Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.12.2018, Az. 4 AZR 147/17

4. Senat | REWIS RS 2018, 542

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Gegenstand

Eingruppierung - (Erste) Fachkraft in der Rechtsbehelfsstelle


Leitsatz

Bei den Funktionsstufen nach § 20 Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) handelt es sich um einen zusätzlichen Vergütungsbestandteil, der selbständig neben dem Festgehaltsanspruch nach § 17 TV-BA besteht, der sich aufgrund der tariflichen Eingruppierung in die maßgebende Tarifgruppe ergibt. Die Funktionsstufe ist daher kein Richtbeispiel iSd. Rechtsprechung des Senats. Auch wenn die übertragene Tätigkeit die Voraussetzungen einer Funktionsstufe einer bestimmten Tätigkeitsebene erfüllt, ist dies nicht mit der Erfüllung der Eingruppierungsvoraussetzungen für diese Tätigkeitsebene gleichzusetzen. Diese sind vielmehr nach allgemeinen Grundsätzen anhand der gesamten übertragenen Tätigkeit zu prüfen.

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 1. Dezember 2016 - 8 Sa 409/16 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin.

2

Die Klägerin ist seit dem 1. Juni 2005 bei der [X.] beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet [X.] der Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der [X.] (TV-BA) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

3

Die Beklagte übertrug der Klägerin, die Volljuristin ist, zunächst die Tätigkeit einer „Sachbearbeiterin in der [X.] im Bereich [X.]“ in der gemeinsam mit der [X.] getragenen [X.], dem späteren Jobcenter H. Die Eingruppierung und Vergütung erfolgte nach der tariflichen [X.] IV TV-BA.

4

Mit Schreiben zur Geschäftsverteilung vom 30. Januar 2014 übertrug die Beklagte der Klägerin rückwirkend ab dem 1. September 2013 vorübergehend bis zum 23. September 2014 die Tätigkeit einer Fachexpertin III (später „Erste Fachkraft in der [X.]“) unter befristeter Zahlung einer Zulage nach § 15 TV-BA. Nach Ausbringung entsprechender Dienstposten wurde der Klägerin mit weiterem Schreiben vom 10. Februar 2015 im [X.] hieran auf Dauer die Tätigkeit einer „Fachkraft in der [X.]“ in der [X.], auszuüben im Jobcenter H, übertragen. In dem Schreiben wird darauf hingewiesen, dass diese Tätigkeit dem von der [X.] erstellten Tätigkeits- und Kompetenzprofil ([X.]) „Fachkraft für Leistungsgewährung/Recht“ und das [X.] seinerseits der tariflichen [X.] IV zugeordnet sei. Darüber hinaus erhalte die Klägerin aufgrund des Merkmals „Bearbeitung von Aufgaben nach dem Sozialgerichtsgesetz (ohne Prozessvertretung)“ und wegen der „Übertragung der Schwerpunktaufgabe ‚Vertretung vor den Sozialgerichten‘“ als weiteren Gehaltsbestandteil jeweils die der [X.] zugeordnete [X.] 1. Seit dem 13. Juni 2016 wurde der Klägerin erneut vorübergehend die Tätigkeit einer Ersten Fachkraft in der [X.] übertragen.

5

Die Klägerin bearbeitete im Streitzeitraum - unabhängig von der vorübergehenden Übertragung der Tätigkeit einer Ersten Fachkraft - ausschließlich Klageverfahren im Bereich des [X.] und entsprechende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor verschiedenen Sozialgerichten sowie - dem Umfang nach streitig - Berufungsverfahren vor dem [X.] [X.]. Für die Wahrnehmung der Gerichtstermine vor den Sozialgerichten und dem [X.] sind jeweils ([X.] hinterlegt, die auch die Klägerin erfassen. Zeitweise hatten auch Fachkräfte Termine vor dem [X.] wahrgenommen; dies ist jedenfalls seit September 2014 aufgrund einer Anweisung der Geschäftsführung nicht mehr der Fall, sondern erfolgt ausschließlich durch die [X.] oder die Teamleitung.

6

Mit Schreiben vom 17. August 2014 machte die Klägerin erfolglos außergerichtlich eine dauerhafte Vergütung nach der [X.] III TV-BA geltend. Sie hat die Auffassung vertreten, mit Wirkung vom 1. Januar 2014 sei sie als „Erste Fachkraft in der [X.]“ der [X.] III TV-BA zuzüglich einer [X.] 1 zugeordnet und entsprechend zu vergüten. Die Klägerin nehme insbesondere die gerichtliche Vertretung der [X.] auch in zweiter Instanz aufgrund genereller - nicht individueller - Übertragung wahr. Auf den zeitlichen Umfang komme es insoweit nicht an. Sie erfülle auch im Übrigen sämtliche Voraussetzungen des [X.] einer Fachexpertin III und der entsprechenden Dienstpostenbeschreibung der Ersten Fachkraft in der [X.] im Operativen Service. Sie übe - unabhängig von der vorübergehenden Übertragung - inhaltlich die gleichen Tätigkeiten aus wie die beiden als „Erste Fachkraft“ eingruppierten Teammitglieder. Weiterhin stehe ihr aufgrund der Eingruppierung in eine höhere [X.] ein tariflicher Garantiebetrag zu.

7

Die Klägerin hat beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie eine Vergütung nach der Tätigkeitsebene III des TV-BA zuzüglich der [X.] 1 sowie des [X.] gemäß § 19 Abs. 7 TV-BA rückwirkend ab dem 1. Januar 2014 zu zahlen und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem jeweiligen 1. des Folgemonats, frühestens jedoch ab dem 16. April 2015, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

8

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie ist der Auffassung, der Klägerin sei eine Tätigkeit auf Fachexpertenebene III nicht auf Dauer übertragen worden. Die Tätigkeiten von Fachkräften und [X.]n unterschieden sich. Erste Fachkräfte nähmen generell und konzeptionell Schulungsaufgaben gegenüber den [X.] wahr und stünden der Geschäftsführung allgemein in schwierigen Rechtsfragen beratend zur Seite, während die Fachkräfteebene nur in konkreten Einzelfällen - etwa im Kontext jeweils zu bearbeitender Verfahren - herangezogen werde. Etwas anderes folge auch nicht aus einer - im Umfang geringfügigen - Tätigkeit vor dem [X.].

9

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] die Klage abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Das [X.] hat zu Recht angenommen, dass ihr kein tariflicher Anspruch auf eine Vergütung nach [X.] nebst [X.] 1 und Garantiebetrag TV-[X.] zusteht.

