Bundessozialgericht, Urteil vom 07.05.2013, Az. B 1 KR 53/12 R

1. Senat | REWIS RS 2013, 6082

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Krankenversicherung - Reichweite des Anspruchs auf Kostenerstattung - Notwendigkeit und Erfolgsaussicht einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme - Stellung eines Verlängerungsantrages auch bei selbst beschaffter Leistung - gerichtliche Prüfung bei Gewährung von Ermessensleistungen - pflichtgemäßes Ermessen bzw Auswahlermessen einer Krankenkasse - Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebotes - Wunsch- und Wahlrecht des Versicherten - Mehrkostenbeteiligung - Gleichbehandlung


Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 11. August 2011 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligen streiten über die Erstattung der Kosten einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme (Reha-Maßnahme).

2

Die bei der beklagten Krankenkasse ([X.]) versicherte Klägerin erlitt im März 2008 einen Hirninfarkt. Nach erfolgter Akutbehandlung und ambulanter Physiotherapie verordnete ihr die behandelnde Neurologin eine stationäre Reha-Maßnahme. Die Klägerin beantragte ua eine Behandlung in den - nach Ansicht der Klägerin zertifizierten - Kliniken S. Mit diesen Kliniken besteht ein Versorgungsvertrag. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung bejahte eine stationäre Reha-Maßnahme mit psychosomatisch-neurologischer Ausrichtung. Die Beklagte bewilligte der Klägerin eine "ca." dreiwöchige stationäre Reha-Maßnahme im [X.] (Bescheid vom [X.]) und wies den Widerspruch mit der Begründung zurück, das [X.] sei deutlich kostengünstiger (Widerspruchsbescheid vom 4.8.2008). Die Klägerin verschaffte sich währenddessen eine neurologische Reha-Maßnahme ([X.]) vom 11.7. bis 15.8.2008 in den Kliniken S. in A. Die Klägerin ist mit ihrer Klage, gerichtet auf Erstattung von 5789 Euro abzüglich der zu leistenden Zuzahlung, erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid vom 20.10.2010). Das [X.] hat ihre Berufung zurückgewiesen: Der Klägerin stehe kein Kostenerstattungsanspruch zu. Ihr Wunsch- und Wahlrecht (§ 9 Abs 1 [X.]X) verdränge nicht das Auswahlrecht der Beklagten (§ 40 Abs 3 [X.]). Die Auswahlentscheidung der Beklagten sei unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes ermessensfehlerfrei. Die Klägerin erfülle auch nicht die Voraussetzungen der den allgemeinen Gleichheitssatz nicht verletzenden Mehrkostenregelung nach § 40 Abs 2 S 2 [X.] Der Beweisantrag der Klägerin sei unbeachtlich (Urteil vom 11.8.2011).

3

Die Klägerin rügt mit ihrer Revision die Verletzung des § 33 [X.], des § 40 Abs 2 SGB V, des § 9 Abs 1 [X.]X, des Art 3 Abs 1 GG und des § 103 SGG. Mit dem Abschluss des [X.] und der Vergütungsvereinbarung stehe die Wirtschaftlichkeit der Reha-Einrichtung fest. [X.] spielten keine Rolle mehr und das Auswahlermessen reduziere sich auf Null, wenn ein Versicherter sich in Ausübung seines Wunsch- und Wahlrechts für eine solche Einrichtung entscheide. Dies folge zudem aus § 40 Abs 2 S 2 SGB V, der das Wahlrecht des Versicherten sogar noch erweitert habe. Jedenfalls aber seien die Sowieso-Kosten entsprechend § 40 Abs 2 S 2 SGB V zu erstatten, weil es keinen sachgerechten Grund gebe, zwischen Reha-Einrichtungen mit und ohne Zertifizierung zu unterscheiden. Schließlich habe das [X.] seine Pflicht zur Amtsermittlung verletzt, weil es dem Beweisantrag der Klägerin nicht gefolgt sei.

4

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.] vom 11. August 2011, den Gerichtsbescheid des [X.] vom 20. Oktober 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 2. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. August 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin 5789 Euro abzüglich zu leistender Zuzahlungen nebst 4 vH Zinsen hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
hilfsweise,
das Urteil des [X.] vom 11. August 2011 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen.

5

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

6

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision der [X.]lägerin ist unbegründet (§ 170 Abs 1 S 1 SGG). Zu Recht hat das [X.] die Berufung gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid zurückgewiesen. Die beklagte [X.] lehnte rechtmäßig eine Zahlung ab, denn die [X.]lägerin hat gegen sie keinen Anspruch auf Erstattung der vollen oder anteiliger [X.]osten, die ihr für die stationäre medizinische Reha-Maßnahme in den [X.]liniken S. entstanden, und dementsprechend hierfür auch keinen Zinsanspruch. [X.]eine Rechtsgrundlage eines [X.] für Versicherte ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung der Reha (dazu 1.). Die Voraussetzungen eines hier allein in Betracht kommenden [X.] wegen rechtswidriger Ablehnung der Leistung sind nicht erfüllt (dazu 2.).

