Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2016, Az. III ZR 383/12

III. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 16382

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:110216UIIIZR383.12.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
III ZR 383/12

Verkündet am:

11. Februar 2016

F r e i t a g

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar
2016
durch [X.] [X.] und [X.], [X.], Tombrink
und
Dr. Remmert

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Gläubigerin
wird das Teilurteil des 20. Zivil-senats des [X.] vom 11. September
2009
bezüglich Nummer V Satz 2 der Entscheidung
und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der [X.] zu 1 erkannt worden ist.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung -
auch über die Kosten des [X.], soweit über sie nicht bereits in den [X.]sbeschlüssen vom 28. Oktober 2010 und vom 13. Januar 2011 befunden worden ist -
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger macht Ansprüche auf Ersatz des Schadens geltend, der ihm durch seine Beteiligung an der C.

& Co.

KG (im Folgenden: C.

KG) entstanden ist.

1
-

3

-

Die Beklagte zu 1, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ist [X.] der Kommanditgesellschaft, und
war
auch mit der [X.] betraut. Der frühere Beklagte zu 2 ist der
Geschäftsführer
der [X.] zu 1. Komplementärin der Kommanditgesellschaft ist die Beklagte zu
3, deren Gesellschafter
die früheren [X.] zu 4 und 5 waren.
Die (an Stelle der [X.] zu 1 in den Rechtsstreit eingetretene) Revisionsklägerin ist der Haftpflichtversicherer der [X.] zu 1.

Der Kläger erwarb
am 26. Juni 2000
durch Abschluss einer "Beitrittsver-einbarung"
eine Kommanditeinlage
in Höhe von 50.000
DM zuzüglich 5
% Agio (insgesamt 26.842,82

an der C.

KG. Er
erhielt Ausschüttungen von 6.723,46

Der Beitritt sollte über die Beklagte zu 1
nach einem im Emissions-prospekt abgedruckten Vertragsmuster eines Treuhandvertrags
vorgenommen werden.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Prospekt sei in zahlreichen Punkten fehlerhaft, wofür unter anderem die Beklagte zu 1 einzustehen habe. Einen Prospektmangel und eine [X.] hat er insbeson-dere darin gesehen, dass er nicht über Provisionszahlungen in Höhe
von 20
% des [X.] für die Eigenkapitalvermittlung an die I.

GmbH (im Folgenden: I.

GmbH) unterrichtet worden sei. Er hat erst-instanzlich die [X.] unter Berücksichtigung der erfolgten Teilfinanzierung der Beteiligung und der erhaltenen Ausschüttungen auf Zahlung von [X.] in Anspruch genommen.

Vor dem [X.] hat die Klage gegenüber der [X.] zu 1 teil-weise Erfolg gehabt. Hinsichtlich der weiteren [X.] hat das [X.]
die Klage abgewiesen.
Das [X.] hat, nachdem am 30. März 2009 2
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4

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das Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.] zu 3 eröffnet worden war,
auf die Berufung des [X.] mit Teilurteil den von der [X.] zu 1 an den Kläger zu zahlenden Be

die Beklagte zu 1 dar-über hinaus verurteilt, den Kläger von allen Verbindlichkeiten aus den der [X.] der Beteiligung dienenden Darlehensverpflichtungen freizustellen, ausgesprochen, dass diese Leistungen Zug um Zug gegen Übertragung der vom Kläger gehaltenen Gesellschaftsanteile an der C.

KG zu erbrin-gen seien und den Annahmeverzug der [X.] zu 1 wegen dieser Übertra-gung festgestellt.
Die weitergehende Berufung des
[X.] gegenüber der [X.] zu 1, seine Berufung gegenüber den [X.] zu 2, 4 und 5
sowie die Berufung der [X.] zu 1 hat es zurückgewiesen und die Revision zugelas-sen.