A. Die Revision ist zulässig, insbesondere ist sie entgegen der Auffassung der [X.]n ordnungsgemäß begründet worden (vgl. zu den Anforderungen zB [X.] Juli 2016 - 4 [X.] 966/13 - Rn. 16). Gegenstand des Revisionsverfahrens sind ausschließlich ein möglicher Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach [X.] aus der Eingruppierung nach § 14 Abs. 1 TV-[X.] und hiermit verbundene Ansprüche auf Gewährung einer Funktionszulage sowie eines Garantiebetrags. Etwaige Ansprüche auf Grundlage des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes und im Zusammenhang mit der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 15 TV-[X.] hat das [X.] - rechtskräftig - abgewiesen. Diese sind - wie die Klägerin in der Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich klargestellt hat - nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens. Bezogen auf den allein noch anhängigen Streitgegenstand setzt sich die Revisionsbegründung in hinreichender Weise mit allen tragenden Gründen der Entscheidung des [X.]s auseinander.

B. Die Revision der Klägerin ist unbegründet.

I. Sollte die Revision im Zusammenhang mit der Zurückweisung des [X.] der Klägerin vom 7. März 2017 einen Verfahrensfehler des [X.]s nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO rügen wollen (vgl. dazu [X.] 25. März 2014 - VI ZR 271/13 - Rn. 4), wäre eine solche Verfahrensrüge bereits unzulässig. Deren Berücksichtigung in der Revisionsinstanz setzt voraus, dass der vermeintliche Verfahrensfehler innerhalb der [X.] vorgebracht wird, hier bis zum 28. April 2017. Daran fehlt es. Die [X.] vom 23. März 2017 verhält sich hierzu nicht. Erstmals mit Schriftsatz vom 8. Mai 2017 erhebt die Klägerin ihre dahingehende Rüge. Das Nachschieben einer Verfahrensrüge oder deren Begründung ist nach Ablauf der [X.] ausgeschlossen (st. Rspr., zuletzt zB [X.] 18. Juli 2017 - 1 [X.] 546/15 - Rn. 13 mwN).

II. [X.] bleibt erfolglos. Das [X.] hat das Urteil des Arbeitsgerichts im Ergebnis zu Recht abgeändert und die Klage abgewiesen. Diese ist zwar zulässig, aber unbegründet.

1. Die Klage ist zulässig, insbesondere erfüllt sie nach den im Revisionsverfahren erfolgten Klarstellungen die Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es handelt sich um eine nach § 256 Abs. 1 ZPO allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage (st. Rspr., zuletzt zB [X.] 28. Febr[X.]r 2018 - 4 [X.] 816/16 - Rn. 14). Das Feststellungsinteresse besteht auch für die gegenüber der Hauptforderung akzessorischen Zinsforderungen (für die Eingruppierungsfeststellungsklage [X.] 13. Mai 2015 - 4 [X.] 355/13 - Rn. 9 mwN).

2. Das Feststellungsbegehren ist jedoch unbegründet. Die [X.] ist nicht verpflichtet, an die Klägerin nach § 14 Abs. 1 TV-[X.] rückwirkend ab dem 1. Jan[X.]r 2014 eine Vergütung nach der [X.] zuzüglich der [X.] 1 TV-[X.] und eines entsprechenden Garantiebetrags nach § 19 Abs. 7 Satz 2 TV-[X.] zu zahlen.

a) Maßgeblich war im Streitzeitraum § 14 TV-[X.] idF ab dem 13. Änderungstarifvertrag ([X.]) vom 20. Febr[X.]r 2014 nebst Anlagen.

aa) § 14 TV-[X.] idF der 13. bis 19. [X.] lautet auszugsweise:

        

§ 14 

        

Eingruppierung

        

(1)     

1Alle in der [X.] auszuübenden Tätigkeiten werden von der [X.] in Fach- und Organisationskonzepten beschrieben und von den Tarifvertragsparteien Tätigkeits- und Kompetenzprofilen ([X.]) zugeordnet. 2Die in den [X.] festgelegten Anforderungen sind Grundlage für deren Zuordnung durch die Tarifvertragsparteien zu einer der acht Tätigkeitsebenen. 3Die/der Beschäftigte ist in der Tätigkeitsebene eingruppiert, der die ihr/ihm nicht nur vorübergehend übertragene Tätigkeit gemäß Satz 1 und 2 zugeordnet ist. 4Die Zuordnung der Tätigkeiten zu [X.] und die Zuordnung der [X.] zu Tätigkeitsebenen ist in den von den Tarifvertragsparteien vereinbarten [X.] festgelegt (Anlage 1.0 bis 1.11).

                 

Protokollerklärungen zu § 14 Abs. 1:

                 

1.    

1Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die der/dem einzelnen Beschäftigten jeweils übertragene Tätigkeit in einem Fach- und Organisationskonzept beschrieben und von den Tarifvertragsparteien in den Anlagen 1.1 bis 1.11 zum TV-[X.] einem [X.] zugeordnet ist, richtet sich die Eingruppierung weiterhin nach § 14 TV-[X.] in der Fassung des 5. Änderungstarifvertrages. 2Für Beschäftigte, die auf der Basis eines [X.]-[X.] nach Anlage 1.0 zum TV-[X.] in der Fassung des 5. Änderungstarifvertrages eingruppiert sind, bleibt dieses [X.]-[X.] bis zu dem nach Satz 1 genannten Zeitpunkt für die Eingruppierung maßgebend.

                 

2.    

Die [X.] verpflichtet sich, den [X.] jeweils spätestens zwei Monate, nachdem die Beteiligung der Personalvertretung zu einem Fach- und Organisationskonzept abgeschlossen ist, ein entsprechendes Arbeitgeberangebot zu unterbreiten.

                 

3.    

Die Eingruppierung von Beschäftigten, denen im Rahmen einer Zuweisung zu einer gemeinsamen Einrichtung im Sinne des § 44b SGB II nicht nur vorübergehend eine Tätigkeit übertragen ist, die nicht in Anlage 1.10 zum TV-[X.] aufgeführt ist, erfolgt auf der Grundlage der [X.] nach Anlage 1.0.

        

…“    

                 

Die Protokollerklärung Nr. 3 ist durch den 15. [X.] mit Wirkung vom 1. September 2015 ersatzlos aufgehoben worden.

