(1) Als sonstige Leistungen zur Teilhabe können erbracht werden:
(2) 1Die Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 setzen voraus, dass die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. 2Die Leistungen für Versicherte nach Absatz 1 Nummer 2 setzen voraus, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. 3Die Deutsche Rentenversicherung Bund kann im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales Richtlinien erlassen, die insbesondere die Ziele sowie Art und Umfang der Leistungen näher ausführen.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 27.3.2024 I Nr. 107
G. Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754, 1404, 3384;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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03.07.2020 | Synopse |
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