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PDF anzeigen[X.][X.] vom 20. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 20. Dezember 2007 beschlossen: Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 25. Juli 2007, Pro-zesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen. Gründe: Der Klägerin kann keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden, weil die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision keine Aus-sicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Beschwerde wäre unstatthaft (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO). 1 Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.01.2007 - 3 C 584/06 - [X.], Entscheidung vom 25.07.2007 - 14 S 159/07 -
Meta
20.12.2007
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2007, Az. IX ZA 21/07 (REWIS RS 2007, 73)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 73
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