Bundespatentgericht, Beschluss vom 10.11.2020, Az. 12 W (pat) 6/18

12. Senat | REWIS RS 2020, 267

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Gegenstand

Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren – "Dosiervorrichtung und Verteilgerät mit Dosiervorrichtung" – zur unzulässigen Erweiterung - Änderungen in den Figuren der erteilten Fassung einer Patentschrift


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 103 12 811

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Dipl.-Ing. Univ. [X.], der Richterin [X.], des [X.] Dipl.-Ing. Univ. Richter und des [X.] Dipl.-Ing. Dr. Herbst

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der [X.] des [X.] vom 20. November 2017 aufgehoben und das Patent im erteilten Umfang aufrechterhalten.

2. [X.] wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdegegnerin 1 und Beschwerdeführerin 2 ist Inhaberin des am 21. März 2003 angemeldeten und am 13. Februar 2014 veröffentlichten Patents 103 12 811 mit der Bezeichnung

2

„Dosiervorrichtung und Verteilgerät mit Dosiervorrichtung“.

3

Gegen das Patent hatte die Einsprechende am 11. November 2014 Einspruch eingelegt und als Widerrufsgründe geltend gemacht, dass

4

– Anspruch 1 des Streitpatents über den [X.] der ursprünglich eingereichten Anmeldung hinausgehe;

5

– die Erfindung in dem Patent nicht so deutlich und vollständig offenbart sei, dass ein Fachmann sie vollständig ausführen könne; und

6

– der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs nicht patentfähig sei, weil dieser

7

- in seiner ersten Ausführungsform nicht neu sei gegenüber der Druckschrift [X.],

8

- in seiner zweiten Ausführungsform nicht neu sei gegenüber jeder der [X.] oder [X.],

9

- in seiner ersten Ausführungsform nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend sei in Kenntnis der [X.] der [X.] und [X.], [X.] und [X.], [X.] und [X.] oder [X.] und [X.].

Mit ihrer mit Schreiben vom 13. November 2014 vorgelegten Ergänzung des [X.] weist sie darauf hin, dass der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 auch aus der Druckschrift [X.] bekannt sei.

Die Einsprechende hat folgende Entgegenhaltungen genannt:

[X.] [X.] 675 573 A5

[X.] WO 2001/ 068 431 [X.]

[X.] [X.] 32 695 [X.]

[X.] [X.] 845 B

[X.] [X.] 3 947 071 A

[X.] [X.] 20 04 666 A

[X.] [X.] 17 59 773 A

Im Patenterteilungsverfahren sind neben der [X.] noch folgende vorveröffentlichte Druckschriften berücksichtigt worden:

[X.] [X.] 68 09 568 U

[X.] = [X.]

[X.] [X.] 36 09 994 C2

[X.] [X.] 44 09 105 [X.]

[X.] [X.] 23 50 033 [X.]

[X.] [X.] 12 64 340 A

[X.] [X.] 359 110 A

[X.] [X.] 2 824 675 A

Die [X.] des [X.] hat das Patent mit Beschluss in der Anhörung am 20. November 2017 im Umfang des [X.] vom 20. November 2017 beschränkt aufrechterhalten.

Sie hat dabei zur Begründung angegeben,

– die [X.]uren 1 bis 3 und 11 der Patentschrift stellten eine unzulässige Erweiterung gegenüber dem Inhalt der Anmeldung in der ursprünglichen Fassung dar, und

– der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag beruhe gegenüber der Druckschrift [X.] und dem Fachwissen des Fachmanns, belegt durch die Druckschrift [X.], nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Hingegen sei der Hilfsantrag zulässig, dessen Gegenstand ausführbar, und der Gegenstand dessen Patentanspruchs 1 patentfähig.

Gegen diesen Beschluss richten sich die Beschwerden

– der [X.] vom 25. Januar 2018 und

– der Patentinhaberin vom 29. Januar 2018.

Die Einsprechende und Beschwerdeführerin 1 begründet ihre Beschwerde in ihrem Schriftsatz vom 23. Mai 2018 damit, dass

– der mit Hauptantrag in der erteilten Fassung verteidigte Gegenstand nicht ausführbar sei, über den Inhalt der Anmeldung hinausgehe und der Gegenstand nach dessen Patentanspruch 1 nicht neu sei gegenüber jeder der [X.] oder [X.]; und

– der mit Hilfsantrag verteidigte Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung hinausgehe und der Gegenstand nach dessen Patentanspruch 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend sei in Kenntnis der [X.] und [X.] [X.] dem Fachwissen des Fachmanns, belegt durch die Druckschrift [X.].

[X.] und Beschwerdeführerin 2 begründet ihre Beschwerde in ihrem Schriftsatz vom 28. September 2018 damit, dass der mit Hauptantrag in der erteilten Fassung verteidigte

– patentierte Gegenstand

- ausführbar sei und

- keine unzulässige Erweiterung gegenüber dem Inhalt der Anmeldung darstelle,

sowie

– Gegenstand des Anspruchs 1

- neu sei gegenüber jeder der [X.], [X.] oder [X.], und

- aus der Druckschrift [X.] nicht nahegelegt sei.

