Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2016, Az. 6 AZR 578/15

6. Senat | REWIS RS 2016, 696

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Gegenstand

Ausschlussfrist - Schadenersatz für Erteilung falscher Auskunft


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 14. August 2015 - 4 [X.] - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob sich die Beklagte auf den Verfall des tariflichen Anspruchs auf Zahlung einer [X.] berufen darf bzw. ob sie zum Schadenersatz wegen fehlerhafter Erteilung einer Auskunft verpflichtet ist.

2

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand [X.] der Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der [X.] in der jeweils geltenden Fassung (TV-BA) Anwendung. Dem Kläger wurde zum 1. Januar 2006 die Tätigkeit als „Geschäftsstellenleiter (weniger als 50 [X.])“ dauerhaft übertragen. Anlässlich dieser Übertragung teilte ihm die Beklagte mit, auf welche Weise er in ihrem Intranet aktuelle Informationen über den TV-BA erhalten könne.

3

Die Wahrnehmung zusätzlich übertragener Aufgaben bzw. Funktionen oder besondere Schwierigkeitsgrade der Tätigkeit werden gemäß § 20 Abs. 2 TV-BA durch [X.]n abgegolten, wobei unter Umständen gemäß § 20 Abs. 4 Satz 2 TV-BA mehrere [X.]n nebeneinander gezahlt werden. Die [X.] ist ausweislich § 20 Abs. 1 TV-BA Gehaltsbestandteil.

4

Mit E-Mail vom 20. Februar 2007 meldete der Kläger im Hinblick auf eine von ihm erwartete [X.] vorsorglich den Anspruch auf die Zahlung einer [X.] 2 an. Nachdem es zu der [X.] nicht gekommen war, lehnte die Beklagte die Zahlung der [X.] 2 mit Schreiben vom 31. Juli 2008 ab. Während der Tarifverhandlungen, die zum Abschluss des 7. [X.] zum TV-BA führten, wandte sich die Beklagte mit Schreiben vom 22. Januar 2010 an den Kläger. Darin heißt es ua.:

        

„Daneben erfolgte eine Nivellierung bzw. Vereinheitlichung der [X.]nbeträge. Die Tarifvertragsparteien haben in diesem Kontext Einvernehmen erzielt, eine Revision bei den [X.]n durchzuführen. …

        

Die hierzu nunmehr erzielte [X.] beinhaltet auch eine Änderung der [X.]n bei dem Ihnen übertragenen Dienstposten eines Geschäftsstellenleiters.

        

Mit Wirkung vom 01.01.2010 sollen sich hiernach folgende Änderungen ergeben:

                 

•       

Wegfall der [X.] 1 für ‚Repräsentation der [X.] durch Leitung einer Geschäftsstelle‘

                 

•       

Hinzutritt der [X.] 1 für ‚Stärkung der Führungsfähigkeit‘

        

Diese Änderungen sind Gegenstand des 7. Änderungstarifvertrages (Änd.-TV) zum TV-BA, der sich gegenwärtig im Unterschriftsverfahren befindet. …

        

Unabhängig davon erfolgt die Zahlung der neuen Gehälter nach der neuen [X.] sowie die Änderung der [X.]n grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des 7. Änd.-TV zum TV-BA.

        

Für Rückfragen steht Ihnen Ihr Interner Service Personal gerne zur Verfügung.“

5

Mit Schreiben vom 10. August 2010 teilte die Beklagte dem Kläger Folgendes mit:

        

Gewährung tätigkeitsabhängiger [X.]n nach Neuverhandlung des [X.]nkataloges

        

…       

        

Die Tarifvertragsparteien haben die Änderung der Zuordnungstabelle für die Agentur für Arbeit (Anlage 1.1 zum TV-BA) vereinbart.

