Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.06.2018, Az. I ZB 58/17

1. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 7389

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Gegenstand

Richterablehnung: Tätigkeit der Ehefrau des Richters in der von der Gegenseite beauftragten Rechtsanwaltskanzlei


Leitsatz

Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn seine Ehegattin als Sekretärin der Rechtsanwaltskanzlei tätig ist, die den Gegner vor diesem Richter vertritt, wenn aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei unter Berücksichtigung der Umstände die Besorgnis besteht, dass der Prozessbevollmächtigte des Gegners auf die Ehefrau und diese wiederum auf den Richter unzulässig Einfluss nimmt (Fortführung von BGH, Beschluss vom 15. März 2012, V ZB 102/11, NJW 2012, 1890).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des [X.] vom 18. Juli 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Die [X.]en streiten im Rahmen eines [X.] über die Begründetheit eines Ablehnungsgesuchs der Schuldnerin gegen den Vorsitzenden eines Zivilsenats des [X.].

2

Die Schuldnerin wurde durch Urteil des [X.] vom 30. Juni 2014 unter Androhung von [X.] verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung [X.] ([X.]) oder die Bezeichnung [X.] [X.] für Ton- und/oder Bildträger zu benutzen oder benutzen zu lassen. Außerdem hat das [X.] die Schuldnerin zur Auskunftserteilung verurteilt. Im vorliegenden Ordnungsmittel- und Zwangsgeldverfahren hat die Gläubigerin gegen die Schuldnerin wegen Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung die Festsetzung eines Ordnungsgeldes und wegen Nichterteilung der Auskunft die Festsetzung eines Zwangsgeldes beantragt. Das [X.] hat die Anträge zurückgewiesen. Mit ihrer sofortigen Beschwerde hat die Gläubigerin weiterhin die Festsetzung eines Ordnungsgeldes begehrt; der Zwangsgeldantrag ist von den [X.]en übereinstimmend für erledigt erklärt worden.

3

Die Gläubigerin wird von Rechtsanwalt [X.] vertreten, der eine [X.] in [X.] führt. Die Ehefrau des Vorsitzenden des mit dem Beschwerdeverfahren befassten Senats des [X.] ist in der Kanzlei von Rechtsanwalt [X.] in Teilzeit als Sekretärin beschäftigt. Diesen Umstand hatte der Vorsitzende [X.] in einem zwischen der Gläubigerin und einem mit der Schuldnerin verbundenen Unternehmen geführten weiteren Rechtsstreit im Oktober 2014 gemäß § 48 ZPO den [X.]en mitgeteilt. In der Mitteilung führte der Vorsitzende [X.] aus, dass er wegen der seit längerer Zeit bestehenden Teilzeitbeschäftigung seiner Ehefrau mit Rechtsanwalt [X.] auch persönlich bekannt geworden sei und beide vor ein paar Jahren bei der Anrede vom "Sie" zum "Du" übergegangen seien. Persönliche oder gar freundschaftliche Beziehungen bestünden jedoch nicht. Der Kontakt beschränke sich, von seltenen Ausnahmen abgesehen, auf ein alljährliches Zusammentreffen im Rahmen einer Weihnachtsfeier des [X.], an der der Vorsitzende [X.] als Partner seiner im Büro tätigen Ehefrau teilnehme. Auf diese Mitteilung hat der zuständige Senat des [X.] durch Beschluss eine Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden [X.]s für unbegründet erklärt. Die in dem Beschluss zugelassene Rechtsbeschwerde wurde nicht eingelegt.

4

Im vorliegenden Zwangsvollstreckungsverfahren hat die Schuldnerin den Vorsitzenden des mit der Beschwerde der Gläubigerin befassten Senats des [X.] unter Bezugnahme auf dessen in dem anderen Verfahren abgegebenen Mitteilung wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Beschwerdegericht hat das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihr Ablehnungsgesuch weiter. Die Gläubigerin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

5

II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, eine Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden des Beschwerdesenats liege nicht vor. Es hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

6

Der Umstand, dass die Ehefrau des Vorsitzenden [X.]s als Sekretärin im Büro des Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin tätig sei, begründe keine Zweifel an der Unbefangenheit des [X.]s, weil es an der Gefahr einer fachlichen Einflussnahme fehle.