Gegen dieses Urteil haben sowohl der Kläger als auch die Beklagte zu 1 Revision eingelegt. Der Kläger hat die von ihm im Hinblick auf die Zurückwei-sung der gegen die [X.] zu 2, 4 und 5 gerichteten Berufung eingelegte Revision zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist gemäß § 240 Satz 2 ZPO dadurch unterbrochen
worden, dass das Amtsgericht -
Insolvenzgericht
-
M.

der
[X.] zu
1 durch Beschluss vom 5. August 2010 ein allge-meines Verfügungsverbot auferlegte. Am 10. Dezember
2010 wurde
das Insol-venzverfahren über das Vermögen der [X.] zu 1 eröffnet.

Die Revisionsklägerin widersprach im Insolvenzverfahren als Gläubigerin der [X.] zu 1 den vom Kläger zur Tabelle angemeldeten streitgegen-ständlichen Forderungen. Der Kläger hat das unterbrochene Verfahren gegen die Revisionsklägerin als widersprechende Gläubigerin gemäß § 180 Abs. 2 [X.] aufgenommen. Er hat seinen Klageantrag auf Feststellung zur Tabelle in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.] zu 1 umgestellt.
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5

-

Die Revisionsklägerin hat von
den Revisionsrügen der
[X.] zu 1 weitgehend Abstand genommen und
bisher streitigen Klägervortrag unstreitig gestellt.
Sie nimmt den Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts überwiegend hin, vertritt jedoch die Auffassung, die Forderungsanmeldung des [X.] im Insolvenzverfahren sei unwirksam, weshalb ihr
Widerspruch
gegen die Anmel-dung begründet sei. Im Übrigen seien Forderungsteile Gegenstand des [X.]sbegehrens des [X.], die bislang nicht streitgegenständlich gewesen seien.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision hat in der Sache insoweit Erfolg, als das Beru-fungsurteil im Umfang seiner Anfechtung durch die Revisionsklägerin aufzuhe-ben und die Sache an die Vorinstanz
zurückzuverweisen ist.

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts
haftet die Beklagte zu 1 wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen. Sie habe es als Treuhandkommandi-tistin und Vertragspartnerin
des [X.] pflichtwidrig unterlassen, diesen
über [X.] zwischen der Komplementär-GmbH, der [X.] zu 3, und der I.

GmbH in Höhe von 20 % des von ihr eingeworbenen Kapitals zu unterrichten, die mit den Prospektangaben nicht im Einklang stün-den. Zudem habe sie über Verflechtungen der [X.] zu 3 mit der I.

GmbH in Person des [X.] zu 5 nicht aufgeklärt, die sich aus dem Prospekt nicht 8
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ergäben. Beide Punkte beträfen aufklärungspflichtige regelwidrige
Auffälligkei-ten, die die Beklagte zu 1 gekannt habe.

Die Pflichtverletzung der [X.] zu 1 sei für die Anlageentscheidung des [X.] kausal gewesen. Hiervon sei das Gericht nach Anhörung des Klä-gers
überzeugt. Steuervorteile müsse er sich nicht anrechnen lassen. Sein Schadensersatzanspruch sei auch nicht verjährt.

II.

Das Berufungsurteil lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Die in Anpassung an die Vorschriften der [X.] umgestellten Anträge des [X.] führen jedoch zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverwei-sung der Sache an das Berufungsgericht.

1.
Das Verfahren ist mit dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des [X.] vom 30. Dezember
2014
wirksam aufgenommen worden.
Darin wird die Aufnahme des Rechtsstreits in voller Höhe des zur Insolvenztabelle ange-meldeten Betrages von 37.130,31

i-schen den Parteien ist nicht mehr streitig, dass der vorgenannte Betrag zumin-dest
auch die vorliegend streitgegenständlichen und vom Berufungsgericht dem Kläger zuerkannten Forderungen in voller Höhe erfasst (vgl. zur Unwirksamkeit der Teilaufnahme
eines unterbrochenen Verfahrens: [X.], Beschluss vom 27.
März 2013 -
III ZR 367/12, NJW-RR 2013, 683 Rn. 11 ff; siehe zur
späteren Reduzierung des zwecks Feststellung
zur Tabelle weiter verfolgten Anspruchs unten Nummer 4).

