Begleitumstände für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen unbedeutend sind. Ausgeschlossen sind vielmehr nur [X.] Umstände. Zur Auslegung heranzuziehen sind hingegen Begleitumstände, die nicht ausschließlich die konkrete [X.]ertragsabschlusssituation betreffen, sondern den Abschluss einer jeden vergleichbaren vertraglichen Abrede begleiten. Dies trifft für die dem Kläger überreichten Informationsschreiben zu. Sämtliche nach dem 1. Januar 1995 eingestellten [X.] haben bei ihrer Einstellung nicht nur das Standardschreiben des [X.] zu 1. zur betrieblichen Altersversorgung, sondern auch das diesem Schreiben beigefügte Schreiben über das Angebot der [X.] erhalten.

(c) Etwas anderes folgt nicht aus der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB. Die Anwendung dieser Bestimmung kommt erst in Betracht, wenn nach Ausschöpfung aller Auslegungsmethoden ein nicht behe[X.]arer Zweifel verbleibt (vgl. [X.] 29. April 2008 - 3 [X.] - Rn. 29, [X.] [X.] § 2 Nr. 58 = EzA [X.] § 2 Nr. 30; 2. Juli 2009 - 3 [X.] - Rn. 23, [X.] [X.] § 1b Nr. 9; 18. Mai 2010 - 3 [X.] - Rn. 38, [X.] § 310 Nr. 9). Dies ist hier nicht der Fall.

(d) Die unter dem 7./8. August 2002 zwischen dem [X.] zu 1. und [X.] geschlossene [X.]ereinbarung, die entgegen der Auffassung des [X.] kein [X.]ertrag zu seinen Gunsten iSd. § 328 BGB ist, kann bei der Auslegung der Nr. 7 seines Arbeitsvertrages nicht berücksichtigt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob ihm der Inhalt der [X.]ereinbarung zum [X.]punkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages überhaupt bekannt war. Die [X.]ereinbarung betraf die konkrete Abschlusssituation der Parteien und war nicht typisch für die Situation, in der sich die anderen [X.] bei Abschluss ihrer Arbeitsverträge befanden. Im Übrigen ergibt sich aus § 2 der [X.]ereinbarung, dass die Regelungen über die Zusatzversorgung gerade nicht weitergelten sollten, sondern beim [X.] zu 1. eine eigene betriebliche Altersversorgung bestand.

[X.]) Der Kläger kann daraus, dass [X.], die vor Inkrafttreten der [X.] vom 29. März 2000 in die Dienste des [X.] zu 1. getreten waren, zunächst Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf individualvertraglicher Grundlage, nämlich aufgrund einer [X.], erworben hatten, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Abgesehen davon, dass die [X.] für ihn zu keinem [X.]punkt gegolten hat, haben die Betriebsparteien die zunächst auf der [X.] beruhenden Ansprüche mit der [X.] nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft auf eine neue Grundlage gestellt. Die [X.] wurde durch die [X.] endgültig abgelöst und lebte daher nach Kündigung der [X.] nicht wieder auf (zur Möglichkeit der [X.], an die Stelle einzelvertraglicher Rechtsgrundlagen eine Betriebsvereinbarung als Anspruchsnorm zu setzen vgl. [X.] 27. August 1996 - 3 [X.] - zu [X.] b der Gründe).

(1) Für den Streitfall kann offenbleiben, ob es den [X.]n möglich war, mit der [X.] auch die Ansprüche der Alt-Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnisse im Wege des Betriebsteilübergangs nach § 613a BGB vom [X.] auf den [X.] zu 1. übergegangen waren, auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach dem [X.] endgültig abzulösen.

Die [X.] enthält mit der unter „1.“ geregelten Altersversorgung für die Alt-Mitarbeiter und der unter „2.“ geregelten Altersversorgung für die [X.] zwei inhaltlich selbständige Regelungskomplexe, die jeweils Gegenstand einer gesonderten, eigenständigen Betriebsvereinbarung sein könnten mit der Folge, dass der Beklagte zu 1. sogar berechtigt gewesen wäre, die [X.] nur für eine der Arbeitnehmergruppen zu kündigen (vgl. zur Möglichkeit der Teilkündigung in einem solchen Fall [X.] 6. November 2007 - 1 [X.] - Rn. 30, [X.]E 124, 314). Deshalb sind beide Regelungskomplexe rechtlich getrennt zu beurteilen. Die [X.] hatten zumindest hinsichtlich der [X.] den Willen, die [X.] auf Dauer durch die [X.] zu ersetzen.

In der Betriebsvereinbarung wird hinsichtlich der [X.] an keiner Stelle an bereits bestehende Ansprüche aufgrund einer [X.] angeknüpft; vielmehr werden den Mitarbeitern die Ansprüche mit der [X.] selbst eingeräumt, wobei der [X.] ausdrücklich als Bestandteil der [X.] bezeichnet wird. Zudem ist zu berücksichtigen, dass bereits die [X.] mit dem Betriebsrat abgestimmt war. Wenn die [X.] später eine inhaltlich übereinstimmende Betriebsvereinbarung schließen, kann dies nur bedeuten, dass die Betriebsvereinbarung nunmehr dauerhaft an die Stelle der [X.] treten und alleinige Grundlage der Ansprüche der Mitarbeiter sein soll.

