Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.04.2002, Az. 5 StR 57/02

5. Strafsenat | REWIS RS 2002, 3784

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

5 StR 57/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 9. April 2002in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 9. April 2002beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten [X.] Urteil des [X.] vom 16. August 2001nach § 349 Abs. 4 StPO im Schuldspruch zu I.1 dahinabgeändert, daß der Angeklagte in 301 Fällen des sexu-ellen Mißbrauchs von Kindern, davon in 54 Fällen in Ta-teinheit mit sexuellem Mißbrauch von [X.] in 97 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauchvon [X.] und Beischlaf zwischen [X.], schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision des Ange-klagten wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die [X.] Rechtsmittels und die der Nebenklägerin [X.] entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.[X.][X.] hat den Beschwerdeführer in den Fällen 1 bis 301wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem [X.] in 301 Fällen, davon 97 mal in Tateinheit [X.] zwischen Verwandten, in den Fällen 302 bis 643 wegen sexuellenMißbrauchs von [X.] in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Ver-- 3 -wandten in 342 Fllen sowie im Fall 644 wegen Körperverletzung zu einerGesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und zehn Monaten verurteilt.Die Revision des Beschwerdefrers hat lediglich den aus dem [X.] Teilerfolg. Im rigen erweist sie sich als [X.] im Sinnedes § 349 Abs. 2 StPO.Die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Miûbrauchs von[X.] (§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB) in den Fllen 1 bis 150 der [X.] keinen Bestand haben, weil insoweit zugunsten des [X.] von dem Eintritt der Verfolgungsverjrung auszugehen ist. Dieerste die [X.] unterbrechende Verfahrenshandlung war die verant-wortliche Vernehmung des Angeklagten am 13. Oktober 2000 ([X.]. 43 d.A.).Da die [X.] bei tateinheitlichem Zusammentreffen mehrererTatbestfr jeden Tatbestand gesondert vorzunehmen ist ([X.]/[X.], StGB 50. Aufl. § 78a [X.]. 10 m. w. N.) und bei dem [X.] § 174 Abs. 1 StGB die [X.]sfrist gemû § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGBff Jahre betrt, ist hinsichtlich aller vor dem 13. Oktober 1995 begange-ner Taten insoweit [X.] eingetreten. Im Hinblick auf den vom [X.] festgestellten sexuellen Miûbrauch (bis zum 16. Februar 1996 wö-chentlich mindestens dreimal, danach bis zum 16. Februar 1997 wöchentlichmindestens zweimal) verbleiben in diesem Zeitraum 151 Flle des tatein-heitlich begangenen sexuellen Miûbrauchs von [X.].Die von der Schuldsprucrung betroffenen Einzelstrafen sowiedie Gesamtstrafe können jedoch bestehen bleiben. Der [X.] unterden hier gegebenen Umsts, daû der Angeklagte milder bestraftworden wre, wenn der Tatrichter den [X.]sbeginn erkannt und [X.] in den bezeichneten Fllen jeweils rechtlich zutreffend aus-schlieûlich auf den Straftatbestand des § 176 StGB gesttzt tte, zumalverjrte Taten, wenn auch nicht mit demselben Gewicht wie nicht verjrteTaten, bei der Strafzumessung strafscrfend bercksichtigt werden können- 4 -(vgl. [X.]R StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 24; [X.], [X.]. vom 12. Okto-ber 2000 [X.] 5 StR 397/00). Das [X.] hat in den betreffenden [X.] mit Ausnahme von [X.], der Besonderheiten aufweist [X.] die sich aus§ 176 Abs. 1 und 3 StGB aF ergebende Mindeststrafe vert.[X.] Basdorf [X.]

Meta

5 StR 57/02

09.04.2002

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.04.2002, Az. 5 StR 57/02 (REWIS RS 2002, 3784)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3784

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.