8

1. Als Rechtsgrundlage für einen (anteiligen) [X.]ostenerstattungsanspruch für Versicherte gegen ihre [X.] bei stationärer medizinischer Reha kommt § 40 Abs 2 S 2 [X.] (§ 40 [X.] insgesamt hier anzuwenden in der zuletzt geänderten Fassung durch Art 1 [X.]6 [X.] vom [X.], [X.], [X.]) entgegen der Auffassung der [X.]lägerin schon im Ansatz nach keiner Auslegungsmethode in Betracht. Die Regelung bestimmt als Ausnahme vom Grundsatz, dass [X.]n stationäre Reha in zertifizierten Reha-Einrichtungen erbringen, mit denen ein Vertrag nach § 111 [X.] besteht: Wählt der Versicherte eine andere zertifizierte Einrichtung, mit der kein Versorgungsvertrag nach § 111 [X.] besteht, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen. Die Regelung ändert nichts daran, dass die [X.] auch in einem solchen Fall die stationäre Reha als Naturalleistung erbringt (§ 2 Abs 2 S 1, § 13 Abs 1 [X.]; allg M, vgl zB Hellkötter in LP[X.] [X.], 4. Aufl 2012, § 40 Rd[X.]7; [X.] in [X.] [X.]omm, [X.], § 40 Rd[X.], Stand Einzelkommentierung August 2008; [X.] in [X.]/[X.], [X.], Stand April 2013, [X.] § 40 Rd[X.]4a; [X.] in [X.], Handbuch der [X.]rankenversicherung, [X.], 19. Aufl, Stand 1.1.2013, § 40 [X.] Rd[X.]62; Wagner in [X.]rauskopf, Soziale [X.]rankenversicherung Pflegeversicherung, Stand Februar 2013, § 40 [X.] Rd[X.]; ungenau [X.] in [X.]/[X.]ingreen, [X.], 3. Aufl 2012, § 40 Rd[X.]8). Die zertifizierte vertragslose Einrichtung, die der Versicherte gewählt und für die die [X.] die Leistungsgewährung bewilligt hat, erhält kraft Gesetzes im Rahmen der Bewilligungsentscheidung bei Versorgung des Versicherten einen Vergütungsanspruch unmittelbar gegen die [X.]. Dies entspricht dem allgemeinen Regelungskonzept des Vergütungsrechts der nicht vertragsärztlichen Leistungserbringer in der gesetzlichen [X.]rankenversicherung (G[X.]V) (vgl zur [X.]rankenhausvergütung [X.], zB [X.], 172 = [X.]-2500 § 109 [X.], Rd[X.]1; [X.], 181 = [X.]-2500 § 109 [X.], Rd[X.]; [X.], 236 = [X.]-5560 § 17b [X.], Rd[X.] mwN; zur Apothekervergütung [X.], vgl zB [X.], 303 = [X.]-2500 § 129 [X.], Rd[X.] f; [X.], 157 = [X.]-2500 § 129 [X.], Rd[X.]; zur [X.] vgl [X.], 116 = [X.]-2500 § 125 [X.], Rd[X.]1). Die Reha-Einrichtung darf vom Versicherten für die [X.] lediglich die nicht von der [X.] abgedeckten Mehrkosten fordern, der Versicherte hat diese zu tragen.

9

2. Die Voraussetzungen des [X.] gemäß § 13 Abs 3 S 2 [X.] (anzuwenden idF des Art 5 [X.] Buchst b [X.] - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19.6.2001, [X.] 1046) iVm § 15 [X.] [X.] sind nicht erfüllt. § 13 Abs 3 S 2 [X.] bestimmt: Die [X.]osten für selbstbeschaffte Leistungen zur medizinischen Reha nach dem [X.] werden nach § 15 [X.] erstattet. Der Anwendungsbereich der Regelung ist eröffnet, weil sich die [X.]lägerin eine von der Beklagten abgelehnte Leistung zur medizinischen Reha selbst beschaffte und hierfür [X.]ostenerstattung begehrt. Im Rahmen des § 15 [X.] kommt hier allein die Tatbestandsvariante des [X.] Fall 2 in Betracht. Danach besteht die Erstattungspflicht, wenn der [X.] eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat. Diese Fallgruppe des § 15 [X.] [X.] entspricht jener des § 13 Abs 3 S 1 Fall 2 [X.] (vgl E. [X.] in [X.], Handbuch der [X.]rankenversicherung, [X.], 19. Aufl, Stand 1.1.2013, § 13 [X.] Rd[X.]96). Der Anspruch auf [X.]ostenerstattung nach § 15 [X.] Fall 2 [X.] reicht dementsprechend nicht weiter als ein entsprechender Naturalleistungsanspruch. Er setzt voraus, dass die selbst beschaffte Behandlung - medizinische Reha - zu den Leistungen gehört, welche die [X.]n allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben ([X.] zu § 13 Abs 3 S 1 Fall 2 [X.], vgl zB [X.], 190 = [X.]-2500 § 27 [X.], Rd[X.]1 mwN - [X.]; [X.], 137 = [X.]-2500 § 13 [X.]5, Rd[X.] mwN; vgl zum Ganzen: E. [X.] in [X.], Handbuch der [X.]rankenversicherung, [X.], 19. Aufl, Stand 1.1.2013, § 13 [X.] Rd[X.]33 ff; zu den gesamten Voraussetzungen vgl zB BSG [X.]-2500 § 13 [X.]0 Rd[X.]5; [X.], 289 = [X.]-2500 § 27 [X.]3, Rd[X.] mwN). Vorliegend fehlt es bereits daran, dass die [X.]lägerin die ihr für die Dauer von drei Wochen (dazu b) zustehende stationäre medizinische Reha (dazu a) in den [X.]liniken S. beanspruchen konnte. Die Beklagte lehnte es rechtmäßig ab, der [X.]lägerin die begehrte Reha in dieser gewünschten [X.]linik zu gewähren (dazu c).