7

Angestellte Sekretärinnen seien zudem regelmäßig - wie auch im Streitfall - nicht am Gewinn einer Rechtsanwaltskanzlei beteiligt. Das arbeitsrechtliche Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Ehefrau des [X.]s als Sekretärin und dem Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin - der seinerseits Organ der Rechtspflege sei - habe unmittelbar keinen Einfluss auf die richterlichen Befugnisse ihres Ehemanns. Die [X.] Abhängigkeit der Familie des [X.]s insgesamt sei bei derartigen Beschäftigungsverhältnissen gering. Insgesamt könne für Fallgestaltungen wie die vorliegende erwartet werden, dass [X.] über jene innere Unabhängigkeit und Distanz verfügten, die sie befähigten, unvoreingenommen und objektiv zu entscheiden, ohne dass objektiv eine unzulässige Einflussnahme durch den Gegner zu befürchten sei.

8

Daran ändere sich nichts im Hinblick auf den Umstand, dass der Vorsitzende [X.] und der Prozessbevollmächtigte der Gläubigerin sich duzten. Angesichts der weitgehend fehlenden [X.]n Kontakte zwischen diesen Personen, die sich regelmäßig auf die Weihnachtsfeier des Büros des Rechtsanwalts beschränkten, sei diese Umgangsform kein Ausdruck einer besonderen inneren Verbundenheit.

9

III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg. Mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung kann eine Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden des Beschwerdesenats nicht verneint werden.

1. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines [X.]s zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich; es genügt schon der "böse Schein", das heißt der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität ([X.], [X.], 3228 [juris Rn. 13]). Entscheidend ist, ob ein Prozessbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit eines [X.]s zu zweifeln. Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit des abgelehnten [X.]s aufkommen lassen ([X.], Beschluss vom 12. Oktober 2011 - [X.], NJW-RR 2012, 61 Rn. 5; Beschluss vom 13. Januar 2016 - [X.], [X.], 1022 Rn. 9; Beschluss vom 20. November 2017 - [X.], juris Rn. 3). Solche Zweifel können sich zum einen aus dem Verhalten des [X.]s innerhalb oder außerhalb des konkreten Rechtsstreits sowie aus einer besonderen Beziehung des [X.]s zum Gegenstand des Rechtsstreits oder - wie vorliegend in Rede stehend - zu Prozessbeteiligten ergeben (vgl. [X.].ZPO/[X.], 5. Aufl., § 42 Rn. 7). Maßgeblich sind stets die besonderen Umstände des Einzelfalls ([X.], Beschluss vom 20. Oktober 2003 - [X.], [X.], 163 f. [juris Rn. 8]; Beschluss vom 21. Oktober 2010 - [X.]/09, NJW-RR 2011, 136 Rn. 7; [X.].ZPO/[X.] aaO § 42 Rn. 6 und 14; [X.]/[X.], Stand 1. März 2018, § 42 Rn. 7), die vom Gericht in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (vgl. [X.], Beschluss vom 28. März 2017 - [X.] (R) 1/15, NJW-RR 2017, 1021 Rn. 8; [X.]/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 42 Rn. 9; [X.]/[X.], ZPO, 7. Aufl., § 42 Rn. 12). Diesen rechtlichen Maßstäben genügt die Beurteilung des [X.] nicht in vollem Umfang.

2. Die Rechtsbeschwerde rügt mit Erfolg, dass mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung eine Besorgnis der Befangenheit wegen der besonderen Beziehung des [X.]s zu einem Prozessbeteiligten nicht verneint werden kann.

a) Allerdings hat das Beschwerdegericht im rechtlichen Ausgangspunkt seiner Beurteilung zutreffend erkannt, dass eine Besorgnis der Befangenheit unter dem Gesichtspunkt der besonderen Beziehung des [X.]s zu einem Prozessbeteiligten gegeben sein kann, wenn eine Ehe oder nahe Verwandtschaft des [X.]s mit einer in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten einer [X.] tätigen Person besteht. So hat der [X.] entschieden, dass ein [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden kann, wenn sein Ehegatte als Rechtsanwalt in der Kanzlei tätig ist, die den Gegner vor diesem [X.] vertritt ([X.], Beschluss vom 15. März 2012 - [X.] 102/11, [X.], 1890 Rn. 9 bis 11).

