Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 07.11.2012, Az. 7 AZR 646/10 (A)

7. Senat | REWIS RS 2012, 1657

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Gegenstand

Gesetzlicher Richterausschluss - Befangenheit eines ehrenamtlichen Richters - Rechtssekretär als Prozessvertreter in vergleichbaren Verfahren


Leitsatz

1. Wird eine Prozesspartei von einer juristischen Person als Prozessvertreter vertreten, können die für sie handlungsberechtigten Personen kraft Gesetzes vom Richteramt ausgeschlossen sein.

2. Gegen einen ehrenamtlichen Richter, der im Rahmen der Prozessvertretung für die Partei eines anderen Verfahrens gehandelt hat, das nach wesentlichen Gesichtspunkten nicht nur hinsichtlich der Rechtslage, sondern auch hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Fälle vergleichbar ist, kann die Besorgnis der Befangenheit bestehen.

Tenor

Die Ablehnung des ehrenamtlichen Richters K wird für begründet erklärt.

Gründe

1

I. Die beklagte Arbeitgeberin hat den ehrenamtlichen [X.] K abgelehnt, da dieser in anderen, denselben Sachkomplex betreffenden Verfahren für die [X.] als [X.] der dort klagenden Arbeitnehmer gehandelt hat.

2

Im vorliegenden Rechtsstreit macht der Kläger einen Wiedereinstellungsanspruch gegen die Beklagte aus einem vertraglichen Rückkehrrecht geltend. Der Kläger war zunächst bei der [X.] und ihren Rechtsvorgängern tätig. Aus Anlass der Ausgliederung von Teilen des Geschäftsfelds der [X.] wurde der Kläger zunächst beurlaubt, um für das Unternehmen tätig zu werden, das diese Geschäftsfelder übernommen hatte. Später wurde das Arbeitsverhältnis zur [X.] aufgelöst, damit der Kläger ein Arbeitsverhältnis mit dem anderen Unternehmen eingehen konnte. Im Zusammenhang mit dieser Auflösung vereinbarten die [X.]en die Anwendbarkeit einer „[X.]“ vom 8. April 2005, die zwischen der [X.] und den Unternehmen, die die übergegangenen Geschäftsfelder betrieben, einerseits sowie der [X.] [X.] andererseits geschlossen wurde. In dieser Vereinbarung war unter bestimmten Umständen ein Rückkehrrecht zur [X.] vorgesehen. Aus Anlass einer arbeitgeberseitigen Kündigung seines neuen Arbeitsverhältnisses nahm der Kläger dieses Rückkehrrecht in Anspruch. Nachdem die Beklagte dieses Rückkehrrecht in Abrede stellte, hat der Kläger das vorliegende Verfahren eingeleitet.

3

Neben dem Kläger gab es eine Vielzahl von anderen Arbeitnehmern, die unter vergleichbaren Bedingungen aus der [X.] Rückkehrrechte gegenüber der [X.] geltend machten und ihren Anspruch gerichtlich weiter verfolgten. Ein Teil der Kläger wurde in diesen Verfahren von der [X.] gerichtlich vertreten. Für diese war auch der ehrenamtliche [X.] K als Rechtssekretär tätig. Er hat in zwei gleichgelagerten Verfahren, die am selben Tag vor dem Senat terminiert waren, für die [X.] gehandelt, als diese Verfahren noch vor dem [X.] anhängig waren. Der Kläger des vorliegenden Verfahrens wird ebenfalls von der [X.] vertreten.

4

Der ehrenamtliche [X.] K hat seine Tätigkeit in den gleichgelagerten, von ihm vor dem [X.] geführten Verfahren, in den dortigen Revisionsverfahren dem Senat angezeigt. Der Sachverhalt ist den [X.]en des vorliegenden Verfahrens bekannt gemacht worden. Die Beklagte hat den ehrenamtlichen [X.] K im Hinblick auf diesen Sachverhalt abgelehnt. Der Kläger hatte Gelegenheit zur Äußerung. Er hält das Ablehnungsgesuch für unbegründet.

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II. [X.] hat Erfolg.

6

1. Der ehrenamtliche [X.] K ist nicht bereits nach § 41 Nr. 4 ZPO von der Ausübung des [X.] ausgeschlossen. Obwohl er als Rechtssekretär für die [X.], die auch vom Kläger beauftragt ist, tätig war, ist er nicht im Sinne dieser Vorschrift in der vorliegenden Sache als Prozessbevollmächtigter des [X.] aufzutreten berechtigt oder berechtigt gewesen.