        

Für die nachfolgend genannte, Ihnen übertragene Tätigkeit gelten hiernach geänderte Kriterien:

        

Geschäftsstellenleiter (weniger als 50 Stellen

        

für Plankräfte)

        

Für die Dauer der Wahrnehmung dieser Tätigkeit erhalten Sie aufgrund des Merkmals ‚Stärkung der Führungsfähigkeit‘ nach der Zuordnungstabelle für die Agentur für Arbeit (Anlage 1.1 zum TV-BA) neben Ihrem Festgehalt nach Tätigkeitsebene III die [X.] 1.

        

Mit Gewährung dieser [X.] fällt die Ihnen bisher gezahlte [X.] 1 des Merkmals ‚Repräsentation der [X.] durch Leitung einer Geschäftsstelle‘ weg.

        

…       

        

Eine Änderung Ihrer Bezüge ergibt sich nicht.

        

...“   

6

Dem Kläger stand aufgrund seiner Tätigkeit nach Feststellung des [X.] in der [X.] ab 1. Januar 2010 gemäß § 20 TV-BA iVm. der Anlage 1.1 Teil II zum [X.] des zum 1. Januar 2010 in [X.] getretenen 7. [X.] zum TV-BA vom 23. Dezember 2009 neben der Zahlung der [X.] für die „Stärkung der Führungsfähigkeit“ die Zahlung einer (weiteren) [X.] 1 für die „Leitung der Geschäftsstelle mit einem unterstellten Teamleiter“ zu. Diese weitere [X.] zahlte ihm die Beklagte versehentlich nicht. Anfang Januar 2014 erfuhr der Kläger durch eine Mitteilung der Beklagten, dass ihm bei einem möglichen Wegfall der Position eines Geschäftsstellenleiters im Zuge einer beabsichtigten Neuorganisation der Beklagten die [X.] „Leitung einer Geschäftsstelle mit mindestens einer/einem unterstellten Teamleiter/in“ entzogen werde. Daraufhin machte er mit E-Mail vom 16. Januar 2014 die Nachzahlung dieser [X.] bis zur Übertragung eines neuen Dienstpostens geltend. Die Beklagte zahlte die [X.] rückwirkend bis einschließlich Juli 2013 und berief sich im Übrigen auf die tarifliche Ausschlussfrist.

7

Der Kläger begehrt die Zahlung einer weiteren [X.] 1 für die [X.] von Januar 2010 bis einschließlich Juni 2013. Er hat die Auffassung vertreten, er habe den Anspruch bereits im [X.] durch die Bitte um Überprüfung seiner [X.] geltend gemacht. Ohnehin könne sich die Beklagte gemäß § 242 BGB nicht auf den Verfall des Anspruchs berufen. Sie habe dem Kläger durch ihre Schreiben aus dem [X.] eine unvollständige Auskunft erteilt. Dadurch habe sie bei ihm den Eindruck erweckt, dass sie die tarifvertraglichen Bestimmungen konkret bezogen auf das Arbeitsverhältnis des [X.] vollständig überprüft habe. Für ihn habe daher kein Anlass bestanden, weiter nachzuforschen. Bei ihm sei das Vertrauen erweckt worden, es bleibe „alles beim Alten“ und für ihn „ändere sich nichts“. Jedenfalls sei die Klage unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes begründet.

8

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.215,89 Euro brutto nebst Zinsen in im Einzelnen genannter, gestaffelter Höhe zu zahlen.

9

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags geltend gemacht, sie habe die Ansprüche des [X.] nicht treuwidrig vereitelt. Der Kläger sei über die Tarifstruktur und etwaige Änderungen informiert gewesen, wie sich aus seiner Anfrage vom 20. Februar 2007 ergebe. Aus ihrer versehentlich unvollständigen Auskunft könne er keine Rechte herleiten.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat das arbeitsgerichtliche Urteil auf die Berufung der Beklagten hin abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit seiner vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das [X.] hat das Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Anspruch des [X.] auf Zahlung einer weiteren Funktionsstufe 1 für die [X.] von Januar 2010 bis einschließlich Juni 2013 ist verfallen. Ein Schadenersatzanspruch des [X.] wegen schuldhaft fehlerhafter Auskunftserteilung besteht nicht.