[X.]) Die Anlage 1.10 zum TV-[X.] „Zuordnungstabelle für den Rechtskreis [X.] (gemeinsame Einrichtungen)“ lautet auszugsweise:

        

Zuordnung von Tätigkeiten zu Tätigkeits- und Kompetenzprofilen ([X.]) und [X.] zu Tätigkeitsebenen einschließlich tätigkeits-/dienstpostenspezifischer Festlegungen von [X.]n

        

Vorbemerkungen zu unterschiedlichen [X.]-Systematiken:

        

1.    

…       

        

2.    

Die gemeinsamen Einrichtungen können zur Ausbringung von Dienstposten (einschl. Eingruppierung und [X.]n) auf die in Anlage 1.1 zum TV-[X.] enthaltenen Dienstposten zurückgreifen. In den jeweiligen Dienstpostenbezeichnungen enthaltene agenturspezifische Zusätze sind anzupassen.

                 

Ergänzend hierzu stehen die nachstehend aufgeführten Dienstposten zur Verfügung.

        

…“    

        

cc) Die Anlage 1.1 zum TV-[X.] „Zuordnungstabelle für die Agenturen für Arbeit“ idF des 13. [X.] hat auszugsweise folgenden Inhalt:

        

Zuordnungstabelle einschließlich tätigkeits-/dienstpostenspezifischer Kriterien für die [X.]n in den Agenturen für Arbeit

        
                 

Tätigkeitsebene, Tätigkeitsgruppe, Tätigkeits- und Kompetenzprofile            

(ggf.) Tätigkeit (Dienstposten lt. Fach- und Organisationskonzept)            

Kriterium für Übertragung und Widerruf - allgemein            

[X.] 1            

[X.] 2            

                 

Tätigkeitsebene III

                                   
                 

Fachexpertenebene III

                                   
                 

21. Fachexperte/-in III

…       

                                   
                          

21.14 

Erste Fachkraft in der [X.] im Operativen Service

Komplexität der Aufgabe

Gerichtliche Vertretung der [X.] in der ersten und zweiten Instanz bzw. entsprechende außergerichtliche Vertretung und/oder

./.     

                                            

Wahrnehmung der Abwesenheitsvertretung der/des [X.] in der [X.] im Operativen Service

        
                 

Tätigkeitsebene IV

                                   
                 

Fachkraftebene

                                   
                 

36.     

Fachkraft für Leistungsgewährung/Recht

36.1   

Fachkraft in der [X.] im Operativen Service

Komplexität der Aufgabe

Bearbeitung von Aufgaben nach dem Sozialgerichtsgesetz (ohne Prozessvertretung)

./.     

                                            

Komplexität der Aufgabe

Individuelle Übertragung der Schwerpunktaufgabe ‚Vertretung vor den Sozialgerichten‘

./.“   

Änderungen der Anlage 1.1 zum TV-[X.] bis einschließlich zum 19. [X.] betreffen - soweit vorliegend relevant - ausschließlich die Nummerierung.

dd) Die maßgeblichen Tätigkeits- und Kompetenzprofile ([X.]) der [X.]n III und IV TV-[X.] haben folgenden Inhalt:

        

Fachexperte/in III

        

[X.]aufgaben/Verantwortlichkeiten

Fachlich-methodische Anforderungen

        

-       

Fachliche Betreuung und Beratung von Organisationseinheiten in Fragen der Entwicklung, Optimierung bzw. Anwendung von Produkten und Programmen, Verfahrenskomponenten, (Teil-) Konzepten, Teilprozessen usw.

-
-     

Grundkenntnisse der Geschäfts-politik, der strategischen Ziele und der Steuerungslogik der [X.] (für Fachexperten/-innen SGB II bezogen auf den Rechtskreis SGB II)
Fundierte Kenntnisse aufgaben-spezifischer Rechts- und

-       

Analyse und Bewertung von Verfahrenskomponenten, (Teil-) Konzepten, Teilprozessen usw.

        

Fachgebiete bzw. der Produkte, Programme oder Dienstleistungen im Aufgabengebiet

                          

-       

Grundkenntnisse benachbarter Rechts- und Fachgebiete

                          

-       

Fundierte Kenntnisse relevanter [X.] und [X.]

        

Vor- und Ausbildung/Berufserfahrung

Kompetenzanforderungen

        

-       

Hochschulabschluss oder vergleichbare Q[X.]lifikation

-
-     

Fach-/Methodenkompetenz: Sorgfalt/Gewissenhaftigkeit (+++), Planung (+), Problemlösung (++)
Sozial-kommunikative Kompetenz: Kundenorientierung (++),

-       

Mehrjährige einschlägige Berufserfahrung

        

-       

oder vergleichbares Profil

        

Teamfähigkeit (++), Diskussion/Argumentation (+)

                          

-       

Aktivitäts- und Umsetzungskompetenz: Ergebnisorientierung/Umsetzungsstärke (+)

                          

-       

Personale Kompetenzen: Belastbarkeit (+), Lern- und Kritikfähigkeit (++)“

                                            
        

Fachkraft Leistungsgewährung / Recht

        

[X.]aufgaben/Verantwortlichkeiten

Fachlich-methodische Anforderungen

        

-       

Bearbeitung von Leistungsanträgen bzw. Rechtsangelegenheiten mit hohem Schwierigkeitsgrad

-
-     

Fundierte Kenntnisse der Produkte, Programme bzw. Dienstleistungen im Aufgabengebiet
Fundierte Kenntnisse der relevanten Rechtsgebiete

        

-       

Auskunftserteilung in Rechtsangelegenheiten und / oder über das [X.]-Leistungsangebot bei komplexen Fragestellungen

-       

Grundkenntnisse benachbarter Rechts- und Fachgebiete

-       

Fundierte Kenntnisse relevanter [X.] Office- und [X.]

