Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2001, Az. 2 StR 405/01

2. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1076

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[X.]/01vom10. Oktober 2001in der [X.] u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2001gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. April 2001 wird mit der Maßgabeverworfen, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenemsexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen entfällt.Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-heit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern und sexuellem Mißbrauch vonSchutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monatenverurteilt.Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen undmateriellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Beschlußformel er-sichtlichen Einschränkung des Schuldspruchs, im übrigen ist es [X.] Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.Die Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs vonSchutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB (aF) kann keinen Bestand- 3 -haben, weil insoweit Verfolgungsverjrung eingetreten ist. Nach den [X.] ist die Tat am 12. Mai 1993 begangen worden. ZumZeitpunkt der Anzeigeerstattung (17. Mai 1998) war die im Fall des § 174Abs. 1 StGB ff Jahre betragende [X.]sfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB)bereits verstrichen. Der [X.] steht nicht entgegen, [X.] das [X.] § 174 StGB tateinheitlich mit sexuellem Miûbrauch von Kindern und Ver-gewaltigung zusammentrifft. Auch bei Tateinheit unterliegt jede Gesetzesver-letzung einer eigenen [X.] (vgl. [X.], 80, 81).Die Einschrkung des Schuldspruchs hat aber keinen [X.] auf [X.]. Das [X.] hat zwar als straferschwerend gewertet, [X.]der Angeklagte auch das Schutzgut des § 174 StGB verletzt hat. Der [X.] aber [X.], [X.] eine niedrigere Strafe festgesetzt worden wre,wenn insoweit die [X.] bercksichtigt worden wre, zumal verjrte Ta-ten, wenn auch mit geringerem Gewicht (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 [X.] und 24 m.w.N.), straferschwerend bercksichtigt werden können.[X.] [X.] Elf

Meta

2 StR 405/01

10.10.2001

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2001, Az. 2 StR 405/01 (REWIS RS 2001, 1076)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1076

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