Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2005, Az. XII ZB 140/05

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 946

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[X.][X.]/05 vom 9. November 2005 in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO §§ 85 Abs. 2, 233 Fc, [X.] ist durch allgemeine Büroanweisung des Rechtsanwalts sicherzustellen, dass bei zwei oder mehr Rechtsmitteln in einem oder mehre[X.] Verfah[X.] derselben [X.] auch am gleichen Tag ablaufende [X.]en jeweils gesondert und unverwechselbar im [X.]enkalender eingetragen werden (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 4. Februar 1987 - [X.] - FamRZ 1987, 1017 f. und vom 25. März 1992 - [X.] - [X.]R ZPO § 233 [X.]enkontrolle 25). [X.], Beschluss vom 9. November 2005 - [X.]/05 - [X.] AG Ulm - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 9. November 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterinnen [X.] und [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats - Familiensenat - des [X.] vom 19. Juli 2005 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. [X.]: 11.438 • Gründe: [X.] des Amtsgerichts vom 5. April 2005, dem Beklagten zugestellt am 14. April 2005, wurde dieser zu rückständi-gem und laufendem T[X.]nungs- und Kindesunterhalt verurteilt. 1 Mit Telefax vom 15. Juni 2005 beantragte er, die [X.] zur Begründung seiner rechtzeitig eingelegten Berufung bis zum 18. Juli 2005 zu verlängern. Noch am gleichen Tag ging ihm per Fax der gerichtliche Hinweis zu, dass die Begründungsfrist bereits am 14. Juni 2005 abgelaufen sei. Darauf beantragte der Beklagte mit am 29. Juni 2005 beim Berufungsgericht eingegangenem Schriftsatz, ihm gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist [X.] in den vorigen Stand zu gewäh[X.] und die Begründungsfrist um einen Monat zu verlängern. 2 - 3 - Am 29. Juni 2005 verfügte der Vorsitzende des [X.], dass die Begründungsfrist bis zum 14. Juli 2005 verlängert werde; die Begründung ging am 14. Juli 2005 ein. 3 4 Durch Beschluss vom 19. Juli 2005 wies das Berufungsgericht den [X.]santrag zurück und verwarf die Berufung als unzulässig. [X.] richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten, mit der er sein [X.] weiterverfolgt und Aufhebung des angefochtenen [X.] begehrt. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO i.V. mit § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, weil sich die angefochtene Entscheidung im Ergebnis als richtig erweist. 5 Die Berufung des Beklagten ist unzulässig, weil sie nicht rechtzeitig [X.] wurde. Dem steht nicht entgegen, dass die Begründungsschrift [X.] der vom Vorsitzenden bis zum 14. Juli 2005 verlängerten Begründungsfrist eingegangen ist. Denn diese [X.]verlängerung war unwirksam, weil die [X.] (15. Juni 2005) abgelaufen war ([X.] 116, 377, 378 f.). Das gilt auch, soweit der Antrag auf [X.]verlängerung zugleich mit dem Wiedereinsetzungsgesuch wiederholt worden ist, da eine bereits versäumte [X.] auch nicht im Verfah[X.] der Wiedereinsetzung verlängert werden kann. 6 Der Beklagte hat zwar rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die [X.] - 4 - mung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und die versäumte Prozess-handlung nachgeholt. Wiedereinsetzung war jedoch nicht zu gewäh[X.]. 8 2. Der Beklagte hat sein Wiedereinsetzungsgesuch wie folgt begründet: 9 Nach Zustellung des amtsgerichtlichen Urteils am 14. April 2005 habe die zuverlässige [X.] seiner Prozessbevollmächtigten im [X.]buch zunächst zutreffend den Ablauf der Berufungsfrist auf den 17. Mai 2005 (Dienstag nach [X.]) und den Ablauf der Begründungsfrist auf den 14. Juni 2005 sowie eine Vorfrist auf den 7. Juni 2005 eingetragen. Wäh[X.]d des Urlaubs der Angestellten [X.] habe die [X.] in der irrtümlichen Annahme, die Begründungsfrist laufe einen Monat nach [X.] der Berufung ab, aufgrund der gerichtlichen Mitteilung, die Berufung sei am 17. Mai 2005 eingegangen, den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist auf den 17. Juni 2005 eingetragen, die zuvor hierfür zutreffend eingetragene [X.] 14. Juni 2005 aber nicht gestrichen. 10 Am 31. Mai 2005 sei seiner Prozessbevollmächtigten der seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückweisende Beschluss des Amtsgerichts zugestellt worden. Daraufhin habe seine Prozessbevollmächtigte der Kanzleiangestellten [X.] die Weisung erteilt, als [X.]ablauf für eine gegebenenfalls einzulegende Be-schwerde hiergegen den 14. Juni 2005 zu notie[X.]