a) Rechtsgrundlage des Anspruchs auf eine medizinische Reha ist § 40 Abs 2 [X.]. Nach § 40 Abs 2 [X.] setzt der Anspruch auf stationäre Reha voraus, dass eine ambulante Leistung nach § 40 Abs 1 [X.] nicht ausreicht. Außerdem müssen Reha-Maßnahmen nach § 11 Abs 2 S 1 [X.] notwendig sein, um einer drohenden Behinderung oder Pflegebedürftigkeit vorzubeugen, sie nach Eintritt zu beseitigen, zu bessern oder eine Verschlimmerung zu verhüten. Die Feststellung der Notwendigkeit und der Erfolgsaussicht einer beantragten Reha-Maßnahme hängt weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn des Gesetzes vom Ermessen der [X.] ab (vgl BSG [X.]-1500 § 54 [X.] Rd[X.] 8, bereits zur vor dem Inkrafttreten des G[X.]V-WSG geltenden Fassung des § 40 [X.]; offengelassen in BSG [X.]-3100 § 18c [X.] Rd[X.] 34 mwN). Grundsätzlich bedarf es zudem eines Antrags des Versicherten (vgl § 19 S 1 SGB IV und hierzu [X.], 122 = [X.]-2500 § 42 [X.], Rd[X.]1). Leistungen (ua) nach § 40 Abs 2 [X.] werden nur erbracht, wenn nach den für andere Träger der Sozialversicherung geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 31 [X.]I solche Leistungen nicht erbracht werden können (vgl § 40 Abs 4 [X.]). Die stationäre [X.] ist jedenfalls seit [X.] als Anspruchspflichtleistung ausgestaltet (vgl [X.] in jurisP[X.]-[X.], 2. Aufl 2012, § 40 [X.] Rd[X.] 4; aA noch zum zuvor geltenden Rechtszustand im Rahmen eines [X.], 294, 300 = [X.]-2500 § 111 [X.] 3 S 21). Ihre Voraussetzungen sind vom Gericht voll zu überprüfen (allg M, vgl zB Hellkötter in LP[X.] [X.], 4. Aufl 2012, § 40 Rd[X.] 9; [X.] in [X.] [X.]omm, [X.], Stand 1.3.2013, § 40 Rd[X.] 44; [X.] in [X.]/[X.], [X.], Stand April 2013, [X.] § 40 Rd[X.]7; [X.] in [X.], Handbuch der [X.]rankenversicherung, [X.], 19. Aufl, Stand 1.1.2013, § 40 [X.] Rd[X.]43, 163, 117 mwN; [X.] in jurisP[X.]-[X.], 2. Aufl 2012, § 40 [X.] Rd[X.]7 f; [X.]anter/Zipperer in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/Zipperer, G[X.]V-[X.]omm [X.], Stand Februar 2013, § 40 Rd[X.]8 f; wohl auch [X.] in [X.]/[X.]ingreen, [X.], 3. Aufl 2012, § 40 Rd[X.]6).

Zu Recht streiten die Beteiligten nicht darüber, dass die genannten Voraussetzungen für einen Anspruch der [X.]lägerin auf eine medizinische stationäre Reha vom 11.7.2008 für die Dauer von zunächst drei Wochen erfüllt waren. Nach dem Gesamtzusammenhang der [X.], den Senat bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 SGG) konnte die [X.]lägerin eine stationäre medizinische Anschluss-Reha in diesem Umfang beanspruchen.