b) Das Beschwerdegericht hat jedoch angenommen, diese Grundsätze seien nicht anwendbar, wenn die Ehegattin des erkennenden [X.]s nicht als Rechtsanwältin, sondern als Sekretärin in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten einer [X.] tätig sei. Die fachliche Kollegialität zwischen Rechtsanwälten einer Kanzlei führe regelmäßig dazu, dass diese fachliche Probleme miteinander austauschten. Daraus ergebe sich die objektive Gefahr, dass in [X.] des anwaltlichen Ehegatten mit den Kollegen der Kanzlei und dann auch in [X.] zwischen den Ehegatten selbst der Rechtsstreit erörtert werde, der vom richterlichen Ehegatten zu entscheiden sei. Sei die Ehefrau aber nicht als Rechtsanwältin, sondern als Sekretärin in der Kanzlei tätig, fehle es an der Gefahr einer fachlichen Einflussnahme, zumal es dann auch keine Versuchung gebe, juristische Probleme kollegial anzusprechen. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

aa) Der [X.] hat die Annahme einer Besorgnis der Befangenheit darauf gestützt, dass bei einer in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten einer [X.] als Rechtsanwältin arbeitenden Ehefrau die Gefahr besteht, dass der Prozessbevollmächtigte auf die Ehefrau und diese wiederum auf den erkennenden [X.] unzulässig Einfluss nimmt. Auch wenn grundsätzlich davon auszugehen ist, dass [X.] über jene innere Unabhängigkeit und Distanz verfügen, die sie befähigen, unvoreingenommen und objektiv zu entscheiden, ist es einer [X.] in einem solchen Fall nicht zuzumuten, darauf zu vertrauen, dass eine unzulässige Einflussnahme durch den Gegner unterbleiben wird, und den [X.] erst dann abzulehnen, wenn dies doch geschieht und ihr das bekannt wird ([X.], [X.], 1890 Rn. 11).

bb) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts kann eine unzulässige Einflussnahme mithin nicht nur darin bestehen, dass der Prozessbevollmächtigte einer [X.] - vermittelt über den in seiner Kanzlei tätigen Ehegatten - einem [X.] rechtliche Gesichtspunkte näherbringt, die eine Entscheidung im Sinne der von ihm vertretenen [X.] nahelegen. Das durch die Vorschriften über die [X.]ablehnung geschützte Vertrauen in die Unvoreingenommenheit, Objektivität (vgl. [X.]E 108, 122, 126 [juris Rn. 25]) und Neutralität (vgl. [X.]E 89, 28, 36 [juris Rn. 29]; [X.], Urteil vom 15. Dezember 1994 - I ZR 121/92, NJW 1995, 1678 [juris Rn. 32]) kann vielmehr auch dann maßgeblich beeinträchtigt werden, wenn aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei zu besorgen ist, dass der Prozessbevollmächtigte der Gegenpartei über einen bei ihm beschäftigten Ehepartner des [X.]s Einfluss ausübt, der nicht in der Vermittlung von rechtlichen Argumenten, sondern etwa darin besteht, dem [X.] die Bedeutung eines Prozessgewinns für das Ansehen oder den wirtschaftlichen Erfolg der Kanzlei nahezubringen. Die Rechtsbeschwerde macht mit Recht und in Übereinstimmung mit der Lebenserfahrung geltend, dass eine solche, nicht auf der [X.] liegende Einflussnahme auch durch eine langjährig als Sekretärin des prozessbevollmächtigten [X.] beschäftigte Ehefrau des [X.]s erfolgen kann.

cc) Die Rechtsbeschwerde macht außerdem mit Recht geltend, das Beschwerdegericht habe bei seiner Beurteilung außer Acht gelassen, dass das langjährige Beschäftigungsverhältnis der Ehefrau des Vorsitzenden [X.]s beim Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin für das Vorliegen eines besonderen Vertrauensverhältnisses spricht. Zudem habe die Schuldnerin vorgetragen, dass die Gläubigerin eine wichtige Mandantin für die nur wenige Mitarbeiter beschäftigende Kanzlei des [X.] sei, weil dort insgesamt fünf "Omen"-Gerichtsverfahren zwischen den [X.]en oder mit ihnen verbundenen Gesellschaften geführt würden.