Im Übrigen widerspricht sie dem Vorbringen der [X.] und Beschwerdeführerin 1 und ist der Auffassung, der Gegenstand gemäß der beschränkt mit Hilfsantrag vom 20. November 2017 verteidigten Fassung sei ausführbar, in zulässiger Weise geändert, und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend gegenüber den Druckschriften [X.] und [X.] in Kombination mit dem Fachwissen des Fachmannes unter Hinzuziehung der Druckschrift [X.].

Die Einsprechende und Beschwerdeführerin 1 stellte den Antrag,

den Beschluss der [X.] des [X.] vom 20. November 2017 aufzuheben, das Patent 103 12 811 zu widerrufen und die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.

[X.] und Beschwerdeführerin 2 stellte den Antrag,

das Patent 103 12 811 im erteilten Umfang aufrechtzuerhalten und die Beschwerde der [X.] zurückzuweisen,

hilfsweise den Beschluss der [X.] des [X.] vom 20. November 2017 aufzuheben und unter Zurückweisung der Beschwerde der [X.] das Patent 103 12 811 mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Patentschrift,

Beschreibung gemäß Patentschrift und

Zeichnungen [X.]. 1 bis [X.]. 11 gemäß Hilfsantrag, eingereicht am 20. November 2017,

weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen:

Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag, eingereicht am 20. November 2017,

Beschreibung gemäß Hilfsantrag, eingereicht am 20. November 2017, und

Zeichnungen mit [X.]uren 1 bis 8 gemäß Patentschrift und [X.]uren 9 bis 11 gemäß Hilfsantrag, eingereicht am 20. November 2017,

weiter hilfsweise unter Aufrechterhaltung des Beschlusses der [X.] des [X.] vom 20. November 2017 die Beschwerde der [X.] zurückzuweisen.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet mit einer Gliederung, die sowohl im Beschluss der [X.] als auch in den Beschwerdeschriftsätzen der Verfahrensbeteiligten übereinstimmend verwendet wird:

[X.] Dosiervorrichtung mit einer [X.] (2) und einer [X.] (3) und einer dazwischen angeordneten Förderkammer (1),

[X.] in der sich mindestens ein Zellenrad (4) mit einer Antriebswelle (5) und sternartig um diese angeordnete [X.] (6) befindet,

M3 die bei rotierender Antriebswelle (5) an der [X.] (2) aufgenommenes Material zur [X.] (3) transportieren,

[X.] bei der die [X.] (6) als einstückig gefertigte [X.]hülse (62) auf der Antriebswelle (5) ausgebildet sind und vollständig aus einem gummiartigen Material, Kunststoff-Material oder [X.] bestehen

[X.] und die Förderkammer (1) derart geformt ist und/oder die Antriebswelle (5) in der Förderkammer (1) derart exzentrisch angeordnet ist,

[X.] dass die [X.] (6) bei deren Entlangstreifen an einer Wand (7) der Förderkammer (1) insgesamt verformt werden,

[X.] oder ein Mittel (11) zum Verformen der [X.] (6) aufweist, an dem die [X.] (6) insgesamt verformt werden.

Diesem erteilten Patentanspruch 1 sind die erteilten Patentansprüche 2 bis 7 nachgeordnet.

Der erteilte nebengeordnete Patentanspruch 8 betrifft ein

Verteilgerät für die Bau-, Agrar- oder Umwelttechnik mit einem Materialvorratsbehälter, der einen Materialauslass umfaßt, dem eine Dosiervorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 7 nachgeordnet ist.

Die erteilten Patentansprüche 9 und 10 beziehen sich auf diesen Patentanspruch 8 zurück.

Wegen des Wortlauts der rückbezogenen erteilten Patentansprüche und der Patentansprüche in den hilfsweise verteidigten Fassungen, sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die jeweils form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden sind zulässig. In der Sache führt die Beschwerde der Patentinhaberin zum Erfolg, da die geltend gemachten Widerrufsgründe nicht gegeben sind und das Patent im erteilten Umfang aufrechterhalten wird. Die Beschwerde der [X.] hat dagegen keinen Erfolg.

1. [X.] betrifft eine Dosiervorrichtung mit einer [X.] und einer [X.] und einer dazwischen angeordneten Förderkammer. In der Förderkammer befindet sich mindestens ein Zellenrad mit einer Antriebswelle und sternartig um diese angeordnete [X.]. Die [X.] transportieren bei rotierender Antriebswelle an der [X.] aufgenommenes Material zur [X.].

[X.] betrifft auch ein Verteilgerät für die Bau-, Agrar- oder Umwelttechnik mit einer solchen Dosiervorrichtung; vgl. [X.] Abs. [0001].

In der [X.] wird in Abs. [0003] ausgeführt, bei im Stand der Technik bekannten [X.]n bestehe das Problem, dass sich in den [X.], die auch Radtaschen genannt werden könnten, Material anlege; dadurch werde das Fördervolumen der [X.] verringert und folglich stimme die tatsächlich geförderte Materialmenge nicht mehr mit der nominal eingestellten Fördermenge überein. Dies führe beispielsweise bei [X.], die zur Bodenstabilisierung in der Bauindustrie eingesetzt werden, dazu, dass zu wenig Bindemittel in den Boden gelange und damit die erwartete Stabilität des Bodens nicht erzielt werde.

