Bundespatentgericht, Beschluss vom 08.12.2022, Az. 30 W (pat) 578/20

30. Senat | REWIS RS 2022, 9549

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Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2019 236 540.6

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatent-gerichts in der Sitzung vom 8. Dezember 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin [X.] und des [X.] Merzbach

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

[X.].

1

Das Wortzeichen

2

[X.]

3

ist am 13. November 2019 für die Dienstleistungen

4

„Klasse 45: Rechtsberatung und -vertretung; Rechtsberatung; [X.] hinsichtlich [X.] [Rechtsberatung]; [X.] [juristische Dienstleistung]; Juristische Dienstleistungen“

5

zur Eintragung in das beim [X.] geführte Register angemeldet worden.

6

Die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 45 des [X.]s hat die Anmeldung mit Beschluss vom 19. Oktober 2020 zurückgewiesen, weil es der angemeldeten Bezeichnung an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]).

7

Zur Begründung ist ausgeführt, der Verkehr werde das Zeichen [X.] in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen lediglich als Sach- und Werbehinweis dahingehend auffassen, dass der Anbieter Hilfe bei rechtlichen Problemen im Bereich „Leasing“ erbringe. Die übersandten [X.]nternetauszüge belegten die sachbezogene Verwendung des Begriffs „Retter“ in vergleichbar gebildeten Wortkombinationen wie „[X.]“, „[X.]“, „Führerschein-retter“, „Kündigungsretter“, „[X.]“ für [X.]. [X.]n der Gesamtheit habe die aus den Substantiven „Leasing“ und „Retter“ gebildete Wortmarke [X.] die Bedeutung: Retter, Helfer, Person, die rettende Hilfe anbiete und zwar im Bereich Leasing. An der Schutzunfähigkeit der Bezeichnung ändere - angesichts der vorgenannten Beispiele - auch die Tatsache nichts, dass die Begriffskombination in dieser Form nicht lexikalisch nachweisbar sei. Das Themengebiet, auf das sich die Rechtsdienstleistungen bezögen, sei jeweils vorangestellt, der Bestandteil „Retter“ als Sachhinweis auf den Hilfe versprechenden Anbieter nachgestellt. Die Bedeutung des Gesamtbegriffes [X.] führe in Bezug auf die angemeldeten Dienstleistungen somit nicht zu einem Bedeutungsgehalt, der über die Summe der Einzelbestandteile des Zeichens hinausgehe.

8

Die Anmelderin hat hiergegen Beschwerde eingelegt. Dem Zeichen [X.] könne die Eignung als betrieblicher Herkunftsnachweis nicht abgesprochen werden. Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] sei nach ständiger Rechtsprechung restriktiv auszulegen. Ausreichend sei das Vorhandensein jeder noch so geringen Unterscheidungskraft. Eine solche sei unzweifelhaft gegeben. Bei der Wortkombination „Leasing“ und „Retter“ handele es sich um einen Fantasiebegriff, dem der Verkehr keinen beschreibenden Charakter entnehme. Bei isolierter Betrachtung der Wortbestandteile ergebe sich kein Sachbezug zu den angemeldeten Dienstleistungen. „Leasing" sei ein Nutzungsüberlassungsvertrag bzw. atypischer Mietvertrag. Der Begriff sei dem Verkehr vor allem aus dem Bereich der Fahrzeugfinanzierung bekannt. Ein Bezug zu Rechtsdienstleistungen werde von dem Verkehr nicht hergestellt. Rechtsdienstleistungen könnten nicht „geleast" werden. Zwar böten auch Rechtsanwälte Unterstützung in [X.] an. Dies gelte jedoch für nahezu jeden Bereich des ([X.]. [X.]n jedem Bereich könnten Rechtsdienstleistungen erbracht werden. Daran sei der Verkehr gewöhnt. Er werde den Begriff aus diesem Grund in seiner tatsächlichen Bedeutung verstehen. Mithin sei es so, dass der Verkehr, der Leasing nur in Zusammenhang mit der Fahrzeugfinanzierung kenne, erst mehrere Gedankenschritte unternehmen müsse, um einen etwaigen Bezug zu Rechtsdienstleistungen herzustellen. Auch würden [X.] üblicherweise nicht als „Retter" bezeichnet. Dieser Begriff sei dem Verkehr in Zusammenhang mit Rettungsdiensten u. ä. bekannt.

