Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2014, Az. III ZR 226/13

III. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 3965

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
III ZR 226/13

Verkündet am:

17. Juli 2014

K i e f e r

Justizangestellter

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juli
2014
durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.] Herr-mann, [X.], Tombrink
und
Dr. Remmert

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Gläubigerin
wird das Urteil des 25. Zivilsenats des [X.] vom 6. Februar 2009 im Kos-tenpunkt -
ausgenommen die Entscheidung über die außergericht-lichen Kosten der [X.] zu 2
bis
5 -
und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der [X.] zu 1 erkannt worden ist.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger ist der Verwalter in dem im Laufe des Revisionsverfahrens eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des J.

K.

(im Fol-genden: Schuldner). Streitgegenständlich
sind Ansprüche auf Ersatz des Scha-dens, der dem Schuldner durch dessen
Beteiligung an der C.

& Co.

KG (im Folgenden: C.

KG) entstanden ist.

1
-

3

-

Die Beklagte zu 1, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ist [X.] der Kommanditgesellschaft, die auch mit den Aufgaben der [X.] betraut war. Der
frühere Beklagte zu 2 ist der
Ge-schäftsführer
der [X.] zu 1. Komplementärin der Kommanditgesellschaft ist die Beklagte zu 3, deren Geschäftsführer die früheren [X.] zu 4 und 5 sind. Die (an Stelle der [X.] zu 1 in den Rechtsstreit eingetretene) Revisi-onsklägerin ist der
Haftpflichtversicherer
der [X.] zu 1.

Der Schuldner
erwarb
am 12. Juli 2000
durch Abschluss einer "[X.]"
eine Kommanditeinlage
in Höhe von 500.000 DM (255.645,94

an der C.

KG. Er
erhielt Ausschüttungen von 67.234,88

e-renz ergibt sich ein Betrag von 188.411,0

Der [X.] sollte -
dem
von der
[X.] zu 3
herausgegebenen [X.] entsprechend -
über die Beklagte zu 1
nach einem in
Teil B des Prospekts abgedruckten Vertragsmuster eines Treuhandvertrags
vorgenommen werden.

Der Schuldner
hat die Auffassung vertreten, der Prospekt sei in vielen Punkten fehlerhaft, wofür unter anderem die Beklagte zu 1 als Prospektverant-wortliche
sowie aus vertraglichen und deliktischen Gesichtspunkten einzu-stehen habe. Einen Prospektmangel und eine [X.] hat er insbesondere darin gesehen, dass er nicht über Provisionszahlungen in [X.] von 20 % des [X.] für die Eigenkapitalvermittlung an die I.

GmbH (im Folgenden: I.

GmbH) unterrichtet worden sei. Im Übrigen habe die
Beklagte zu 1 bei Abschluss des [X.] Aufklärungspflichten darüber verletzt, dass nur eine formelle [X.] stattfinde, sowie die [X.] pflichtwidrig durchgeführt, indem sie Gelder ohne Vorliegen der vertraglichen Voraussetzungen freigege-2
3
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5
-

4

-

ben habe. Der
Schuldner
hat erstinstanzlich die [X.] auf Zahlung von Schadensersatz und Auskunftserteilung in Anspruch genommen.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen.
Im [X.] hat der Schuldner
unter anderem
gegen die [X.]
zu 1 und 3 als Schaden die Differenz zwischen dem
eingezahlten Betrag abzüglich der Ausschüttungen geltend gemacht, das heißt
einen Betrag von 188.411,06

nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte an der Kommanditbeteiligung an der
Fondsgesellschaft. Er hat ferner die Feststellung beantragt, dass die [X.] zu 1 und 3 zum Ersatz eines über den vorgenannten [X.] hinausge-henden Schadens verpflichtet sind. Das [X.] hat dem
gegen die [X.] zu 1 und 3 gerichteten [X.] -
mit Ausnahme eines Teils der
beantragten Zinsen
-
entsprochen. Es hat des Weiteren festgestellt, dass die [X.] zu 1 und 3 verpflichtet sind, dem Schuldner den Schaden zu er-setzen, der ihm durch eine etwaige Rückzahlungsverpflichtung erhaltener [X.] oder als Steuerschaden im Fall nachträglicher Aberkennung der Verlustzuweisungen dadurch entsteht, dass rückwirkend festgesetzte Verzugs-zinsen zu zahlen sind.
Im Übrigen hat es die Berufung des Schuldners
zurück-gewiesen.