Der Erfindung liegt daher die Aufgabe zugrunde, eine Dosiervorrichtung der eingangs genannten Art zur Verfügung zu stellen, bei der die Reinigung der [X.] während des Betriebes technisch einfach und zuverlässig erfolgt; vgl. [X.] Abs. [0010].

Diese Aufgabe soll dabei durch eine Dosiervorrichtung mit den Merkmalen gemäß dem Patentanspruch 1 sowie ein Verteilgerät mit den Merkmalen gemäß dem nebengeordneten Patentanspruch 8 gelöst werden.

2. Der mit der Lösung dieser Aufgabe befasste Fachmann ist ein Dipl.-Ing. oder Master der Fachrichtung Maschinenbau (Hochschule) mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von Dosiervorrichtungen.

3 Die Angabe gemäß den Merkmalen [X.] oder [X.] des erteilten Patentanspruchs 1, wonach

„die [X.] […] insgesamt verformt werden“

sollen, ist hinsichtlich ihres Verständnisses auslegungsbedürftig.

Nach der im [X.] vom 11. November 2014 und im [X.] vom 23. Mai 2018 geäußerten Auffassung der [X.] bedeutet diese Angabe, dass sich alle [X.] (6) der [X.]hülse (62) verformen müssten, da gemäß Merkmal [X.] „die [X.] (6) als einstückig gefertigte [X.]hülse (62) […] ausgebildet sind“.

Der Auffassung der [X.] kann der Senat nicht folgen, denn für die Auslegung des Patentanspruchs ist die Patentschrift heranzuziehen (vgl. [X.], Urt. v. 17.02.2015 - [X.] [X.]. 12 - Wundbehandlungsvorrichtung).

So ist in Abs. [0013] der [X.] explizit angegeben, dass die [X.] „während des Umlaufs in der Förderkammer zumindest an einer Stelle […] an oder in der Förderkammer verformt“ werden. Dies deckt sich auch mit der beispielhaften Darstellung in den ursprünglichen [X.]. 1 bis 3 und den [X.]. 1 bis 3 der Streitpatenschrift, aus denen der Fachmann die Information entnimmt, dass sich nur diejenigen einzelnen [X.] (6) verformen, die an der in Drehrichtung zwischen [X.] (2) und [X.] (3) verlaufenden Wand (7) der Förderkammer (1) entlangschleifen (vgl. Abs. [0039]), wohingegen sich die jeweiligen [X.] (6), die sich über die [X.] (2), über die [X.] (3) oder entlang der in Drehrichtung zwischen [X.] (3) und [X.] (2) verlaufenden Wand der Förderkammer (1) bewegen, nicht verformen. Ausdrücklich erfährt der Fachmann aus Abs. [0039] [X.], dass „die seitlichen Wände der [X.] 6 auf dem Weg von der [X.] 2 zur [X.] 3 beim Entlangschleifen an der Wand 7 der Förderkammer 1 […] gebogen [werden], wodurch die Förderzellen 6 insgesamt verformt werden“ (Unterstreichung hinzugefügt).

In Abs. [0040] wird ergänzend erläutert, dass die [X.] 6 in ihre Ausgangslage zurückschnellen, wenn sie die [X.] 3 der Förderkammer 1 erreichen, wobei durch die Verformung und das [X.] der [X.] 6 das eventuell an den Innenwänden der [X.] 6 angelagerte Fördergut abgelöst wird.

Damit ist nach Auffassung des Senats die Angabe „[X.] […] insgesamt verformt“ in Merkmal 6 bzw. Merkmal 7 dahingehend zu verstehen, dass eine von außen – entsprechend der [X.] entweder durch die Wand 7 der Förderkammer 1 oder durch einen Steg oder einen Keil als Mittel 11 – hervorgerufene, während der Drehung der Förderzellen wechselnde Verformung einer seitlichen Wand einer einzelnen Förderzelle diese einzelne Förderzelle insgesamt – also im gesamten Bereich ihrer Innenwändeverformt.

4. Das Patent offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, dass der Fachmann sie ausführen kann.

Der Auffassung der [X.] und Beschwerdeführerin 1, dass der Gegenstand nach Patentanspruch 1 nicht ausführbar sei, da der Fachmann unter Berücksichtigung der gesamten [X.] nicht eindeutig erfahre, wie eine Dosiervorrichtung ausgeführt werden soll, bei der [X.] bzw. Innenwände der [X.] insgesamt verformt werden, kann sich der Senat nicht anschließen.

Wie bereits oben zum Verständnis der Patentansprüche dargelegt, geht für den Fachmann unter Heranziehung der Beschreibung der Patentschrift eindeutig hervor, wie die Angabe „insgesamt verformt“ zu verstehen ist. Unter Zugrundelegung dieses Verständnisses ist im vorliegenden Fall eine für die Ausführbarkeit hinreichende [X.] gegeben, denn der Fachmann ist ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage, die Dosiervorrichtung nach Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung aufgrund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift praktisch so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird ([X.], Urt. [X.] X ZR 51/06, [X.], 901 Rn. 31 polymerisierbare Zementmischung).