b) Ein Anspruch auf Reha für eine Zeit von mehr als drei Wochen stand der [X.]lägerin nicht zu. Die selbst beschaffte, nach ärztlichem Attest notwendige Leistung hielt sich zeitlich nicht in den Grenzen des § 40 Abs 3 S 2 Halbs 2 [X.]. Danach sollen Leistungen nach § 40 Abs 2 [X.] für längstens drei Wochen erbracht werden, es sei denn, eine Verlängerung der Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. Greift ein Versicherter nicht die Dauer der bewilligten Reha an, sondern nur die von der Beklagten ausgewählte Einrichtung, muss er auch bei einer selbst beschafften Leistung einen Verlängerungsantrag stellen. Denn bei der Verlängerung der Reha handelt es sich um eine eigenständige, erneute Leistungsgewährung der [X.], zumal die Reha nicht zwingend in derselben, bislang in Anspruch genommenen Einrichtung erfolgen muss. Letzteres kann insbesondere der Fall sein, wenn im Verlauf der Behandlung ein weiterer [X.] erkannt wird, den die zunächst in Anspruch genommene Einrichtung mit ihrem Leistungsangebot nicht abdecken kann. Der Versicherte, der sich - bei unterstellter rechtswidriger Ablehnung der von ihm gewünschten Einrichtung - eine Reha dort selbst beschafft, darf danach nicht bessergestellt werden, als der, der die bewilligte Reha mit regelhafter Dauer von drei Wochen als Sachleistung in Anspruch nimmt.

Die [X.]lägerin hat die ihr ursprünglich bewilligte Dauer der Reha ("… dass wir die [X.]osten der ca. 3-wöchigen stationären Behandlung übernehmen.") nicht angegriffen, sondern nur die von der Beklagten getroffene Bestimmung der Einrichtung. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte dem [X.]linikzentrum M. in einem nur an dieses gerichteten Schreiben eine [X.]ostenzusage von 19 bis 29 Tagen machte. Danach war die [X.]lägerin auch bei einer selbst beschafften Reha nicht der Notwendigkeit enthoben, eine Entscheidung der Beklagten darüber herbeizuführen, dass eine Verlängerung der Reha aus medizinischen Gründen dringend erforderlich war. Einen Verlängerungsantrag hat die [X.]lägerin zu keinem Zeitpunkt gestellt. Es fehlt auch an den Senat bindenden Feststellungen, dass es der [X.]lägerin nicht möglich gewesen sein soll, rechtzeitig eine Entscheidung der Beklagten herbeizuführen.

c) Die Beklagte wählte im Übrigen ermessensfehlerfrei eine Einrichtung für die von der [X.]lägerin zu beanspruchende Reha aus und lehnte es rechtmäßig ab, die medizinische Reha in den [X.]liniken S. zu gewähren. Insoweit bedarf es keiner Vertiefung, ob jeder Ermessensfehler bei der Ablehnung einer begehrten Leistung zu einem [X.]ostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs 3 [X.] führt. Gemäß § 40 Abs 3 S 1 [X.] bestimmt die [X.] nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen (ua) nach § 40 Abs 2 [X.] sowie die Reha-Einrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei einem Streit über die Gewährung von Ermessensleistungen hat das Gericht im Streitfall nach § 54 Abs 2 SGG zu prüfen, ob der Versicherungsträger die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, und ob dadurch der [X.]läger in seinen Rechten verletzt worden ist. Dieser Prüfmaßstab gilt auch, wenn der Rechtsstreit einen [X.]ostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs 3 [X.] wegen (vermeintlich) rechtswidriger Ablehnung einer Leistung zum Gegenstand hat, über deren Gewährung die [X.] nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden musste.

Die Beklagte traf eine Ermessensentscheidung, ohne die gesetzlichen Grenzen zu überschreiten (dazu aa) oder den Zweck der Ermächtigung zu missachten (dazu [X.]). Ihr Ermessensspielraum war weder durch § 40 Abs 2 S 2 [X.] (dazu [X.]) noch durch das Wunsch- und Wahlrecht nach § 9 Abs 1 S 1 und 2 [X.] (dazu [X.]) noch verfassungsrechtlich (dazu ee) eingeschränkt.

aa) Die Beklagte übte ihr Ermessen aus, indem sie der [X.]lägerin eine Einrichtung vorschlug. Sie überschritt hierbei nicht die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens. § 40 [X.] ermächtigte die Beklagte bei sachgerechter Auslegung hierzu. Allerdings hätte § 40 Abs 2 S 1 [X.] nach seinem Wortlaut [X.]en ausgeschlossen. Die Regelung sieht vor, dass die [X.] die stationäre Reha mit Unterkunft und Verpflegung in einer nach § 20 Abs 2a [X.] zertifizierten Reha-Einrichtung erbringt, mit der ein Vertrag nach § 111 [X.] besteht. An einer Zertifizierung der von der Beklagten und der [X.]lägerin vorgeschlagenen Einrichtungen dürfte es gefehlt haben.Die Spitzenverbände der [X.] legten auf [X.] der [X.] nämlich erst mit Wirkung vom 1.10.2009 die Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement und das Verfahren zur Zertifizierung durch die "Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach § 20 Abs 2a [X.]" fest (vgl www.bar-frankfurt.de und hierzu [X.] in jurisP[X.]-[X.], 2. Aufl 2012, § 40 [X.] Rd[X.]5 bei [X.]). Der Wortlaut muss hier aber hinter dem Regelungszweck zurücktreten, da der Gesetzgeber den Fall verspäteter Schaffung der Zertifizierungsvoraussetzungen nicht bedacht hat. § 40 Abs 2 [X.] zielt nach seiner [X.]onzeption - wie dargelegt - gerade darauf ab, einen Anspruch auf stationäre Reha zu begründen. Dementsprechend hatten Versicherte auch für die Übergangszeit bis zur Verabschiedung konkreter Vorgaben zur Zertifizierung Anspruch darauf, das ihnen die [X.] die zu beanspruchenden [X.]en in stationären Einrichtungen gewährten, mit denen lediglich ein Versorgungsvertrag nach § 111 [X.] bestand (vgl zutreffend [X.] in jurisP[X.]-[X.], 2. Aufl 2012, § 40 [X.] Rd[X.]5).