(2) Mit dem Abschluss der [X.] ist die den [X.]n erteilte [X.] erloschen. [X.]orliegend kann offenbleiben, ob eine Betriebsvereinbarung, die einem kollektiven Günstigkeitsvergleich standhält, eine [X.] ohne weiteres auf Dauer ablösen kann (in diesem Sinne wohl [X.] 21. September 1989 - 1 [X.] - zu I[X.] der Gründe, [X.]E 62, 360; 24. März 1992 - 1 [X.] - zu [X.]; 28. März 2000 - 1 [X.] - zu [X.], [X.]E 94, 179) oder ob sie die Ansprüche aus der [X.] nur verdrängt mit der Folge, dass diese nach Kündigung der Betriebsvereinbarung wieder aufleben (gegen eine Ersetzungswirkung Berg in [X.]Kittner/[X.]/[X.] Betr[X.]G 12. Aufl. § 77 Rn. 24; [X.]/[X.] 11. Aufl. § 77 Betr[X.]G Rn. 78). Dass die [X.] mit Abschluss der [X.] erloschen ist, folgt jedenfalls daraus, dass sie unter dem [X.]orbehalt der Änderung durch nachfolgende betriebliche Regelungen stand. Darüber hinaus waren die [X.] auch deshalb zur endgültigen Ersetzung der den [X.]n erteilten [X.] durch die [X.] berechtigt, weil der Beklagte zu 1. sich mit der [X.] den Widerruf des [X.]ersorgungsversprechens aus sachlichen Gründen vorbehalten hatte.

(a) Die den [X.]n erteilte [X.] stand unter dem [X.]orbehalt der Änderung durch nachfolgende betriebliche Regelungen.

([X.]) [X.]ertraglich begründete Ansprüche von Arbeitnehmern auf Sozialleistungen, die auf eine [X.] zurückgehen, können durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung abgelöst werden, wenn der Arbeitgeber sich bei der Zusage eine Abänderung durch Betriebsvereinbarung vorbehalten hat. Ein derartiger Änderungsvorbehalt kann sich, ohne ausdrücklich formuliert zu sein, auch aus den Gesamtumständen ergeben, zB aus dem Hinweis, dass die Leistung auf mit dem Betriebsrat abgestimmten Richtlinien beruhe. Dies legt bei dem Erklärungsempfänger die Folgerung nahe, dass die vom Arbeitgeber zu erbringenden Leistungen in Abstimmung mit dem Betriebsrat umgestaltet werden können ([X.] 10. Dezember 2002 - 3 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.] BGB § 611 Gratifikation Nr. 252).

([X.]) So liegt der Fall hier.

Die Mitarbeiter, die nach dem 1. Januar 1995, aber vor dem Inkrafttreten der [X.] eingestellt worden waren, hatten aufgrund des dem Standardinformationsschreiben des [X.] zu 1. zur betrieblichen Altersversorgung beigefügten Schreibens über das Angebot der [X.] Kenntnis davon, dass die Krankenhausleitung gemeinsam mit dem Betriebsrat die Einführung der betrieblichen Zusatzversorgung für die [X.] beschlossen hatte. Hierdurch wurde klargestellt, dass der Betriebsrat in den Entscheidungsprozess eingeschaltet und an der Entscheidung beteiligt war. Es war für die [X.] somit erkennbar, dass der Beklagte zu 1. keine Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in der Weise erteilen wollte, dass ihnen die [X.]ersorgung unabhängig von den zwischen dem [X.] zu 1. und dem Betriebsrat abgesprochenen Bestimmungen über die betriebliche Altersversorgung zustehen sollte. Sie mussten daher damit rechnen, dass auch Änderungen der betrieblichen Altersversorgung in Absprache mit dem Betriebsrat vorgenommen werden würden und die jeweils unter den [X.]n ausgehandelten [X.]ersorgungsbedingungen maßgeblich sein sollten.

(b) Unabhängig davon hat die [X.] die den [X.]n erteilte [X.] auch deshalb ersetzt, weil der Beklagte zu 1. sich in der [X.] den Widerruf des [X.]ersorgungsversprechens aus sachlichen Gründen vorbehalten hatte.

([X.]) Eine durch eine [X.] begründete und deshalb auf einzelvertraglicher Grundlage beruhende betriebliche Ordnung ist gegen [X.]erschlechterungen zwar grundsätzlich durch das Günstigkeitsprinzip geschützt. Dieses Prinzip bewirkt, dass günstigere arbeitsvertragliche Regelungen auch dann, wenn sie auf eine [X.] zurückgehen, grundsätzlich gegenüber nachträglichen verschlechternden Betriebsvereinbarungen wirksam bleiben (vgl. [X.] 17. Juni 2003 - 3 [X.] [X.] 2 der Gründe, [X.]E 106, 301). Eine [X.]erschlechterung der durch [X.] begründeten Rechte durch eine Betriebsvereinbarung kommt jedoch ausnahmsweise in Betracht, wenn der Arbeitgeber sich den Widerruf der [X.] vorbehalten hat. Da die Arbeitnehmer in einem solchen Fall stets mit einer Abänderung ihrer individualvertraglichen Positionen rechnen müssen, bestehen keine Bedenken dagegen, die auf der arbeitsvertraglichen Regelung beruhenden Ansprüche auf eine inhaltsgleiche kollektiv-rechtliche Grundlage zu stellen ([X.] 16. September 1986 - [X.] 1/82 - [X.]E 53, 42).