5. Die erteilten Patentansprüche sind durch die ursprüngliche [X.] gedeckt und damit zulässig.

Der erteilte Patentanspruch 1 geht auf den ursprünglichen Patentanspruch 1 zurück. Die Angabe in Merkmal [X.], wonach „die [X.] (6) als einstückig gefertigte [X.]hülse (62) auf der Antriebswelle (5) ausgebildet sind“, ist der ursprünglichen Beschreibung entnehmbar (vgl. Offenlegungsschrift Abs. [0045]). Die Merkmale [X.] bis [X.] finden sich ebenfalls in der ursprünglichen Beschreibung (vgl. zu [X.]: Offenlegungsschrift Abs. [0012]; vgl. zu [X.]: Offenlegungsschrift Abs. [0011] [X.] Abs. [0038]; und vgl. zu [X.]: Offenlegungsschrift Abs. [0013] [X.] Abs. [0038]).

Der erteilte Patentanspruch 2 findet seine Stütze im ursprünglichen [X.], der um die Angabe „insgesamt verformt“ und eine weitere Ausgestaltungsalternative („Stirnflächen“) aus der ursprünglichen Beschreibung (vgl. Offenlegungsschrift Abs. [0038]) präzisiert bzw. ergänzt wurde.

In den erteilten Patentanspruch 5 wurde das im ursprünglichen Patentanspruch 9 mit „insbesondere“ eingeleitete Merkmal aufgenommen.

Die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 7 finden ihre Stütze in der Beschreibung (vgl. Offenlegungsschrift Abs. [0045]).

Die Merkmale der erteilten Patentansprüche 3, 4 und 6 sowie 8 bis 10 sind in den ursprünglichen Patentansprüchen 5, 6 und 14 sowie 18 bis 20 offenbart.

6. Die [X.]uren in der erteilten Fassung stellen keine unzulässige Erweiterung dar und führen auch nicht zu einem Aliud.

Am Anmeldetag reichte die Anmelderin ursprüngliche, handskizzierte [X.]uren 1 bis 11 und 13 bis 15 ein.

Mit Schreiben vom 25. August 2003, eingegangen beim [X.] am 26. August 2003, reichte die damalige Anmelderin publikationsfähige [X.]uren 1 bis 14 ein, die – insoweit von der [X.] auch nicht in Frage gestellt – zulässig sind, weil sie inhaltlich mit den ursprünglichen [X.]uren 1 bis 11 und 13 bis 15 übereinstimmen, wobei lediglich die Nummerierung der ursprünglichen [X.]uren 13 bis 15 zu der [X.]urennummerierung 12 bis 14 angepasst wurde.

Die (am 10. Oktober 2012 eingereichten) [X.]uren 4 bis 10 sowie 12 und 13 in der erteilten Fassung sind – bis auf die Nummerierung der [X.]uren 12 und 13 – gegenüber den am 26. August 2003 eingereichten publikationsfähigen [X.]uren 5 bis 14 unverändert; sie sind zulässig.

Die am 26. August 2003 eingereichte [X.]ur 4 wurde ersatzlos gestrichen; auch deren Streichung ist zulässig, da die [X.] dieser [X.]ur 4 nicht unter den Schutzbereich der erteilten Patentansprüche fällt.

Bei den [X.]uren 1 bis 3 und 11 gemäß [X.] ist die Verformung einzelner [X.]wände ausgeprägter dargestellt als in den am 26. August 2003 eingereichten publikationsfähigen [X.]uren 1 bis 3 und 12. Auch wurde in den erteilten [X.]uren 1 bis 3 das Bezugszeichen 9 gestrichen. Nachfolgend ist [X.]ur 1 in der am 26. August 2003 eingereichten und in der erteilten Fassung wiedergegeben:

Abbildung

Genauso wie die Beschreibung wird die Zeichnung gem. § 14 [X.] nur zur Auslegung der beanspruchten Erfindung herangezogen, und nur unter diesem Gesichtspunkt wird sie in die Prüfung, ob eine Änderung der Unterlagen unzulässig ist, einbezogen.

Im hier vorliegenden Fall sind die Änderungen an den [X.]uren 1 bis 3 und 11 (in der erteilten Fassung) zulässig, denn durch die zur Auslegung heranzuziehenden, geänderten [X.]uren wird der Patentgegenstand weder erweitert, noch zu einem Aliud umgestaltet:

Wie bereits oben zum Verständnis der Patentansprüche ausgeführt, ist das [X.] in Merkmal 6 bzw. Merkmal 7, wonach die „Förderzellen […] insgesamt verformt“ werden, dahingehend zu verstehen, dass eine von außen hervorgerufene, wechselnde Verformung eine einzelne Förderzelle im gesamten Bereich ihrer Innenwände verformt. Unter Zugrundelegung dieser Auslegung ist dieses [X.] in der erteilten Fassung beschränkt gegenüber dessen ursprünglichen Fassung, wonach die Förderzellen lediglich „verformbar“, also nicht „insgesamt verformt“ werden. Denn die Angabe „verformbar“ bedeutet, dass die Förderzelle lediglich an einzelnen Stellen oder einzelnen Bereichen verformbar sein kann, während „insgesamt verformt“ zwingend voraussetzt, dass sich die Förderzelle über ihren gesamten Wandbereich verformen muss. Diese Beschränkung des [X.] wird mit den geänderten [X.]uren 1 bis 3 und 11 in der erteilten Fassung nur ausgeprägter dargestellt, ohne den ursprünglichen [X.] zu verlassen (siehe ursprüngliche [X.]uren 1 bis 3 [X.] Abs. [0038] der [X.]). Aus der ursprünglichen [X.] ist eine Beschränkung der Verformung auf „nicht S-förmige“ Verformung nicht zu entnehmen.

Damit liegt hinsichtlich der Änderung der Zeichnung keine unzulässige Erweiterung vor, weil sich kein erweiterndes Verständnis der Lehre aus dem erteilten Patentanspruch 1 ergibt, vgl. [X.], Urt. V. 22.12.2009 - [X.], [X.], 513 - Hubgliedertor II.

7. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung ist patentfähig, denn er ist gegenüber dem Stand der Technik neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

7.1 Die im erteilten Patentanspruch 1 angegebene, gewerblich anwendbare Dosiervorrichtung ist neu, da keiner der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen sämtliche im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmale zu entnehmen sind.

a) Aus der Patentschrift [X.] 675 573 A5 ([X.]) ist – in der Terminologie des Patentanspruchs 1, wobei Originalzitate aus der genannten Druckschrift nachfolgend durch kursive Schrift hervorgehoben sind – lediglich Folgendes bekannt:

[X.] Dosiervorrichtung (Anspr. 1: [X.], [X.]. 1, 2; die [X.] nach [X.] ist für die Verwendung als Dosiervorrichtung zumindest geeignet) mit einer Einlassöffnung ([X.] Z. 47 - 48: [X.] 1b, [X.]. 1, 2) und einer [X.] ([X.] Z. 48: [X.] 1c, [X.]. 1, 2) und einer dazwischen angeordneten Förderkammer ([X.] Z. 46 - 47: Gehäuse 1 weist eine zentrale, horizontalachsige Bohrung 1a auf, [X.]. 1, 2),

[X.] in der sich mindestens ein Zellenrad ([X.] Z. 62: [X.], [X.]. 1, 2) mit einer Antriebswelle ([X.] Z. 52: Antriebswelle 3, [X.]. 1, 2) und sternartig um diese angeordnete [X.] (in [X.]. 2 die nicht näher bezeichneten Zellen zwischen den Flügeln 6a) befindet,

M3 die bei rotierender Antriebswelle (Antriebswelle 3) an der [X.] ([X.] 1b) aufgenommenes Material zur [X.] ([X.] 1c) transportieren,

[X.] bei der die [X.] (Zellen zwischen den Flügeln 6a) als einstückig gefertigte [X.]hülse ([X.]. 2 Z. 1 - 2: Flügel 6a des [X.], [X.]. 1) auf der Antriebswelle (Antriebswelle 3) ausgebildet sind und vollständig aus einem gummiartigen Material, Kunststoff-Material bestehen ([X.] Z. 62 - 65: [X.] […] besteht hier aus einem synthetischen Gummi oder einem [X.], beispielsweise aus einem unter dem Namen [X.] erhältlichen Fluorelastomer, [X.]. 1, 2)

[X.] und die Förderkammer (zentrale, horizontalachsige Bohrung 1a) derart geformt ist,

[X.] dass die [X.] (Zellen zwischen den Flügeln 6a) bei deren Entlangstreifen an einer Wand ([X.]. 2 Z. 9 - 10: Innenwandung der zentralen Bohrung 1a, [X.]. 1) der Förderkammer (zentrale, horizontalachsige Bohrung 1a) verformt werden ([X.] Z. 65 - [X.]. 2 Z. 4: Da dieses gummiähnliche Material gummielastisch ist, können die Flügel 6a des [X.] so lange sein, dass ihre Enden an der Innenwandung der zentralen Bohrung 1a anstehen, [X.] [X.]. 2 Z. 9 - 11: die freien Enden der Flügel 6a [sind] mit einer in der Innenfläche der zentralen Bohrung 1a entstehenden Rippe 6b versehen; [X.]. 1).