[X.]) Die Beklagte machte von ihrem Ermessen auch in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch. Sie richtete ihre Entscheidung in erster Linie an den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls aus. Deshalb suchte sie nicht nur nach einer für die [X.]lägerin medizinisch geeigneten Einrichtung, sondern bat die [X.]lägerin, über den sie behandelnden Arzt mitzuteilen, aus welchen medizinischen Gründen die ausgewählte Einrichtung nicht geeignet sei. § 40 Abs 3 S 1 [X.] sieht gerade die medizinischen Erfordernisse des Einzelfalls als entscheidend an. Medizinische Gründe dafür, eine Maßnahme in den [X.]liniken S. gegenüber einer Reha in den von der Beklagten angebotenen Einrichtung vorzuziehen, bestanden indes nicht.

Das [X.] hat festgestellt, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass das [X.]linikzentrum M. weniger geeignet sei als die [X.]liniken S. Der Senat ist an diese getroffene Feststellung gebunden, denn die [X.]lägerin hat diesbezüglich keine zulässigen und begründeten Revisionsgründe vorgebracht (vgl § 163 SGG). Soweit sie mit der Revision rügt, das [X.] habe es unter Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 SGG) unterlassen, diese Annahme durch Vernehmung der die [X.]lägerin in [X.] behandelnden Ärzte zu überprüfen, hat sie im Sinne von § 164 Abs 2 S 3 SGG nicht alle Tatsachen bezeichnet, die den Mangel ergeben sollen (vgl § 164 Abs 2 S 3 SGG; vgl [X.], 168 = [X.]-2500 § 31 [X.]2, Rd[X.]7 mwN). Die [X.]lägerin legt nicht dar, warum die als Zeugen benannten Ärzte in der Lage gewesen sein sollen, die von den Tatsacheninstanzen nach Art und Umfang nicht ermittelten, vom [X.]linikzentrum M. für die [X.]lägerin vorgesehenen [X.]en und die dort vorhandenen sächlichen und personellen Ressourcen mit der in den [X.]liniken S. tatsächlich durchgeführten Reha und den dortigen sächlich-personellen Rahmenbedingungen aus eigener [X.]enntnis beurteilen und vergleichen zu können.

Die Beklagte durfte auch in zweiter Linie, innerhalb des [X.]reises der medizinisch geeigneten Einrichtungen, nach Maßgabe des [X.] (§ 12 Abs 1 [X.]) die kostengünstigste Einrichtung auswählen. Das Wirtschaftlichkeitsgebot gilt für alle Leistungsbereiche des [X.] (vgl zu [X.]en zB [X.], 271 = [X.]-2500 § 40 [X.], Rd[X.]7). Danach müssen die Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die [X.]n nicht bewilligen. Reha-Einrichtungen, deren Angebot für den betroffenen Einzelfall über das Maß des Notwendigen hinausgeht oder die unwirtschaftlich sind, weil sie gegenüber anderen gleich geeigneten, ausreichenden und erforderlichen Einrichtungen teurer sind, sind für den konkret betroffenen Einzelanspruch des Versicherten auf Reha aus dem Leistungskatalog der G[X.]V grundsätzlich ausgeschlossen. Der Nachweis der Wirtschaftlichkeit erfordert, dass bei Existenz verschiedener gleich zweckmäßiger und notwendiger Behandlungsmöglichkeiten die [X.]osten für den gleichen zu erwartenden Erfolg geringer oder zumindest nicht höher sind (vgl zB [X.], 190 = [X.]-2500 § 27 [X.], Rd[X.]6; [X.], 133 = [X.]-2500 § 139 [X.], Rd[X.] 40; [X.], 261 = [X.]-2500 § 92 [X.], Rd[X.]0; [X.], [X.] 2010, 193, 197 f mwN). Das Wirtschaftlichkeitsgebot greift bloß dann nicht ein, wenn überhaupt nur eine Leistung in Rede steht (vgl zum Ganzen [X.], 146 = [X.]-2500 § 35 [X.], Rd[X.] f; siehe auch [X.], 70, 89 f = [X.]-2500 § 92 [X.] S 46; [X.], [X.] 2010, 193, 198). Nach diesen Grundsätzen durfte und musste die Beklagte ihr geeignetes Angebot auf die von ihr genannte kostengünstigere Einrichtung beschränken und eine stationäre Reha in den teureren [X.]liniken S. ablehnen.