9

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 45 des [X.]s vom 19. Oktober 2020 aufzuheben.

[X.]hren zunächst hilfsweise gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin nach [X.] mit Schriftsatz vom 29. November 2022 zurückgenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

[X.][X.].

A. Die nach §§ 64 Abs. 6 S. 1, 66 [X.] statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da es der angemeldeten Wortmarke [X.] in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen an Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] fehlt. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 [X.]).

1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. [X.] [X.] 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/[X.] [[X.] DAS [X.]]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.], 932 Rn. 7 – #darferdas? [X.]; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – [X.]; [X.], 934 Rn. 9 – [X.]; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – [X.]; [X.], 731 Rn. 11 – [X.]; [X.], 1143 Rn. 7 – [X.]). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] [X.], 608 Rn. [X.]/[X.] [[X.]]; [X.], 229 Rn. 27 – [X.]/[X.] [Bio[X.]D]; BGH [X.], 934 Rn. 9 – [X.]; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook).

Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.], 301 Rn. 11 – [X.]; [X.], 934 Rn. 9 – [X.]). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] GRUR 2004, 428 Rn. 53 – [X.]; [X.], 301 Rn. 15 – [X.]; [X.], 934 Rn. 10 – [X.]; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH [X.],1143 Rn. 15 – [X.] werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist ([X.] GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – [X.] [#darferdas?]; [X.], 608 Rn. 67 – [X.]/[X.] [[X.]]; [X.], 411 Rn. 24 – [X.]/[X.] [[X.]]; [X.] 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird ([X.] GRUR 2004, 674 Rn. 86 – [X.]/[X.] [Postkantoor]; [X.], 932 Rn. 8 – #darferdas? [X.]). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht ([X.], 301 Rn. 15 – [X.]; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – [X.]; [X.], 1143 Rn. 9 – [X.]; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard).

2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen weist die angemeldete Marke in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] auf.

Das angemeldete Zeichen [X.] besteht – wie auch die Anmelderin einräumt – erkennbar aus der sprachregelgerechten Verbindung der Substantive „Leasing“ und „Retter“. Ziel von Komposita ist es regelmäßig, einen bestimmten [X.]nhalt in einem Wort zu verdichten, um möglichst konzentriert und komprimiert ein Höchstmaß an [X.]nformation weiterzugeben (vgl. 25 W (pat) 522/19 - Kindheitsretter).

[X.] ist jemand, der einem anderen Hilfe leistet, ihn oder etwas rettet. Dem Begriff „Retter“ wird im [X.] häufig ein Substantiv vorangestellt, mit dem beschrieben wird, worauf sich die Rettung bezieht, z. B. „Bergretter“ oder „Lebensretter“. Der Begriff „Leasing" ist ein in den [X.] Sprachgebrauch übergegangener Anglizismus und bezeichnet ein Dauerschuldverhältnis, das die Vermietung oder Verpachtung von [X.] zum [X.]nhalt hat. Das Anmeldezeichen [X.] reiht sich in diese Art der Wortbildung ohne weiteres ein und ist problemlos verständlich im Sinn einer Person oder Organisation, der es darum geht, in Bezug auf Leasing „zu retten“.

