Bundessozialgericht, Urteil vom 07.05.2013, Az. B 1 KR 12/12 R

1. Senat | REWIS RS 2013, 6058

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation - Kostenerstattung - Auswahlermessen der Krankenkasse - Vorrang vor dem Wunsch- und Wahlrecht des Versicherten - Wahlrecht des Versicherten nur für vertragslose zertifizierte medizinisch geeignete Einrichtungen gegen Mehrkostenbeteiligung


Leitsatz

1. Krankenversicherte haben seit April 2007 bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen Anspruch auf eine stationäre medizinische Rehabilitationsleistung in einer nach pflichtgemäßem Ermessen der Krankenkasse ausgewählten Vertragseinrichtung (Abgrenzung zu BSG vom 23.7.2002 - B 3 KR 63/01 R = BSGE 89, 294, 300 = SozR 3-2500 § 111 Nr 3 S 21).

2. Das Auswahlermessen der Krankenkasse bei der Bestimmung einer zugelassenen Rehabilitations-Vertragseinrichtung richtet sich vorrangig nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls sowie dem Wirtschaftlichkeitsgebot und berücksichtigt erst nachrangig das Wunsch- und Wahlrecht des Versicherten.

3. Versicherte haben nur das Recht zur Wahl vertragsloser zertifizierter medizinisch geeigneter Einrichtungen für stationäre medizinische Rehabilitationsleistungen gegen Mehrkostenbeteiligung, nicht hingegen zur Wahl kostenaufwändigerer Vertragseinrichtungen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 19. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Kosten einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme (Reha-Maßnahme).

2

Die bei der beklagten Krankenkasse ([X.]) versicherte Klägerin beantragte während der stationären Krankenhausbehandlung vom 2. bis 14.1.2008, bei der sie wegen einer Aortenklappenstenose operativ einen Herzklappenersatz erhielt, ihr im [X.] an die stationäre Krankenhausbehandlung eine stationäre Reha-Maßnahme in der nach Ansicht der Klägerin zertifizierten G.-Klinik in [X.] zu gewähren. Mit dieser Klinik besteht ein Versorgungsvertrag. Die Beklagte teilte mit, für die Klägerin kämen nur die M.-Klinik in [X.] (Kosten incl Hin- und Rückfahrt: 1942,91 Euro) und das Gesundheitszentrum in [X.] (Kosten incl Hin- und Rückfahrt: 1975,00 Euro) in Betracht, es sei denn darzulegende medizinische Gründe erlaubten lediglich eine Verlegung in die G.-Klinik. Eine anteilige Kostenbeteiligung sei im Hinblick auf das Sachleistungsprinzip nicht möglich (Schreiben vom [X.]). Die Klägerin verschaffte sich die Reha-Maßnahme vom 14.1. bis [X.] in der G.-Klinik als Selbstzahlerin (Kosten lt Rechnung vom 15.2.2008: 2315,20 Euro). Die Beklagte lehnte jegliche Kostenübernahme ab (Bescheid vom 14.1.2008, Widerspruchsbescheid vom [X.]). Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Das [X.] hat zur Begründung ua ausgeführt, ein Kostenerstattungsanspruch scheitere daran, dass die Klägerin keinen Naturalleistungsanspruch auf eine stationäre Reha-Maßnahme in der G.-Klinik gehabt habe. Für eine Erstattung der Kosten, die in einer der vorgeschlagenen Einrichtungen entstanden wären, fehle es an einer Rechtsgrundlage (Urteil vom 19.1.2012).

3

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung des § 40 Abs 2 SGB V. Die Beklagte sei im Hinblick auf das dort geregelte Wunsch- und Wahlrecht bei zertifizierten Einrichtungen zur Kostenerstattung verpflichtet.

4

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des [X.] vom 19. Januar 2012 und des [X.] vom 26. August 2011 sowie die Bescheide vom 9. Januar 2008 und 14. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die für die stationäre medizinische Rehabilitation in der G.-Klinik aufgewendeten Kosten in Höhe von 2315,20 Euro nebst Zinsen hierauf in Höhe von [X.] ab 1. November 2008 zu zahlen.

5

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

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Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision der [X.]lägerin ist unbegründet (§ 170 Abs 1 S 1 SGG). Zu Recht hat das [X.] die Berufung gegen das klageabweisende [X.] zurückgewiesen. Die beklagte [X.] lehnte rechtmäßig eine Zahlung ab, denn die [X.]lägerin hat gegen sie keinen Anspruch auf Erstattung der vollen oder anteiliger [X.]osten, die ihr für die stationäre medizinische Reha in der G.-[X.]linik entstanden, und dementsprechend hierfür auch keinen Zinsanspruch. [X.]eine Rechtsgrundlage eines [X.] für Versicherte ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung der Reha (dazu 1.). Die Voraussetzungen eines hier allein in Betracht kommenden [X.] wegen rechtswidriger Ablehnung der Leistung sind nicht erfüllt (dazu 2.).