[X.]) Zu Unrecht beruft sich die [X.]lägerin für ihre abweichende Auffassung auf § 40 Abs 2 S 2 [X.]. Die Norm gibt Versicherten nur dann ein Recht, eine andere zertifizierte Einrichtung zu wählen, wenn mit dieser kein Versorgungsvertrag nach § 111 [X.] besteht. Die Voraussetzungen dieser Regelung sind nicht erfüllt. Die [X.]liniken S. sind eine andere (im [X.] wohl noch nicht zertifizierte, vgl oben) Einrichtung, mit der im [X.] ein Versorgungsvertrag nach § 111 [X.] bestand. Für solche [X.] gilt die Mehrkostenregelung gerade nicht. Das belegen auch die Gesetzgebungsmaterialien: Versicherte sollten lediglich künftig im Rahmen des ohnehin bestehenden Wunsch- und Wahlrechts "zusätzlich" das Recht erhalten, auch solche zertifizierten Reha-Einrichtungen in Anspruch zu nehmen, mit denen die Landesverbände der [X.]n und die Verbände der Ersatzkassen keine Versorgungsverträge abgeschlossen haben (Entwurf eines G[X.]V-WSG der Fraktionen der [X.] und [X.], BT-Drucks 16/3100 [X.] zu [X.]6 <§ 40> Buchst b).

Die Beklagte musste bei ihrer Entscheidungsfindung nicht von sich aus auf - so überhaupt seinerzeit vorhanden - zertifizierte Reha-Einrichtungen eingehen, mit denen kein Versorgungsvertrag nach § 111 [X.] bestand. Hierzu wäre sie nur verpflichtet gewesen, wenn die [X.]lägerin den Wunsch geäußert hätte, in eine solche konkret bezeichnete vertragslose Einrichtung zu gehen. Die [X.] hat lediglich bei rechtzeitig im Verwaltungsverfahren geäußertem Wunsch über die Eignung einer vom Versicherten benannten zertifizierten vertragslosen Wunscheinrichtung für eine beantragte Reha und über die von der [X.] - bei Eignung - zu tragenden Teilkosten im Rahmen der Bewilligung mitzuentscheiden (vgl im Übrigen zu den Beratungspflichten nach §§ 13 ff [X.] in jurisP[X.]-[X.], Online-Ausgabe, Stand 10.4.2012, § 9 Rd[X.] 49).

[X.]) Die [X.]lägerin kann sich auch nicht mit Erfolg unter Hintanstellung des [X.] auf das Wunsch- und Wahlrecht (§ 9 Abs 1 S 1 und 2 [X.]) berufen. Danach wird bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen. Dabei wird auch auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht genommen; im Übrigen gilt § 33 SGB I. Diese Regelung ordnet an: Ist der Inhalt von Rechten oder Pflichten nach Art oder Umfang nicht im Einzelnen bestimmt, sind bei ihrer Ausgestaltung die persönlichen Verhältnisse des Berechtigten oder Verpflichteten, sein Bedarf und seine Leistungsfähigkeit sowie die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Dabei soll den Wünschen des Berechtigten oder Verpflichteten entsprochen werden, soweit sie angemessen sind.

Der erkennende Senat lässt die Frage offen, ob "berechtigte Wünsche der Leistungsberechtigten" (§ 9 Abs 1 S 1 [X.]) generell nur solche sind, die dem Wirtschaftlichkeitsgebot des [X.] nicht widersprechen. Es erscheint jedenfalls methodisch im Ansatz als nicht unproblematisch, eine generelle, leistungsbereichsübergreifende Regelung wie § 9 Abs 1 S 1 [X.] nach Maßgabe einer speziellen Regelung eines Leistungsbereichs (§ 12 Abs 1 [X.]) auszulegen. Soweit man das Wunsch- und Wahlrecht nicht auf einen mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot des [X.] konformen Anwendungsbereich reduzieren will, tritt es jedenfalls bei Ansprüchen auf [X.]en nach dem [X.] hinter dessen speziellere Anforderungen zurück. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats wird der Anspruch der Versicherten der G[X.]V auf [X.]rankenbehandlung durch die Regelungen des [X.] nicht erweitert (vgl zB [X.], 153 = [X.]-2500 § 27 [X.], Rd[X.]; [X.], 277 = [X.]-2500 § 40 [X.] 4, Rd[X.]8 - Adaptionsmaßnahme; BSG Beschluss vom 21.2.2008 - B 1 [X.]R 107/07 B - Rd[X.] mwN, nicht veröffentlicht; ähnlich 3. Senat des BSG, [X.], 60 Rd[X.]1 ff = [X.]-2500 § 33 [X.] 3 Rd[X.] ff). Hinsichtlich der Zuständigkeit und der Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe wird insoweit nach wie vor auf die für den jeweiligen [X.] geltenden [X.] verwiesen, während die Vorschriften des [X.] nur maßgebend sind, soweit etwa im [X.] nichts Abweichendes vorgesehen ist (vgl § 7 [X.]). Anders als § 15 Abs 1 S 1 [X.]I verweist das [X.] für Leistungen zur medizinischen Reha nicht pauschal auf die §§ 26 bis 31 [X.]. Die [X.]n - gemäß § 5 [X.], § 6 Abs 1 [X.] [X.] mögliche Träger von Leistungen zur medizinischen Reha - sind vielmehr nach den Vorschriften des [X.] zur Erbringung medizinischer [X.]en nur unter den dort genannten Voraussetzungen verpflichtet (vgl § 11 Abs 2, § 40 [X.]; zum Ganzen: [X.], 277 = [X.]-2500 § 40 [X.] 4, Rd[X.]8). Zwar werden Leistungen zur medizinischen Reha iS von § 11 Abs 2 S 1 [X.] grundsätzlich unter Beachtung des [X.] erbracht, doch gilt dies nur, soweit im [X.] nichts anderes bestimmt ist (§ 11 Abs 2 S 3 [X.]; vgl BSG [X.]-2500 § 18 [X.] Rd[X.]). Zu den unabdingbar zu achtenden Grundsätzen des [X.] gehört hierbei auch das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 Abs 1 [X.]). Andernfalls hätten die [X.]n auch die für Leistungen der medizinischen Reha und Vorsorge bis zum 30.6.2008 geltende gemeinsame Budgetierung nicht beachten können (vgl zur Budgetierung § 23 Abs 8 [X.], aufgehoben durch Art 6 [X.] Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung - [X.] vom 28.5.2008, [X.] 2008, 874).