Ausgehend hiervon erschließt sich das Anmeldezeichen, wenn die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 45 „Rechtsberatung und -vertretung; Rechtsberatung; Beratungsdienste hinsichtlich [X.] [Rechtsberatung]; [X.] [juristische Dienstleistung]; Juristische Dienstleistungen“ mit ihm gekennzeichnet werden, den angesprochenen Verkehrskreisen auf Anhieb als beschreibender Sachhinweis darauf, dass der Anbieter Rettung/Hilfe bei rechtlichen Problemen im Bereich Leasing erbringt. Wie sich aus den Recherchenachweisen der Markenstelle ergibt, bedienen sich [X.] regelmäßig vergleichbar gebildeter Wortkom-binationen wie „[X.]“, „[X.]“, „Führerscheinretter“, „[X.]“, „[X.]“, um ihre Hilfe auf den jeweils aus der ersten Worthälfte ersichtlichen Themengebieten anzubieten. [X.]n diese Praxis reiht sich das angemeldete Zeichen [X.] ohne weiteres ein. [X.]nsofern spielt es auch keine Rolle, dass der Begriff „Leasing“ vor allem aus dem Bereich der Fahrzeugfinanzierung bekannt ist, weil dies gerade ein Themengebiet sein kann, auf das sich die Rechtsberatung bezieht. Das gilt umso mehr, als neben Oberbegriffen wie „juristische Dienstleistungen“ speziell „Beratungsdienste hinsichtlich [X.] [Rechtsberatung]“ beansprucht werden, die ohne weiteres Rechtsfragen rund um das Leasing betreffen können. Dieser Bedeutungsgehalt liegt - entsprechend den vorgenannten Werbegepflogenheiten auf dem Gebiet der Rechtsdienstleistungen - auf der Hand, so dass der Verkehr nicht mehrere Gedankenschritte unternehmen muss, um einen Bezug zu Rechtsdienstleistungen herzustellen. [X.]m Gegenteil wird der Verkehr länger überlegen müssen, um auf die von der Anmelderin angeführte atypische (und unsinnige) Bedeutung „Leasing von Rechtsdienstleistungen“ zu kommen. [X.]m Hinblick auf die vorgenannte werbeübliche [X.] ist es fernliegend, der Verkehr halte den Begriff [X.] für interpretationsbedürftig, weil „Rechtsdienstleistungen“ nicht geleast werden könnten.

Auch die Schreibweise in Minuskeln führt nicht von der beschreibenden Bedeutung weg, da der Verkehr an die willkürliche und nicht den grammatikalischen Regeln folgende Groß- und Kleinschreibung von Wörtern in der Werbung gewöhnt ist ([X.] 2008, 710 Rdnr. 20 – V[X.]SAGE; [X.] 30 W (pat) 56/12 – [X.]RLAB; 26 W (pat) 554/19 – [X.] Plus; 30 W (pat) 562/17 – [X.]; 26 W (pat) 528/17 – EASYQU[X.]CK; 24 W (pat) 8/14 – K[X.]DZ [X.]; 26 W (pat) 2/09 – L[X.]NKRANK).

Es mag zwar sein, dass die konkrete Wortzusammensetzung nicht zum allgemein gebräuchlichen [X.] Wortschatz zu zählen ist, das schließt jedoch ein beschreibendes Verständnis der inländischen Verbraucher nicht aus (vgl. insoweit auch u. a. [X.] 25 W (pat) 508/17 – esales; 25 W (pat) 503/17 – [X.]; 26 W (pat) 525/20 – [X.]; 28 W (pat) 501/10 Safetysound – die Entscheidungen des [X.] sind über die Homepage des Gerichts öffentlich zugänglich), zumal sich das angemeldete Zeichen [X.] in die vorgenannte [X.] ohne weiteres einreiht. Aus Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers, der daran gewöhnt ist, ständig mit neuen Begriffen konfrontiert zu werden, durch die ihm lediglich sachbezogene [X.]nformationen in einprägsamer Form übermittelt werden sollen, entspricht die vorliegende sprachregelgerechte Zeichenbildung dem üblichen Sprachgebrauch.Zudem ist auch der Umstand, dass es sich bei der angemeldeten Bezeichnung möglicherweise um eine Wortneuschöpfung handelt, für die Frage der Unterscheidungskraft grundsätzlich unerheblich (vgl. Ströbele in Ströbele/[X.]/Thiering, [X.], 13. Aufl., § 8 Rn. 222), da es insoweit allein auf das Verständnis des Verkehrs bei unbefangener Wahrnehmung des Zeichens ankommt. Die Bezeichnung [X.] entbehrt daher für die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen jeder Unterscheidungskraft.