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7

-

Die Aufnahme des Verfahrens ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die streitgegenständlichen Forderungen vom Kläger nicht wirksam zur [X.] angemeldet worden sind.

a) Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen gegen den Schuldner nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen (§
87 [X.]); dies geschieht durch Anmeldung der Forderungen zur Tabelle
([X.], Urteil vom 21.
Mai 2015 -
III ZR 384/12, [X.], 1243 Rn. 18; Breitenbücher in Graf-Schlicker, [X.], 4. Aufl., § 87 Rn. 4). Zug-um-Zug-Forderungen können als solche indes nicht zur Tabelle angemeldet werden, da sie sich nicht für die Be-rechnung der Quote eignen und die [X.] in dem Feststellungs-
und Verteilungsverfahren nach §§ 174 ff [X.] keine den §§ 756, 765 ZPO ent-sprechende Regelung kennt
(vgl. [X.], Urteile vom 21. Mai 2015 aaO
und
vom 17.
Juli 2014 -
III
ZR 218/13, [X.], 1667 Rn. 19 mwN; [X.], Urteile
vom 1.
März 2011 -
II
ZR 297/08, [X.], 1327 Rn. 23
und vom 23. Okto-ber 2003 -
IX
[X.], [X.], 214, 215). Sie sind nicht "anmeldungsfähig"
(vgl. [X.], Urteil vom 21. Mai 2015 aaO; [X.], Urteil vom 9. Juli 2013 -
II
ZR
9/12, [X.], 1597 Rn.
14).

Auf dieser Grundlage ist danach zu differenzieren, ob der Gläubiger die ihm zustehende beziehungsweise bereits zugesprochene (§ 179 Abs. 2 [X.]) Zug-um-Zug-Forderung als solche oder nur mit dem [X.] die Zug-um-Zug-Einschränkung angemeldet
hat. Im ersten Fall ist die Wirk-samkeit der -
so nicht möglichen
-
Anmeldung zweifelhaft. Im zweiten Fall
mag -
abhängig vom Wert der Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung
-
der an-gemeldete Betrag zu hoch angesetzt
sein. Die Anmeldung selbst ist in diesem Fall jedoch
wirksam, da sie den Anforderungen der [X.] (Eignung zur Berechnung der Quote) entspricht.
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8

-

Die Revision verkennt mit ihrer zu dieser Differenzierung vorgetragenen Kritik den Unterschied zwischen der insolvenzrechtlichen Eignung einer Forde-rung für die Berechnung der Quote und damit für die
Anmeldung zur [X.] einerseits und ihrer materiell-rechtlichen Berechtigung andererseits. [X.] nur Zug um Zug zu erfüllende Forderung kann ohne [X.] als reiner Zahlungsanspruch zur Insolvenztabelle angemeldet
wer-den. Denn ein solcher Anspruch ist zur Berechnung der Quote geeignet. Er [X.] lediglich -
je nach dem Wert der Zug um Zug zu erbringenden (Gegen-)
Leistung -
möglicherweise materiell-rechtlich nicht
in dem angemeldeten [X.]. Der materiell-rechtliche Bestand einer Forderung ist indes nicht Voraus-setzung für eine wirksame Anmeldung, sondern
nur
für eine (vollumfängliche) Feststellung der angemeldeten Forderung zur Insolvenztabelle. [X.] hat der [X.] entschieden, dass im Fall der Anmeldung ei-nes bezifferten Schadensersatzanspruchs hinsichtlich einer Kommanditbeteili-gung mit dem vollen Zahlungsbetrag und ohne die vom Berufungsgericht zuge-sprochene Zug-um-Zug-Einschränkung
die Entscheidung betreffend die [X.] der angemeldeten Forderung zur Insolvenztabelle von dem Wert der Zug um Zug zu übertragenden Beteiligung abhängt ([X.], Urteil vom 9. Juli 2013 -
II ZR 9/12, [X.], 1597 Rn. 16).

