Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2011, Az. XI ZR 232/10

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 9694

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES ANERKENNTNISURTEIL [X.] ZR 232/10 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 8. Februar 2011 durch [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] Grüneberg, [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 23. Juni 2010 aufge-hoben. Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil der 2. Zivilkammer des [X.] vom 11. November 2009 ab-geändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagten wird untersagt, bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgel-des bis zu 250.000 •, ersatzweise von Ordnungshaft bis zu drei Monaten, zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern, in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis die folgende oder eine dieser in-haltsgleiche Vergütungsklausel bei Bankgeschäften zu verwen-den, soweit es sich nicht um Verträge mit einem Unternehmer handelt: "7. Sonderleistungen/sonstige Preise Sonderleistungen bei der Bearbeitung von Nachlassfällen* pro Stunde 40.- [X.] mind. 40.- [X.] *Sonderleistungen sind z. B. die Verteilung des Nachlasses nach [X.]". - 3 - Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Der Streitwert des Revisionsverfahrens beträgt 3.000 •. Von Rechts wegen

[X.] [X.] Grüneberg [X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.11.2009 - 2-2 O 102/09 - [X.], Entscheidung vom [X.] -

Meta

XI ZR 232/10

08.02.2011

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2011, Az. XI ZR 232/10 (REWIS RS 2011, 9694)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9694

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

XI ZR 232/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.