I. Der Anspruch auf Nachzahlung der weiteren Funktionsstufe für die [X.] vor Juli 2013 ist nach § 39 Abs. 1 Satz 1 TV-BA verfallen.

1. Der Kläger hat diesen Anspruch erstmals mit E-Mail vom 16. Januar 2014 geltend gemacht und damit unter Berücksichtigung der Fälligkeitsregelung in § 26 Abs. 1 TV-BA nur die Ansprüche ab einschließlich Juli 2013 gewahrt. Die E-Mail vom 20. Februar 2007 genügte zur Geltendmachung der weiteren Funktionsstufe 1 nicht. Damit hat der Kläger lediglich den Anspruch auf die Zahlung einer Funktionsstufe 2 für den Fall vorsorglich angemeldet, dass der TV-BA die Funktionsstufe künftig nicht mehr von der Zahl der [X.], sondern der zugeordneten [X.] abhängig machen sollte. Dabei handelte es sich nicht um den nunmehr streitbefangenen, sondern um einen eigenständigen Anspruch, der auf einem anderen Lebenssachverhalt beruhte, und damit um einen anderen Streitgegenstand. Die Geltendmachung dieses Anspruchs wahrte deshalb die Ausschlussfrist für den nunmehr streitbefangenen Anspruch nicht (vgl. [X.] 18. Februar 2016 - 6 [X.] - Rn. 22).

2. Die Geltendmachung der Nachzahlung der weiteren Funktionsstufe 1 für die [X.] vom 1. Januar 2010 bis einschließlich Juni 2013 ist entgegen der Annahme der Revision auch nicht ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt von [X.] und Glauben zuzulassen.

a) Allerdings kann der Anspruchsteller dem Ablauf einer tariflichen Ausschlussfrist mit dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung ua. dann begegnen, wenn es der Anspruchsgegner pflichtwidrig unterlässt, ihm Umstände mitzuteilen, die ihn zur Einhaltung der Frist veranlasst hätten ([X.] 18. Februar 2016 - 6 [X.] - Rn. 25). Das [X.] hat unter Beachtung des eingeschränkten revisionsrechtlichen [X.] bei der Überprüfung der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs des Rechtsmissbrauchs (vgl. nur [X.] 10. Mai 2016 - 9 [X.] - Rn. 34) rechtsfehlerfrei angenommen, dass diese Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt ist.

b) Das [X.] ist bei der Prüfung, ob die Beklagte durch das Berufen auf die Ausschlussfrist rechtsmissbräuchlich handelt, davon ausgegangen, dass es Sache des Arbeitnehmers sei, sich über die Rechtslage hinsichtlich eines Anspruchs selbst zu informieren. Es hat damit ohne Verkennung des Rechtsbegriffs des rechtsmissbräuchlichen Berufens auf eine Ausschlussfrist angenommen, dass im Arbeitsverhältnis aufgrund der im Zivilrecht geltenden Privatautonomie jede Partei für die Wahrnehmung ihrer Interessen grundsätzlich selbst zu sorgen hat ([X.] 13. November 2014 - 8 [X.] 817/13 - Rn. 22; vgl. [X.] 19. Juli 2012 - III ZR 71/12 - Rn. 21; zu Ausnahmen bei Ansprüchen auf Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sh.: [X.] 21. Januar 2014 - 3 [X.] 807/11 - Rn. 19, [X.]E 147, 155; 22. November 1963 - 1 [X.] 17/63 - zu 5 a der Gründe). Das gilt auch für die Wahrung der Ausschlussfrist. Der Arbeitnehmer muss sich darum hinsichtlich der Rechtslage im Allgemeinen selbst informieren. Dieser allgemeine Grundsatz, der auch im öffentlichen Dienst gilt (vgl. [X.] 22. Januar 1997 - 10 [X.] 459/96 - zu II 2 der Gründe), ist Ausgangspunkt der Prüfung, ob sich ein Arbeitgeber auf den Ablauf der Ausschlussfrist berufen darf. Dieser Grundsatz liegt unausgesprochen der ständigen Rechtsprechung zugrunde, wonach die fehlende Kenntnis von Existenz und Inhalt einer Ausschlussfrist den Verfall des Anspruchs unberührt lässt (vgl. nur [X.] 18. August 2011 - 8 [X.] 187/10 - Rn. 46) und ein Anspruch auch dann im Sinne einer tariflichen Ausschlussfrist fällig wird, wenn der Arbeitnehmer zwar die Tatsachen, die den Anspruch begründen, kennt, nicht aber die Rechtslage, und darum den Anspruch nicht geltend macht (vgl. [X.] 18. Februar 2016 - 6 [X.] - Rn. 17).