([X.]) Der Beklagte zu 1. hatte sich in der [X.] den Widerruf des [X.]ersorgungsversprechens aus sachlichen Gründen vorbehalten. Er hatte den [X.]n, die nach dem 1. Januar 1995, aber vor dem Inkrafttreten der [X.] in seine Dienste getreten waren, Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt, die über eine Unterstützungskasse durchgeführt werden sollten. Nach § 1b Abs. 4 [X.] ist eine Unterstützungskasse eine rechtsfähige [X.]ersorgungseinrichtung, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch einräumt. Dementsprechend sehen Satzungen und Richtlinien von Unterstützungskassen regelmäßig vor, dass die Leistungen freiwillig und mit der Möglichkeit jederzeitigen Widerrufs gewährt werden, dass auf die Leistungen kein Rechtsanspruch besteht und ein solcher auch durch wiederholte oder regelmäßige Zuwendungen nicht begründet werden kann. So verhält es sich ausweislich § 15 [X.] auch im vorliegenden Fall. Sämtliche [X.] hatten zudem eine Erklärung abgegeben, dass sie mit der Freiwilligkeit der Leistung einverstanden waren.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. 17. Mai 1973 - 3 [X.] - [X.]E 25, 194; 5. Juli 1979 - 3 [X.] - zu I der Gründe, [X.]E 32, 56; 16. Februar 2010 - 3 [X.] - Rn. 37, [X.] [X.] § 1b Nr. 10 = EzA [X.] § 1 Ablösung Nr. 48) ist der Ausschluss des Rechtsanspruchs in Satzungen und [X.]ersorgungsplänen von Unterstützungskassen als Widerrufsrecht auszulegen, das an sachliche Gründe gebunden ist. Dies beruht auf dem Entgeltcharakter der betrieblichen Altersversorgung und dem Gebot des [X.]ertrauensschutzes, dh. auf dem Gedanken, dass sie Gegenleistung für die erbrachte und noch zu erwartende Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zum Betrieb ist. Hat der Arbeitnehmer in der [X.]ergangenheit dem Betrieb angehört und damit seine Leistung erbracht, kann ihm der Ausschluss des Rechtsanspruchs auf die Gegenleistung nicht entgegengehalten werden. Dies hat in der Senat zuletzt in seiner Entscheidung vom 16. Februar 2010 (- 3 [X.] - Rn. 37, [X.] [X.] § 1b Nr. 10 = EzA [X.] § 1 Ablösung Nr. 48) nochmals ausdrücklich bestätigt. [X.]erfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Auslegung bestehen nicht (vgl. B[X.]erfG 19. Oktober 1983 - 2 BvR 298/81 - B[X.]erfGE 65, 196; 14. Januar 1987 - 1 BvR 1052/79 - zu [X.] 2 der Gründe, B[X.]erfGE 74, 129).

Da der Arbeitgeber, der die betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse abwickelt, sein [X.]ersorgungsversprechen regelmäßig in dem Umfang begrenzen will, wie es die Satzung und die Richtlinien vorsehen (vgl. [X.] 5. Juli 1979 - 3 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 32, 56), beinhaltet auch seine [X.]ersorgungszusage diesen Widerrufsvorbehalt. In Ermangelung anderweitiger Absprachen war die Widerrufsmöglichkeit aus sachlichem Grund somit integraler Bestandteil auch der vom [X.] zu 1. zugesagten [X.]ersorgung.

(c) Da die [X.] die [X.] dauerhaft abgelöst hat, lebten mit der Kündigung der [X.] die ursprünglich auf der [X.] beruhenden Ansprüche nicht wieder auf (vgl. [X.] 11. Mai 1999 - 3 [X.] - zu [X.] 2 der Gründe, [X.]E 91, 310; 24. Januar 2006 - 3 [X.] - Rn. 40, [X.] [X.] § 1 Ablösung Nr. 50 = EzA [X.] § 1 Ablösung Nr. 46).

cc) Neben dem Anspruch des [X.] aus der [X.] bestand - entgegen seiner Rechtsauffassung - auch kein Anspruch aus betrieblicher Übung. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] kann ein solcher Anspruch nur entstehen, wenn es an einer anderen kollektiv- oder individualrechtlichen Grundlage für die Leistungsgewährung fehlt (vgl. 20. Juni 2007 - 10 [X.] - Rn. 23 mwN, [X.], 1293). Dies ist hier nicht der Fall.

b) Der mit dem Hauptantrag zu 1. geltend gemachte Anspruch kann nicht auf die [X.] gestützt werden. Die [X.] hat aufgrund der Kündigung vom 19. Juli 2006 mit Ablauf der Kündigungsfrist am 20. Oktober 2006 geendet. Die Kündigung ist wirksam. Da der Beklagte zu 1. sachlich-proportionale Gründe für einen Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse hatte und eine Nachwirkung der [X.] nicht eingetreten ist, ist diese als Grundlage für eine weitere Steigerung von [X.]ersorgungsanwartschaften über den 20. Oktober 2006 hinaus entfallen.

[X.]) Die Kündigung der [X.] ist wirksam. Sie bedurfte entgegen der Auffassung des [X.] nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats.

(1) Bei der von dem [X.] zu 1. eingerichteten Unterstützungskasse handelt es sich zwar um eine Sozialeinrichtung iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 8 Betr[X.]G (vgl. dazu [X.] 26. April 1988 - 3 [X.] - zu II 3 a der Gründe mwN, [X.]E 58, 156). § 87 Abs. 1 Nr. 8 Betr[X.]G eröffnet ein Mitbestimmungsrecht allerdings nur hinsichtlich der Form, Ausgestaltung und [X.]erwaltung der Einrichtung. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber mitbestimmungsfrei entscheiden kann, ob und in welcher Form er in seinem Unternehmen eine betriebliche Altersversorgung einführen will, welche finanziellen Mittel (Dotierungsrahmen) er dafür bereitstellt, welche Zwecke er verfolgt und welchen [X.] er begünstigen will. [X.] sind demgegenüber alle Regelungen, mit denen die zur [X.]erfügung stehenden Mittel auf die Begünstigten verteilt werden, sowie die [X.]erwaltung der vom Trägerunternehmen eingeschalteten Sozialeinrichtung (vgl. [X.] 10. März 1992 - 3 [X.] - zu [X.] 1 der Gründe, [X.]E 70, 26; 11. Mai 1999 - 3 [X.] - zu I[X.] 1 der Gründe, [X.]E 91, 310; 26. September 2000 - 3 [X.] - zu [X.] 1 der Gründe).