. Diese habe daraufhin im [X.]enbuch unter der bereits auf diesen Tag notierten ([X.]) [X.] den Zusatz angebracht: "Ablauf sofortige Beschwerde PKH Amts-gericht Ulm heute". 11 Am [X.] (7. Juni 2005) habe seine Prozessbevollmächtigte sodann nach Vorlage der erstinstanzlichen Akte entschieden, gegen die Ver-weigerung der Prozesskostenhilfe keine Beschwerde einzulegen. Daraufhin 12 - 5 - habe die Angestellte [X.] die Vorfrist und die auf den 14. Juni 2005 notierte [X.] als erledigt gestrichen. 13 3. Das Berufungsgericht hat die begehrte Wiedereinsetzung mit der [X.] abgelehnt, die Prozessbevollmächtigte des Beklagten habe versäumt, bei ihrer Anweisung, den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist auf den 14. Juni 2005 einzutragen, zugleich die Eintragung einer Vorfrist anzuordnen. Bei de[X.] Notierung und Beachtung hätte die Versäumung der [X.] vermieden werden können. Außerdem hätte sie der erst ab 1. März 2005 bei ihr tätigen Angestellten [X.] wäh[X.]d des Urlaubs der Angestellten [X.] nicht die selbständige Bearbeitung komplizierter [X.]sachen überlassen dürfen. 4. Es kann dahinstehen, ob dies den Angriffen der Rechtsbeschwerde standhält, und insbesondere, ob das Berufungsgericht verfah[X.]sfehlerhaft den Vortrag des Beklagten übergangen hat, eine Vorfrist (auch für die [X.]) sei notiert gewesen. 14 Auch ist es für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht ur-sächlich, dass die Angestellte [X.] den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist irrtümlich (zusätzlich) auf den 17. Juni 2005 notierte, da jedenfalls die zutreffend auf den 14. Juni 2005 notierte [X.] bestehen blieb und de[X.] Wahrung damit (zunächst) gewährleistet war. 15 Im Ergebnis kann dem Beklagten Wiedereinsetzung aber wegen eines ihm gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden [X.] Prozessbevollmächtigten nicht gewährt werden. 16 Dem Wiedereinsetzungsgesuch ist nämlich nicht zu entnehmen, dass in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten eine allgemeine Weisung bestand, wie in den - insbesondere in Familiensachen nicht seltenen - Fällen zu [X.] - 6 - [X.] sei, dass in einem oder mehre[X.] Verfah[X.] der gleichen [X.]en mehrere [X.]en für Rechtsmittel gegen unterschiedliche Entscheidungen zu notie[X.] sind. 18 Ein Rechtsanwalt muss aber durch geeignete Anweisungen sicherstel-len, dass grundsätzlich bei zwei oder mehr Rechtsmitteln in der Angelegenheit eines Mandanten die [X.] für jedes dieser Rechtsmittel auch bei gleichzeitigem [X.]ablauf gesondert notiert wird (Senatsbeschluss vom 4. Februar 1987 - [X.] - FamRZ 1987, 1017, 1018). Ferner bedarf es einer allgemei-nen Anweisung, die in mehre[X.] Verfah[X.] derselben [X.]en laufenden [X.] deutlich unterscheidbar (entweder durch Angabe des Aktenzeichens oder zumindest durch einen Hinweis auf den Verfah[X.]sgegenstand) im [X.]enka-lender einzutragen (Senatsbeschluss vom 25. März 1992 - [X.] - [X.]R ZPO § 233 [X.]enkontrolle 25). Das Fehlen einer solchen allgemeinen Anweisung war hier auch nicht etwa deshalb unschädlich, weil die Prozessbevollmächtigte des Beklagten die [X.] erteilt hatte, den Ablauf einer als solchen bezeichneten Be-schwerdefrist auf den 14. Juni 2005 einzutragen. Denn gerade wegen der - besonders in Familiensachen gegebenen - Verwechslungsgefahr, die sich hier verwirklicht hat, wäre eine solche [X.] nur beim Bestehen der erfor-derlichen allgemeinen Anweisung hinreichend klar und geeignet gewesen, die irrtümliche Veränderung eines frühe[X.], eine andere [X.] betreffenden Eintrags im [X.]enbuch zu verhindern. 19 Somit hat der Beklagte nicht dargelegt, dass in der Kanzlei seiner Pro-zessbevollmächtigten ausreichende organisatorische Vorkehrungen getroffen wa[X.], die es hätten verhindern können, dass eine bereits eingetragene Beru-fungsbegründungsfrist in derselben Sache versehentlich durch einen auf eine 20 - 7 - Beschwerdefrist hinweisenden Zusatz ihrer ursprünglichen Bestimmung beraubt und nach der Entscheidung, keine Beschwerde einzulegen, als erledigt gestri-chen wurde. Hahne [X.] [X.] Vézina Dose
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.04.2005 - 4 [X.]/04 - [X.], Entscheidung vom 19.07.2005 - 15 UF 178/05 -

Meta

XII ZB 140/05

09.11.2005

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2005, Az. XII ZB 140/05 (REWIS RS 2005, 946)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 946

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