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PDF anzeigen[X.][X.] vom 8. November 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 8. November 2010 durch [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] Grüneberg, [X.] und [X.] beschlossen: Die [X.] des [X.] gegen den Beschluss des Senats vom 21. September 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das als übergangen gerügte Vorbringen ist vom Senat berücksich-tigt worden. Wie der Schriftsatz des [X.] vom 16. November 2009 zeigt, hat das Berufungsgericht in der mündlichen Verhand-lung am 3. November 2009 auf die mögliche Unwirksamkeit der Abtretung hingewiesen. Eine - einen [X.] - Überraschungsentscheidung liegt damit nicht vor. Die Rüge des [X.], das Berufungsgericht habe darauf hinwirken müssen, seinen Antrag - zumindest hilfsweise - dahin umzustellen, dass ei-ne Verurteilung [X.] gegen Mitteilung der Zahlung an die Depotbank zu erfolgen habe, ist ebenfalls unbegründet. Eines Hinweises nach § 139 Abs. 1 ZPO bedurfte es nicht, weil die [X.] - auf dem Boden der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts - 3 - zur Unwirksamkeit der Abtretung - auch mit dem Hilfsantrag kei-nen Erfolg gehabt hätte. [X.] [X.] Grüneberg [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.01.2009 - 2-21 O 372/07 - [X.], Entscheidung vom 15.12.2009 - 8 U 26/09 -
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08.11.2010
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2010, Az. XI ZR 6/10 (REWIS RS 2010, 1652)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 1652
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