8

1. Als Rechtsgrundlage für einen (anteiligen) [X.]ostenerstattungsanspruch für Versicherte gegen ihre [X.] bei stationärer medizinischer Reha kommt § 40 Abs 2 S 2 [X.] (§ 40 [X.] insgesamt hier anzuwenden in der zuletzt geänderten Fassung durch Art 1 [X.]6 [X.] vom [X.], [X.], [X.]) entgegen der Auffassung der [X.]lägerin schon im Ansatz nach keiner Auslegungsmethode in Betracht. Die Regelung bestimmt als Ausnahme vom Grundsatz, dass [X.]n stationäre Reha in zertifizierten Reha-Einrichtungen erbringen, mit denen ein Vertrag nach § 111 [X.] besteht: Wählt der Versicherte eine andere zertifizierte Einrichtung, mit der kein Versorgungsvertrag nach § 111 [X.] besteht, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen. Die Regelung ändert nichts daran, dass die [X.] auch in einem solchen Fall die stationäre Reha als Naturalleistung erbringt (§ 2 Abs 2 S 1, § 13 Abs 1 [X.]; allg M, vgl zB Hellkötter in LP[X.] [X.], 4. Aufl 2012, § 40 Rd[X.]7; [X.] in [X.] [X.]omm, [X.], § 40 Rd[X.], Stand der Einzelkommentierung August 2008; [X.] in [X.]/[X.], [X.], Stand April 2013, [X.] § 40 Rd[X.]4a; [X.] in [X.], Handbuch der [X.]rankenversicherung, [X.], 19. Aufl, Stand 1.1.2013, § 40 [X.] Rd[X.]62; Wagner in [X.]rauskopf, Soziale [X.]rankenversicherung Pflegeversicherung, Stand Februar 2013, § 40 [X.] Rd[X.]; ungenau [X.] in [X.]/[X.]ingreen, [X.], 3. Aufl 2012, § 40 Rd[X.]8). Die zertifizierte vertragslose Einrichtung, die der Versicherte gewählt und für die die [X.] die Leistungsgewährung bewilligt hat, erhält kraft Gesetzes im Rahmen der Bewilligungsentscheidung bei Versorgung des Versicherten einen Vergütungsanspruch unmittelbar gegen die [X.]. Dies entspricht dem allgemeinen Regelungskonzept des Vergütungsrechts der nicht vertragsärztlichen Leistungserbringer in der gesetzlichen [X.]rankenversicherung (G[X.]V) (vgl zur [X.]rankenhausvergütung [X.], zB [X.], 172 = [X.]-2500 § 109 [X.], Rd[X.]1; [X.], 181 = [X.]-2500 § 109 [X.], Rd[X.]; [X.], 236 = [X.]-5560 § 17b [X.], Rd[X.] mwN; zur Apothekervergütung [X.], vgl zB [X.], 303 = [X.]-2500 § 129 [X.], Rd[X.] f; [X.], 157 = [X.]-2500 § 129 [X.], Rd[X.]; zur [X.] vgl [X.], 116 = [X.]-2500 § 125 [X.], Rd[X.]1). Die Reha-Einrichtung darf vom Versicherten für die [X.] lediglich die nicht von der [X.] abgedeckten Mehrkosten fordern, der Versicherte hat diese zu tragen.