Mit der vom [X.] zugelassenen Revision hat die Beklagte zu 1 die Zurückweisung der Berufung des Schuldners
begehrt. Sie hat die
Re-vision
innerhalb der bis zum 22. Juli
2009 laufenden [X.] begründet. Das Revisionsverfahren ist gemäß § 240 Satz 2 ZPO dadurch un-terbrochen
worden, dass das Amtsgericht -
Insolvenzgericht -
[X.] der
Be-klagten zu 1 durch Beschluss vom 5. August 2010
ein allgemeines Verfügungs-verbot auferlegte. Am 10. Dezember
2010 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.] zu 1 eröffnet.
6
7
-

5

-

Die Revisionsklägerin widersprach im Insolvenzverfahren als Gläubigerin der [X.] zu 1 der
vom Schuldner
zur Tabelle angemeldeten streitgegen-ständlichen Forderung. Mit Schriftsatz
vom 11. Juni 2013
hat
der Schuldner
das unterbrochene Verfahren gegen die Revisionsklägerin als widersprechende Gläubigerin gemäß § 250 ZPO in Verbindung mit § 179 Abs. 1 und § 180 Abs. 2 [X.] aufgenommen. Das Revisionsverfahren ist gemäß § 240 Satz
1 ZPO dadurch wiederum
unterbrochen worden, dass das Amtsgericht -
Insolvenzge-richt -
Fürth durch Beschluss vom 22. August 2013 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners
eröffnet
hat. Der Kläger
hat das Verfahren am 16. Dezember 2013 und 3. Februar 2014 erneut aufgenommen.
Er beantragt, die Revision mit der Maßgabe
zurückzuweisen, die von der Gläubigerin bestrit-tenen Forderungen zur laufenden Nummer 3800 der Insolvenztabelle in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der C.

Treuhandgesellschaft mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Insolvenztabelle festzustellen, soweit sie streitgegenständlich sind.

Die Revisionsklägerin hat -
unter Aufrechterhaltung der Revisionsanträge der [X.] zu 1 -
in einer "ergänzenden Revisionsbegründung"
vom 12.
Mai 2014 von
den Revisionsrügen der
[X.] zu 1 teilweise Abstand genom-men, bisher streitigen Klägervortrag unstreitig gestellt und andere Revisionsrü-gen der [X.] zu 1 ergänzt und präzisiert.

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9
-

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-

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision hat in der Sache insoweit Erfolg, als das ange-fochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht
zurückzu-verweisen ist.

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts
(25
U 5551/07 -
juris)
haftet die Beklagte zu 1 wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen. Sie sei als Treuhandkommanditistin verpflichtet gewesen, vor Abschluss des
Treuhandver-trags
mit ihr und vor Eintritt des Schuldners
in die gesellschaftsrechtliche Be-ziehung mit ihr und der
[X.] zu 3 den Schuldner
über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende Beteiligung von Bedeutung gewesen seien.
Da sich der [X.] des Schuldners
in der Weise vollzogen
ha-be, dass er mit der [X.] zu 1 einen Treuhandvertrag geschlossen habe und diese bevollmächtigt gewesen sei, den [X.] des Schuldners als Treuge-ber zu bewirken, sei es im Rahmen der Anbahnung des [X.] um eine eigene Pflicht der [X.] zu 1 gegangen, unrichtige
Prospektanga-ben von sich aus richtig zu stellen. Die [X.] zu 1 und 3 seien verpflichtet gewesen, den Schuldner
darüber zu informieren, dass die mit dem Vertrieb der Beteiligung befasste I.

GmbH nicht nur die in den [X.] vorgesehenen Eigenkapitalvermittlungsprovisionen von 7 % zuzüglich Agio von 5 %, sondern 20 % beansprucht habe und habe erhalten sollen. Diese Zahlungen hätten mit den Angaben im Prospekt nicht in Einklang gestanden und zwar auch dann nicht, wenn -
wie von den [X.]
vorgetragen worden sei -
die I.

GmbH die 10
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-

7

-

weiteren 8 % als Vergütung für von ihr durchgeführte Werbemaßnahmen erhal-ten habe.

Der [X.] sei auch bekannt gewesen, dass der
I.