Diese Grundsätze gelten entsprechend, wenn es um die Einstellung von [X.]ersorgungsleistungen geht. So, wie der Arbeitgeber mitbestimmungsfrei eine Sozialeinrichtung errichten kann, kann er sie auch ohne Mitwirkung des Betriebsrats schließen oder ihren Zweck ändern. Der Betriebsrat kann nicht über § 87 Abs. 1 Nr. 8 Betr[X.]G den Fortbestand einer Sozialeinrichtung gegen den Willen des Arbeitgebers erzwingen. Soweit der Arbeitgeber mit der Kündigung einer Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung die Ansprüche der Arbeitnehmer völlig beseitigen will, ist deshalb nach ständiger Rechtsprechung ein Mitbestimmungsrecht nicht gegeben.

(2) So liegt der Fall hier. Der Beklagte zu 1. hat mit der Kündigung der [X.] zum Ausdruck gebracht, dass er die Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vollständig einstellen und das [X.]ersorgungswerk schließen wollte. Hierzu bedurfte es nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats.

[X.]) Die [X.] ist auch nicht aus anderen Gründen als Anspruchsgrundlage für eine weitere Steigerung der Anwartschaften über den 20. Oktober 2006 hinaus erhalten geblieben.

(1) Wird eine Betriebsvereinbarung über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung wirksam gekündigt, wird das [X.]ersorgungswerk nicht nur für die Zukunft, dh. für Neueintretende, geschlossen. Auch Arbeitnehmer, die zum [X.]punkt der Kündigung durch die Betriebsvereinbarung begünstigt werden, sind von der Kündigung betroffen. Mit der Kündigung entfällt die unmittelbare und zwingende Wirkung der Betriebsvereinbarung und damit auch die Rechtsgrundlage für die Entstehung des [X.]ollanspruchs bei allen betriebsangehörigen Arbeitnehmern, die diesen [X.]ollanspruch noch nicht durch Erreichen des [X.] erdient haben. Der Anspruchserwerb erfordert, dass die dafür notwendigen [X.]oraussetzungen unter der Geltung der [X.]ersorgungszusage erfüllt werden. Ist die Zusage aufgehoben, können deren Bedingungen nicht mehr erfüllt werden (st. Rspr., vgl. [X.] 18. September 2001 - 3 [X.] II 2 b cc der Gründe, [X.]E 99, 75; 25. Mai 2004 - 3 [X.]/03 - zu I 1 der Gründe, EzA [X.] § 2 Nr. 21). Allerdings führt die Kündigung einer Betriebsvereinbarung über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht ohne weiteres zum Wegfall der bereits erworbenen [X.]ersorgungsrechte.

(2) Zwar räumt das Betr[X.]G in § 77 Abs. 5 das Kündigungsrecht uneingeschränkt ein. Die Ausübung dieses Rechts bedarf keiner Rechtfertigung und unterliegt keiner inhaltlichen Kontrolle (st. Rspr., vgl. [X.] 10. März 1992 - 3 [X.] - zu II 2 c der Gründe, [X.]E 70, 41; 11. Mai 1999 - 3 [X.] - zu II 1 der Gründe, [X.]E 91, 310; 17. August 1999 - 3 [X.] - zu [X.] 4 a der Gründe, [X.]E 92, 203; 18. September 2001 - 3 [X.] II 2 b [X.] der Gründe, [X.]E 99, 75). Allerdings kann, soweit es um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung geht, der Arbeitnehmer grundsätzlich erwarten, dass er für die von ihm erbrachten [X.]orleistungen durch Betriebszugehörigkeit, die er nur einmal erbringen kann, auch die ihm in Aussicht gestellte Gegenleistung erhält, soweit dem nicht Gründe auf Seiten des Arbeitgebers entgegenstehen, die seine schützenswerten Interessen überwiegen (vgl. [X.] 11. Mai 1999 - 3 [X.] - zu [X.] 2 a der Gründe, [X.]E 91, 310). [X.]or diesem Hintergrund ist die sich aus § 77 Abs. 5 Betr[X.]G für die Anwartschaften ergebende einschneidende Wirkung der Kündigung einer Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung mit Hilfe der aus dem Rechtsst[X.]tsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsätze des [X.]ertrauensschutzes und der [X.]erhältnismäßigkeit zu begrenzen (vgl. [X.] 11. Mai 1999 - 3 [X.] - zu [X.] 2 der Gründe, [X.]E 91, 310). Deshalb gehen die Möglichkeiten eines Arbeitgebers, durch Kündigung einer Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung auf die [X.]ersorgungsanwartschaften der begünstigten Arbeitnehmer einzuwirken, nicht weiter als die Möglichkeiten der [X.] im Rahmen von Aufhebungs- oder Änderungsvereinbarungen (vgl. [X.] 11. Mai 1999 - 3 [X.] - zu [X.] 2 a der Gründe, [X.]E 91, 310). Die aufgrund einer Betriebsvereinbarung erdienten Besitzstände der bisher Begünstigten werden gegenüber einer Kündigung ebenso geschützt wie gegenüber einer ablösenden Betriebsvereinbarung (vgl. [X.] 11. Mai 1999 - 3 [X.] - zu [X.] 2 a der Gründe, [X.]E 91, 310).

