Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2014, Az. II ZB 29/12

II. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 908

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 29/12

vom

27. November 2014

in dem Musterverfahren

-
2
-

Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 27.
November 2014
durch den Vorsitzenden [X.] Prof.
[X.], den [X.] Prof.
Dr.
Strohn, die
[X.]in
Dr. [X.] sowie
die [X.] Dr.
Drescher
und
Born
beschlossen:
Auf die als Anhörungsrüge auszulegende Gegenvorstellung der Beigeladenen zu 3, zu 9, zu 10 und zu 11 vom 6.
Oktober 2014 gegen die Festsetzung der [X.] für die außerge-richtlichen Kosten des Musterklägers und der Beigeladenen im Rechtsbeschwerdeverfahren und die daraus folgende Entschei-dung über die Aufteilung der Gerichtskosten und der außergericht-lichen Kosten der [X.] wird der Tenor des Beschlus-ses vom 1. Juli 2014 im Hinblick auf die [X.] und die [X.] wie folgt abgeändert:
Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die au-ßergerichtlichen Kosten der [X.] im Rechtsbeschwer-deverfahren tragen der Musterkläger und die im Rubrum aufge-führten Beigeladenen wie folgt:

Musterkläger:
5,8367
%
Beigeladene zu 1:
1,9893
%
Beigeladener zu 2:
0,0902
%
Beigeladener zu 3:
0,7305
%
Beigeladene zu 4:
0,4104
%
-
3
-

Beigeladene zu 5:
1,0032
%
Beigeladene zu 6:
7,4963
%
Beigeladener zu 7:
0,1249
%
Beigeladener zu 8:
0,3621
%
Beigeladener zu 9:
21,5185
%
Beigeladener zu 10:
31,5911
%
Beigeladene zu 11:
2,8635
%
Beigeladener zu 12:
3,0325
%
Beigeladener zu 13:
15,5813
%
Beigeladener zu 14:
5,9471
%
Beigeladener zu 15:
1,4225
%.

Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten im Rechtsbeschwerdeverfahren wird für die Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 3, zu 9, zu 10
und zu 11 wie folgt neu festge-setzt:
51.432,16

für den Beigeladenen zu 3,
1.514.995,73

für den Beigeladenen zu 9,
-
4
-

2.224.153,40

für den Beigeladenen zu 10,
201.603,40

für die Beigeladene zu 11.

Bergmann

Strohn

[X.]

Drescher

Born
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 16.11.2012 -
17 Kap 1/09 -

Meta

II ZB 29/12

27.11.2014

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2014, Az. II ZB 29/12 (REWIS RS 2014, 908)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 908

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II ZB 29/12 (Bundesgerichtshof)


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