Zutreffend verweist die Literatur teilweise darauf, dass Wünsche, die zu Mehrkosten führen, stets als berechtigte [X.] anzuerkennen sind, wenn der Leistungsberechtigte für die gewünschte geeignete, zulässige Einrichtung nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen die Mehrkosten trägt (in diesem Sinne [X.] in jurisP[X.]-[X.], Online-Ausgabe, Stand 10.4.2012, § 9 Rd[X.] 30 unter Hinweis ua auf § 40 Abs 2 S 2 [X.]). So liegt es etwa bei der Wahl vertragsloser zertifizierter Einrichtungen zur stationären Reha (vgl oben zu § 40 Abs 2 S 2 [X.]; weitergehend, aber unter Vernachlässigung der aufgezeigten Normstruktur [X.] in [X.]/[X.]ingreen, [X.], 3. Aufl 2012, § 40 Rd[X.]6). Das Gesetz regelt solche Fälle ausdrücklich als Ausnahmen vom allgemeinen Grundsatz des [X.], dass unwirtschaftliche Leistungen aus dem Leistungskatalog der G[X.]V vollständig ausgeschlossen sind (vgl etwa zu Arzneimitteln BSGE 107, 287 = [X.]-2500 § 35 [X.] 4, Rd[X.]4 mwN). Nur auf der Grundlage solcher Mehrkostenregelungen vermag sich für im [X.] geregelte Leistungen der medizinischen Reha das Wunsch- und Wahlrecht (§ 9 [X.]) uneingeschränkt durchzusetzen. Es kollidiert dann nämlich nicht mit dem vorrangigen Leistungsrecht des [X.] unter Einschluss des [X.].

ee) Die Beklagte verletzte mit ihrer Entscheidung nicht Art 3 Abs 1 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und von solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen ([X.] 112, 50, 67 = [X.]-3800 § 1 [X.] Rd[X.]5 mwN; [X.] 117, 316, 325 = [X.]-2500 § 27a [X.] 3 Rd[X.] 31; [X.] BSGE 99, 95 = [X.]-2500 § 44 [X.], Rd[X.]6 mwN). Differenzierungen ohne hinreichenden sachlichen Grund sind verboten (vgl [X.] 92, 53, 71 = [X.]-2200 § 385 [X.] S 21 = [X.], 1353 mit [X.]; [X.], 246 = [X.]-2500 § 47 [X.] 4, Rd[X.]9; [X.], 230 = [X.]-2500 § 53 [X.], Rd[X.]). Ist ein gesetzliches Regelungskonzept - wie das, welches § 40 [X.] zugrunde liegt (vgl dazu sogleich) - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, so genügen hinreichende sachliche Gründe wie vorliegend die Beachtung des [X.], um eine unterschiedliche Behandlung Betroffener zu rechtfertigen (vgl BSG [X.]-2500 § 27a [X.] Rd[X.]7).

