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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:090317BVZR109.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 109/16
vom
9. März 2017
in dem Rechtsstreit
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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 9. März 2017
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und Weinland,
[X.]
Göbel und die Richterin Haberkamp
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 26. April 2016 verkündeten Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] wird auf Kosten des [X.] zurück-gewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
Gründe:
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher
Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbil-dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor-derlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Auf die von dem Kläger aufgeworfenen Fragen kommt es im Ergebnis nicht an.
§ 9a Abs. 1 Satz 1 GBBerG ist nach
seinem Sinn und Zweck allerdings einschränkend auszulegen. Die Norm erfasst nur Anlagen, die dem aus der Dienstbarkeit Berechtigten am 3. Oktober 1990 förmlich oder faktisch als Eigen-1
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tum zugewiesen und jedenfalls der Sache nach Scheinbestandteile des Grund-stücks waren, auf dem sie stehen.
Der Gesetzgeber hat lediglich eine Unsi-cherheit über die Rechtslage klarstellen wollen (BT-Drucks. 13/11041 [X.]). Nichts spricht dafür, dass er den Grundstückseigentümern das Eigentum an anderen Anlagen entziehen und den [X.] zuweisen [X.].
Die im Eigentum der Grundstückseigentümer verbliebenen, am 3. Oktober 1990 genutzten Anlagen dürfen die Berechtigten aufgrund der ihnen nach oder aufgrund von § 9 GBBerG zugewiesenen Dienstbarkeiten weiterhin mitbenut-zen. Dass die Trafostation danach im Eigentum des [X.] steht,
hat das [X.] bei der Bemessung der nach § 9 Abs. 3 GBBerG geschuldeten Entschädigung, wie geboten, berücksichtigt.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).
Stresemann Schmidt-Räntsch Weinland
Göbel Haberkamp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.08.2015 -
6 [X.]/13 -
OLG [X.], Entscheidung vom 26.04.2016 -
9 U 1395/15 -
3
Meta
09.03.2017
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2017, Az. V ZR 109/16 (REWIS RS 2017, 14362)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 14362
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