(3) Bei einer ablösenden Betriebsvereinbarung sind Eingriffe in Anwartschaften nur unter bestimmten [X.]oraussetzungen zulässig. Den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer müssen entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenübergestellt werden (vgl. [X.] 17. November 1992 - 3 [X.] - zu II der Gründe, [X.]E 71, 372; 11. Mai 1999 - 3 [X.] - zu I[X.], [X.]E 91, 310; 17. August 1999 - 3 [X.] - zu B [X.], [X.]E 92, 203). Dabei ist zwischen dem bereits erdienten Teilbetrag, der erdienten Dynamik und den nicht erdienten Zuwächsen zu unterscheiden.

Am stärksten geschützt ist der Teilbetrag einer [X.]ersorgungsanwartschaft, der bei Inkrafttreten der Neuregelung bereits erdient war (erdienter Teilbetrag) und sich nach den Grundsätzen einer zeitanteiligen Berechnung gem. § 2 [X.] ergeben würde. Eine Kürzung dieses Teilbetrages ist nur in seltenen Ausnahmefällen zulässig. In den erdienten Teilbetrag kann allenfalls aus zwingenden Gründen eingegriffen werden. [X.] und besonders schutzwürdig ist aber auch eine Rentensteigerung in der Zukunft, wenn sie unabhängig von weiterer Betriebszugehörigkeit anwachsen sollte (erdiente Dynamik). In eine solche Dynamik, die eine Rentensteigerung nach dienstzeitunabhängigen Bezugsmerkmalen vorsieht, kann nur aus einem „triftigen“ Grund eingegriffen werden (vgl. [X.] 30. April 1985 - 3 [X.] - zu B [X.] b der Gründe, [X.]E 48, 337). Die geringsten Anforderungen sind an Eingriffe in zukünftige und damit noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwächse zu stellen. Dafür sind sachlich-proportionale Gründe erforderlich, aber auch ausreichend (vgl. [X.] 11. Dezember 2001 - 3 [X.]/00 - zu [X.] der Gründe, [X.]E 100, 76; 12. Oktober 2004 - 3 [X.] - zu [X.] a der Gründe, [X.]E 112, 155). Darüber hinaus bewirkt der Grundsatz der [X.]erhältnismäßigkeit, dass regelmäßig zunächst die Besitzstände der niedrigeren Stufen abzubauen sind, bevor in besser geschützte Besitzstände eingegriffen wird (vgl. [X.] 11. Mai 1999 - 3 [X.] - zu I[X.], [X.]E 91, 310; 26. September 2000 - 3 [X.] - zu [X.] 3 b der Gründe; 9. Dezember 2008 - 3 [X.] - Rn. 31, [X.] [X.] § 9 Nr. 22 = EzA [X.] § 1 Ablösung Nr. 47).

Im Umfang dieser aus den Grundsätzen der [X.]erhältnismäßigkeit und des [X.]ertrauensschutzes folgenden Beschränkungen bleibt die Betriebsvereinbarung auch nach ihrer Kündigung als normativ unmittelbar und zwingend fortgeltende kollektiv-rechtliche Grundlage der [X.]ersorgungsanwartschaften erhalten (vgl. [X.] 17. August 1999 - 3 [X.] - zu [X.] 3 b der Gründe, [X.]E 92, 203).

(4) In Anwendung dieser Grundsätze hat die form- und fristgerechte Kündigung der [X.] durch den [X.] zu 1., die umfassend erklärt wurde und nicht auf einen bestimmten Personenkreis oder bestimmte Besitzstände beschränkt war, zwar zur Folge, dass diese Betriebsvereinbarung für die [X.] im Umfang der erdienten Teilbeträge als normativ unmittelbar und zwingend fortgeltende kollektiv-rechtliche Grundlage erhalten bleibt. Die Chance, weitere dienstzeitabhängige Zuwächse zu [X.], ist infolge der Kündigung jedoch entfallen. Der Beklagte zu 1. hatte sachlich-proportionale Gründe für einen Eingriff in diesen Besitzstand. Insoweit gilt die [X.] nicht normativ und zwingend fort.

(a) Die [X.] haben nichts dafür vorgetragen, dass dem [X.] zu 1. für einen Eingriff in den erdienten Teilbetrag ein zwingender Grund zur Seite stand. Nach ihrem [X.]orbringen sollte die Kündigung - obgleich umfassend ausgesprochen - auch nicht zum Fortfall dieses Besitzstandes führen. Insoweit wirkt die [X.] als normativ unmittelbar und zwingend geltende kollektiv-rechtliche Grundlage der [X.]ersorgungsanwartschaften fort.

(b) Der für die [X.] geltende [X.] sieht eine Rentensteigerung nach dienstzeitunabhängigen Bezugsmerkmalen nicht vor. Dies gilt auch für die Überschussanteile aus der abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung, die gemäß § 9 Abs. 3 [X.] bis zur Beendigung der Dienstzeit zur Erhöhung der [X.]ersorgungsanwartschaften verwendet werden. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, mit der Abführung künftiger Beiträge würde sich die Wahrscheinlichkeit von Überschüssen auch bezogen auf die bereits früher eingezahlten Beiträge erhöhen, handelte es sich insoweit allenfalls um unbestimmte Chancen, jedoch nicht um eine bereits erdiente Dynamik (vgl. [X.] 19. April 2005 - 3 [X.] B [X.], [X.] [X.] § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 9 = EzA [X.] § 1 Ablösung Nr. 43). Die Kündigung der [X.] konnte deshalb von vornherein nicht zu einem Eingriff in eine erdiente Dynamik der [X.] führen.