Hieraus folgt zugleich, dass die Anmeldung einer nur Zug um Zug zu er-füllenden Forderung ohne die Zug-um-Zug-Einschränkung als ungekürzter Zah-lungsanspruch zur Insolvenztabelle nicht deshalb unwirksam ist, weil es an [X.] schlüssigen Darlegung der [X.] fehlt. Zwar setzt die [X.] Anmeldung einer Forderung im Insolvenzverfahren die schlüssige Dar-legung des [X.], das heißt
des Grundes
voraus, aus dem der Gläubiger seinen Zahlungsanspruch herleitet ([X.], Urteil vom 22. Januar 2009
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-
IX ZR 3/08, [X.], 468 Rn. 10). Das bedeutet indes nicht, dass jede [X.], die einen Forderungsbetrag angibt, der sich zwar dem Grunde nach, nicht aber in der angegebenen Höhe aus dem dargelegten Lebenssachverhalt ergibt, nicht ordnungsgemäß ist mit der Folge, dass die Feststellungsklage als unzulässig abzuweisen ist. Ein Forderungsbetrag, der sich in der angemeldeten Höhe nicht aus dem -
im Übrigen schlüssig -
dargelegten Lebenssachverhalt ergibt, führt vielmehr zur teilweisen Unbegründetheit der Feststellungsklage, nicht hingegen zu ihrer Unzulässigkeit.

Der [X.] vermag auch nicht die
Auffassung der Revision
zu teilen,
s[X.] Rechtsprechung liege das
unzutreffende
Bild eines "[X.]"
zugrunde. Die unter dem Aspekt der Vorteilsausgleichung -
von vornherein
-
begründete Zug-um-Zug-Einschränkung von Schadensersatzan-sprüchen der vorliegenden Art (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 15. Januar 2009
-
III ZR 28/08, [X.], 540 Rn. 14) ist eine Frage des materiellen Schadens-ersatzrechts. Die materiell-rechtliche Verbundenheit von Anspruch und An-spruchseinschränkung führt indes nicht dazu, dass die [X.] stets -
quasi unsichtbar als
integraler Bestandteil
der Forderung
-
auch dann mit zur Insolvenztabelle angemeldet wird, wenn sie in der Anmeldung ei-nes Zahlungsanspruchs nicht benannt wird. Die gegenteilige Vorstellung der Revision,
das Verschweigen einer [X.] bei der Anmeldung des Schadensersatzanspruchs führe dennoch zu
einer -
unwirksamen -
Anmel-dung als Zug-um-Zug-Forderung, ist unrichtig. Sie konstruiert einen Anmel-dungsinhalt, der
in dem Schreiben, mit dem ein uneingeschränkter Zahlungsan-spruch geltend gemacht und angemeldet wird, keine Grundlage hat.

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-

Zwar ist es zutreffend, dass
derjenige, der eine [X.] verschweigt, eine wirksame Forderungsanmeldung bewirken kann, [X.] die Anmeldung desjenigen, der eine Zug-um-Zug-Forderung als solche anmeldet, unwirksam ist. Dies entspricht indes den -
vorstehend ausgeführten
-
Besonderheiten und Erfordernissen
des Insolvenzverfahrens. Die von der Revi-sion angeführte "Ehrlichkeit"
des Anmeldenden
ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Die
im Wege der Anmeldung erfolgende formale Geltendma-chung einer -
zur Berechnung der Quote geeigneten
-
Forderung und ihre [X.] Berechtigung, die Gegenstand (erst) der Feststellung zur [X.]
ist,
sind entgegen der Ansicht der Revision zu unterscheiden.

b) Der Kläger hat die ihm von den Vorinstanzen zuerkannte
Forderung nicht als Zug-um-Zug-Forderung angemeldet. Den
Forderungsanmeldungen
vom 28. Februar 2011 und 26. Juli 2013 ist eine solche Einschränkung nicht zu entnehmen. In der Anmeldung vom 28. Februar 2011 werden unter Nummer
I Haupt-
und Nebenforderungen
ohne Zug-um-Zug-Einschränkung zur Tabelle angemeldet. Soweit unter Nummer
IV die "Rückabtretung der [X.] um Zug mit der Schadensersatzforderung"
angeboten wird, ist dies nicht
als Einschränkung der angemeldeten Forderung
zu verstehen.