Nicht bekannt ist demnach aus der [X.], dass entsprechend Merkmal [X.] die [X.] insgesamt verformt werden, denn dort werden lediglich die freien Enden der Flügel 6a so verformt, dass die Rippe 6b entsteht. Damit ist weder in der [X.] beschrieben noch aus der [X.] ersichtlich, dass sich die übrigen, die [X.] bildenden Teile der Flügel 6a oder des [X.] verformen.

b) Aus der Offenlegungsschrift [X.] 20 04 666 A ([X.] = [X.]) ist eine [X.], mit exzentrisch im Gehäuse gelagertem Zellenrad und biegsamen, elastischen Zellentrennwänden bekannt, die – in der Terminologie des erteilten Patentanspruchs 1, wobei Originalzitate aus der genannten Druckschrift nachfolgend durch kursive Schrift hervorgehoben sind – lediglich Folgendes aufweist:

[X.] Dosiervorrichtung (Anspr. 1: [X.], Bild 2; die [X.] nach [X.] ist für die Verwendung als Dosiervorrichtung zumindest geeignet) mit einer Einlassöffnung ([X.] 28 - 29: [X.] des Gehäuses, in Bild 2 ist der [X.] die im oberen Bereich der [X.] dargestellte Öffnung in radialer Richtung) und einer [X.] ([X.]: Materialauslauf, in Bild 2 ist der Materialauslauf die im unteren Bereich der [X.] dargestellte Öffnung in axialer Richtung) und einer dazwischen angeordneten Förderkammer (in Bild 2 der nicht näher bezeichnete Innenraum des Gehäuses 4),

[X.] in der sich mindestens ein Zellenrad ([X.] 13: Zellenrad, Bild 2) mit einer Antriebswelle ([X.]: Schleusenwelle, in Bild 2 als eng schraffierter Kreis in der Mitte des [X.] 2 dargestellt) und sternartig um diese angeordnete [X.] ([X.]: Zelle 5, Bild 2) befindet,

M3 die bei rotierender Antriebswelle (Schleusenwelle) an der [X.] ([X.]) aufgenommenes Material zur [X.] (Materialauslauf) transportieren,

[X.] bei der die [X.] (Zelle 5) als einstückig gefertigte [X.]hülse ([X.]: Zellenradkern 2 und Zellentrennwände 1, Bild 2) auf der Antriebswelle (Schleusenwelle) ausgebildet sind und vollständig aus einem Material bestehen ([X.] 13 - 17: Bild 2 zeigt ein Zellenrad, das einteilig, in einem Stück gefertigt ist. Zellenradkern 2 und Zellentrennwände 1 bestehen aus einem geeigneten Werkstoff, der in Form dünner Platten genügend elastisch und biegsam, in Form eines dickwandigen Rohres genügend fest ist um die Schleusenwelle aufzunehmen)

[X.] und die Antriebswelle (Schleusenwelle) in der Förderkammer (Innenraum des Gehäuses 4) derart exzentrisch angeordnet ist ([X.] 21 - 22: Abstand e der Mitten des Gehäuses 4 und des [X.] 2, Bild 2),

[X.] dass die [X.] (Zelle 5) bei deren Entlangstreifen an einer Wand ([X.] 29: Gehäusebohrung, Bild 2) der Förderkammer (Innenraum des Gehäuses 4) verformt werden ([X.] 1 - 5: Die Abdichtung am Umfang der Gehäusebohrung wird bewirkt durch selbsttätiges Andrücken der achsparallelen Trennwandkanten. Die Zellentrennwände stehen unter Vorspannung, die durch die Wahl ihrer radialen gestreckten Länge erzwungen, und elastische Werkstoffe ermöglicht wird, Bild 2).

Damit ist aus der [X.] insbesondere nicht bekannt, dass

– gemäß Merkmal [X.] die Förderzellen vollständig aus einem gummiartigen Material, Kunststoff-Material oder Kunststoff-Compound-Material bestehen, und

– gemäß Merkmal [X.] die Förderzellen bei deren Entlangstreifen an einer Wand der Förderkammer insgesamt verformt werden, denn bei dem Ausführungsbeispiel nach Bild 2 der [X.] verformen sich zwar die unter Vorspannung stehenden Zellentrennwände 1, jedoch ist in der [X.] weder genannt noch zu erkennen, dass sich auch der Bereich der Zellenwände, der durch den massiv ausgeführten Zellenradkern 2 gebildet wird, verformt.

c) Die aus der Auslegeschrift [X.] 1 264 340 A ([X.]) bekannte [X.] hat die Aufgabe, ein Gut grob zu dosieren ([X.] [X.] Z. 8). Diese [X.] weist ein Gehäuse 3, dessen Innenraum als Förderkammer fungiert, mit einem Einlauf 3 und einem Auslauf 2 auf (Merkmal [X.]). In dem Gehäuse 3 ist ein Zellenrad 4 drehbar gelagert ([X.] [X.]. 3 Z. 14 - 15, [X.]. 1 - 4), das auf einer Welle 9 sitzt und aus mehreren radial erstreckten und bis an den [X.] reichenden [X.] und dazwischen aufgespannten Zellenwänden 11 besteht ([X.] [X.]. 3 Z. 57 – 61, [X.]. 4; Merkmal [X.] und implizit Merkmal M3). Die radinneren Abschnitte der [X.] sind elastisch ausgebildet und mit Fußkanten von [X.]"' starr verbunden ([X.] Anspr. 5, [X.]. 4). Die [X.]"' sind in Umfangsrichtung jeweils zwischen zwei [X.] ([X.] [X.]. 4) radial angeordnet, über den Umfang des [X.] ausgebildet, und elastisch lage- und/oder formveränderlich, so dass sie am Auslauf schlagartig in ihren Ursprungszustand zurückkehren können, um als Entleerungshilfsmittel zu dienen ([X.] [X.] Z. 27 – 32, [X.]. 4).