GmbH für das von ihr vermittelte Eigenkapital vorab 20 % der gezeichneten Summe zugeflossen seien. Die Anlageentscheidung des Schuldners
sei kausal auf die unterlassene Aufklärung zurückzuführen. Nach der
Anhörung des Schuldners
sei
das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Zuschuss von 8 % an die I.

GmbH für die Anlageentscheidung des Schuldners
eine Rolle gespielt habe.

Eine Anrechnung etwaiger Steuervorteile komme angesichts der [X.], der die Beteiligung unterfalle, nämlich den Einkünften aus Gewer-bebetrieb, nicht in Betracht, da auch der auf Schadensersatz beruhende Zufluss steuerpflichtig sei. Eine ganz außergewöhnlich hohe Steuerersparnis des Schuldners
ergebe sich aus dem Vortrag der [X.] nicht.

II.

Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision in der Sache stand.
Die
in der Revisionsverhandlung -
in Anpassung an die Vorschriften der Insol-venzordnung -
umgestellten Anträge
des [X.] führen jedoch zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-fungsgericht.

1.
Das Verfahren ist durch die Erklärungen
des Schuldners und des [X.] vom 11. Juni 2013, 16. Dezember 2013
und 3. Februar 2014 wirksam [X.] worden. Sie haben
das Verfahren der Höhe nach uneingeschränkt 12
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-

aufgenommen (zur Aufnahme eines unterbrochenen, in der Revisionsinstanz anhängigen Rechtsstreits durch den Gläubiger vgl. Senat, Beschluss vom 31.
Oktober 2012 -
III ZR 204/12, [X.], 233 Rn. 7 f [X.]). Aus dem vor-gelegten Tabellenauszug ergibt sich, dass der Schuldner
die streitgegenständli-chen Haupt-
und Nebenforderungen
in voller Höhe zur Tabelle angemeldet hat. Der Insolvenzverwalter hat der Anmeldung zuletzt nicht mehr widersprochen, sondern mit Schreiben vom 27. Juni 2013 die angemeldeten Forderungen aus-drücklich anerkannt. Gegen die Wirksamkeit der Aufnahme bestehen daher keine Bedenken (vgl. zur
Notwendigkeit, den Rechtsstreit gegenüber allen [X.] aufzunehmen,
Senat, Beschluss vom 31. Oktober 2012 aaO Rn. 23 ff).
Auch die Revisionsklägerin macht solche Bedenken nicht geltend.

[X.] ist, wenn -
wie vorliegend -
der Gläubiger die Feststel-lung seiner Forderung zur Tabelle betreibt, der dieser Feststellung widerspre-chende Gläubiger. Der Bestreitende tritt an Stelle des Schuldners in den [X.]en Rechtsstreit ein (Senat, Beschluss vom 31. Oktober 2012 aaO Rn.
10 ff [X.]). Die Revisionsklägerin ist somit in Folge der Aufnahme des [X.] durch den Schuldner (den bisherigen Kläger) und den Kläger gegen sie -
als der Feststellung der streitgegenständlichen Forderung zur Tabelle wider-sprechende Gläubigerin -
in den Rechtsstreit an Stelle der [X.] zu 1 ein-getreten.

2.
Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil hinsicht-lich der vom Kläger -
in verfahrensrechtlicher Anpassung an die insoweit maß-gebenden Vorschriften der [X.] -
umgestellten Anträge auf [X.] zur Insolvenztabelle
(vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 31. Oktober 2012 -
III ZR 204/12, [X.], 233 Rn. 21 [X.])
weitere tatsächliche [X.]en zu treffen sind.
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-