9

2. Die Voraussetzungen des [X.] gemäß § 13 Abs 3 S 2 [X.] (anzuwenden idF des Art 5 [X.] Buchst b [X.] - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19.6.2001, [X.] 1046) iVm § 15 [X.] [X.] sind nicht erfüllt. § 13 Abs 3 S 2 [X.] bestimmt: Die [X.]osten für selbstbeschaffte Leistungen zur medizinischen Reha nach dem [X.] werden nach § 15 [X.] erstattet. Der Anwendungsbereich der Regelung ist eröffnet, weil sich die [X.]lägerin eine von der Beklagten abgelehnte Leistung zur medizinischen Reha selbst beschaffte und hierfür [X.]ostenerstattung begehrt. Im Rahmen des § 15 [X.] kommt hier allein die Tatbestandsvariante des [X.] Fall 2 in Betracht. Danach besteht die Erstattungspflicht, wenn der [X.] eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat. Diese Fallgruppe des § 15 [X.] [X.] entspricht jener des § 13 Abs 3 S 1 Fall 2 [X.] (vgl E. [X.] in [X.], Handbuch der [X.]rankenversicherung, [X.], 19. Aufl, Stand 1.1.2013, § 13 [X.] Rd[X.]96). Der Anspruch auf [X.]ostenerstattung nach § 15 [X.] Fall 2 [X.] reicht dementsprechend nicht weiter als ein entsprechender Naturalleistungsanspruch. Er setzt voraus, dass die selbst beschaffte Behandlung - medizinische Reha - zu den Leistungen gehört, welche die [X.]n allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben ([X.] zu § 13 Abs 3 S 1 Fall 2 [X.], vgl zB [X.], 190 = [X.]-2500 § 27 [X.], Rd[X.]1 mwN - [X.]; [X.], 137 = [X.]-2500 § 13 [X.]5, Rd[X.] mwN; vgl zum Ganzen: E. [X.] in [X.], Handbuch der [X.]rankenversicherung, [X.], 19. Aufl, Stand 1.1.2013, § 13 [X.] Rd[X.]33 ff; zu den gesamten Voraussetzungen vgl zB BSG [X.]-2500 § 13 [X.]0 Rd[X.]5; [X.], 289 = [X.]-2500 § 27 [X.]3, Rd[X.] mwN). Vorliegend fehlt es bereits daran, dass die [X.]lägerin die ihr zustehende stationäre medizinische Reha (dazu a) in der G.-[X.]linik beanspruchen konnte. Die Beklagte lehnte es rechtmäßig ab, der [X.]lägerin die begehrte Reha in dieser gewünschten [X.]linik zu gewähren (dazu b).

a) Rechtsgrundlage des Anspruchs auf eine medizinische Reha ist § 40 Abs 2 [X.]. Nach § 40 Abs 2 [X.] setzt der Anspruch auf stationäre Reha voraus, dass eine ambulante Leistung nach § 40 Abs 1 [X.] nicht ausreicht. Außerdem müssen Reha-Maßnahmen nach § 11 Abs 2 S 1 [X.] notwendig sein, um einer drohenden Behinderung oder Pflegebedürftigkeit vorzubeugen, sie nach Eintritt zu beseitigen, zu bessern oder eine Verschlimmerung zu verhüten. Die Feststellung der Notwendigkeit und der Erfolgsaussicht einer beantragten Reha-Maßnahme hängt weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn des Gesetzes vom Ermessen der [X.] ab (vgl BSG [X.]-1500 § 54 [X.] Rd[X.] 8, bereits zur vor dem Inkrafttreten des G[X.]V-WSG geltenden Fassung des § 40 [X.]; offengelassen in BSG [X.]-3100 § 18c [X.] Rd[X.] 34 mwN). Grundsätzlich bedarf es zudem eines Antrags des Versicherten (vgl § 19 S 1 [X.] IV und hierzu [X.], 122 = [X.]-2500 § 42 [X.], Rd[X.]1). Leistungen (ua) nach § 40 Abs 2 [X.] werden nur erbracht, wenn nach den für andere Träger der Sozialversicherung geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 31 [X.]I solche Leistungen nicht erbracht werden können (vgl § 40 Abs 4 [X.]). Die stationäre [X.] ist jedenfalls seit [X.] als Anspruchspflichtleistung ausgestaltet (vgl [X.] in jurisP[X.]-[X.], 2. Aufl 2012, § 40 [X.] Rd[X.] 4; aA noch zum zuvor geltenden Rechtszustand im Rahmen eines [X.], 294, 300 = [X.]-2500 § 111 [X.] 3 S 21). Ihre Voraussetzungen sind vom Gericht voll zu überprüfen (allg M, vgl zB Hellkötter in LP[X.] [X.], 4. Aufl 2012, § 40 Rd[X.] 9; [X.] in [X.] [X.]omm, [X.], Stand 1.3.2013, § 40 Rd[X.] 44; [X.] in [X.]/[X.], [X.], Stand April 2013, [X.] § 40 Rd[X.]7; [X.] in [X.], Handbuch der [X.]rankenversicherung, [X.], 19. Aufl, Stand 1.1.2013, § 40 [X.] Rd[X.]43, 163, 117 mwN; [X.] in jurisP[X.]-[X.], 2. Aufl 2012, § 40 [X.] Rd[X.]7 f; [X.]anter/Zipperer in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/ Zipperer, G[X.]V-[X.]omm [X.], Stand Februar 2013, § 40 Rd[X.]8 f; wohl auch [X.] in [X.]/ [X.]ingreen, [X.], 3. Aufl 2012, § 40 Rd[X.]6).