        

Vor- und Ausbildung/Berufserfahrung

Kompetenzanforderungen

        

-       

Hochschulabschluss oder vergleichbare Q[X.]lifikation

-       

Fach-/Methodenkompetenz: Sorgfalt/Gewissenhaftigkeit (++), Problemlösung (+)

-       

oder vergleichbares Profil

                          

-       

Sozial-kommunikative Kompetenz: Kundenorientierung (++), Teamfähigkeit (++), Persönliche Beratung (+)

                          

-       

Personale Kompetenzen: Belastbarkeit (+), Lern- und Kritikfähigkeit (+)“

b) In Anwendung dieser Tarifbestimmungen besteht kein Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach der [X.] TV-[X.] im Zeitraum ab dem 1. Jan[X.]r 2014.

aa) Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 TV-[X.] ist die/der Beschäftigte in die [X.] eingruppiert, der die ihr/ihm nicht nur vorübergehend übertragene Tätigkeit zugeordnet ist. Ebenso wie im [X.]T und im [X.] richtet sich die Eingruppierung bei der [X.]n nach den Grundsätzen der Tarifautomatik ([X.] 16. März 2016 - 4 [X.] 461/14 - Rn. 24). Die Zuordnung der Tätigkeiten zu [X.] und die Zuordnung der [X.] zu [X.]n ist in den von den Tarifvertragsparteien vereinbarten [X.] festgelegt (§ 14 Abs. 1 Satz 4 TV-[X.]). Letztere sind als Anlagen zum TV-[X.] Bestandteil des Tarifvertrags (vgl. dazu [X.] Oktober 2010 - 7 [X.] - Rn. 19). Die [X.] sind zwar nicht von den Tarifvertragsparteien selbst erstellt und dem TV-[X.] auch nicht als Anlage beigefügt. Da die in den [X.] festgelegten Anforderungen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 TV-[X.] aber Grundlage der Zuordnung einer Tätigkeit zu der vergütungsrechtlich relevanten [X.] sind, haben sich die Tarifvertragsparteien diese bei der Erstellung der [X.] in der bei Abschluss des jeweiligen [X.] bestehenden Fassung zu eigen gemacht und damit das Bezugsobjekt auch hinreichend bestimmt (vgl. [X.] 21. Oktober 2009 - 4 [X.] - Rn. 27; 3. Mai 2006 - 1 [X.] - Rn. 42, [X.]E 118, 141 [jeweils zu Stellenbeschreibungen]; von einem solchen Verständnis der [X.] ausgehend auch [X.] 12. Mai 2010 - 10 [X.] 545/09 -).

[X.]) Maßgeblich für die Eingruppierung der Tätigkeit der Klägerin im Streitzeitraum ist § 14 TV-[X.] iVm. der Vorbemerkung Nr. 2 zur Anlage 1.10 zum TV-[X.] und der Anlage 1.1 zum TV-[X.] iVm. den [X.] Fachexperte/in III der [X.] und Fachkraft Leistungsgewährung/Recht der [X.] IV. Hiervon gehen - wie sie in der Verhandlung vor dem Senat klargestellt haben - auch die Parteien aus.

(1) Nach der Neufassung des § 14 TV-[X.] durch den 6. [X.] sollten alle bei der [X.]n auszuübenden Tätigkeiten in Fach- und Organisationskonzepten beschrieben und von den Tarifvertragsparteien [X.] zugeordnet werden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 TV-[X.]). Die in den [X.] festgelegten Anforderungen bildeten nach Satz 2 die Grundlage für deren Zuordnung durch die Tarifvertragsparteien zu einer der acht [X.]n. Beides war in [X.] festgelegt (Satz 4). Nachdem die Fach- und Organisationskonzepte erst zu erstellen waren, bestimmte die Protokollerklärung Nr. 1 zu § 14 Abs. 1 TV-[X.], dass sich die Eingruppierung so lange, bis die jeweils übertragene Tätigkeit in einem Fach- und Organisationskonzept beschrieben und von den Tarifvertragsparteien einem [X.] zugeordnet wird, weiterhin nach § 14 TV-[X.] idF des 5. [X.] richten sollte. Dementsprechend war in der Vorbemerkung Nr. 1 zur Anlage 1.10 „Zuordnungstabelle für den Rechtskreis [X.] (gemeinsame Einrichtungen)“ vermerkt, dass sukzessive eine Umstellung von der bisherigen [X.]-Systematik, in der jede Tätigkeit in konkreten speziellen [X.] beschrieben ist, auf die ab 1. November 2008 maßgebende [X.]-Systematik erfolgt, in der [X.] eine abstrakte Eingruppierungsgrundlage darstellen, bei der die jeweils einem [X.] zugeordneten Tätigkeiten in Dienstpostenbeschreibungen „ausdetailliert“ sind.

(2) Mangels Organisationshoheit der [X.]n für die mit den Kommunen gebildeten gemeinsamen Einrichtungen konnte sie für diese - anders als von § 14 Abs. 1 Satz 1 TV-[X.] vorgesehen - kein Fach- und Organisationskonzept erstellen, so dass eine Eingruppierung in unmittelbarer Anwendung des § 14 TV-[X.] nicht erfolgen kann. Die bis zum Inkrafttreten des 15. [X.] geltende Protokollerklärung Nr. 3 zu § 14 Abs. 1 TV-[X.] bestimmte für die Fälle, in denen die Tätigkeit in einer gemeinsamen Einrichtung nicht in der Anlage 1.10 zum TV-[X.] aufgeführt war, dass die Eingruppierung auf Grundlage der [X.] nach Anlage 1.0 zum TV-[X.] erfolgt. Gleichzeitig legte die Vorbemerkung Nr. 2 zur Anlage 1.10 mit Wirkung ab dem 1. Mai 2013 (13. [X.]) - und damit für den Streitzeitraum - fest, dass die gemeinsamen Einrichtungen zur Ausbringung von Dienstposten (einschließlich Eingruppierung und [X.]n) auf die in Anlage 1.1 zum TV-[X.] (Zuordnungstabelle für die Agenturen für Arbeit) enthaltenen Dienstposten zurückgreifen können.

(3) Von dieser Möglichkeit wurde im Hinblick auf die Tätigkeit der Klägerin im [X.] Gebrauch gemacht. Damit bedurfte es hinsichtlich der tariflichen Bewertung der übertragenen Tätigkeit weder eines Rückgriffs auf die [X.] nach Anlage 1.0 zum TV-[X.], wie sie in der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 14 Abs. 1 TV-[X.] vorgesehen war, noch auf die Auffangregelung nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 14 Abs. 1 TV-[X.]. Vielmehr sind die jeweilige Fassung der Zuordnungstabelle der Anlage 1.1 zum TV-[X.] und die dahinterstehenden Tätigkeits- und Kompetenzprofile maßgeblich.

