Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2003, Az. 4 StR 359/03

4. Strafsenat | REWIS RS 2003, 1292

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[X.] StR 359/03vom9. Oktober 2003in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2003 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:[X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] Rostock vom 25. März 20031. dahingehend geändert, daß der Angeklagte dessexuellen Mißbrauchs eines Kindes in sieben Fäl-len, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuel-lem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen, des ver-suchten sexuellen Mißbrauchs eines Kindes unddes sexuellen Mißbrauchs einer [X.] sechs Fällen schuldig ist,2. im gesamten Strafausspruch mit den [X.] aufgehoben.I[X.] Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.II[X.] Die weiter gehende Revision wird verworfen.- 3 -Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigenwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem [X.] in sieben Fällen, versuchten sexuellen Miß-brauchs eines Kindes in Tateinheit mit versuchtem sexuellen Mißbrauch vonSchutzbefohlenen und sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in sechsFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. [X.] sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung for-mellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge denaus der Beschlußformel ersichtlichen Erfolg; im übrigen ist es unbegründet [X.] des § 349 Abs. 2 StPO.1. Die tateinheitliche Verurteilung wegen Mißbrauchs einer Schutzbe-fohlenen in den Fällen 1/2, 3, 4, 5, 6 (Versuch) und 7 der Anklageschrift kannkeinen Bestand haben, da insoweit [X.] wie der [X.] in seinerAntragsschrift im einzelnen zutreffend ausgeführt hat [X.] ist. Der [X.] ändert den Schuldspruch entsprechend ab. [X.] [X.] in seinem Antrag die Anzahl der verbleibenden tat-einheitlich verwirklichten Fälle des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohle-nen mit einem (statt richtig: zwei) bezeichnet hat, steht dies der [X.] nicht entgegen, da es sich [X.] wie die Antragsbegründungzeigt [X.] ersichtlich um einen [X.] handelt.2. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der betroffenen [X.]. Der [X.] kann nicht sicher ausschließen, daß das Land-gericht in diesen Fällen ohne die tateinheitliche Verurteilung nach § 174 [X.] 4 -auf niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte, da es im Rahmen der Strafzumes-sung ausdrücklich als strafschärfend gewertet hat, —daß der Angeklagte in [X.] Fällen sowohl den Tatbestand des sexuellen Mißbrauchs (eines Kindes) alsauch den des Mißbrauchs von Schutzbefohlenen verwirklichtefi ([X.] Der Strafausspruch kann aber auch im übrigen keinen Bestand ha-ben. Das [X.] hat nämlich bei der Bemessung der Einzelstrafen undder Gesamtstrafe als straferschwerend berücksichtigt, daß der [X.] die hier festgestellten Straftaten hinaus zahlreiche weitere sexuelleÜbergriffe auf die Geschädigte vorgenommen hat, die jedoch als einzelne,voneinander abgrenzbare Straftaten nicht haben konkretisiert werden könnenfi.Diese Erwägung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar ist eszulässig, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, daß der Angeklagte nochweitere[X.] bisher nicht abgeurteilte [X.] Straftaten begangen hat (vgl. BGHR StGB § 54Serienstraftaten 2 m.w.N.). Voraussetzung ist jedoch, daß die weiteren Tatenprozeßordnungsgemäß und so bestimmt festgestellt sind, daß sie in ihrem we-sentlichen Unwertgehalt abzuschätzen sind und eine unzulässige [X.] Berücksichtigung des bloßen Verdachts der Begehung weiterer Strafta-ten ausgeschlossen werden kann (vgl. BGHR aaO; [X.] 1997,- 5 -130). Nach den hier getroffenen Feststellungen bleibt es indes völlig offen,welche und wie viele Straftaten der Angeklagte über die abgeurteilten [X.] noch begangen hat.[X.][X.] am [X.] Athing Prof. Dr. [X.] ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben Maatz

Meta

4 StR 359/03

09.10.2003

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2003, Az. 4 StR 359/03 (REWIS RS 2003, 1292)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1292

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