Zu Recht streiten die Beteiligten nicht darüber, dass die genannten Voraussetzungen für einen Anspruch der [X.]lägerin auf eine medizinische stationäre Reha vom 14.1. bis [X.] erfüllt waren. Nach dem Gesamtzusammenhang der [X.], den [X.] bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 SGG) konnte die [X.]lägerin eine stationäre medizinische Anschluss-Reha beanspruchen. Der [X.] unterstellt zu Gunsten der [X.]lägerin, dass die Anspruchsdauer vom 14.1. bis [X.] reichte. Die selbst beschaffte, nach ärztlichem Attest notwendige Leistung hielt sich zeitlich in den Grenzen des § 40 Abs 3 S 2 Halbs 2 [X.]. Danach sollen Leistungen nach § 40 Abs 2 [X.] für längstens drei Wochen erbracht werden, es sei denn, eine Verlängerung der Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich.

b) Die Beklagte wählte ermessensfehlerfrei zwei Einrichtungen für die von der [X.]lägerin zu beanspruchende Reha-Maßnahme aus und lehnte es rechtmäßig ab, die medizinische Reha in der G.-[X.]linik zu gewähren. Insoweit bedarf es keiner Vertiefung, ob jeder Ermessensfehler bei der Ablehnung einer begehrten Leistung zu einem [X.]ostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs 3 [X.] führt. Gemäß § 40 Abs 3 S 1 [X.] bestimmt die [X.] nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen (ua) nach § 40 Abs 2 [X.] sowie die Reha-Einrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei einem Streit über die Gewährung von Ermessensleistungen hat das Gericht im Streitfall nach § 54 Abs 2 SGG zu prüfen, ob der Versicherungsträger die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, und ob dadurch der [X.]läger in seinen Rechten verletzt worden ist. Dieser Prüfmaßstab gilt auch, wenn der Rechtsstreit einen [X.]ostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs 3 [X.] wegen (vermeintlich) rechtswidriger Ablehnung einer Leistung zum Gegenstand hat, über deren Gewährung die [X.] nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden musste.

Die Beklagte traf eine Ermessensentscheidung, ohne die gesetzlichen Grenzen zu überschreiten (dazu aa) oder den Zweck der Ermächtigung zu missachten (dazu [X.]). Ihr Ermessensspielraum war weder durch § 40 Abs 2 S 2 [X.] (dazu [X.]) noch durch das Wunsch- und Wahlrecht nach § 9 Abs 1 S 1 und 2 [X.] (dazu [X.]) noch verfassungsrechtlich (dazu ee) eingeschränkt.

aa) Die Beklagte übte ihr Ermessen aus, indem sie der [X.]lägerin zwei Einrichtungen vorschlug. Sie überschritt hierbei nicht die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens. § 40 [X.] ermächtigte die Beklagte bei sachgerechter Auslegung hierzu. Allerdings hätte § 40 Abs 2 S 1 [X.] nach seinem Wortlaut [X.]en ausgeschlossen. Die Regelung sieht vor, dass die [X.] die stationäre Reha mit Unterkunft und Verpflegung in einer nach § 20 Abs 2a [X.] zertifizierten Reha-Einrichtung erbringt, mit der ein Vertrag nach § 111 [X.] besteht. An einer Zertifizierung der von der Beklagten und der [X.]lägerin vorgeschlagenen Einrichtungen dürfte es gefehlt haben. Die Spitzenverbände der [X.] legten auf [X.] der [X.] nämlich erst mit Wirkung vom 1.10.2009 die Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement und das Verfahren zur Zertifizierung durch die "Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach § 20 Abs 2a [X.]" fest (vgl www.bar-frankfurt.de und hierzu [X.] in jurisP[X.]-[X.], 2. Aufl 2012, § 40 [X.] Rd[X.]5 bei [X.]). Der Wortlaut muss hier aber hinter dem Regelungszweck zurücktreten, da der Gesetzgeber den Fall verspäteter Schaffung der Zertifizierungsvoraussetzungen nicht bedacht hat. § 40 Abs 2 [X.] zielt nach seiner [X.]onzeption - wie dargelegt - gerade darauf ab, einen Anspruch auf stationäre Reha zu begründen. Dementsprechend hatten Versicherte auch für die Übergangszeit bis zur Verabschiedung konkreter Vorgaben zur Zertifizierung Anspruch darauf, dass ihnen die [X.] die zu beanspruchenden [X.]en in stationären Einrichtungen gewährten, mit denen lediglich ein Versorgungsvertrag nach § 111 [X.] bestand (vgl zutreffend [X.] in jurisP[X.]-[X.], 2. Aufl 2012, § 40 [X.] Rd[X.]5).

