Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2002, Az. 3 StR 55/02

3. Strafsenat | REWIS RS 2002, 3823

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[X.]/02vom3. April 2002in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am3. April 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 11. Oktober 2001a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung we-gen jeweils tateinheitlich begangenen sexuellen Miß-brauchs von [X.]) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-gehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-mittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zu-rückverwiesen.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen [X.] Kindes in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einerSchutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. [X.] gerichtete, auf eine Verfahrensrüge sowie materiellrechtliche [X.] 3 -standungen gesttzte Revision des Angeklagten hat nur den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg.1. Soweit der Angeklagte jeweils auch wegen sexuellen Miûbrauchseiner Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt worden ist,hindert § 78 StGB die Ahndung. Die [X.]sfrist fr sexuellen Miûbraucheiner Schutzbefohlenen betrt [X.] § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB ff Jahre. ZumZeitpunkt der ersten verjrungsunterbrechenden Handlung [X.] § 78 [X.]. 1 Nr. 1 StGB, der verantwortlichen Vernehmung des Angeklagten [X.] 2001, war diese Frist - bei [X.], die nicht ausschlieûbar alle inden Jahren 1994 und 1995 gelegen haben (vgl. [X.], 6, 7) - bereits verstri-chen. Der [X.] steht nicht entgegen, [X.] das Vergehen nach § 174Abs. 1 Nr. 1 StGB tateinheitlich mit sexuellem Miûbrauch von Kindern zusam-mentrifft. Auch bei Tateinheit unterliegt jede Gesetzesverletzung einer eigenen[X.] ([X.], 80, 81). Dementsprechend war der [X.].Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Zwar ist nach [X.] des [X.] die strafscrfende [X.] Taten - in eingeschrktem Umfang - mlich ([X.]R StGB § 46Abs. 2 Vorleben 11, 19, 20; [X.], [X.]. vom 10. September 1997 - 3 [X.]/97); auctte der Tatrichter das zustzliche Unrecht, das den rechtsfeh-lerfrei abgeurteilten Taten [X.] § 176 Abs. 1 StGB - ungeachtet der Ände-rung des Schuldspruchs - dadurch anhaftet, [X.] der Angeklagte den [X.] gerade an dem ihm anvertrauten Stiefkind beging, bei der Strafzu-messung zu dessen Lasten bercksichtirfen ([X.] NStZ-RR 1998, 175;[X.] bei [X.] NStZ-RR 1999, 322). Hier hat der Tatrichter die tateinheitliche- 4 -Verwirklichung des § 174 Abs. 1 StGB aber sowohl bei der [X.] auch bei der konkreten Strafzumessung "maûgeblich zu Lasten des Ange-klagten gewertet". Der [X.] kann deshalb nicht [X.], [X.] sich [X.] auf die verten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe ausgewirkt hat.2. Im rigen hat die Überprfung des angefochtenen Urteils aufgrundder [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des [X.].[X.] [X.] am [X.] Dr. Miebach ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. [X.] [X.] von [X.]

Meta

3 StR 55/02

03.04.2002

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2002, Az. 3 StR 55/02 (REWIS RS 2002, 3823)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3823

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