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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:120517BVZR109.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 109/16
vom
12. Mai 2017
in dem Rechtsstreit
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2
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am
12.
Mai
2017 durch die
Vorsitzende Richterin Dr.
[X.], die Richterinnen Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und Weinland, [X.]
Göbel und die Richterin Haberkamp
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des [X.] gegen den Beschluss des Senats vom 9. März 2017 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist unbegrün-det. Der Senat hat den Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt.
1. Er
hat die Rüge des [X.] in der Nichtzulassungsbeschwerde, das Berufungsgericht sei willkürlich von der Errichtung der Trafostation zu einem
nur vorübergehenden Zweck ausgegangen, zur Kenntnis genommen. Er hat sie im Hinblick auf die gebotene einschränkende Auslegung des § 9a Abs. 1 Satz 1 GBBerG und die Bemessung der Entschädigung durch das [X.] als ent-scheidungsunerheblich angesehen.
2. Der Senat hat auch den gegen die von dem Berufungsgericht zuer-kannte Verzinsung der ersten Hälfte der Ausgleichszahlung (§ 9 Abs. 3 Satz 3 GBBerG) geltend gemachten Zulassungsgrund geprüft, jedoch als unbegründet
angesehen. Er
war nicht gehalten, sich mit
dem Vorbringen
des [X.] in der 1
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Nichtzulassungsbeschwerde
ausdrücklich zu befassen
(§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).
[X.]
Schmidt-Räntsch
Weinland
Göbel
Haberkamp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.08.2015 -
6 [X.]/13 -
OLG [X.], Entscheidung vom 26.04.2016 -
9 U 1395/15 -
Meta
12.05.2017
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2017, Az. V ZR 109/16 (REWIS RS 2017, 11016)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 11016
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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