[X.]) Die Beklagte machte von ihrem Ermessen auch in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch. Sie richtete ihre Entscheidung in erster Linie an den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls aus. Deshalb suchte sie nicht nur nach für die [X.]lägerin medizinisch geeigneten Einrichtungen, sondern fragte nach, ob die [X.]lägerin aus medizinischen Gründen in die G.-[X.]linik wolle. § 40 Abs 3 S 1 [X.] sieht gerade die medizinischen Erfordernisse des Einzelfalls als entscheidend an. Medizinische Gründe dafür, eine Maßnahme in die G.-[X.]linik gegenüber einer Reha in den von der Beklagten angebotenen Einrichtungen vorzuziehen, bestanden indes nicht.

Die Beklagte durfte auch in zweiter Linie, innerhalb des [X.]reises der medizinisch geeigneten Einrichtungen, nach Maßgabe des [X.] (§ 12 Abs 1 [X.]) die beiden kostengünstigsten Einrichtungen auswählen. Das Wirtschaftlichkeitsgebot gilt für alle Leistungsbereiche des [X.] (vgl zu [X.]en zB [X.], 271 = [X.]-2500 § 40 [X.], Rd[X.]7). Danach müssen die Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die [X.]n nicht bewilligen. Reha-Einrichtungen, deren Angebot für den betroffenen Einzelfall über das Maß des Notwendigen hinausgeht oder die unwirtschaftlich sind, weil sie gegenüber anderen gleich geeigneten, ausreichenden und erforderlichen Einrichtungen teurer sind, sind für den konkret betroffenen Einzelanspruch des Versicherten auf Reha aus dem Leistungskatalog der G[X.]V grundsätzlich ausgeschlossen. Der Nachweis der Wirtschaftlichkeit erfordert, dass bei Existenz verschiedener gleich zweckmäßiger und notwendiger Behandlungsmöglichkeiten die [X.]osten für den gleichen zu erwartenden Erfolg geringer oder zumindest nicht höher sind (vgl zB [X.], 190 = [X.]-2500 § 27 [X.], Rd[X.]6; [X.], 133 = [X.]-2500 § 139 [X.], Rd[X.] 40; [X.], 261 = [X.]-2500 § 92 [X.], Rd[X.]0; [X.], [X.] 2010, 193, 197 f mwN). Das Wirtschaftlichkeitsgebot greift bloß dann nicht ein, wenn überhaupt nur eine Leistung in Rede steht (vgl zum Ganzen [X.], 146 = [X.]-2500 § 35 [X.], Rd[X.] f; s auch [X.], 70, 89 f = [X.]-2500 § 92 [X.] S 46; [X.], [X.] 2010, 193, 198). Nach diesen Grundsätzen durfte und musste die Beklagte ihr geeignetes Angebot auf die von ihr genannten kostengünstigeren Einrichtungen beschränken und eine stationäre Reha in der teureren G.-[X.]linik ablehnen.

[X.]) Zu Unrecht beruft sich die [X.]lägerin für ihre abweichende Auffassung auf § 40 Abs 2 S 2 [X.]. Die Norm gibt Versicherten nur dann ein Recht, eine andere zertifizierte Einrichtung zu wählen, wenn mit dieser kein Versorgungsvertrag nach § 111 [X.] besteht. Die Voraussetzungen dieser Regelung sind nicht erfüllt. Die G.-[X.]linik ist eine andere (im [X.] wohl noch nicht zertifizierte, vgl oben) Einrichtung, mit der im [X.] ein Versorgungsvertrag nach § 111 [X.] bestand. Für solche [X.] gilt die Mehrkostenregelung gerade nicht. Das belegen auch die Gesetzgebungsmaterialien: Versicherte sollten lediglich künftig im Rahmen des ohnehin bestehenden Wunsch- und Wahlrechts "zusätzlich" das Recht erhalten, auch solche zertifizierten Reha-Einrichtungen in Anspruch zu nehmen, mit denen die Landesverbände der [X.]rankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen keine Versorgungsverträge abgeschlossen haben (Entwurf eines G[X.]V-WSG der Fraktionen der [X.] und [X.], BT-Drucks 16/3100 [X.] zu [X.]6 <§ 40> Buchst b). Die Beklagte musste bei ihrer Entscheidungsfindung nicht von sich aus auf - so überhaupt seinerzeit vorhanden - zertifizierte Reha-Einrichtungen eingehen, mit denen kein Versorgungsvertrag nach § 111 [X.] bestand. Hierzu wäre sie nur verpflichtet gewesen, wenn die [X.]lägerin den Wunsch geäußert hätte, in eine solche genau konkret bezeichnete vertragslose Einrichtung zu gehen. Die [X.] hat lediglich bei rechtzeitig im Verwaltungsverfahren geäußertem Wunsch über die Eignung einer vom Versicherten benannten zertifizierten vertragslosen Wunscheinrichtung für eine beantragte Reha und über die von der [X.] - bei Eignung - zu tragenden Teilkosten im Rahmen der Bewilligung mitzuentscheiden (vgl im Übrigen zu den Beratungspflichten nach §§ 13 ff [X.] I [X.] in jurisP[X.]-[X.], Online-Ausgabe, Stand 10.4.2012, § 9 Rd[X.] 49).