(4) Entgegen der Auffassung des [X.]s handelt es sich bei den [X.] auch nicht allein um die Bezeichnungen der Tätigkeiten in der jeweils ersten Spalte der Anlage 1.1 zum TV-[X.]. Einem solchen Verständnis steht bereits der Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 2 TV-[X.] entgegen, wonach in den [X.] Anforderungen festzulegen sind. Maßgeblich sind deshalb die jeweiligen Teile des [X.]-Katalogs, in denen tabellarisch die [X.]aufgaben/Verantwortlichkeiten, fachlich-methodischen Anforderungen, Vor- und Ausbildung/Berufserfahrung und Kompetenzanforderungen an die Tätigkeit beschrieben sind (von einem solchen Verständnis ebenfalls ausgehend [X.] 8. Mai 2014 - 6 [X.] 578/12 - Rn. 6 ff.; 12. Mai 2010 - 10 [X.] 545/09 - Rn. 7 f., 17).

(5) Keine Bedeutung für die Eingruppierung können hingegen für die Agenturen für Arbeit erstellte Fach- und Organisationskonzepte haben, da diese - wie dargelegt - für den Tätigkeitsbereich der Klägerin nicht gelten und sie von den tariflichen Bestimmungen für die gemeinsamen Einrichtungen zudem nicht in Bezug genommen werden. Andernfalls hätte es der besonderen Eingruppierungsregelungen für die gemeinsamen Einrichtungen, wie sie in der Vorbemerkung Nr. 2 zur Anlage 1.10 zum TV-[X.] zum Ausdruck kommen, nicht bedurft, sondern § 14 Abs. 1 TV-[X.] käme unmittelbar zur Anwendung. Ebenso wenig sind die von der [X.]n erstellten Dienstpostenbeschreibungen für die Eingruppierung der Klägerin von Bedeutung. Die Tarifvertragsparteien haben für die gemeinsamen Einrichtungen zwar die Möglichkeit eröffnet, in den Fällen, in denen eine Tätigkeit in der Anlage 1.10 zum TV-[X.] nicht (mehr) enthalten ist, auf in der Anlage 1.1 zum TV-[X.] enthaltene Dienstposten zurückzugreifen. Dies bedeutet aber nicht, dass sich die Tarifvertragsparteien etwa konkrete Dienstpostenbeschreibungen zu eigen gemacht hätten oder diese als Grundlage für die Eingruppierung der übertragenen Tätigkeiten ansehen wollten. Hierfür ergeben sich im TV-[X.] keine Anhaltspunkte.

cc) Eine Tätigkeit, die nach diesen Grundsätzen der [X.] TV-[X.] zugeordnet wäre, ist der Klägerin nicht ausdrücklich dauerhaft übertragen worden. Das Schreiben vom 10. Febr[X.]r 2015 bezieht sich auf die Tätigkeit einer „Fachkraft in der [X.]“. Diese ist - was zwischen den Parteien nicht im Streit steht - tariflich der [X.] IV TV-[X.] zugeordnet. Die der [X.] TV-[X.] zugeordnete Tätigkeit einer Fachexpertin III/Ersten Fachkraft in der [X.] ist der Klägerin hingegen lediglich (zweimal) vorübergehend übertragen worden.

dd) Vorliegend fehlt es auch an einer konkludenten nicht nur vorübergehenden Übertragung der Tätigkeit einer Ersten Fachkraft in der [X.]. Allein die gerichtliche Vertretung der [X.] vor den Sozialgerichten erster und zweiter Instanz erfüllt für sich genommen noch nicht die tariflichen Voraussetzungen für eine Eingruppierung in der [X.] TV-[X.].

(1) Zugunsten der Klägerin kann unterstellt werden, dass die [X.] ihr - unabhängig von der vorübergehenden Übertragung der Tätigkeit als Erste Fachkraft - bis einschließlich August 2014 auch die Vertretung vor dem [X.] in vollem Umfang (einschließlich der [X.]) jedenfalls konkludent übertragen hatte. Für den nachfolgenden Zeitraum dürfte es hieran hingegen nach den nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]s fehlen. Die [X.] hat die Wahrnehmung von [X.] vor dem [X.] ab diesem Zeitpunkt den Fachkräften entzogen und den Ersten Fachkräften oder der Teamleitung vorbehalten. Gegen diese Maßnahme hat sich die Klägerin auch nicht gewendet. Letztlich kommt es hierauf aber nicht an. Auch eine nicht nur vorübergehende Übertragung (nur) dieses Teils der Tätigkeit würde für sich genommen nicht zum Erfolg der Klage führen.

(2) Der Begriff der Fachexperte/-in III/Ersten Fachkraft in der [X.] ist tarifrechtlich nicht näher definiert. Er bedarf daher der Auslegung. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des [X.] den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom [X.]. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (st. Rspr., etwa [X.] 20. Juni 2018 - 4 [X.] 339/17 - Rn. 19 mwN). Die Auslegung der Tarifnorm durch das [X.] ist in der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachprüfbar ([X.] 10. Dezember 2014 - 4 [X.] 503/12 - Rn. 19 mwN, [X.]E 150, 184). Sie hält einer solchen Überprüfung im Ergebnis stand.

(a) Der Wortlaut der Dienstpostenbezeichnung in der Nr. 21.14 der Anlage 1.1 zum TV-[X.] lautet - angepasst an die Tätigkeit in einer gemeinsamen Einrichtung - „Erste Fachkraft in der [X.]“. Er unterscheidet sich von der der [X.] IV zugeordneten „Fachkraft in der [X.]“ lediglich durch das Wort „Erste“. Darunter wird gemeinhin eine herausgehobene Stellung bezeichnet. Welcher Art diese Heraushebung ist, macht der Begriff alleine nicht deutlich, sondern ist aus den allgemeinen tariflichen Bestimmungen zu ermitteln (vgl. zum Begriff des/der [X.]/in in den Tarifverträgen des Einzelhandels [X.] 7. November 1984 - 4 [X.] 286/83 -). Aus der Verwendung des Begriffs der Fachkraft („jemand der in einem bestimmten Fachgebiet ausgebildet und erfahren ist“, [X.] Deutsches Wörterbuch 9. Aufl.) ist allerdings bereits erkennbar, dass eine Heraushebung auch in fachlicher Hinsicht vorhanden sein muss. Bestätigt wird dies durch die Bezeichnung als „Fachexperte/in“ im maßgeblichen [X.]. Als Experte/in wird im allgemeinen Sprachgebrauch jemand bezeichnet, der/die auf einem bestimmten Fachgebiet besonders gut Bescheid weiß ([X.] [X.]), ein Sachverständiger, Fachmann, Kenner ([X.] Deutsches Universalwörterbuch 8. Aufl.). Es ist nicht erkennbar, dass die Tarifvertragsparteien diesen Begriff in anderer Bedeutung verwendet haben. Die im [X.] benannten [X.]aufgaben/Verantwortlichkeiten zeigen darüber hinaus, dass Schwerpunkte der übertragenen Tätigkeit im Bereich der fachlichen Betreuung und Beratung sowie der Analyse und Bewertung von (Teil-)Prozessen liegen müssen und damit über die Bearbeitung von Einzelfällen hinausgehen. Der weitere Wortlaut der Nr. 21.14 der Anlage 1.1 zum TV-[X.] bestimmt, dass für die Erste Fachkraft wegen der Komplexität der Aufgabe die Abwesenheitsvertretung der Teamleitung und/oder die gerichtliche Vertretung der [X.]n in erster und zweiter Instanz oder einer entsprechenden außergerichtlichen Vertretung den Anspruch auf eine [X.] 1 auslöst.

