Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2008, Az. II ZR 144/07

II. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3672

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 144/07 vom 2. Juni 2008 in dem Rechtsstreit [X.] hat am 2. Juni 2008 durch [X.], [X.], [X.] und Dr. Drescher beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 27. April 2007 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechts-streit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die [X.] bereits im März 2000 eine auf Krisenfinanzierung angelegte Entscheidung getroffen hat. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 122.237,55 • [X.] [X.] [X.] Drescher Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.05.2005 - 1 O 170/03 - [X.], Entscheidung vom 27.04.2007 - 7 U 52/05 -

Meta

II ZR 144/07

02.06.2008

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2008, Az. II ZR 144/07 (REWIS RS 2008, 3672)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3672

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7 U 52/05

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