c) Ausgehend von diesem Grundgedanken ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer auf tarifliche Änderungen hinzuweisen ([X.] 1993, 1281, 1282). Die Beklagte hat mit den Schreiben vom 22. Januar und 10. August 2010 den Kläger deshalb überobligatorisch von sich aus über die Auswirkungen des 7. [X.] zum TV-BA auf sein Arbeitsverhältnis informiert. Bereits deshalb scheidet ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beklagten dadurch, dass sie sich auf die Ausschlussfrist beruft, aus. War sie nicht verpflichtet, den Kläger über die Tarifänderung zu informieren, liegt darin, dass die gleichwohl erteilte Information unvollständig war, kein pflichtwidriges Unterlassen, an das ein rechtsmissbräuchliches Berufen auf die Ausschlussfrist anknüpfen könnte. Der Kläger musste sich vielmehr selbst vollständig über die Auswirkungen der Tarifänderung auf sein Arbeitsverhältnis informieren. Das wäre durch Einsicht in den TV-BA möglich gewesen, zumal die Beklagte den Kläger bereits mit Schreiben vom 24. Juli 2006 darüber in Kenntnis gesetzt hatte, dass und wie er sich in ihrem Intranet über den jeweils aktuellen Stand des TV-BA informieren könne. Zudem hatte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 22. Januar 2010 auf die Möglichkeit einer Rücksprache mit den Arbeitnehmern des Internen Service Personal hingewiesen.

d) Unabhängig davon entbanden die Schreiben der Beklagten vom 22. Januar und 10. August 2010 den Kläger entgegen der Ansicht der Revision nicht davon, sich über seine tariflichen Ansprüche selbst zu informieren. Der Unterschied zur bisherigen Rechtsprechung, den die Revision darin sieht, dass die erteilten Auskünfte nicht ungünstig und falsch, sondern günstig und richtig, aber unvollständig seien, besteht nicht. Die Beklagte hat den Kläger unvollständig informiert. Das war für den Kläger ungünstig. Der Kläger hat sich auf diese Auskunft verlassen. Er hat sich nicht weiter informiert und den Anspruch auf die weitere Funktionsstufe darum nicht fristgerecht geltend gemacht. Dieses Unterlassen fällt allein in seine Risikosphäre, so dass sich die Beklagte nicht widersprüchlich verhält, wenn sie sich auf den Ablauf der tariflichen Ausschlussfrist beruft (vgl. [X.] 22. Januar 1997 - 10 [X.] 459/96 - zu II 2 a der Gründe).

II. Die Beklagte ist dem Kläger auch nicht gemäß § 280 Abs. 1 iVm. § 241 Abs. 2 BGB wegen Erteilung einer falschen Auskunft über seinen Anspruch auf die Zahlung einer weiteren Funktionsstufe 1 zum Schadenersatz verpflichtet. Sie hat dem Kläger keine Auskunft erteilt. Dafür wäre erforderlich gewesen, dass der Kläger ein gesteigertes Informationsbedürfnis zu erkennen gegeben hätte. Daran fehlt es.