(c) Für den erfolgten Eingriff in noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwächse hatte der Beklagte zu 1. die hierfür erforderlichen [X.].

([X.]) Unter [X.]n sind willkürfreie, nachvollziehbare und anerkennenswerte Gründe zu verstehen, die auf einer wirtschaftlich ungünstigen Entwicklung des Unternehmens oder einer Fehlentwicklung der betrieblichen Altersversorgung beruhen können (vgl. [X.] 11. Mai 1999 - 3 [X.] - zu II[X.] c [X.] der Gründe, [X.]E 91, 310). Dabei müssen wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht das für einen triftigen Grund erforderliche Ausmaß erreicht haben. Eine langfristige Substanzgefährdung oder eine dauerhaft unzureichende Eigenkapitalverzinsung ist nicht erforderlich. Zur Rechtfertigung des Eingriffs bedarf es auch weder der sachverständigen Feststellung einer insolvenznahen wirtschaftlichen Notlage noch eines ausgewogenen, die Sanierungslasten angemessen verteilenden Sanierungsplans (vgl. [X.] 16. Februar 2010 - 3 [X.] - Rn. 61, [X.] [X.] § 1b Nr. 10 = EzA [X.] § 1 Ablösung Nr. 48). Ebenso wenig ist es notwendig, dass Maßnahmen zur Kosteneinsparung ausgeschöpft sind, bevor Eingriffe in künftige Zuwächse vorgenommen werden (vgl. [X.] 19. April 2005 - 3 [X.] [X.][X.] [X.] der Gründe, [X.] [X.] § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 9 = EzA [X.] § 1 Ablösung Nr. 43). Es geht nur darum, die Willkürfreiheit des Eingriffs in noch nicht erdiente Zuwächse zu belegen.

Allerdings reicht regelmäßig allein der allgemeine Hinweis auf wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht aus, um einen sachlichen Grund für einen Eingriff in nicht erdiente Zuwächse zu belegen. [X.]ielmehr sind die wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Einzelnen darzutun. Anderweitige Sanierungsmöglichkeiten müssen zumindest erwogen worden sein und ihre Unterlassung muss plausibel erläutert werden. Maßnahmen, die auf den ersten Blick dem [X.] offen zuwiderlaufen, müssen erklärt werden und einleuchtend sein. Hat ein unabhängiger Sachverständiger Feststellungen getroffen, die einen dringenden Sanierungsbedarf begründen, ist davon auszugehen, dass sachlich-proportionale Gründe vorliegen, die die Annahme willkürlichen Arbeitgeberverhaltens ausschließen. Allenfalls offensichtliche und ergebnisrelevante Fehler oder die Erstellung der Bilanz entgegen den anerkannten Regeln können dann der Annahme entgegenstehen, ein Eingriff zu [X.]en sei nicht willkürlich erfolgt (vgl. [X.] 16. Februar 2010 - 3 [X.] - Rn. 62, [X.] [X.] § 1b Nr. 10 = EzA [X.] § 1 Ablösung Nr. 48).

Darüber hinaus hat der Arbeitgeber darzulegen, inwieweit die Eingriffe in die betriebliche Altersversorgung in der eingetretenen wirtschaftlichen Situation verhältnismäßig waren. Es sind sämtliche Maßnahmen darzutun, die unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Kosteneinsparung zu dienen bestimmt waren. Der Eingriff in das betriebliche [X.]ersorgungswerk muss sich in ein nachvollziehbar auf eine [X.]erbesserung der wirtschaftlichen Lage ausgerichtetes Gesamtkonzept einpassen (vgl. [X.] 17. August 1999 - 3 [X.] - zu [X.] 4 c der Gründe, [X.]E 92, 203).

([X.]) Die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der [X.] ist in erster Linie Sache des Berufungsgerichts, die in der Revision nur beschränkt darauf überprüft werden kann, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt, bei der Unterordnung des - bindend iSd. § 559 Abs. 2 ZPO - festgestellten Sachverhalts unter den Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder bei der gebotenen Interessenabwägung nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind oder ob das Ergebnis in sich widersprüchlich ist (vgl. [X.] 16. Februar 2010 - 3 [X.] - Rn. 55, [X.] [X.] § 1b Nr. 10 = EzA [X.] § 1 Ablösung Nr. 48).

(cc) Derartige Rechtsfehler lässt das angefochtene Urteil nicht erkennen. Das [X.] hat weder den Rechtsbegriff selbst verkannt noch bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter den Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt. Es hat auch bei der gebotenen Interessenabwägung alle wesentlichen Umstände berücksichtigt.

Der Beklagte zu 1. befand sich zum [X.]punkt der Kündigung der [X.] in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage. Er hatte in den Jahren 2003 bis 2005 im operativen Geschäft [X.]erluste erwirtschaftet, die im [X.] nur durch Auflösung finanzieller Rücklagen hatten ausgeglichen werden können. Die [X.]erluste waren entstanden, obwohl der Beklagte zu 1. in der [X.] von 1995 bis 2005 beim [X.] insg. 40 Arbeitsplätze und bis zum 1. April 2006 weitere 25 [X.]ollzeitstellen abgebaut hatte. Weitere Einsparmöglichkeiten hatte er zumindest geprüft. Diese schwierige wirtschaftliche Situation wirkte trotz des [X.] im operativen Bereich erzielten Überschusses fort. Ausweislich der sachverständigen Feststellungen der [X.] über die mittelfristige Geschäftsplanung bis 2009 reichte die Kündigung der [X.] noch nicht einmal aus, um eine Insolvenzgefahr für das [X.] auszuschließen. Dazu steht es nicht im Widerspruch, dass der Beklagte zu 1. den Mitarbeitern neue Arbeitsverträge anbot, die die Anwendung des T[X.]öD sowie die Zahlung eines [X.] und einer Alterssicherungszulage beinhalteten. Weder der [X.], der erstmals im Jahr 2008 zur Auszahlung kam, noch die Alterssicherungszulage laufen dem vom [X.] zu 1. dargelegten [X.] zuwider, sondern fügen sich nahtlos in das Sanierungskonzept ein. Mit den neuen [X.]erträgen wollte der Beklagte zu 1. die Arbeitsvertragsbedingungen im Rahmen weiterer Sanierungsbemühungen für sich kostengünstiger gestalten.