(b) Auch Systematik und Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelung machen deutlich, dass sich die Tätigkeit eines/einer Fachexpertin III fachlich von der Tätigkeit einer Fachkraft nach [X.] IV TV-[X.] (Fachkraftebene) heraushebt und die Tätigkeit insgesamt durch konzeptionelle, beratende oder führende Elemente deutlich breiter angelegt ist.

(aa) Die Fachkraft in der [X.] ist dem [X.] Fachkraft für Leistungsgewährung/Recht zugeordnet, die Erste Fachkraft in der [X.] hingegen dem [X.] Fachexperte/in. Den dort genannten [X.]aufgaben/Verantwortlichkeiten, (Kompetenz-)Anforderungen und der notwendigen Ausbildung/Berufserfahrung kann entnommen werden, welche Kriterien für die Heraushebung der Ersten Fachkraft heranzuziehen sind. Während die verlangte Vor- und Ausbildung identisch ist (Hochschulabschluss oder vergleichbare Q[X.]lifikation oder vergleichbares Profil), wird für die Erste Fachkraft zusätzlich eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung verlangt. Die Kompetenzanforderungen sind teilweise identisch, wobei von der Ersten Fachkraft ein höheres Maß an Kompetenz in den Bereichen Sorgfalt/Gewissenhaftigkeit, Problemlösung und Lern- und Kritikfähigkeit verlangt wird. Darüber hinaus wird zusätzlich Planungskompetenz und eine sozial-kommunikative Kompetenz im Bereich Diskussion/Argumentation verlangt. Dies korrespondiert damit, dass die [X.]aufgaben eines/r Fachexperten/in [X.]. die fachliche Betreuung und Beratung von Organisationseinheiten und die Analyse, Bewertung und Optimierung von (Teil-)Prozessen beinhalten. Deshalb sind auch die fachlich-methodischen Anforderungen breiter angelegt und beschränken sich nicht auf die auf beiden Ebenen erforderlichen fundierten Fachkenntnisse des unmittelbaren [X.]. So ist es bereits Teil der [X.]aufgaben einer Fachkraft Leistungsgewährung/Recht, Rechtsangelegenheiten mit hohem Schwierigkeitsgrad zu bearbeiten und Auskünfte zu komplexen Fragestellungen zu erteilen. Hiernach werden schon an die Fachkraft inhaltlich hohe Anforderungen bei der Bearbeitung einzelner Aufgaben gestellt. [X.] Unterscheidungskriterium zwischen Fachkraft und Fachexperte/in ist demnach nicht allein die Schwierigkeit der einzelnen Aufgabe. Entscheidend ist vielmehr, dass die Fachkraft für einzelne, inhaltlich anspruchsvolle Aufgaben zuständig ist, während die/der Fachexperte/in aus der Summe der einzelnen (anspruchsvollen) Aufgaben auch fallübergreifende Analyse-, Bewertungs-, Betreuungs- und Beratungs- oder Führungstätigkeiten wahrnimmt.

([X.]) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus der Gewährung einer [X.] 1 für die Erste Fachkraft in der [X.] bei gerichtlicher Vertretung der [X.]n in der ersten und zweiten Instanz kein aus der Tarifsystematik folgendes engeres Verständnis.

([X.]) Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 TV-[X.] werden durch [X.]n die Wahrnehmung zusätzlich übertragener Aufgaben oder Funktionen sowie besondere Schwierigkeitsgrade oder eine - geschäftspolitisch zugewiesene - besondere Bedeutung bestimmter Aufgaben abgegolten. Bei den [X.]n handelt es sich neben dem Festgehalt nach § 17 TV-[X.] um einen weiteren Gehaltsbestandteil (§ 16 Abs. 1 TV-[X.]). Tätigkeitsspezifische [X.]n werden nach § 20 Abs. 2 Satz 4 TV-[X.] in den [X.] nach den Kriterien „Komplexität der Aufgabe“, „Grad der Verantwortung“ und „Geschäftspolitische Setzung“ unterschieden. Damit ist jedoch keine Aussage darüber getroffen, ob die konkrete Aufgabe zusätzlich übertragen wurde oder ob sie - unter Berücksichtigung der [X.] - bereits vom Aufgabenspektrum der Tätigkeit erfasst ist und nur über die Eingruppierung hinaus zusätzlich vergütet werden soll. Auch bereits vom übertragenen Aufgabenspektrum erfasste Tätigkeiten werden nach dem Willen der Tarifvertragsparteien [X.]. dann mit einer [X.] honoriert, wenn sie ihrerseits als besonders komplex eingestuft werden (vgl. [X.] 12. Mai 2010 - 10 [X.] 545/09 - Rn. 17, 20; sowie BVerwG 27. Mai 2009 - 6 P 9.08 - Rn. 18, BVerwGE 134, 83). Dies gilt auch in Bezug auf die Tätigkeit der Ersten Fachkraft in der [X.]. Diese erhält wegen der Komplexität der Aufgabe eine [X.] 1, wenn sie im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben entweder die Abwesenheitsvertretung der Teamleitung und/oder die gerichtliche Vertretung der [X.]n in erster und zweiter Instanz oder eine entsprechende außergerichtliche Vertretung wahrnimmt. Dabei handelt es sich jeweils um Tätigkeiten, die grundsätzlich unter das Aufgabenspektrum eines/r Fachexperten/in nach der [X.] TV-[X.] fallen und die von der [X.]n im Wege des Direktionsrechts im Einzelfall zugewiesen werden können.