Dementsprechend ist in der Insolvenztabelle auch keine Zug-um-Zug-Einschränkung der angemeldeten Forderung, sondern nur der zugesprochene
Schadensersatzbetrag ohne die Zug-um-Zug-Einschränkung eingetragen
wor-den. Der Insolvenzverwalter, dem im Hinblick auf die Wirksamkeit der Anmel-dung eine Vorprüfungspflicht und ein Zurückweisungsrecht zukommt (Graf-Schlicker in Graf-Schlicker, [X.], 4. Aufl., § 175 Rn. 5 f), hat offenbar die [X.] als uneingeschränkte verstanden, keine Bedenken gegen ihre
Wirk-20
21
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-

11

-

samkeit gehabt
und die Forderung -
ohne die Zug-um-Zug-Einschränkung
-
eingetragen.

Die gegen dieses Verständnis der Forderungsanmeldung (vgl. in einem Parallelverfahren bereits [X.], Urteil vom 21. Mai 2015 -
III ZR 384/12, [X.], 1243 Rn. 20 f) seitens
der Revision aufgrund "unbefangener Betrach-tung"
vorgebrachten Bedenken greifen nicht durch. Die Anmeldung ist die Grundlage für die Feststellung der
Forderung
zur Insolvenztabelle. So kann die Feststellung nach Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in
der Weise be-gehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüfungstermin be-zeichnet worden ist (§ 181 [X.]). Die Anmeldung ist mithin danach
zu würdi-gen,
wie sie die Forderung bezeichnet. Vorliegend werden die angemeldeten Forderungen unter Nummer
I der Anmeldung als "a-densersatz, errechnet aus Nominalbetrag [X.] Agio abzgl. erhaltener Ausschüt-tungen", "Zinsen"
und "Kosten"
bezeichnet. Eine Zug-um-Zug-Einschränkung ist dort nicht vermerkt. Sie liegt auch nicht in den
weiteren, unter Nummer
IV der Anmeldung getätigten Angaben. Ausweislich ihres Wortlauts erfolgt dort nicht eine ergänzende Angabe zur angemeldeten Forderung und zu einer ihr inne wohnenden Einschränkung, sondern schlicht ein Angebot zur Rückabtretung der [X.] um Zug mit der Schadensersatzforderung.

Im Übrigen wäre, selbst
wenn der Kläger die ihm vom [X.]
zugesprochene
Forderung -
unzulässig
-
als Zug-um-Zug-Forderung zur [X.] angemeldet haben sollte, seine zwischenzeitlich
erfolgte
Forde-rungsanmeldung vom 26. Juli 2013 dahingehend auszulegen, dass er die [X.] -
korrigierend
-
allein mit dem Inhalt der in der Insolvenztabelle erfolgten Eintragung, das heißt
ohne Zug-um-Zug-Einschränkung anmelden will. Die [X.] verkennt, dass Forderungsanmeldungen nachträglich
geändert werden 23
24
-