cc) Entgegen der Rechtsauffassung des [X.] wirkt die gekündigte [X.] nicht gem. § 77 Abs. 6 Betr[X.]G nach.

(1) Nach § 77 Abs. 6 Betr[X.]G gelten nur die Regelungen von Betriebsvereinbarungen über Gegenstände der erzwingbaren Mitbestimmung weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Betriebsvereinbarungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind nur teilmitbestimmt. Der Arbeitgeber kann mitbestimmungsfrei darüber entscheiden, ob, in welchem Umfang und für welchen [X.] er finanzielle Mittel zur betrieblichen Altersversorgung zur [X.]erfügung stellt. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach dem hier einschlägigen § 87 Abs. 1 Nr. 8 Betr[X.]G besteht nur insoweit, als es um die [X.]erteilung der vom Arbeitgeber zur [X.]erfügung gestellten Mittel geht. Da Sinn der Nachwirkung - zumindest auch - die kontinuierliche Wahrung betriebsverfassungsrechtlicher Mitbestimmungsrechte ist (vgl. [X.] 9. Dezember 2008 - 3 [X.] - Rn. 46 mwN, [X.] [X.] § 9 Nr. 22 = EzA [X.] § 1 Ablösung Nr. 47), scheidet, sofern nach den Angaben des Arbeitgebers kein [X.]erteilungsspielraum besteht, nicht nur eine Mitbestimmung, sondern auch eine Nachwirkung aus (vgl. [X.] 5. Oktober 2010 - 1 [X.] - Rn. 26, [X.], 252). Im Streitfall liegen die [X.]oraussetzungen für eine Nachwirkung gemäß § 77 Abs. 6 Betr[X.]G nach diesen Grundsätzen nicht vor, weshalb offenbleiben kann, ob bei Betriebsvereinbarungen, die nur Leistungen der betrieblichen Altersversorgung regeln, eine Nachwirkung ohnehin nicht in Betracht kommt.

(2) Der Beklagte zu 1. hatte die Kündigung der [X.], deren alleiniger Gegenstand Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind, ohne jede Einschränkung auf einen bestimmten Personenkreis oder bestimmte Besitzstände erklärt. Er wollte die Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vollständig einstellen. Hierzu bedurfte es nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats. Eine Nachwirkung kommt daher nicht in Betracht (vgl. [X.] 11. Mai 1999 - 3 [X.] - zu I[X.] 1 der Gründe, [X.]E 91, 310; 17. August 1999 - 3 [X.] - zu [X.] 5 a der Gründe, [X.]E 92, 203; 18. September 2001 - 3 [X.] I[X.] [X.] (1) der Gründe, [X.]E 99, 75; 26. August 2008 - 1 [X.] - Rn. 16, [X.]E 127, 297; 5. Oktober 2010 - 1 [X.] - Rn. 20, [X.], 252).

(3) Eine Nachwirkung der gekündigten [X.] über den 20. Oktober 2006 hinaus ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beklagte zu 1. mit der Kündigung dem Betriebsrat ein Angebot auf Abschluss einer inhaltsgleichen Betriebsvereinbarung unterbreitet hatte mit der Maßgabe, das [X.]ersorgungswerk nur für Neuzugänge ab dem 21. Oktober 2006 zu schließen.

Das mit der Kündigung der [X.] verbundene befristete Angebot des [X.] zu 1. betrifft keine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit. Der Beklagte zu 1. wollte an die Stelle der bisherigen [X.]ersorgungsregelung kein anderes [X.]ersorgungswerk setzen mit zwar verringertem, aber einer mitbestimmungspflichtigen Umverteilung zugänglichem Dotierungsrahmen. Das bisherige [X.]ersorgungswerk sollte nur für ab dem 21. Oktober 2006 neu eingestellte Arbeitnehmer geschlossen werden. Es sollte daher lediglich der begünstigte Personenkreis geändert werden. Der [X.]erteilungsplan für die von der Betriebsvereinbarung bislang erfassten Mitarbeiter sollte hingegen nicht geändert, sondern beibehalten werden. Die beabsichtigte Änderung unterlag deshalb nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 Betr[X.]G (vgl. [X.] 5. Oktober 2010 - 1 [X.] - Rn. 21, [X.], 252).

