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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 20/10 vom 15. Februar 2011 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 15. Februar 2011 durch [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] Grüneberg, [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 12. November 2009 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde liegt dem vorliegenden Rechtsstreit kein Sachverhalt zugrunde, der mit dem vergleichbar wäre, über den mit Senatsurteil vom 29. Juni 2010 ([X.] ZR 104/08, [X.], 96 ff.) befunden worden ist. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 94.792,17 •. [X.] [X.] Grüneberg [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.08.2008 - 2 O 116/06 - [X.], Entscheidung vom 12.11.2009 - 8 U 121/08 -
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15.02.2011
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2011, Az. XI ZR 20/10 (REWIS RS 2011, 9463)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 9463
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