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-

a) Die streitgegenständliche Forderung zu [X.] des Tenors des [X.] hat das Berufungsgericht dem Schuldner nur Zug um Zug gegen die Ab-tretung der Rechte an seiner Kommanditbeteiligung zugesprochen. Zug
um
Zug-Forderungen können indes weder zur Tabelle angemeldet noch festgestellt werden, da sie sich nicht für die Berechnung der Quote eignen und die Insol-venzordnung in dem Feststellungs-
und Verteilungsverfahren nach §§ 174 ff [X.] keine den §§ 756, 765 ZPO entsprechende Regelung kennt ([X.], Urteile vom 23. Oktober 2003 -
IX ZR 165/02, [X.], 214, 215;
vom 1. März 2011
-
II ZR 297/08, [X.], 1327 Rn. 23
und vom 9. Juli 2013 -
II ZR 9/12, [X.], 1597 Rn. 14 ff; MüKo[X.]/[X.], 3. Aufl., § 174 Rn. 15). Die Forderung könnte zwar nach § 45 Satz 1 [X.] mit einem unter Berücksichtigung der
vom Schuldner
zu übertragenden Kommanditbeteiligung
berechneten Wert geltend gemacht und insoweit -
ohne den Zug
um
Zug-Vorbehalt -
zur Insolvenztabelle festgestellt werden. Dieser Wert kann für die [X.] der Eröffnung des [X.] geschätzt werden (vgl. hierzu [X.], Urteile
vom 23. Oktober 2003 aaO
und vom 9. Juli 2013 aaO Rn. 17). Tatsächliche Feststellungen zum Wert der vom Schuldner
an die Beklagte zu 1 abzutretenden Kommanditbeteiligung fehlen jedoch. Der Senat ist deshalb daran gehindert, einen um diesen Wert reduzierten Forderungsbetrag zur Insolvenztabelle festzustellen.
Es bedarf [X.] der weiteren Aufklärung durch den Tatrichter (vgl. [X.], Urteil vom 9. Juli 2013 aaO).

b) Entsprechendes gilt im Hinblick auf die
im Tenor des Berufungsurteils zu [X.] getroffene Feststellung der Ersatzpflicht der [X.] zu 1.
Dem Kläger ist es verwehrt, diesen Anspruch in der Revisionsinstanz zu beziffern. Insoweit handelt es nicht lediglich
um eine -
auch im Revisionsverfahren zulässige -
An-passung des Klageantrags an die Vorschriften der [X.], sondern 18
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um eine darüber hinausgehende, in der Revisionsinstanz unzulässige Klageän-derung, die weiteren Sachvortrag zur Höhe des geltend gemachten Schadens erforderlich macht (vgl. zur Abgrenzung von Anpassung des Klageantrags und Klageänderung [X.], Urteil vom 21. November 1953 -
VI [X.]/52,
BeckRS 1953, 31197843 [unter III]; MüKo[X.]/[X.], aaO, § 180 Rn. 16, 17). Die Zulässigkeit dieser Klageänderung wird im neuen Berufungsverfahren nach §
533 ZPO zu beurteilen sein.

3.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

a) Nachdem die Revisionsklägerin in ihrer ergänzenden Revisionsbe-gründung vom 12. Mai 2014 umfangreichen, bisher streitigen Klägervortrag un-streitig gestellt
hat, dürfte eine Haftung der [X.] zu 1 nach den Grundsät-zen des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen dem Grunde nach festste-hen.

b) In Bezug auf die Höhe des
von der [X.] zu 1 zu ersetzenden Schadens
des Schuldners
hat das Berufungsgericht zutreffend auf die
Differenz zwischen der eingezahlten Gesamtsumme und den erhaltenen Ausschüttungen abgestellt. Eine Anrechnung etwaiger Steuervorteile des Schuldners
hat es
zu Recht verneint.

aa) Nach der Rechtsprechung des [X.]
ist die Frage, ob eine spätere Minderung oder Beseitigung des eingetretenen Vermögensscha-dens den Schadensersatzanspruch beeinflusst, nach den Grundsätzen der [X.] zu beurteilen. Danach sind Wegfall oder Minderung des Schadens nur insoweit zu berücksichtigen, als sie in einem adäquat-ursäch-lichen Zusammenhang zu dem schädigenden Ereignis stehen. Außerdem muss 20
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-

die Anrechnung dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen und darf we-der den Geschädigten unzumutbar
belasten noch den Schädiger unbillig entlas-ten. Zu solchen auf den Schadensersatzanspruch eines Geschädigten anzu-rechnenden Vorteilen gehören
grundsätzlich auch Steuern, die der Geschädigte infolge der Schädigung erspart hat
(vgl. hierzu in einer Parallelsache Senat, Urteil vom 15. Juli 2010 -
III ZR 336/08, [X.]Z 186, 205 Rn. 35 ff [X.]; vgl. fer-ner
[X.], Urteile
vom
28. Januar 2014 -
XI [X.], NJW 2014, 994 Rn. 11
und vom 31. Mai 2010 -
II ZR 30/09, [X.], 1310 Rn. 25).