12

-

können (vgl. § 177 Abs. 1 Satz 3 [X.]). Der Kläger hat in dem Schreiben vom 26. Juli 2013 unter Bezugnahme auf die durch den Insolvenzverwalter erfolgte Eintragung der von ihm angemeldeten Forderung in die Insolvenztabelle ohne die Zug-um-Zug-Einschränkung seine ursprüngliche Anmeldung vom 28. Feb-
"Begründung"
werden ausschließlich die Hauptforderung, der entgangene Gewinn, die [X.] und die Rechtsverfolgungskosten dargestellt, [X.] und beziffert. Eine Zug-um-Zug-Einschränkung dieser Forderungen wird nicht erwähnt. Selbst wenn
die
ursprüngliche Anmeldung des [X.] -
wovon nach den vorstehenden Ausführungen indes nicht ausgegangen werden kann
-
als Anmeldung einer Zug-um-Zug-Forderung
zu verstehen gewesen wäre, läge daher
in der von ihm in Kenntnis der erfolgten Tabelleneintragung vorgenom-menen Korrektur der angemeldeten Forderung
konkludent eine
geänderte,
auf die dort genannten Beträge beschränkte Anmeldung seiner Forderung
ohne deren Zug-um-Zug-Einschränkung.
Diese Anmeldung ist insolvenzrechtlich zu-lässig und wirksam.

2.
Aufnahmegegner ist, wenn -
wie vorliegend
-
ein
Gläubiger die Feststel-lung seiner Forderung zur Tabelle betreibt, der dieser Feststellung widerspre-chende andere Gläubiger. Der Bestreitende tritt an Stelle des Schuldners in den aufgenommenen Rechtsstreit ein ([X.], Urteil vom 21. Mai 2015 -
III
ZR 384/12, [X.], 1243 Rn. 23; Beschluss vom 31. Oktober 2012 -
III
ZR 204/12, [X.]Z 195, 233 Rn.
10 f mwN). Die Revisionsklägerin ist somit in Folge der Aufnahme des Verfahrens durch den Kläger gegen sie -
als der Feststellung der streitgegenständlichen Forderung zur Tabelle widersprechende Gläubige-rin
-
in den Rechtsstreit an Stelle der [X.] zu 1 eingetreten.

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-

13

-

3.
Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil hinsicht-lich der vom Kläger -
in verfahrensrechtlicher Anpassung an die insoweit maß-gebenden Vorschriften der [X.]
-
umgestellten Anträge auf [X.] zur Insolvenztabelle (vgl. hierzu [X.],
Beschluss vom 31. Oktober 2012
aaO Rn.
22
mwN)
weitere tatsächliche Feststellungen zu treffen sind.

Die streitgegenständlichen
Forderungen
zu Nummer
I des Tenors des Berufungsurteils
hat das [X.]
dem Kläger
nur Zug um Zug gegen die Abtretung der Rechte an seiner
Kommanditbeteiligung zugesprochen. Eine Zug-um-Zug-Forderung kann nach § 45 Satz 1 [X.] nur mit einem unter Be-rücksichtigung der vom Kläger
zu übertragenden Kommanditbeteiligung be-rechneten Wert geltend gemacht und insoweit -
ohne den Zug-um-Zug-Vorbe-halt
-
zur Insolvenztabelle festgestellt werden. Dieser Wert kann für die [X.] der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden (vgl. hierzu [X.], Urteile
vom 21.
Mai 2015 aaO Rn. 25 und vom 17. Juli 2014 -
III
ZR 218/13, [X.], 1667 Rn. 19; [X.], Urteile
vom 9. Juli 2013 -
II
ZR 9/12, [X.], 1597 Rn. 17 und vom
23. Oktober 2003 -
IX [X.], [X.], 214, 215). Tatsächliche Feststellungen
dazu, ob die
vom Kläger
abzutretende Kommanditbeteiligung noch werthaltig ist und welchen Wert sie gegebenenfalls hat, fehlen jedoch. Der [X.] ist
bereits aus diesem Grund daran gehindert, einen bestimmten, bei Werthaltigkeit der vom Kläger zu übertragenden Kommanditbeteiligung gege-benenfalls reduzierten Forderungsbetrag zur Insolvenztabelle festzustellen.
Es bedarf mithin der weiteren Aufklärung durch den Tatrichter (vgl. [X.], Urteile vom 21. Mai 2015 aaO und
vom 17. Juli 2014 aaO; [X.], Urteil vom 9. Juli 2013 aaO).

