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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES ANERKENNTNISURTEIL [X.] ZR 232/10 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 8. Februar 2011 durch [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] Grüneberg, [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 23. Juni 2010 aufge-hoben. Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil der 2. Zivilkammer des [X.] vom 11. November 2009 ab-geändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagten wird untersagt, bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgel-des bis zu 250.000 •, ersatzweise von Ordnungshaft bis zu drei Monaten, zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern, in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis die folgende oder eine dieser in-haltsgleiche Vergütungsklausel bei Bankgeschäften zu verwen-den, soweit es sich nicht um Verträge mit einem Unternehmer handelt: "7. Sonderleistungen/sonstige Preise Sonderleistungen bei der Bearbeitung von Nachlassfällen* pro Stunde 40.- [X.] mind. 40.- [X.] *Sonderleistungen sind z. B. die Verteilung des Nachlasses nach [X.]". - 3 - Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Der Streitwert des Revisionsverfahrens beträgt 3.000 •. Von Rechts wegen
[X.] [X.] Grüneberg [X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.11.2009 - 2-2 O 102/09 - [X.], Entscheidung vom [X.] -
Meta
08.02.2011
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2011, Az. XI ZR 232/10 (REWIS RS 2011, 9694)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 9694
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