Bei der Betrachtung möglicher Steuervorteile muss allerdings auch [X.] werden, ob dem
Geschädigten aus der Zuerkennung des Scha-densersatzanspruchs und dessen Gestaltung steuerliche
Nachteile erwachsen, sei es durch eine Nachforderung des Finanzamts, sei es durch eine Besteue-rung der Schadensersatzleistung oder der Zug um Zug gegen
die Schadenser-satzleistung vorgesehenen Übertragung der Kapitalanlage. So hat der Bundes-gerichtshof
mehrfach zum Kommanditisten, der steuerrechtlich Mitunternehmer des Betriebs der Kommanditgesellschaft
ist, entschieden,
für ihn seien alle [X.], die er im wirtschaftlichen Zusammenhang mit seiner Beteiligung an
der Kommanditgesellschaft
erhalte, Betriebseinnahmen gemäß §
15 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 EStG. Stehe auch die Schadensersatzleistung in einem solchen wirt-schaftlichen Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung, müsse
sie dem gewerblichen Bereich zugeordnet und als Betriebseinnahme nach §
15 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 EStG
versteuert werden
(vgl. Senat, Urteil vom 15. Juli 2010
aaO
Rn. 36 unter Hinweis auf [X.], Urteil vom 22.
März 1979 -
VII
ZR 259/77, [X.]Z 74, 103, 114 f; vgl. hierzu jüngst [X.], Urteil vom 28. Januar 2014 aaO Rn. 20).

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-

Diese Rechtsprechung ist im Zusammenhang mit der Vorschrift des §
287 ZPO zum Teil durch den Gedanken ergänzt worden, eine exakte Errech-nung von Steuervorteilen unter Gegenüberstellung der tatsächlichen mit einer hypothetischen Vermögenslage würde angesichts der vielfältigen Besonderhei-ten
und Möglichkeiten der konkreten Besteuerung und ihrer unterschiedlichen Entwicklung in verschiedenen Besteuerungszeiträumen häufig unverhältnismä-ßigen Aufwand erfordern. Daher sei eine nähere
Berechnung nur dann [X.], wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Geschädigte außerge-wöhnliche Steuervorteile erzielt habe
(Senat, Urteil vom 15.
Juli 2010 aaO; [X.], Urteile vom 28. Januar 2014 aaO
Rn. 11
und
vom 31. Mai 2010 aaO, [X.] [X.]).

An dieser -
gerade auch im Zusammenhang mit so genannten Steuer-sparmodellen entwickelten
-
Rechtsprechung hat der Senat festgehalten, da sie die Zivilgerichte in die Lage versetzt, über Schadensersatzansprüche abschlie-ßend zu erkennen, ohne sich mit steuerlich außerordentlich komplexen Gestal-tungen
im Detail auseinandersetzen und die nur schwer abzusehende künftige Besteuerung der Ersatzleistung
vorwegnehmen zu müssen.
Auch ist zu beden-ken, dass die Berücksichtigung (erst) zukünftiger
Nachteile eng mit der Frage verbunden ist, ob und inwieweit Steuervorteile des Geschädigten dauerhaft und auf seinen Schaden
überhaupt anzurechnen sind. Wegen dieser sachlichen Verknüpfung ist es nicht gerechtfertigt, Vorteile und Nachteile aus einer Kapital-anlage isoliert zu betrachten. Eine
solche isolierte Betrachtungsweise würde
zudem zu einer nicht hinnehmbaren Erschwerung der Durchsetzung eines
Schadensersatzanspruchs
führen. Denn
dem Geschädigten würde
angeson-nen, bereits im anhängigen Verfahren die Abtretung seiner Ansprüche aus der Beteiligung Zug
um Zug gegen eine nicht vollständige Schadensersatzleistung anzubieten, obwohl er nicht den vollen
ihm gebührenden Ersatz erhält. Er 25
26
-

13

-

müsste über einen weiteren [X.]raum das Risiko tragen, dass der
Schädiger die noch ausstehende Ersatzleistung erbringen wird.
Deswegen ist es im Grund-satz geboten, beide Gesichtspunkte in den Blick zu nehmen und nach
Möglich-keit den Schaden des Berechtigten abschließend zu berechnen
(vgl. zu alledem Senat, Urteil vom 15.
Juli 2010 aaO
Rn. 38; [X.], Urteil vom 31. Mai 2010 aaO Rn.
31).