7

a) Das folgt allerdings nicht bereits daraus, dass er als natürliche Person lediglich für die [X.] gehandelt hat und diese, nicht jedoch er Prozessbevollmächtigter im vorliegenden Verfahren ist. Der in § 41 Nr. 4 ZPO gebrauchte Begriff des Prozessbevollmächtigten erfasst bei einer Prozessvertretung durch eine juristische Person nicht diese Person, sondern ggf. die für sie handelnde natürliche Person.

8

aa) Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5, Abs. 3 Satz 2 ArbGG sind in der Arbeitsgerichtsbarkeit als Bevollmächtigte in bestimmten Fällen auch juristische Personen vertretungsberechtigt, deren Anteile - wie bei der [X.] - sämtlich in wirtschaftlichem Eigentum [X.]. einer [X.] stehen. Ebenso wie die Rechtsanwaltsgesellschaft (dazu § 59l [X.]) ist dabei die juristische Person selbst Prozessbevollmächtigte. Sie handelt durch ihre Organe und Vertreter (dazu auch die Formulierung in § 11 Abs. 4 Satz 3 ArbGG).

9

bb) Im Sinne des in § 41 Nr. 4 ZPO geregelten Ausschlussgrundes können trotz dieser Rechtslage „Prozessbevollmächtigte“ nur die für die vertretungsberechtigte juristische Person handelnden natürlichen Personen sein.

Der Ausschließungsgrund trägt dem Umstand Rechnung, dass die Stellung als Interessenvertreter im Prozess mit der Ausübung des [X.]amtes wegen des aus Art. 20 Abs. 3, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG resultierenden Rechts der [X.]en unvereinbar ist, vor einem unabhängigen und unparteilichen [X.] zu stehen, der die [X.] und Distanz gegenüber den [X.]en bietet (vgl. [X.] 23. Mai 2012 - 2 [X.], 2 BvR 625/12 - Rn. 12, NJW 2012, 2334). Deshalb wird die Anwendung der gesetzlichen Regelung nicht deshalb ausgeschlossen, weil Prozessbevollmächtigter im technischen Sinn nur die in § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 ArbGG genannte juristische Person, nicht jedoch die für sie handlungsbefugten natürlichen Personen sind.

b) Die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes liegen jedoch nicht vor.

aa) Der Grundgedanke der in § 41 Nr. 4 ZPO getroffenen Regelung trifft nur auf solche natürlichen Personen zu, die mit einer als Prozessbevollmächtigter beauftragten juristischen Person so verbunden sind, dass sie nach dem Zweck der Vorschrift als Prozessbevollmächtigte der [X.] angesehen werden müssen. Nur diese sind auch als [X.] ausgeschlossen.

Dafür reicht es nicht aus, dass ein [X.] als Rechtssekretär bei der juristischen Person nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 ArbGG angestellt ist oder war. Damit steht er einem unmittelbar Prozessbevollmächtigten noch nicht gleich. Das folgt daraus, dass im Grundsatz jede natürliche Person, die die Voraussetzungen für den Auftritt vor dem mit der Sache befassten Gericht erfüllt (dazu § 11 Abs. 4 Satz 3, Abs. 5 ArbGG), mit der Vertretung der juristischen Person beauftragt werden und dann für sie handeln kann. Für den gesetzlichen Ausschluss ist es daher erforderlich, dass sich die dafür bestimmten Voraussetzungen im Falle der Beauftragung einer in § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 ArbGG genannten juristischen Person mit der Prozessvertretung auch in der natürlichen Person, deren Ausschluss vom [X.]amt in Betracht kommt, konkretisiert haben. Diese Person muss im Sinn von § 41 Nr. 4 ZPO aufzutreten berechtigt sein oder gewesen sein.

Das ist zunächst dann der Fall, wenn der [X.] selbst für die im Rechtsstreit mit der Prozessvertretung beauftragte juristische Person iSd. § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 ArbGG gehandelt hat und damit für eine Prozesspartei tätig geworden ist. Dies ist jedoch nicht die einzige Fallgestaltung, die zum gesetzlichen Ausschluss führen kann. Für die Anwendung von § 41 Nr. 4 ZPO kommt es nämlich nicht allein auf das tatsächliche Auftreten als Prozessbevollmächtigter an, sondern es reicht auch aus, wenn der [X.] als Prozessbevollmächtigter aufzutreten berechtigt gewesen ist (vgl. BSG 22. Juni 1966 - 8 RV 727/65 -; 10. Oktober 1963 - 10 RV 31/63 - [X.]. 1964, 83; 14. Dezember 1961 - 11 RV 860/60 - SozR Nr. 5 zu § 41 ZPO). Diese Voraussetzung ist in der Person des [X.]s dann erfüllt, wenn die der juristischen Person erteilte Vollmacht von vornherein auf ihn hin so angelegt ist, dass sein Handeln als Vertreter der juristischen Person für eine Prozesspartei vorgesehen ist.