[X.]) Die [X.]lägerin kann sich auch nicht mit Erfolg unter Hintanstellung des [X.] auf das Wunsch- und Wahlrecht (§ 9 Abs 1 S 1 und 2 [X.]) berufen. Danach wird bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen. Dabei wird auch auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht genommen; im Übrigen gilt § 33 [X.] I. Diese Regelung ordnet an: Ist der Inhalt von Rechten oder Pflichten nach Art oder Umfang nicht im Einzelnen bestimmt, sind bei ihrer Ausgestaltung die persönlichen Verhältnisse des Berechtigten oder Verpflichteten, sein Bedarf und seine Leistungsfähigkeit sowie die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Dabei soll den Wünschen des Berechtigten oder Verpflichteten entsprochen werden, soweit sie angemessen sind.

Der erkennende [X.] lässt die Frage offen, ob "berechtigte Wünsche der Leistungsberechtigten" (§ 9 Abs 1 S 1 [X.]) generell nur solche sind, die dem Wirtschaftlichkeitsgebot des [X.] nicht widersprechen. Es erscheint jedenfalls - anders als die [X.]lägerin meint - methodisch im Ansatz als nicht unproblematisch, eine generelle, leistungsbereichsübergreifende Regelung wie § 9 Abs 1 S 1 [X.] nach Maßgabe einer speziellen Regelung eines Leistungsbereichs (§ 12 Abs 1 [X.]) auszulegen. Soweit man das Wunsch- und Wahlrecht nicht auf einen mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot des [X.] konformen Anwendungsbereich reduzieren will, tritt es jedenfalls bei Ansprüchen auf [X.]en nach dem [X.] hinter dessen speziellere Anforderungen zurück. Nach der Rechtsprechung des erkennenden [X.]s wird der Anspruch der Versicherten der G[X.]V auf [X.]rankenbehandlung durch die Regelungen des [X.] nicht erweitert (vgl zB [X.], 153 = [X.]-2500 § 27 [X.], Rd[X.]; [X.], 277 = [X.]-2500 § 40 [X.] 4, Rd[X.]8 - Adaptionsmaßnahme; BSG Beschluss vom 21.2.2008 - B 1 [X.]R 107/07 B - Rd[X.] mwN, nicht veröffentlicht; ähnlich 3. [X.] des BSG, [X.], 60 Rd[X.]1 ff = [X.]-2500 § 33 [X.] 3 Rd[X.] ff). Hinsichtlich der Zuständigkeit und der Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe wird insoweit nach wie vor auf die für den jeweiligen [X.] geltenden [X.] verwiesen, während die Vorschriften des [X.] nur maßgebend sind, soweit etwa im [X.] nichts Abweichendes vorgesehen ist (vgl § 7 [X.]). Anders als § 15 Abs 1 S 1 [X.]I verweist das [X.] für Leistungen zur medizinischen Reha nicht pauschal auf die §§ 26 bis 31 [X.]. Die [X.]n - gemäß § 5 [X.], § 6 Abs 1 [X.] [X.] mögliche Träger von Leistungen zur medizinischen Reha - sind vielmehr nach den Vorschriften des [X.] zur Erbringung medizinischer [X.]en nur unter den dort genannten Voraussetzungen verpflichtet (vgl § 11 Abs 2, § 40 [X.]; zum Ganzen: [X.], 277 = [X.]-2500 § 40 [X.] 4, Rd[X.]8). Zwar werden Leistungen zur medizinischen Reha iS von § 11 Abs 2 S 1 [X.] grundsätzlich unter Beachtung des [X.] erbracht, doch gilt dies nur, soweit im [X.] nichts anderes bestimmt ist (§ 11 Abs 2 S 3 [X.]; vgl BSG [X.]-2500 § 18 [X.] Rd[X.]). Zu den unabdingbar zu achtenden Grundsätzen des [X.] gehört hierbei auch das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 Abs 1 [X.]). Es kommt hinzu, dass die [X.]n auch die für Leistungen der medizinischen Reha und Vorsorge bis zum 30.6.2008 geltende gemeinsame Budgetierung nicht hätten beachten können (vgl zur Budgetierung § 23 Abs 8 [X.], aufgehoben durch Art 6 [X.] Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung - [X.] vom 28.5.2008, [X.] 2008, 874).