Allerdings kann auch dann, wenn ein Anleger wegen einer Pflichtverlet-zung so gestellt werden
will, als hätte er sich nicht beteiligt, zwischen dem [X.]-punkt der Beteiligung und der Geltendmachung
von Schadensersatzansprü-chen ein erheblicher [X.]raum liegen. Dies wird,
worauf die Beklagte zu 1 in ihrer Revisionsbegründung -
freilich vor dem Senatsurteil vom 15. Juli 2010 (aaO) -
hingewiesen hat
und woran die Revisionsklägerin festhält,
häufig dazu führen, dass
sich der durch die Versteuerung der Ersatzleistung ergebende Nachteil, der sich nach den persönlichen
Verhältnissen des Anlegers und sei-nen steuerrechtlichen Rahmenbedingungen im [X.]punkt der Erfüllung des Er-satzanspruchs
richtet, nicht mit den eingetretenen Vorteilen übereinstimmen wird. Soweit sich daraus bleibende Vorteile des Geschädigten ergeben können, ist indes nach der Rechtsprechung des [X.] eine Berücksichti-gung dieses Umstands unter dem Gesichtspunkt "außergewöhnlicher Steuer-vorteile"
schadensersatzrechtlich nicht geboten (vgl. Senat, Urteil vom 15.
Juli 2010 aaO
Rn. 53 ff; [X.], Urteile vom 28. Januar 2014 aaO Rn. 12
und vom 31. Mai 2010 aaO Rn. 28
ff).
Zwar scheint dem der Grundsatz entgegenzu-stehen, der Geschädigte dürfe durch die Ersatzleistung nicht besser gestellt werden als ohne die Schädigung. Andererseits ist zu bedenken, dass eine Be-rücksichtigung dieses Umstands zu einer erheblichen Erschwerung der Durch-

27
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setzung des Schadensersatzanspruchs führen würde. Der Geschädigte wäre gehalten, aus Anlass der Durchsetzung seines Anspruchs aufwändige Berech-nungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und Einblicke in seine persön-lichen Verhältnisse zu ermöglichen, die den Schädiger nichts angehen. Vor [X.] aber ist nicht einzusehen, warum die Vorteile einer allgemeinen Absenkung des Steuersatzes, die nach dem Willen des Gesetzgebers allen Steuerpflichti-gen -
jenseits des zu beurteilenden Schadensfalls -
gleichermaßen zugute kommen sollen, einem geschädigten Anleger zu Gunsten des Schädigers (teil-weise) wieder genommen werden sollen (Senat, Urteil vom 15. Juli 2010 aaO; [X.], Urteil vom 28. Januar 2014 aaO).

Beruht schließlich ein mögliches Zurückbleiben der Steuernachteile auf einer Verschlechterung der Einkommenssituation des Geschädigten, sind auch dies Umstände, die keinen inneren Bezug zu der in Rede stehenden Schädi-gungshandlung aufweisen und nicht zu außergewöhnlichen Steuervorteilen füh-ren (Senat, Urteil vom 15. Juli 2010 aaO; [X.], Urteil vom 28. Januar 2014 aaO).

bb) Soweit die Revisionsklägerin in ihrer ergänzenden Revisionsbegrün-dung geltend macht, entgegen der Rechtsprechung des erkennenden Senats sei eine Versteuerung der Schadensersatzleistung mangels Einschlägigkeit ei-nes Besteuerungstatbestands abzulehnen, vermag dies nicht zu überzeugen.

Der Senat hält an der Rechtsprechung des [X.] fest, nach der Schadensersatzleistungen, die in einem wirtschaftlichen Zusammen-hang mit einer Beteiligung eines Kommanditisten an der Kommanditgesellschaft