(4) Die [X.] wirkt auch nicht deshalb nach § 77 Abs. 6 Betr[X.]G nach, weil der Beklagte zu 1. seinen Arbeitnehmern im Jahr 2007 den Abschluss neuer Arbeitsverträge auf der Basis der [X.]ergütungsstruktur des T[X.]öD angeboten hat, die in § 4 eine [X.]zahlung, in § 6 eine Alterssicherungszulage und in § 5 eine Besitzstandswahrung des bis zum Stichtag 20. Oktober 2006 erdienten Teilbetrages der [X.]ersorgungsanwartschaft und einen [X.]erzicht auf weitere Steigerungen aus der [X.] vorsahen. Dem steht bereits entgegen, dass die Einführung der neuen Arbeitsverträge in keinem zeitlichen Zusammenhang mit dem Ablauf der Kündigungsfrist der [X.] stand und deshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie bereits bei der Kündigung der [X.] beabsichtigt war. Zum anderen hatte die [X.] nur Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zum Gegenstand, deren [X.]erteilungsgrundsätze durch die Einführung der [X.]zahlung und der Alterssicherungszulage nicht betroffen wurden. Beides sind keine Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Für die [X.]zahlung liegt dies auf der Hand. Dies gilt aber auch für die Alterssicherungszulage. Der Beklagte zu 1. hatte sich nicht verpflichtet, (erst) bei Eintritt des [X.] eine von ihm finanzierte Betriebsrente zu leisten, sondern eine laufende Zahlung zu erbringen, die vom Arbeitnehmer für seine private Altersvorsorge verwendet werden konnte, jedoch nicht musste.

Eine andere Beurteilung ist nicht deswegen geboten, weil § 5 der neuen Arbeitsverträge den Erhalt des bis zum Stichtag 20. Oktober 2006 aufgrund der [X.] erdienten Teilbetrages der [X.]ersorgungsanwartschaften und einen [X.]erzicht auf weitere Steigerungen aus der [X.] vorsieht. Mit diesem Inhalt schreibt § 5 der neuen Arbeitsverträge nur die Rechtsfolgen fest, die sich aus der Kündigung der [X.] für den erdienten Teilbetrag und die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse nach den Grundsätzen der [X.]erhältnismäßigkeit und des [X.]ertrauensschutzes ohnehin ergaben. Für die Mittel, die zur Finanzierung des erdienten Teilbetrages insgesamt benötigt wurden, bestand bereits aus Rechtsgründen kein [X.]erteilungsspielraum. Ein abweichender Leistungsplan hätte nicht aufgestellt werden können. Die für die betriebliche Altersversorgung verbliebene Dotierung hätte nur umverteilt werden können, indem bei einer Arbeitnehmergruppe unzulässigerweise in erdiente Besitzstände eingegriffen worden wäre, um anderen Arbeitnehmern die Aussicht zu erhalten, weitere Steigerungen ihrer [X.]ersorgungsanwartschaften zu [X.]. [X.]or diesem Hintergrund scheiden ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats und damit auch eine Nachwirkung aus (zur Mitbestimmungsfreiheit, wenn aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen kein [X.]erteilungsspielraum verbleibt vgl. [X.] 11. Mai 1999 - 3 [X.] - zu I[X.] 1 der Gründe, [X.]E 91, 310; 17. August 1999 - 3 [X.] - zu [X.] 5 a der Gründe, [X.]E 92, 203; 26. September 2000 - 3 [X.] - zu [X.] 3 b der Gründe).

2. Da der Kläger infolge der wirksamen Kündigung der [X.], die nicht nachwirkt, nach Ablauf der Kündigungsfrist keine weiteren Steigerungen seiner Anwartschaften [X.] konnte, ist die Beklagte zu 2. auch nicht verpflichtet, für die [X.] vom 21. Oktober 2006 bis zum 31. Dezember 2007 Beiträge iHv. insg. 1.368,53 Euro und für die [X.] ab dem 1. Januar 2008 Beiträge iHv. 4,6 % der Bruttolohnsumme des jeweiligen [X.]orjahres an die Unterstützungskasse zu zahlen.

Etwas anderes folgt nicht daraus, dass die [X.] für die [X.] im Umfang der erdienten Teilbeträge als normativ unmittelbar und zwingend fortgeltende kollektiv-rechtliche Grundlage erhalten bleibt. Dies führt nicht dazu, dass über den 20. Oktober 2006 hinaus Beiträge an die Unterstützungskasse zu entrichten sind.

Nach § 8 Satz 1 [X.] werden die [X.]ersorgungsleistungen von zwei Faktoren bestimmt: dem versorgungsfähigen [X.] und dem [X.]. Dieser beläuft sich nach § 8 Abs. 2 [X.] auf 4,6 % des versorgungsfähigen [X.]s. Finanziert und sichergestellt wurden die Leistungen der Unterstützungskasse nach Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] über [X.], an die entsprechende Beiträge durch die Unterstützungskasse zu zahlen waren. In Nr. 2 Abs. 2 Satz 1 der [X.] hatte sich der Beklagte zu 1. verpflichtet, für die [X.] 4,8 % des jeweiligen monatlichen versorgungsberechtigten Einkommens einschließlich anfallender [X.]erwaltungskosten für die Finanzierung der Zusatzversorgung an die Unterstützungskasse zu zahlen. Diese Regelungen enthalten im Hinblick auf die Finanzierung ein „Bausteinsystem“. Da der Beklagte zu 1. für die bereits erdienten Bausteine die erforderlichen Beiträge an die Unterstützungskasse gezahlt hat, ergibt sich insoweit kein Anspruch des [X.] auf Zahlung von weiteren Beiträgen zu seinen Gunsten an die Unterstützungskasse.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

Gräfl 

        

Zwanziger

        

Schlewing

        
                 

Möller

        

Schepers

                          

Meta

3 AZR 196/09

15.02.2011

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 13. März 2008, Az: 63 Ca 13322/07, Urteil

§ 1 BetrAVG, § 1b Abs 4 BetrAVG, § 77 Abs 4 BetrVG, § 77 Abs 5 BetrVG, § 77 Abs 6 BetrVG, § 87 Abs 1 Nr 8 BetrVG, § 305 BGB, § 305c Abs 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.02.2011, Az. 3 AZR 196/09 (REWIS RS 2011, 9486)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9486

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