Zutreffend verweist die Literatur teilweise darauf, dass Wünsche, die zu Mehrkosten führen, stets als berechtigte [X.] anzuerkennen sind, wenn der Leistungsberechtigte für die gewünschte geeignete, zulässige Einrichtung nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen die Mehrkosten trägt (in diesem Sinne [X.] in jurisP[X.]-[X.], Online-Ausgabe, Stand 10.4.2012, § 9 Rd[X.] 30 unter Hinweis ua auf § 40 Abs 2 S 2 [X.]). So liegt es etwa bei der Wahl vertragsloser zertifizierter Einrichtungen zur stationären Reha (vgl oben zu § 40 Abs 2 S 2 [X.]; weitergehend, aber unter Vernachlässigung der aufgezeigten Normstruktur [X.] in [X.]/[X.]ingreen, [X.], 3. Aufl 2012, § 40 Rd[X.]6). Das Gesetz regelt solche Fälle ausdrücklich als Ausnahmen vom allgemeinen Grundsatz des [X.], dass unwirtschaftliche Leistungen aus dem Leistungskatalog der G[X.]V vollständig ausgeschlossen sind (vgl etwa zu Arzneimitteln BSGE 107, 287 = [X.]-2500 § 35 [X.] 4, Rd[X.]4 mwN). Nur auf der Grundlage solcher Mehrkostenregelungen vermag sich für im [X.] geregelte Leistungen der medizinischen Reha das Wunsch- und Wahlrecht (§ 9 [X.]) uneingeschränkt durchzusetzen. Es kollidiert dann nämlich nicht mit dem vorrangigen Leistungsrecht des [X.] unter Einschluss des [X.].

ee) Die Beklagte verletzte mit ihrer Entscheidung nicht Art 3 Abs 1 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und von solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen ([X.] 112, 50, 67 = [X.]-3800 § 1 [X.] Rd[X.]5 mwN; [X.] 117, 316, 325 = [X.]-2500 § 27a [X.] 3 Rd[X.] 31; [X.] BSGE 99, 95 = [X.]-2500 § 44 [X.], Rd[X.]6 mwN). Differenzierungen ohne hinreichenden sachlichen Grund sind verboten (vgl [X.] 92, 53, 71 = [X.]-2200 § 385 [X.] S 21 = [X.], 1353 mit [X.]; [X.], 246 = [X.]-2500 § 47 [X.] 4, Rd[X.]9; [X.], 230 = [X.]-2500 § 53 [X.], Rd[X.]). Ist ein gesetzliches Regelungskonzept - wie das, welches § 40 [X.] zugrunde liegt (vgl dazu sogleich) - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, so genügen hinreichende sachliche Gründe wie vorliegend die Beachtung des [X.], um eine unterschiedliche Behandlung Betroffener zu rechtfertigen (vgl BSG [X.]-2500 § 27a [X.] Rd[X.]7).

Die aufgezeigte Grundkonzeption des Anspruchs auf medizinische Reha aus § 40 [X.] ist darauf ausgerichtet, dass die Versicherten die nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls erforderlichen Leistungen erhalten. Bereits die frühere gesetzliche Regelung, die kein zusätzliches Wahlrecht der Versicherten für vertragslose Einrichtungen vorsah, genügte verfassungsrechtlichen Anforderungen. Mit dem [X.] (vgl [X.] 115, 25, 45 = [X.]-2500 § 27 [X.], Rd[X.]6) geht der erkennende [X.] davon aus, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass die G[X.]V den Versicherten Leistungen nur nach Maßgabe eines allgemeinen Leistungskatalogs unter Beachtung des [X.] zur Verfügung stellt, soweit diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet werden (§ 2 Abs 1 S 1 [X.]). Nur das, was in diesen Leistungskatalog fällt, hat die G[X.]V ihren Versicherten zu leisten. Versicherte können dagegen nicht alles von der G[X.]V beanspruchen, was ihrer Ansicht nach oder objektiv der Behandlung einer [X.]rankheit dient. Die gesetzlichen [X.]n sind auch nicht von [X.] wegen gehalten, alles zu leisten, was an Mitteln zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar ist (vgl [X.] 115, 25, 46 = [X.]-2500 § 27 [X.], Rd[X.]7; [X.] Beschluss vom 5.3.1997 - 1 BvR 1071/95 - NJW 1997, 3085; vgl zum Ganzen zB auch [X.], 153 = [X.]-2500 § 27 [X.], Rd[X.]3, 29 - D-Ribose; [X.], 103 = [X.]-2500 § 31 [X.] 9, Rd[X.] 46 - [X.] Öl). Die Versicherten können verfassungsrechtlich kein Wahlrecht für verschiedene Leistungen beanspruchen, wenn der Gesetzgeber dafür Sorge trägt, dass sie das Erforderliche erhalten, wie es im Rahmen des § 40 [X.] der Fall ist.