1. Dem Arbeitgeber obliegt zwar keine allgemeine Pflicht, die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers wahrzunehmen. Erteilt er aber Auskünfte, müssen diese richtig, eindeutig und vollständig sein. Der Arbeitgeber haftet dem Arbeitnehmer deshalb für die Schäden, für die eine von ihm schuldhaft erteilte fehlerhafte Auskunft ursächlich war ([X.] 21. Mai 2015 - 6 [X.] 349/14 - Rn. 26 ff.).

2. Die Beklagte hat dem Kläger keine fehlerhafte Auskunft erteilt und haftet ihm deswegen nicht auf Schadenersatz.

a) Unter einer „Auskunft“ ist ua. eine erbetene Mitteilung ([X.] Deutsches Wörterbuch 9. Aufl.) bzw. die auf eine Frage hin gegebene Information zu verstehen ([X.] [X.] [X.] 3. Aufl.). In diesem Sinn hat die Rechtsprechung den Begriff der „Auskunft“, für deren Richtigkeit der Arbeitgeber hafte, stets verwendet. Die Entscheidungen des [X.] vom 21. Mai 2015 (- 6 [X.] 349/14 -) und vom 12. Dezember 2002 (- 8 [X.] 497/01 -) betrafen Vertragsänderungen bzw. Aufhebungsverträge, die auf Initiative des Arbeitgebers abgeschlossen wurden. In diesen Fällen musste der Arbeitgeber davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer ein gesteigertes Informationsbedürfnis hatte (vgl. [X.] 12. Dezember 2002 - 8 [X.] 497/01 - zu II 2 a bb der Gründe), also stillschweigend nach Auskunft verlangte. Der Arbeitnehmer in dem der Entscheidung vom 21. Mai 2015 (- 6 [X.] 349/14 -) zugrundeliegenden Fall hatte zudem ausdrücklich nach einer tariflichen Besitzstandszulage gefragt und seine Zustimmung zur Vertragsänderung davon abhängig gemacht. Auch die Entscheidungen des [X.] zur Richtigkeit von Auskünften in [X.] betrafen falsche Antworten auf Nachfragen ([X.] 15. Oktober 1985 - 3 [X.] 612/83 - zu I der Gründe; 18. Dezember 1984 - 3 [X.] 168/82 - zu 1 a der Gründe; 13. November 1984 - 3 [X.] 255/84 - zu I 3 b der Gründe, [X.]E 47, 169; 17. April 1984 - 3 [X.] 383/81 - zu II 1 der Gründe; 24. Mai 1974 - 3 [X.] 422/73 - zu II 2 b der Gründe).

b) Ein Schadenersatzanspruch wegen unzutreffender Auskunftserteilung kommt daher nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer entweder auf ausdrückliches Verlangen nach Informationen falsch informiert oder wenn er ihn im Rahmen von Verhandlungen über Vertragsänderungen, die der Arbeitgeber initiiert hat, falsch berät.

c) Der Kläger hat keine Auskunft im vorstehend dargestellten Sinn verlangt, so dass ein Schadenersatzanspruch ausscheidet.

III. Im Gegensatz zur Annahme des [X.]s stellt die schadenersatzrechtliche Haftung des Arbeitgebers für von ihm erteilte fehlerhafte Auskünfte die Funktion von Ausschlussfristen nicht grundsätzlich in Frage. Sie steht auch nicht im Widerspruch zu der Auffassung des [X.], dass ein Arbeitnehmer, dessen Frage, ob ein Anspruch besteht, vom Arbeitgeber verneint wird, „geradezu aufgefordert“ ist, ungeachtet dieser Auskunft seinen Anspruch form- und fristgerecht geltend zu machen, wenn er den Verfall eines möglicherweise bestehenden Anspruchs verhindern will ([X.] 8. Dezember 2011 - 6 [X.] 397/10 - Rn. 19 f., [X.]E 140, 99; 22. Januar 199710 [X.] 459/96 - zu II 2 a der Gründe). Die scheinbar widersprüchlichen Ergebnisse - Verfall des Anspruchs ungeachtet der fehlerhaft erteilten Auskunft auf der einen Seite, Schadenersatzanspruch bei schuldhaft fehlerhafter Auskunft auf der anderen Seite - erklären sich daraus, dass sich die Risikoverteilung für eine falsche Auskunft im Rahmen der Ausschlussfrist von der für eine schuldhafte Verletzung von Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis geltenden unterscheidet.