3. Auch die von der Anmelderin dagegen vorgebrachten weiteren Einwendungen greifen nicht durch.

a. Das Vorbringen der Anmelderin, bei isolierter Betrachtung des Begriffs [X.] ergebe sich kein Sachbezug zu den angemeldeten Dienstleistungen, kann die Unterscheidungskraft nicht begründen. Auf die „isolierte Betrachtung“ eines angemeldeten Zeichens kann es nämlich nicht ankommen, weil die Unterscheidungskraft nach den beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu beurteilen ist (Ströbele in Ströbele/[X.]/Thiering, [X.], 13. Aufl., § 8 Rn. 120). [X.]n Zusammenhang mit diesen begegnet ein Zeichen den angesprochenen Verkehrskreisen. Diese müssen deshalb nicht „isoliert“ aus der Marke auf die beanspruchten Waren/Dienstleistungen schließen. [X.]n Zusammenhang mit „Rechtsberatung und -vertretung; Rechtsberatung; Beratungsdienste hinsichtlich [X.] [Rechtsberatung]; [X.] [juristische Dienstleistung]; Juristische Dienstleistungen“ wird der Verkehr das angemeldete Zeichen [X.] - wie ausgeführt - ohne weiteres auf Rechtsdienstleistungen beziehen und nicht etwa auf Rettungsdienste oder Fahrzeugleasing.

b. Entgegen dem Vortrag der Anmelderin bezeichnen sich [X.], wie sich aus den Recherchenachweisen der Markenstelle ergibt, durchaus als „Retter", um in besonders plakativer Art für ihre Dienstleistungen zu werben, womit auch scheinbar ausweglose Rechtsprobleme rund um Kündigungen, Führerscheine u. a. gelöst und die Situation bzw. der Ratsuchende gerettet werden kann. [X.]nsofern bieten sich durchaus Parallelen zu den von der Anmelderin als „Retter“ angeführten Rettungsdiensten an.

c. Die von der Anmelderin in Bezug genommene Entscheidung [X.] 30 W (pat) 543/16, nach der das angemeldete Zeichen „Natura Balance“ für „Kosmetika; Diätetische Präparate und Nahrungsergänzungsmittel; Nahrungsergänzungsmittel; Nahrungsergänzungsmittel für Menschen; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Nahrungsergänzungsmittel; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Nahrungsergänzungsmittel; Online-Einzelhandelsdienstleistungen bezüglich Kosmetika und Schönheitsprodukte" schutzfähig ist, ist auf die vorliegende Wortkombination [X.] nicht übertragbar. Anders als das angemeldete Zeichen, das sich ohne weiteres in die Bildung vergleichbarer Wortkombinationen wie „Lebensretter“ bzw. „[X.]“, „Führerscheinretter“ o.ä. einreiht, handelt es sich bei der Verbindung des Begriffs „Natura“ mit dem Begriff „Balance“ um eine hinreichend fantasievolle und individualisierende Wortkombination. Dazu trägt bei, dass, wie in der Entscheidung näher ausgeführt wird, „Natura“, aus dem [X.]talienischen kommend, unüblich in der Zusammensetzung mit dem weiteren Markenelement "Balance" ist, zumal es sich bei letzterem um ein ursprünglich aus dem [X.] bzw. Französischen kommendes Wort handelt ([X.] 30 W (pat) 543/16, Rn. 23). [X.]m Gegensatz dazu besteht das angemeldete Zeichen [X.] aus dem in den [X.] Sprachgebrauch übergegangenen [X.] Begriff „Leasing“ sowie dem [X.] Wort „Retter“ und reiht sich überdies in vergleichbare Wortbildungen ohne weiteres ein.

4. Die angemeldete Marke kann in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen ihre Hauptfunktion, nämlich den Verkehrskreisen die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Dienstleistungen zu garantieren, nicht erfüllen. Sie ist deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen, so dass die Beschwerde zurückzuweisen war.

Meta

30 W (pat) 578/20

08.12.2022

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 08.12.2022, Az. 30 W (pat) 578/20 (REWIS RS 2022, 9549)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 9549

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