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PDF anzeigen[X.][X.] vom 21. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 21. September 2010 durch [X.] [X.] und [X.] Ellenberger, [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 15. Dezember 2009 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat zwar verkannt, dass sowohl die in [X.] verbrieften als auch die sich aus den [X.] ergebenden [X.] ohne weiteres nach § 398 BGB abtretbar sind. Der Senatsbe-schluss vom 22. September 2009 ([X.] ZR 356/08) bezieht sich [X.] auf die Frage, wie das Recht des Schuldners aus § 797 BGB bei [X.] verfahrensrechtlich umzusetzen ist, und hat daher keine Bedeutung für die Wirksamkeit der Abtretung der Ansprüche aus einer Schuldverschreibung. Dieser einfache [X.] rechtfertigt aber nicht die Zulassung der Revision. Es fehlt an einer Wiederholungs- oder Nachahmungsge-fahr. Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil erklärtermaßen die Rechtsprechung des [X.] zugrunde legen wollen, so dass zu erwarten ist, dass ihm künftig der beanstandete [X.] nicht mehr unterläuft. Von einer weite-ren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. - 3 - Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, mit [X.] der Kosten des Nebenintervenienten, dieser trägt seine Kosten selbst (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 58.100,92 •. [X.] Ellenberger Grüneberg [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.01.2009 - 2-21 O 372/07 - [X.], Entscheidung vom 15.12.2009 - 8 U 26/09 -
Meta
21.09.2010
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2010, Az. XI ZR 6/10 (REWIS RS 2010, 3162)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 3162
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