1. Tarifliche Ausschlussfristen dienen der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit. Der Anspruchsgegner soll sich auf die aus Sicht des Anspruchstellers noch offene Forderung rechtzeitig einstellen, Beweise sichern und ggf. Rücklagen bilden können. Er soll vor der Verfolgung von Ansprüchen, mit deren Geltendmachung er nicht rechnet und auch nicht rechnen muss, geschützt werden. Ausgehend von diesem Zweck ist die Ausschlussfrist nur gewahrt, wenn der Anspruchsteller unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er Inhaber einer nach Grund und Höhe spezifizierten Forderung ist und auf der Erfüllung dieser Forderung besteht (st. Rspr., [X.] 18. Februar 2016 - 6 [X.] - Rn. 16, 20). Ist die vom Arbeitgeber auf Bitte des Arbeitnehmers erteilte Auskunft über das Bestehen eines Anspruchs falsch und gibt sich der Arbeitnehmer mit dieser falschen Auskunft zufrieden, kann und muss der Arbeitgeber gerade nicht davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer gleichwohl später die Erfüllung dieses Anspruchs verlangt. Er richtet sich darauf ein, diesen seiner Ansicht nach ohnehin nicht bestehenden Anspruch nicht erfüllen zu müssen. Wie ausgeführt, fällt die rechtzeitige Geltendmachung des Anspruchs auch nach einer fehlerhaften Auskunft des Arbeitgebers weiterhin in die [X.]. Darum kann sich der Arbeitgeber in dieser Konstellation ungeachtet einer von ihm fehlerhaft erteilten Auskunft grundsätzlich auf den Verfall der Ausschlussfrist berufen.

2. In § 241 Abs. 2 BGB ist als eine der Nebenpflichten des Arbeitsverhältnisses die Rücksichtnahmepflicht verankert. Danach ist der Arbeitgeber zwar nicht generell zur Erteilung von Auskünften und zur Aufklärung verpflichtet. Die aus § 241 Abs. 2 BGB hergeleiteten Pflichten beruhen stets auf den besonderen Umständen des Einzelfalls und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung ([X.] 21. Mai 2015 - 6 [X.] 254/14 - Rn. 45 mwN). Erteilt der Arbeitgeber aber auf ein vom Arbeitnehmer [X.] Informationsbedürfnis hin - unter Umständen überobligatorisch - Auskunft, dann ergibt sich aus der [X.]. § 280 Abs. 1 BGB, dass diese Auskunft richtig, eindeutig und vollständig sein muss. § 280 Abs. 1 BGB als [X.] für die Verletzung der aus dem Arbeitsverhältnis folgenden Pflichten verlagert insoweit das Risiko, dass die erteilte Auskunft inhaltlich zutrifft, in die [X.]. Dieser darf dem Arbeitnehmer darum keine schuldhaft falsche und unvollständige Auskunft erteilen ([X.] 13. November 2014 - 8 [X.] 817/13 - Rn. 22) und haftet schadenersatzrechtlich für die Richtigkeit seiner Auskunft. Umgekehrt darf sich der Arbeitnehmer schadenersatzrechtlich regelmäßig auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm erteilten Auskunft verlassen.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Fischermeier    

        

    Spelge    

        

    Krumbiegel    

        

        

        

    Klapproth    

        

    Steinbrück    

                 

Meta

6 AZR 578/15

15.12.2016

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Köln, 3. Februar 2015, Az: 17 Ca 7859/14, Urteil

§ 280 Abs 1 BGB, § 241 Abs 2 BGB, § 611 Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2016, Az. 6 AZR 578/15 (REWIS RS 2016, 696)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 696

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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