Es reicht dagegen nicht aus, dass die mit der Prozessvertretung beauftragte juristische Person rechtlich in der Lage gewesen wäre, den [X.] mit ihrer Vertretung zu betrauen und er daher für sie hätte handeln können. Auch eine Tätigkeit in einem Parallelverfahren für sich genommen reicht nicht aus. Eine solche Tätigkeit ist keine Tätigkeit in derselben „Sache“ im Sinn von § 41 Nr. 4 ZPO; erforderlich ist dafür die Gleichheit des Streitgegenstandes (vgl. [X.] 5. April 1990 - 2 BvR 413/88 - zu [X.] der Gründe, [X.]E 32, 30; sowie bereits grundlegend: [X.] 21. April 1936 - III 161/35 - [X.]Z 152, 10).

bb) Es ist nicht ersichtlich, dass der ehrenamtliche [X.] K in diesem Sinne in derselben Sache für den Kläger aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist. Er ist für den Kläger nicht tätig geworden. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass in der der [X.] erteilten Vollmacht eine Vertretung des [X.] durch den ehrenamtlichen [X.] K angelegt war. Die angezeigte Tätigkeit in Parallelverfahren reicht ebenfalls nicht für den gesetzlichen Ausschluss aus.

2. [X.] greift jedoch durch, weil hinsichtlich des ehrenamtlichen [X.]s K von der [X.] zu Recht die Besorgnis der Befangenheit geltend gemacht wird (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 und Abs. 2 ZPO).

a) Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO setzt die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit einen Grund voraus, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines [X.]s zu rechtfertigen. Gründe für ein solches Misstrauen sind gegeben, wenn ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger, objektiver Betrachtung davon ausgehen kann, dass der [X.] nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Bei Anlegung dieses objektiven Maßstabes kommt es entscheidend darauf an, ob die Prozesspartei, die das Ablehnungsgesuch angebracht hat, von ihrem Standpunkt aus Anlass hat, Voreingenommenheit zu befürchten. Es muss also die Befürchtung bestehen, dass der abgelehnte [X.] in die Verhandlung und Entscheidung des gerade anstehenden Falles sachfremde, unsachliche Momente mit einfließen lassen könnte und den ihm unterbreiteten Fall nicht ohne Ansehen der Person nur aufgrund der sachlichen Gegebenheiten des Falles und allein nach Recht und Gesetz entscheidet. Unter Befangenheit ist ein Zustand zu verstehen, der eine vollkommen gerechte und von jeder falschen Rücksicht freie Entscheidung zur Sache beeinträchtigt. Entscheidend ist dabei nicht, ob der [X.] wirklich befangen ist oder sich selbst für befangen hält, sondern allein, ob auch vom Standpunkt des [X.] aus gesehen genügend objektive, dh. nicht nur in der Einbildung der [X.] wurzelnde Gründe vorliegen, die in den Augen eines vernünftigen Menschen geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des [X.]s zu erzeugen ([X.] 6. August 1997 - 4 [X.] (A) - zu II 2 der Gründe, [X.]E 86, 184).

b) Entsprechendes gilt nach den Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 [X.]. Nach dieser Regelung hat jede Person [X.]. ein Recht darauf, dass in zivilrechtlichen Streitigkeiten von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht verhandelt wird. Das richtet sich nach subjektiven und objektiven Kriterien. Nach den subjektiven Kriterien ist zu prüfen, ob ein [X.] eine persönliche Überzeugung oder ein persönliches Interesse bezogen auf einen bestimmten Fall hat. Objektiv kommt es darauf an, ob ausreichende Sicherheit besteht, dass legitime Zweifel in dieser Hinsicht ausscheiden. Maßgeblich ist, ob Tatsachen feststellbar sind, die unabhängig vom persönlichen Verhalten Zweifel an der Unabhängigkeit aufkommen lassen. Dabei kann schon der Schein von einiger Bedeutung sein. Der Standpunkt der [X.], die die Befangenheit geltend macht, ist dabei wichtig, aber nicht entscheidend. Maßgeblich ist, ob die Besorgnis der Befangenheit objektiv gerechtfertigt ist ([X.] 3. Juli 2012 - 66484/09 - [[X.] ./. [X.]] mwN).

