Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2001, Az. 2 StR 75/01

2. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2893

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[X.]/01vom6. April 2001in der Strafsachegegenwegensexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. April 2001 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. Mai 2000 wird mit der Maßgabe verworfen, daß inden Fällen 3 und 4 die Verurteilung wegen tateinheitlich began-genem sexuellen Mißbrauchs einer [X.] entfällt.Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs vonKindern in neun Fällen, in sieben Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauchvon [X.] und in zwei Fällen in Tateinheit mit Beischlaf zwischenVerwandten sowie wegen Mißbrauchs von [X.] in zwei Fällen, ineinem Fall in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Im übrigenhat es ihn freigesprochen.Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen undmateriellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Beschlußformel er-sichtlichen Einschränkung des Schuldspruchs, im übrigen ist es [X.] Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.- 3 -Die Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von[X.] gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB (aF) in den Fällen 3 und 4der Urteilsgründe kann keinen Bestand haben. Nach den Feststellungen [X.] lagen die [X.] in den Jahren 1990 und 1992. Zum Zeitpunkt derersten verjährungsunterbrechenden Handlung gemäß § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB(Vernehmung des Beschuldigten am 26. November 1997) war daher die im [X.] § 174 Abs. 1 StGB fünf Jahre betragende Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr.4 StGB) bereits verstrichen.Die Einschränkung des Schuldspruchs hat aber keinen Einfluß auf [X.]. Die Einzelstrafen in diesen Fällen (Freiheitsstrafe von 10 [X.] bzw. 2 Jahren und 6 Monaten) können bestehen bleiben. Das [X.]hat zwar als straferschwerend gewertet, daß der Angeklagte auch das Schutz-gut des § 174 StGB verletzt hat. Der [X.] kann aber ausschließen, daß noch- 4 -niedrigere Einzelstrafen festgesetzt worden wären, wenn insoweit die [X.] berücksichtigt worden wäre, zumal verjährte Taten, wenn auch mit gerin-gerem Gewicht (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 20 und 24 m.w.[X.] berücksichtigt werden können.[X.]Detter [X.] Elf

Meta

2 StR 75/01

06.04.2001

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2001, Az. 2 StR 75/01 (REWIS RS 2001, 2893)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2893

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