Mit der Erweiterung des gesetzlichen [X.]reises zulässiger Leistungserbringer für stationäre Reha über zertifizierte [X.] hinaus auf vertragslose zertifizierte Einrichtungen erstreckt der Gesetzgeber das Leistungsangebot über das schon für sich genommen verfassungsrechtlich Gebotene hinaus. Der Gesetzgeber ließ sich auch von hinreichenden Sachgründen bei seiner Entscheidung leiten, Versicherten nur für vertragslose Einrichtungen ein uneingeschränktes Wunsch- und Wahlrecht für geeignete Einrichtungen zuzuerkennen. Die Versicherten tragen - bei Wahl der vertragslosen Einrichtungen - die Mehrkosten im Interesse der Wirtschaftlichkeit und Gleichbehandlung selbst. Vor allem aber sichert die Einschränkung der Wahlrechte bei [X.] die Vorhaltung eines verfügbaren Systems von stationären Einrichtungen, indem die [X.]n bei der Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen gleich geeigneten Einrichtungen auch im Interesse der Erhaltung der Infrastruktur und Wirtschaftlichkeit für eine Auslastung der für [X.] verfügbaren [X.] sorgen können. Der Gesetzgeber bezog Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen in ein vertragliches Zulassungssystem (vgl § 111 [X.]) ursprünglich mit ein, um einer ungesteuerten Entwicklung in diesem Bereich entgegenzuwirken (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen der [X.] und [X.] eines Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen BT-Drucks 11/2237, [X.]). Er wollte damit den [X.]n(-Verbänden) auch Einfluss auf die Zahl der Leistungserbringer verschaffen (vgl [X.]lückmann in [X.]/[X.], [X.], Stand April 2013, [X.] § 111 Rd[X.] 3; [X.], Der Versorgungsvertrag nach dem [X.] mit [X.]rankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen, 2000, Rd[X.]77; Wahl in jurisP[X.]-[X.], 2. Aufl 2012, § 111 [X.] Rd[X.]6 mwN). Die Verwirklichung dieser Zielsetzung wird inzwischen durch das Recht Versicherter eingeschränkt, vertragslose zertifizierte Einrichtungen zu wählen. Der Gesamtsinn der Regelung entfällt damit aber nicht. Die Rechtsprechung zur früheren Rechtslage ist jedenfalls seit April 2007 durch die Ausgestaltung der [X.]en als Pflichtleistung mit Auswahlermessen nicht mehr anwendbar. Sie negierte solche Steuerungsmöglichkeiten im Rahmen der Zulassung stationärer Reha-Einrichtungen völlig, weil eine Steuerung über das Ermessen bei Gewährung von Reha möglich sei (vgl [X.], 294, 300 = [X.]-2500 § 111 [X.] 3 S 21).

3. Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Meta

B 1 KR 12/12 R

07.05.2013

Bundessozialgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Düsseldorf, 28. August 2011, Az: S 34 KR 191/08, Urteil

§ 2 Abs 1 S 1 SGB 5, § 2 Abs 2 S 1 SGB 5, § 2 Abs 4 SGB 5, § 11 Abs 2 S 1 SGB 5, § 11 Abs 2 S 3 SGB 5, § 12 Abs 1 SGB 5, § 13 Abs 1 SGB 5, § 13 Abs 3 S 1 Alt 2 SGB 5, § 13 Abs 3 S 2 SGB 5 vom 19.06.2001, § 40 Abs 1 SGB 5 vom 26.03.2007, § 40 Abs 2 S 1 SGB 5 vom 26.03.2007, § 40 Abs 2 S 2 SGB 5 vom 26.03.2007, § 40 Abs 3 S 1 SGB 5 vom 26.03.2007, § 70 SGB 5, § 76 Abs 1 S 1 SGB 5, § 111 SGB 5, § 7 SGB 9, § 9 Abs 1 S 1 SGB 9, § 9 Abs 1 S 2 SGB 9, § 15 Abs 1 S 4 SGB 9, § 20 Abs 2a SGB 9 vom 26.03.2007, § 33 SGB 1, § 39 Abs 1 SGB 1, § 19 S 1 SGB 4, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 07.05.2013, Az. B 1 KR 12/12 R (REWIS RS 2013, 6058)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6058

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