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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 344/10 vom 21. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 21. Dezember 2010 durch [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] Grüneberg Maihold und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 15. Juni 2005 in der Fassung des [X.] vom 29. Juli 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die beabsichtigte Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg, da sich das Berufungsurteil aus Gründen, auf die das Berufungsgericht seine Entscheidung nicht gestützt hat, als richtig darstellt (analog § 561 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.598.040 •. [X.] [X.] Grüneberg Maihold [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.04.2004 - 2/31 O 363/03 - [X.], Entscheidung vom 15.06.2005 - 9 U 43/04 -
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21.12.2010
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2010, Az. XI ZR 344/10 (REWIS RS 2010, 124)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 124
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