c) Hier liegt - objektiv gesehen - eine Besorgnis der Befangenheit in diesem Sinne vor. Der ehrenamtliche [X.] K hat für die [X.] in den vor dem [X.] anhängig gewesenen Verfahren gehandelt. In diesen Verfahren ging es nicht nur um im abstrakten Sinne gleiche oder ähnliche Rechtsfragen, sondern um den gleichen Sachkomplex, der auch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, nämlich die Anwendung und Auslegung der „[X.]“ vom 8. April 2005. Auch an den in [X.] anhängig gewesenen Verfahren war die Beklagte als [X.] beteiligt. Der ehrenamtliche [X.] K hat also für Kläger in Verfahren gehandelt, die nach wesentlichen Gesichtspunkten nicht nur hinsichtlich der Rechtslage, sondern auch hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Fälle vergleichbar gelagert waren. Angesichts dessen konnte die Beklagte objektiv die Besorgnis haben, der ehrenamtliche [X.] werde auch im vorliegenden Fall nicht allein nach fachlichen Gesichtspunkten entscheiden. Darauf, ob diese Besorgnis tatsächlich berechtigt ist oder nicht, kommt es nicht an.

d) Der Senat hat bei seiner Entscheidung auch berücksichtigt, dass der Gesetzgeber die Berufung von ehrenamtlichen [X.]n in der Arbeitsgerichtsbarkeit auf Vorschlag [X.]. von [X.]en ausdrücklich vorsieht (§ 20 Abs. 1, § 37 Abs. 2, § 43 Abs. 1 ArbGG) und die Prozessvertretung [X.]. durch [X.]en und juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer [X.] stehen, ausdrücklich ermöglicht (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 4 und 5, Abs. 4 ArbGG). Aus der Verbindung eines ehrenamtlichen [X.]s mit einer [X.] oder einer in § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 ArbGG genannten zur Prozessvertretung berechtigten juristischen Person für sich genommen kann daher kein Befangenheitsgrund hergeleitet werden ([X.] 6. August 1997 - 4 [X.] (A) - zu III 2 der Gründe, [X.]E 86, 184).

Das verlangt auch Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht. Die Spruchkörper der Arbeitsgerichtsbarkeit sind je zur Hälfte mit ehrenamtlichen [X.]n aus Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber besetzt (§ 16 Abs. 1 Satz 2, § 35 Abs. 1 Satz 2, § 41 Abs. 1 Satz 2 ArbGG). Dies entspricht, da damit auf die Sachkunde dieser ehrenamtlichen [X.] zurückgegriffen werden kann, den Vorgaben der [X.], soweit und solange eine Befangenheit im Einzelfall Berücksichtigung findet (grundlegend: [X.] 22. Juni 1989 - 11179/84 - [Langborger ./. [X.]] Rn. 34).

Eine solche liegt hier vor. Dabei kann dahingestellt bleiben, wann schon eine Nähe zu einem für den Rechtsstreit bedeutsamen Kollektivvertrag (dazu bejahend [X.] 23. September 2010 - 18283/06 - [Fragner ./. [X.]] mit ausführlichen Nachweisen) oder eine verbandsbezogene Nähe zu einem bestimmten Arbeitgeber (dazu verneinend [X.] 6. August 1997 - 4 [X.] (A) - zu III 3 der Gründe, [X.]E 86, 184) eine derartige Befangenheit begründen kann. Hier ist eine unmittelbare Nähe zu einem hinsichtlich der wesentlichen Umstände vergleichbaren Konflikt, an dem die Beklagte als Prozesspartei beteiligt ist, gegeben. Unter diesen Voraussetzungen besteht objektiv die Besorgnis der Befangenheit eines ehrenamtlichen [X.]s.

3. Der Einholung einer dienstlichen Äußerung des ehrenamtlichen [X.]s bedurfte es nicht. Die Entscheidung beruht auf einem aktenkundigen Sachverhalt, den der ehrenamtliche [X.] zudem im Parallelverfahren selbst angezeigt hat (vgl. [X.] 27. Dezember 2011 - V [X.]/11 - Rn. 2, [X.] 2012, 363).

        

    Zwanziger    

        

    Kiel    

        

    Schmidt    

        

        

        

    R. Gmoser    

        

    Glock    

                 

Meta

7 AZR 646/10 (A)

07.11.2012

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Stade, 30. Dezember 2009, Az: 1 Ca 363/09, Urteil

§ 41 Nr 4 ZPO, § 42 Abs 2 ZPO, § 42 Abs 1 Alt 2 ZPO, § 11 Abs 2 S 2 Nr 5 ArbGG, Art 6 Abs 1 MRK

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 07.11.2012, Az. 7 AZR 646/10 (A) (REWIS RS 2012, 1657)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1657

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