26
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-

14

-

4.
Für das weitere Verfahren weist der [X.] auf Folgendes hin:

a) Nachdem die Revisionsklägerin in ihrer Revisionsbegründung vom 30.
Juni
2015
umfangreichen, bisher streitigen Klägervortrag unstreitig gestellt hat, dürfte eine Haftung der [X.] zu 1 nach den Grundsätzen des [X.] bei Vertragsverhandlungen dem Grunde nach feststehen.

b) Der Kläger verfolgt mit Rücksicht darauf, dass die
3der die Aufnahme des Rechtsstreits in der Revisionsinstanz erklärt worden ist, tgangenen Gewinn umfasst haben, die nicht Gegenstand der Verurteilung durch das Berufungsgericht gewesen sind, die Feststellung zur Tabelle im vorliegenden Verfahren nunmehr lediglich noch in Höhe von [X.] In Bezug auf diesen
Betrag sind bisher nur die vom [X.] zugesprochene

von der Revisionsklägerin vorgelegten Schreiben vom 26. Juli 2013 berechne-Die zur [X.] weiteren Verfahren vom Kläger
noch näher darzulegen und gegebenenfalls zu belegen sein. Ihre Feststellung zur Insolvenztabelle ist vom Ausgang des Rechtsstreits und der hieraus folgenden Kostenverteilung abhängig.

c) Soweit der Kläger
im Hinblick auf den ihm vom [X.] un-ter Nummer
I 2 des Tenors des Berufungsurteils zugesprochenen [X.] nunmehr die Feststellung eines Zahlungsanspruchs begehrt, gilt Folgendes:

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29
30
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-

15

-

aa) Der Gläubiger eines Befreiungsanspruchs kann seinen Anspruch nach Maßgabe der §§ 44, 45, 87 [X.] im Insolvenzverfahren geltend machen ([X.], Urteil vom 14. Juli 2005 -
IX
ZR 142/02, [X.], 1855, 1857; MüKo[X.]/Bitter, 3. Aufl., § 45 Rn. 8 mwN). Der Kläger
kann daher im Grund-satz den nach § 45 [X.] umgerechneten Wert des ihm zuerkannten [X.]s zur Insolvenztabelle anmelden und feststellen lassen.

bb) Er
hat indes in dem vorliegenden Rechtsstreit den von ihm auf die Finanzierungszinsen bezogenen Zahlungsanspruch bisher weder beziffert noch hinreichend
dargelegt. Lediglich aus einer Rückberechnung unter Zugrundele-gung des

, den der Kläger
zur Tabelle [X.] wissen will, und einem hiervon erfolgenden Abzug der Hauptforderung von der [X.] von 3.080,58 und der Rechtsver-

ergibt siDer Kläger
hat bisher nicht -
wie indes erforderlich
-
dargelegt, wie sich dieser Betrag berechnet.
Zudem hat er ausweislich seines Schreibens vom 26. Juli 2013 lle angemeldet.

d) Soweit die Revision die Feststellung des Annahmeverzugs der [X.] zu 1 (vgl. §§ 756, 765 Nr. 1 ZPO) durch die Vorinstanzen rügt, kommt eine solche Feststellung angesichts der -
in verfahrensrechtlicher Anpassung an die insoweit maßgebenden Vorschriften der [X.]
-
umgestellten

32
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-

16

-

Anträge des [X.] und der mangelnden Feststellungsfähigkeit eines

Zug-um-Zug-Anspruchs zur Insolvenztabelle ohnehin nicht mehr in Betracht.

[X.]

[X.]

[X.]

Tombrink
Remmert
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.09.2008 -
22 O 13695/08 -

OLG München, Entscheidung vom 11.09.2009 -
20 U 1566/09 -

Meta

III ZR 383/12

11.02.2016

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2016, Az. III ZR 383/12 (REWIS RS 2016, 16382)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16382

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