Diese vom Berufungsgericht nicht erörterten Umstände sind im Rahmen der vom Gericht vorzunehmenden Gesamtbetrachtung auch erheblich. Sie betreffen den Grad des Interesses des Rechtsanwalts an einer Einflussnahme auf seine Sekretärin und einer möglichen Bereitschaft der Ehefrau des [X.]s, dieses Interesse ihrem Ehemann zu vermitteln. Daran ändert auch die Erwägung des [X.] nichts, angestellte Sekretärinnen seien regelmäßig - wie auch im Streitfall - nicht am Gewinn einer Rechtsanwaltskanzlei beteiligt. Vorliegend beruht eine mögliche Besorgnis der Befangenheit nicht auf dem Gesichtspunkt eines Eigeninteresses des [X.]s, das Einkommen seiner Ehefrau und damit das Familieneinkommen durch einen [X.] der Mandantin der Kanzlei zu erhöhen oder zu sichern. Maßgeblich ist vielmehr die Gefahr einer unzulässigen Einflussnahme des Rechtsanwalts auf den [X.], und zwar vermittelt über dessen bei ihm langjährig als Arbeitnehmerin beschäftigte Ehefrau.

3. Nicht frei von [X.] ist zudem die Annahme des [X.], auch im Rahmen einer Gesamtbetrachtung folge eine Besorgnis der Befangenheit nicht daraus, dass sich der Vorsitzende [X.] und der Prozessbevollmächtigte der Gläubigerin duzten, weil diese Umfangsform angesichts der sich auf ein Zusammentreffen bei der alljährlichen Weihnachtsfeier beschränkenden [X.]n Kontakte kein Ausdruck einer besonderen inneren Verbundenheit sei.

Allerdings ist das Beschwerdegericht zutreffend davon ausgegangen, dass allein der Umstand des Duzens noch nicht die Besorgnis rechtfertigt, zwischen dem [X.] und dem Anwalt der Gegenseite bestehe eine der Unvoreingenommenheit des [X.]s entgegenstehende nahe persönliche Beziehung (vgl. [X.], Beschluss vom 21. Dezember 2006 - [X.], NJW-RR 2007, 776). Das Beschwerdegericht hat jedoch nicht hinreichend berücksichtigt, dass die persönliche Bekanntheit des Vorsitzenden [X.]s mit dem Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin nicht nur dann für die Frage der Besorgnis der Befangenheit relevant ist, wenn sie für sich genommen den Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität unter dem Gesichtspunkt einer besonderen inneren Verbundenheit begründet. Nach den in eine Gesamtbetrachtung einzubeziehenden besonderen Umständen des Streitfalls ist die persönliche Bekanntheit von [X.] und Prozessbevollmächtigten vielmehr ein Aspekt, der aus der Sicht einer vernünftigen [X.] zumindest verstärkend darauf hindeuten könnte, dass eine über die Ehefrau vermittelte unzulässige Einflussnahme des Rechtsanwalts auf den [X.] zu besorgen ist.

IV. Danach kann der mit der Rechtsbeschwerde angefochtene Beschluss des [X.] keinen Bestand haben; er ist deshalb aufzuheben. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Koch     

      

Löffler     

      

Schwonke

      

Feddersen     

      

Schmaltz     

      

Meta

I ZB 58/17

21.06.2018

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend KG Berlin, 18. Juli 2017, Az: 5 W 81/17

§ 42 Abs 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.06.2018, Az. I ZB 58/17 (REWIS RS 2018, 7389)

Papier­fundstellen: MDR 2019, 83-84 NJW 2019, 516 REWIS RS 2018, 7389

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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