([X.]b) Dass sich der Anspruch auf eine [X.] - wie bei der streitgegenständlichen Tätigkeit - bereits aus der dem Beschäftigten übertragenen Tätigkeit ergeben kann, bedeutet aber nicht, dass damit auch die Eingruppierungsvoraussetzungen einer bestimmten [X.] im Sinne einer Art Richtbeispiel (vgl. dazu zB [X.] 16. November 2016 - 4 [X.] 127/15 - Rn. 27) automatisch erfüllt wären. Diese von der Revision vertretene Auffassung verkennt das Verhältnis zwischen den Eingruppierungsvoraussetzungen nach § 14 TV-[X.] einerseits und den Voraussetzungen für die Gewährung von [X.]n nach § 20 TV-[X.] andererseits. Letztere sind jeweils Tätigkeiten einer bestimmten [X.] zugeordnet und setzen damit das Vorliegen der tariflich geforderten allgemeinen Anforderungen an die Tätigkeit voraus, damit dieser zusätzliche Vergütungsbestandteil gewährt werden kann. Es bedarf deshalb zur Ermittlung der tarifgerechten Eingruppierung einer Bewertung der gesamten übertragenen Tätigkeit. Hiervon geht das [X.] zutreffend aus.

(c) Dieses Auslegungsergebnis wird auch durch die Tarifentwicklung gestützt (zu deren Berücksichtigung [X.] 27. Juli 2017 - 6 [X.] 701/16 - Rn. 19; 14. Juli 2015 - 3 [X.] 903/13 - Rn. 17; 17. Juni 2015 - 10 [X.] 518/14 - Rn. 34; kritischer wohl [X.] 20. Juni 2018 - 4 [X.] 339/17 - Rn. 43 mwN). Bis zum Inkrafttreten des 13. [X.] war die der Klägerin übertragene Tätigkeit in der Anlage 1.10 zum TV-[X.] (Zuordnungstabelle für den Rechtskreis [X.] (gemeinsame Einrichtungen)) unter der Bezeichnung „Sachbearbeiter/in in der [X.] SGG im Bereich [X.]“ (dort zuletzt Nr. 21) enthalten und durch die Tarifvertragsparteien ebenfalls der [X.] IV/Fachkräfteebene zugeordnet. Für die „Sachbearbeitung SGG“ wurde wegen der Komplexität der Aufgabe eine [X.] 2 gewährt. Der/die Erste Sachbearbeiter/in war hingegen der [X.] zugeordnet. Eine [X.] 1 oder 2 wurde in Abhängigkeit von der Anzahl zugeordneter [X.] gewährt, ohne dass es auf eine Vertretung der [X.]n vor den Gerichten ankam. Dafür, dass durch den 13. [X.] diese grundsätzliche Bewertung verschoben werden sollte, finden sich keine Anhaltspunkte. Vielmehr haben die Tarifvertragsparteien alleine die Voraussetzungen für die Gewährung des zusätzlichen Vergütungsbestandteils [X.] neu bestimmt.

(d) Aus den in einem anderen Klageverfahren vom [X.] eingeholten und von den Parteien zur Akte gereichten Auskünften der Tarifvertragsparteien ergibt sich nichts anderes.

(aa) Dabei ist schon nicht erkennbar, auf welche konkrete Fragestellung die Auskünfte ergangen sind. Eine Tarifauskunft könnte zwar im Einzelfall in Betracht kommen, wenn bei der Auslegung einer Tarifnorm nach Wortlaut, Wortsinn und tariflichem Gesamtzusammenhang Zweifel an deren Inhalt bleiben und eine Tarifauskunft etwa zur Feststellung auslegungsrelevanter Umstände aus der Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags beitragen kann (vgl. beispielhaft [X.] 24. Febr[X.]r 2010 - 10 [X.] 1035/08 - Rn. 29 f.). Sie darf aber nicht auf die Beantwortung der prozessentscheidenden Rechtsfrage gerichtet sein; die Auslegung von Tarifverträgen und tariflichen Begriffen ist vielmehr Sache der Gerichte für Arbeitssachen (st. Rspr. zuletzt zB [X.] 26. August 2015 - 4 [X.] 41/14 - Rn. 37). Auf eine solche unzulässige Fragestellung deutet es hin, wenn im Schreiben des d[X.] beamtenbund und [X.] vom 20. Jan[X.]r 2016 als Thema der Anfrage die „tarifvertragliche Eingruppierung in der [X.] des Jobcenters“ genannt wird.

([X.]) Unabhängig hiervon sind die vorgelegten Auskünfte - wie das [X.] zu Recht annimmt - unergiebig. Sie enthalten keine Anhaltspunkte zur Entstehungsgeschichte der hier streitgegenständlichen tariflichen Bestimmungen oder zu anderen aus dem Tarifwerk erkennbaren Umständen, die für deren Auslegung von Relevanz sein könnten. Ohne Bedeutung für die Auslegung sind nachträgliche Erklärungen zum subjektiven Verständnis einer tariflichen Regelung (grundlegend kritisch zur Berücksichtigung von Tarifauskünften [X.] 2011 S. 286). Das Schreiben der [X.] - [X.] vom 21. Dezember 2015 beschränkt sich auf solche nachträglichen Bewertungen. Die Ausführungen beziehen sich im Übrigen ausschließlich auf die (Ersten) Fachkräfte in der [X.] im Operativen Service auf Grundlage des entsprechenden Fach- und Organisationskonzepts. Dieses ist aber - wie dargelegt - für die gemeinsamen Einrichtungen ohne Bedeutung. Aus dem Schreiben des d[X.] beamtenbund und [X.] ergibt sich ebenfalls lediglich die Darstellung eines bestimmten subjektiven Verständnisses. Die [X.] nimmt in ihrer Antwort vom 5. Febr[X.]r 2016 wiederum im [X.] auf ihr Fach- und Organisationskonzept und die entsprechenden Dienstpostenbeschreibungen Bezug und macht Ausführungen dazu, ob aus ihrer Sicht eine bestimmte Beschäftigung tarifgerecht wäre.

(3) Danach ist das [X.] im Ergebnis ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die der Klägerin (ggf. konkludent) übertragene Tätigkeit die tariflichen Anforderungen der [X.] des TV-[X.] nicht erfüllt.