Die aufgezeigte Grundkonzeption des Anspruchs auf medizinische Reha aus § 40 [X.] ist darauf ausgerichtet, dass die Versicherten die nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls erforderlichen Leistungen erhalten. Bereits die frühere gesetzliche Regelung, die kein zusätzliches Wahlrecht der Versicherten für vertragslose Einrichtungen vorsah, genügte verfassungsrechtlichen Anforderungen. Mit dem [X.] (vgl [X.] 115, 25, 45 = [X.]-2500 § 27 [X.], Rd[X.]6) geht der erkennende Senat davon aus, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass die G[X.]V den Versicherten Leistungen nur nach Maßgabe eines allgemeinen Leistungskatalogs unter Beachtung des [X.] zur Verfügung stellt, soweit diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet werden (§ 2 Abs 1 S 1 [X.]). Nur das, was in diesen Leistungskatalog fällt, hat die G[X.]V ihren Versicherten zu leisten. Versicherte können dagegen nicht alles von der G[X.]V beanspruchen, was ihrer Ansicht nach oder objektiv der Behandlung einer [X.]rankheit dient. Die gesetzlichen [X.]n sind auch nicht von [X.] wegen gehalten, alles zu leisten, was an Mitteln zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar ist (vgl [X.] 115, 25, 46 = [X.]-2500 § 27 [X.], Rd[X.]7; [X.] Beschluss vom 5.3.1997 - 1 BvR 1071/95 - NJW 1997, 3085; vgl zum Ganzen zB auch [X.], 153 = [X.]-2500 § 27 [X.], Rd[X.]3, 29 - D-Ribose; [X.], 103 = [X.]-2500 § 31 [X.] 9, Rd[X.] 46 - [X.] Öl). Die Versicherten können verfassungsrechtlich kein Wahlrecht für verschiedene Leistungen beanspruchen, wenn der Gesetzgeber dafür Sorge trägt, dass sie das Erforderliche erhalten, wie es im Rahmen des § 40 [X.] der Fall ist.

Mit der Erweiterung des gesetzlichen [X.]reises zulässiger Leistungserbringer für stationäre Reha über zertifizierte [X.] hinaus auf vertragslose, zertifizierte Einrichtungen erstreckt der Gesetzgeber das Leistungsangebot über das schon für sich genommen verfassungsrechtlich Gebotene hinaus. Der Gesetzgeber ließ sich auch von hinreichenden Sachgründen bei seiner Entscheidung leiten, Versicherten nur für vertragslose Einrichtungen ein uneingeschränktes Wunsch- und Wahlrecht für geeignete Einrichtungen zuzuerkennen. Die Versicherten tragen - bei Wahl der vertragslosen Einrichtungen - die Mehrkosten im Interesse der Wirtschaftlichkeit und Gleichbehandlung selbst. Vor allem sichert die Einschränkung der Wahlrechte bei [X.] die Vorhaltung eines verfügbaren Systems von stationären Einrichtungen, indem die [X.]n bei der Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen gleich geeigneten Einrichtungen auch im Interesse der Erhaltung der Infrastruktur und Wirtschaftlichkeit für eine Auslastung der für [X.] verfügbaren [X.] sorgen können. Der Gesetzgeber bezog Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen in ein vertragliches Zulassungssystem (vgl § 111 [X.]) ursprünglich mit ein, um einer ungesteuerten Entwicklung in diesem Bereich entgegenzuwirken (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen der [X.] und [X.] eines Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen BT-Drucks 11/2237, [X.]). Er wollte damit den [X.]n(-Verbänden) auch Einfluss auf die Zahl der Leistungserbringer verschaffen (vgl [X.]lückmann in [X.]/[X.], [X.], Stand April 2013, [X.] § 111 Rd[X.] 3; [X.], Der Versorgungsvertrag nach dem [X.] mit [X.]rankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen, 2000, Rd[X.]77; Wahl in jurisP[X.]-[X.], 2. Aufl 2012, § 111 [X.] Rd[X.]6 mwN). Die Verwirklichung dieser Zielsetzung wird inzwischen durch das Recht Versicherter eingeschränkt, vertragslose zertifizierte Einrichtungen zu wählen. Der Gesamtsinn der Regelung entfällt damit aber nicht. Die Rechtsprechung zur früheren Rechtslage ist jedenfalls seit April 2007 durch die Ausgestaltung der [X.]en als Pflichtleistung mit Auswahlermessen nicht mehr anwendbar. Sie negierte solche Steuerungsmöglichkeiten im Rahmen der Zulassung stationärer Reha-Einrichtungen völlig, weil eine Steuerung über das Ermessen bei Gewährung von Reha möglich sei (vgl [X.], 294, 300 = [X.]-2500 § 111 [X.] 3 S 21).

3. Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Meta

B 1 KR 53/12 R

07.05.2013

Bundessozialgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Frankfurt, 20. Oktober 2010, Az: S 18 KR 540/08, Gerichtsbescheid

Art 3 Abs 1 GG, § 19 S 1 SGB 4, § 2 Abs 4 SGB 5, § 11 Abs 2 S 1 SGB 5, § 12 Abs 1 SGB 5, § 13 Abs 3 S 1 Alt 2 SGB 5, § 13 Abs 3 S 2 SGB 5 vom 19.06.2001, § 40 Abs 1 SGB 5, § 40 Abs 2 S 2 SGB 5, § 40 Abs 3 S 1 SGB 5, § 40 Abs 3 S 2 Halbs 2 SGB 5 vom 26.03.2007, § 111 Abs 1 SGB 5, § 111 Abs 2 SGB 5, § 9 Abs 1 S 1 SGB 9, § 15 Abs 1 S 4 Alt 2 SGB 9, § 20 Abs 2a SGB 9 vom 26.03.2007, § 54 Abs 2 S 2 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 07.05.2013, Az. B 1 KR 53/12 R (REWIS RS 2013, 6082)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6082

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