Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2017, Az. V ZR 109/16

V. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 14362

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[X.]:[X.]:BGH:2017:090317BVZR109.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 109/16
vom

9. März 2017

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 9. März 2017
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und Weinland,
[X.]
Göbel und die Richterin Haberkamp

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 26. April 2016 verkündeten Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] wird auf Kosten des [X.] zurück-gewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt

Gründe:

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher
Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbil-dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor-derlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Auf die von dem Kläger aufgeworfenen Fragen kommt es im Ergebnis nicht an.

§ 9a Abs. 1 Satz 1 GBBerG ist nach
seinem Sinn und Zweck allerdings einschränkend auszulegen. Die Norm erfasst nur Anlagen, die dem aus der Dienstbarkeit Berechtigten am 3. Oktober 1990 förmlich oder faktisch als Eigen-1
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3
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tum zugewiesen und jedenfalls der Sache nach Scheinbestandteile des Grund-stücks waren, auf dem sie stehen.
Der Gesetzgeber hat lediglich eine Unsi-cherheit über die Rechtslage klarstellen wollen (BT-Drucks. 13/11041 [X.]). Nichts spricht dafür, dass er den Grundstückseigentümern das Eigentum an anderen Anlagen entziehen und den [X.] zuweisen [X.].
Die im Eigentum der Grundstückseigentümer verbliebenen, am 3. Oktober 1990 genutzten Anlagen dürfen die Berechtigten aufgrund der ihnen nach oder aufgrund von § 9 GBBerG zugewiesenen Dienstbarkeiten weiterhin mitbenut-zen. Dass die Trafostation danach im Eigentum des [X.] steht,
hat das [X.] bei der Bemessung der nach § 9 Abs. 3 GBBerG geschuldeten Entschädigung, wie geboten, berücksichtigt.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).

Stresemann Schmidt-Räntsch Weinland

Göbel Haberkamp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.08.2015 -
6 [X.]/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 26.04.2016 -
9 U 1395/15 -

3

Meta

V ZR 109/16

09.03.2017

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2017, Az. V ZR 109/16 (REWIS RS 2017, 14362)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 14362

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