Zwar werden die elastisch ausgebildeten [X.], die mit den Fußkanten der [X.]"' starr verbunden sind, durch die Verformung der [X.]"' bei deren Entlangstreifen an der Wand des Gehäuses 3 mit verformt. Jedoch können die [X.]"' nicht als Bestandteile von [X.] entsprechend dem Wortlaut des vorliegenden Patentanspruchs 1 aufgefasst werden, denn als [X.] fungieren gemäß [X.] [X.]. 4 die [X.] zusammen mit den [X.] oder gemäß [X.] [X.]. 1 die nicht näher bezeichneten Flügel des [X.] 4.

Selbst wenn unterstellt wird, dass die [X.] am Gehäuse 3 entlangstreifen, und sich dabei verformen, so ist nicht zu erkennen, dass sich dadurch die [X.] insgesamt verformen. Damit ist aus [X.] nicht bekannt, dass entsprechend Merkmal [X.] oder Merkmal [X.] Förderzellen insgesamt verformt werden.

Ob die [X.]. 1 der [X.] das Merkmal [X.] offenbart oder nicht, kann damit dahingestellt bleiben.

d) Auch aus den übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften sind Vorrichtungen, die die Merkmale [X.] oder [X.] aufweisen, nicht bekannt:

– Die WO 2001/068431 [X.] ([X.]) offenbart ein Zellenrad 4 mit flexiblen Zellenflügeln 19 ([X.] S. 5 zweiter Abs.), wobei die zwischen den Flügeln 19 liegenden Wände des [X.] 4 offensichtlich nicht verformt werden können;

– aus der [X.] 32 695 [X.] ([X.]) ist ein [X.] mit durch [X.] 6a abgetrennten Abteilen bekannt ([X.] [X.]. 5 Z. 1 - 4, [X.]. 1), wobei zwischen den [X.]tegen 6a und der Innenseite des Gehäuses 1 ein feiner [X.]alt von 0,1 bis 0,25 mm liegt ([X.] [X.]. 5 Z. 24 - 26), so dass aufgrund des [X.]altes die [X.] 6a nicht an der Innenseite des Gehäuses 1 entlangstreifen können, und somit keine Verformung der [X.] 6a stattfinden kann;

– bei der aus der [X.] 845 A ([X.]) bekannten Vorrichtung werden zwar die aus einer Membran 3 gebildeten Zellenwände insgesamt verformt ([X.] Anspr. 2 [X.]. 2), jedoch über Führungsstangen 39 und eine Kurbelwelle 24 innerhalb des inneren [X.] 2 ([X.] Anspr. 3 [X.]. 2) und nicht durch die Form der Förderkammer oder Mittel an der Förderkammer;

– die [X.] 3 947 071 A ([X.]) zeigt einen Apparatus mit einer cylindrical separation chamber 1, in der sich ein rotational shaft 9 befindet, an dem radial vanes 13 angebracht sind ([X.] [X.]. 2 Z. 27 52, [X.]. 2 - 4). Zwischen den vanes 13 und der Oberfläche des [X.] befindet sich ein [X.]alt ([X.] [X.]. 2 Z. 54 - 56), der lediglich durch ein separate scraper member 14 ([X.] [X.]. 2 Z. 57, [X.]. 3) und eine flexible seal 16 ([X.] [X.]. 2 Z. 64, [X.]. 3) überbrückt wird. Durch deren Entlangstreifen an der Wand des [X.] werden außer der flexible seal 16 offensichtlich keine weiteren Bauteile verformt;

– ein aus der [X.] 1 759 773 A ([X.]) bekanntes Zellenrad 29 einer Zellenradschleuse 9 weist [X.] auf, die die einzelnen Kammern des [X.] 29 trennen ([X.] S. 6 unteres Drittel, [X.]. 5); dabei liegen die [X.] des [X.] 29 an den dem Zellenrad zugeordneten Flächen dicht an [X.] 31, die als Wand einer Förderkammer fungieren. Dass sich durch dieses Anliegen die einzelnen Kammern insgesamt verformen, ist weder in der [X.] beschrieben, noch aus der [X.] ersichtlich;

– die [X.] 68 09 568 U ([X.]) offenbart ein Zellenrad mit Flügeln 12 und Mulden 13, die von U-förmigen Kunststoffblättern 14 gebildet werden ([X.] S. 5 mittig, [X.]. 1, 2). Jedoch gleiten die Kunststoffblätter 14 dauerhaft gleichmäßig vorgespannt in einer konzentrischen Kammer 6 ([X.] [X.]. 1, 2), ohne sich dabei während einer Drehung wechselnd zu verformen;