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stehen, Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sind
(vgl. Senat, Urteil vom 15. Juli 2010 aaO Rn. 36 [X.]; so vor kurzem auch [X.], Urteil vom 28. Januar 2014 aaO Rn. 20). Soweit die Revisionsklägerin in der Senatsrechtsprechung eine nähere rechtliche Prüfung der Steuerbarkeit der Ersatzleistung vermisst, übersieht sie, dass eine solche -
im Ergebnis nach wie vor zutreffende
-
Prüfung bereits in dem Urteil des [X.] vom 22.
März 1979 ([X.], [X.]Z 74, 103,
114 f) stattgefunden hat, auf das sich die von der Revisionsklägerin angeführte Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs
bezieht (vgl. nur Senat, Urteil vom 15. Juli 2010 aaO; [X.], Urteil vom 28. Januar 2014 aaO Rn. 14). Danach war für den dort geschädigten [X.] die vom Anlageberater in Höhe seiner Beteiligung begehrte Schadenser-satzleistung eine Betriebseinnahme. Diese Schadensersatzleistung stehe in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung des Schuldners. Sie sei, wenn auch nicht rechtlich, so doch wirtschaftlich durch die (konkursbedingte) Aufgabe des Betriebs der Kommanditgesellschaft
ausgelöst worden. Damit sei sie dem gewerblichen Bereich zuzuordnen und vom Schuld-ner
als Betriebseinnahme nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu versteuern. Dass die Schadensersatzleistung auf einer bürgerlich-rechtlichen Schadensersatzpflicht beruhe, spiele keine Rolle. Das sei auch [X.]. Würden die Verlus-te der Kommanditgesellschaft
in Höhe ihrer Zuweisung steuerlich als einkom-mensmindernde [X.] der Kommanditisten behandelt, so sei es fol-gerichtig, Schadensersatzleistungen, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung stünden, ebenfalls dem betrieblichen und nicht dem privaten, steuerneutralen Bereich des betroffenen Kommanditisten zuzu-rechnen
([X.], Urteil vom 22. März 1979 aaO).

-

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-

An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Soweit die Revisionsklä-gerin meint, bei einer etwaigen Schadensersatzleistung handele es sich nicht um einen Gewinnanteil im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, da es in-soweit nicht um die Zurechnung des Ergebnisses der Fondsgesellschaft gehe, vermag der Senat dem aus den vorgenannten Gründen nicht zu folgen.
Die [X.] vom Schuldner
begehrte Schadensersatzleistung ist vielmehr nach den vorstehenden Grundsätzen eine Zahlung, die der Schuldner
in wirtschaftlichem Zusammenhang mit seiner
Beteiligung an der
Fondsgesellschaft erhält. Es handelt sich daher um Einkünfte des Schuldners
aus Gewerbebetrieb, die nach §
2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu versteuern
sind (vgl. [X.], Urteil vom 28. Januar 2014 aaO
Rn. 20).
Ob die Schadensersatzleistun-gen
darüber hinaus auch als Einkünfte aus einer Betriebsveräußerung im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu versteuern sind, kann deshalb dahinste-hen (vgl. [X.], Urteil vom 28. Januar 2014 aaO).

Das von der Revisionsklägerin zur Bestätigung ihrer Auffassung heran-gezogene Urteil des [X.]
vom 18. Dezember 2012 ([X.], [X.], 211 Rn. 10 ff) ist für Fallgestaltungen der vorliegenden Art
nicht einschlägig. Dort wird
-
unter Bezugnahme auf das Urteil des erkennen-den Senats vom 17. November 2005 ([X.], [X.], 174, 176 [X.]) -
eine Anwendbarkeit von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG abgelehnt, weil die dortigen Kläger, die eine Rückabwicklung ihrer Beteiligung an einem [X.] verlangten, nicht die Voraussetzungen einer Mitunternehmerschaft gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erfüllten, da sie mit der Anlage Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielten. Vorliegend hat sich der Schuldner
indes an einem Filmfonds und
mithin an einer gewerblich tätigen Kommandit-gesellschaft beteiligt. Sein
Ziel der Zuweisung von steuerlichen Verlusten nach § 10d EStG aus der Tätigkeit der Gesellschaften
setzte gerade seine
Mitunter-31
32
-

17

-

nehmerschaft voraus (vgl. hierzu Blümich/Schlenker, EStG, 122. Aufl., § 10d Rn. 47).

[X.]

Herrmann
[X.]

Tombrink
Remmert
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.06.2007 -
10 O 13170/05 -

OLG [X.], Entscheidung vom 06.02.2009 -
25 U 5551/07 -

Meta

III ZR 226/13

17.07.2014

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2014, Az. III ZR 226/13 (REWIS RS 2014, 3965)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3965

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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