(a) Die Klägerin beruft sich im Schwerpunkt auf die Wahrnehmung der Prozessvertretung vor den Sozialgerichten erster und zweiter Instanz. Diese Tätigkeit mag in Teilen mit einem hohen Schwierigkeitsgrad und komplexen Rechtsfragen verbunden sein. Allein die gerichtliche Vertretung auch in zweiter Instanz lässt jedoch keinen Rückschluss auf fallübergreifende Analyse-, Bewertungs-, Betreuungs- und Beratungs- oder Führungstätigkeit zu. Entsprechendes wurde vom [X.] auch nicht festgestellt. Nicht ausreichend ist dabei der Vortrag, zweitinstanzliche Verfahren hätten grundsätzliche Bedeutung, weshalb die Tätigkeit in zweiter Instanz durch die Klägerin zu analysieren sowie zu bewerten sei und sie den jeweiligen Teams auf dieser Grundlage „Hinweise“ gebe. Abgesehen davon, dass nicht jedem zweitinstanzlichen Verfahren rechtlich oder organisationspolitisch grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist nach dem Vorbringen der Klägerin völlig unklar, welche - über den konkreten Einzelfall der Auswertung des Verfahrens hinausgehenden - Analyse- und Bewertungsvorgänge damit verbunden sein sollen. Entsprechendes gilt - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - für deren allgemein gehaltene Ausführungen, sie sei Ansprechpartner des Bereichsleiters gewesen, der auf die rechtlichen Einschätzungen der Klägerin zurückgegriffen habe. Letztere Tätigkeit ist nach dem maßgeblichen [X.] gerade [X.] der Tätigkeit einer Fachkraft im Hinblick auf die Erteilung von Auskünften zu komplexen Fragestellungen. Ohne Rechtsfehler geht das [X.] auch davon aus, der Vortrag der Klägerin zur Beratungstätigkeit gegenüber dem Kundenreaktionsmanagement und den [X.] der [X.] gehe nicht über das hinaus, was bereits von einer Fachkraft zu erwarten ist. Die Übertragung von fall- und organisationseinheitenübergreifenden Analyse-, Bewertungs-, Betreuungs- und Beratungstätigkeiten ist daraus nicht erkennbar.

(b) Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Klägerin unstreitig als Fachkraft in der [X.] die Schwerpunktaufgabe „Vertretung vor den Sozialgerichten“ individuell übertragen wurde und mit einer [X.] 1 zusätzlich vergütet wird. Dabei geht das [X.] zutreffend davon aus, dass unter „individueller Übertragung“ nicht die Übertragung einzelner Verfahren zu verstehen ist, sondern die Übertragung auf eine konkrete Fachkraft. Zugunsten der Klägerin kann unterstellt werden, dass die Prozessvertretung als schwieriger oder höherwertiger anzusehen ist, als die (ausschließliche) Bearbeitung von Widersprüchen. Hierfür wird die [X.] 1 gewährt. Dies bedeutet aber entgegen der Revision nicht, dass damit bereits die Anforderungen der nächsten [X.] TV-[X.] erfüllt wären. Vielmehr gehört auch die „Bearbeitung von … Rechtsangelegenheiten von hohem Schwierigkeitsgrad“ nach dem einschlägigen [X.] zu den [X.]aufgaben einer Fachkraft Leistungsgewährung/Recht.

Darüber hinaus ist der Bezeichnung „Vertretung vor den Sozialgerichten“ in Nr. 36.1 der Anlage 1.1 zum TV-[X.] - anders als die Klägerin meint - eine zwingende Beschränkung auf die Vertretung nur in erster Instanz nicht zu entnehmen. Bereits nach allgemeinem Begriffsverständnis wird unter der Bezeichnung „die Sozialgerichte“ nicht zwingend die Beschränkung auf erstinstanzliche Gerichte verstanden, sondern typischerweise eine Beschränkung auf die Sozialgerichtsbarkeit als Gerichtszweig. Zudem haben die Tarifvertragsparteien insoweit deutlich gemacht, dass sie bei Bedarf die für die [X.]n erforderliche gerichtliche Vertretung ausdrücklich auf eine bestimmte Instanz oder Institution beschränken (vgl. Nr. 21.13 und Nr. 36.19 der Anlage 1.1, Nr. 2.1 der Anlage 1.2 zum TV-[X.] idF des 13. [X.]). Für ein engeres Verständnis ergeben sich jedenfalls unmittelbar aus dem Tarifvertrag und dessen Anlagen keine Anhaltspunkte.

Auch wenn man aber davon ausgehen wollte, dass die Prozessvertretung vor den [X.]en von den Bestimmungen über die [X.] nicht umfasst wäre, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Hieraus kann weder der Schluss gezogen werden, dass eine solche Übertragung im Einzelfall nicht mehr vom Direktionsrecht umfasst wäre, noch dass auch bei einer Überschreitung des Direktionsrechts damit automatisch die Eingruppierungsvoraussetzungen der nächsthöheren [X.] erfüllt wären.

(c) Sonstige Umstände, aufgrund derer der Klägerin die Tätigkeit einer Ersten Fachkraft übertragen worden wäre, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Ob die Klägerin die übrigen Anforderungen des [X.] einer Fachexpertin III erfüllt, kann deshalb dahinstehen. Aus einer bestimmten Ausbildung und Berufserfahrung kann ebenso wenig auf die Übertragung einer bestimmten Tätigkeit geschlossen werden wie aus der - unterstellten - Erfüllung fachlich-methodischer Anforderungen oder Kompetenzanforderungen eines [X.].

c) Der auf die Feststellung einer bestimmten [X.] und eines Garantiebetrags bezogene Teil des Klageantrags könnte nur Erfolg haben, wenn ein Anspruch auf Vergütung nach der [X.] TV-[X.] besteht. Dies ist - wie dargelegt - nicht der Fall. Gleiches gilt hinsichtlich des Zinsanspruchs.

C. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

        

    Treber    

        

    Rinck    

        

  W. Reinfelder   

        

        

        

    Steding    

        

    A. Wedepohl    

                 

Meta

4 AZR 147/17

12.12.2018

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Herne, 1. März 2016, Az: 3 Ca 964/15, Urteil

§ 20 TV-BA, § 17 TV-BA, § 14 TV-BA, § 14 Abs 1 ProtErkl 3 TV-BA, § 14 Abs 1 ProtErkl 1 TV-BA, Anl 1.1 TV-BA, Anl 1.10 TV-BA

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.12.2018, Az. 4 AZR 147/17 (REWIS RS 2018, 542)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 542


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 4 AZR 147/17

Bundesarbeitsgericht, 4 AZR 147/17, 12.12.2018.


Az. 3 Ca 964/15

Arbeitsgericht Herne, 3 Ca 964/15, 01.03.2016.


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