– eine [X.] nach der [X.] 36 09 994 C2 ([X.]) weist einen drehbaren Zylinder 5 mit [X.]n 3 aus einem reifenähnlichen Gummimaterial auf ([X.] [X.]. 2 Z. 17 - 19, [X.]. 1). Ein [X.] 7 in Form einer drehbar gelagerten Stange befindet sich im Bereich des [X.] und reicht geringfügig in den Hüllkreis der [X.] hinein, so daß diese an der Stange anschlagen, um evtl. anhaftendes Fördergut zu lösen ([X.] [X.] 24 - 30, [X.]. 1). Der [X.]. 1 ist jedoch unmittelbar und eindeutig zu entnehmen, dass die dadurch hervorgerufene Verformung der [X.] nicht die Wände des offensichtlich massiv ausgeführten Zylinders 5 verformen kann;

– die [X.] 44 09 105 [X.] ([X.]) lehrt ein Zellenrad 7 mit [X.] 8 und [X.] 10. Dabei sind die die Wandungen der einzelnen Zellen oder [X.] 10 der [X.] bildenden [X.] 8 in einem radial außenliegenden Bereich 12 zumindest bereichsweise flexibel oder nachgiebig, so dass die nachgiebigen Bereiche 12 sich entgegen der Drehrichtung gegenüber dem Gehäuse 6 etwas zurückbiegen können, hingegen sind die [X.] 8 über einen von der Mitte ausgehenden ersten radialen Bereich 11 im wesentlichen starr ([X.] S. 5 Z. 25 - 45; [X.]. 4 - 7);

– ein aus der [X.] 23 50 033[X.] ([X.]) bekanntes [X.] besteht aus einzelnen, elastischen Flügeln 7, die in [X.] eines nabenförmigen [X.] eingeschoben sind. Durch einen ovalen Gehäusehohlraum biegen sich die Flügel 7 während eines Teils der Umdrehung durch ([X.] S. 4 zweiter und dritter Abs., [X.].); dass sich dabei auch die Wände verformen, die durch das gem. [X.]. massiv ausgebildete Mittelstück 8 gebildet werden, ist in der [X.] nicht genannt, und aus der [X.] auch nicht ersichtlich;

– die [X.] 359 110 A ([X.]) offenbart ein Zellenrad, an dem Säcke h zum Auffangen und Herausschleusen des Fördergutes befestigt sind ([X.] S. 1 Z. 42 - 52, [X.]); eine Verformung der durch die Säcke h gebildeten [X.] durch die Form des Gehäuses der Schleuse p oder durch Mittel in dem Gehäuse der Schleuse p ist nicht vorhanden;

– eine Batch transfer device nach der [X.] 2 824 675 A ([X.]) weist Kammern (compartments 2) mit nachgiebigen Wänden (bottom wall 20 […] is formed by a sheet of flexible material) auf, die an zwei drehbaren Seitenwänden ([X.]) montiert sind ([X.] [X.]. 2 Z. 52 - 55, [X.]. 1, 2); eine Verformung der bottom wall 20 erfolgt ausschließlich durch die Schwerkrafteinwirkung des [X.] ([X.]. 1, 3, 4).

7.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Wie vorstehend – unter Berücksichtigung der eingangs getroffenen Auslegung der Lehre des Streitpatents – zur Neuheit ausgeführt, ist aus keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften eine Dosiervorrichtung bekannt, bei der

– [X.] bei deren Entlangstreifen an einer Wand einer Förderkammer insgesamt verformt werden,

oder

– die Förderkammer ein Mittel zum Verformen der [X.] aufweist, an dem die [X.] insgesamt verformt werden.

Es konnte daher auch von keiner der angeführten Entgegenhaltungen für sich oder in einer denkbaren Kombination untereinander eine Anregung zu einer solchen Konstruktion ausgehen.

Auch der Umstand, dass dem Fachmann möglicherweise für eine solche Kombination keine technischen Schwierigkeiten im Sinne eines nur schwer zu überwindenden Hindernisses im Wege standen, rechtfertigt nicht die Annahme, dass diese Kombination für ihn nahegelegen habe und nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhte. Vielmehr wäre es auch dann erforderlich gewesen, dass das Bekannte dem Fachmann Anlass oder Anregung hätte geben müssen zu der erfindungsgemäßen Lösung zu gelangen (vgl. [X.], Urt. v. 22.01.2013 – [X.], [X.]. 28 m. w. N. - [Werkzeugkupplung]).

8. Durch die Bezugnahme des Verteilgeräts nach dem erteilten [X.] auf die patentfähige Dosiervorrichtung nach Patentanspruch 1 ist dessen Gegenstand ebenfalls patentfähig.

9. Die auf die erteilten Patentansprüche 1 bzw. 8 rückbezogenen erteilten Patentansprüche 2 bis 7 bzw. 9 und 10 betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen der Dosiervorrichtung nach Patentanspruch 1 bzw. des Verteilgeräts nach Patentanspruch 8. Sie haben deshalb zusammen mit diesen beiden Patentansprüchen Bestand.

10. Nachdem dem Hauptantrag stattgegeben wurde, erübrigen sich Ausführungen zum Hilfsantrag.

Meta

12 W (pat) 6/18

10.11.2020

Bundespatentgericht 12. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 21 Abs 1 Nr 4 PatG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 10.11.2020, Az. 12 W (pat) 6/18 (REWIS RS 2020, 267)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 267

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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