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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 411/10 vom 24. Januar 2012 in dem Rechtsstreit
[X.]. 17 [X.] vom 03.11.2010; [X.] - Az. 2-19 O 291/09 vom 21.05.2010;
Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 24. Januar 2012 durch [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger und [X.]
beschlossen:
Die Beklagte wird, nachdem sie die Revision gegen das am 3. November 2010 verkündete Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Die Kosten der Revision werden ihr auferlegt (§§ 565, 516 Abs. 3 ZPO). Streitwert: 50.000 •
[X.] [X.] Maihold
Matthias Pamp
Meta
24.01.2012
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2012, Az. XI ZR 411/10 (REWIS RS 2012, 9903)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 9903
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